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− | <plb_layout val_1="28" val_2="2-4" val_3="Die Reichweite der Organtreue geht dabei soweit, daß das Rückholrecht des Rates nur so verstanden werden kann, daß es eine Ausnahme zum Regelfall darstellt.[1154] [1154] Vgl. Rehn/Cronauge, GemO, § 41 IV. 1." val_4="25" val_5="" val_6="Das Rückholrecht ist „als Ausnahmerecht konzipiert und muss die grundsätzlich gewollte Zuständigkeit des Bürgermeisters für diese Geschäfte respektieren“[6]. [6] [...] ähnlich Rehn/ Cronauge/ von Lennep (Anm. 5), § 41 Anm. IV 1. " val_7="Verschleierung" val_10="[[:Kategorie:Oebbecke_2000|Oebbecke2000]]" val_11="Dies ist die dritte Verwendung dieser Aussage nach [[Pes/Fragment 174 15|S. 174]], der großflächigen Übernahme der S.25 aus [[:Kategorie:Oebbecke_2000|Oebbecke2000]], und dem kompletten Zwilling dieses Abschnitts auf [[Pes/Fragment 189 01|S. 189]]. Interessanterweise wird hier mit dem zweiten Beleg aus der Quelle referenziert, während auf S. 174 der erste Beleg von zweien der Quelle als Referenz kopiert wird. Singulär betrachtet zunächst höchstens verdächtig wegen desselben Belegs für dieselbe Aussage, handelt es sich im Kontext der Gesamtübernahme aus der Quelle jedoch klar um eine verschleierte Übernahme. " val_12="Verschleierung" layout_id="1748" cswikitext="[[Kategorie:Fragment]] [[Kategorie:Pes]] [[Kategorie:Geprüft]] [[Kategorie:Oebbecke 2000]] [[Kategorie:Verschleierung]]"></plb_layout> |
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Version vom 26. Oktober 2011, 10:16 Uhr
<plb_layout val_1="28" val_2="2-4" val_3="Die Reichweite der Organtreue geht dabei soweit, daß das Rückholrecht des Rates nur so verstanden werden kann, daß es eine Ausnahme zum Regelfall darstellt.[1154] [1154] Vgl. Rehn/Cronauge, GemO, § 41 IV. 1." val_4="25" val_5="Sp. 2, 8-11" val_6="Das Rückholrecht ist „als Ausnahmerecht konzipiert und muss die grundsätzlich gewollte Zuständigkeit des Bürgermeisters für diese Geschäfte respektieren“[6]. [6] [...] ähnlich Rehn/ Cronauge/ von Lennep (Anm. 5), § 41 Anm. IV 1. " val_7="Verschleierung" val_10="Oebbecke2000" val_11="Dies ist die dritte Verwendung dieser Aussage nach S. 174, der großflächigen Übernahme der S.25 aus Oebbecke2000, und dem kompletten Zwilling dieses Abschnitts auf S. 189. Interessanterweise wird hier mit dem zweiten Beleg aus der Quelle referenziert, während auf S. 174 der erste Beleg von zweien der Quelle als Referenz kopiert wird. Singulär betrachtet zunächst höchstens verdächtig wegen desselben Belegs für dieselbe Aussage, handelt es sich im Kontext der Gesamtübernahme aus der Quelle jedoch klar um eine verschleierte Übernahme. " val_12="Verschleierung" layout_id="1748" cswikitext=" "></plb_layout>