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Unternehmensführung und Unternehmenskontrolle unter besonderer Berücksichtigung der Gesamtverantwortung des Vorstands

von Arne Heller

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[1.] Ah/Fragment 086 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 09:02:30 Kybot
Ah, BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schiessl 1992, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Hindemith, Guckar, WiseWoman
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 86, Zeilen: 1-30
Quelle: Schiessl 1992
Seite(n): 78, Zeilen: 5-31
[Dabei ist es auch unbedenklich, die Zusammenarbeit dieser Vor-standsmitglieder in Angelegenheiten der Sparte genauso zu regeln wie das] Verhältnis zwischen dem einzelnen Vorstandsmitglied und dem Gesamtvorstand [FN 392].

In der Praxis ist es durchaus üblich, daß innerhalb der Sparte Teilressorts gebildet und den einzelnen Mitgliedern des Vorstandsausschusses zugewiesen werden. Dabei hat das einzelne Mitglied des Vorstandsausschusses in diesen Fällen Einzelgeschäftsführungsbefugnis nur hinsichtlich eines bestimmten Kreises von Angelegenheiten der Sparte, während es bei für die Sparte beson-ders wichtigen Fragen verpflichtet ist, die Entscheidung der übrigen Aus-schußmitglieder einzuholen, also insoweit nur gemeinschaftlich geschäftsführungsbefugt ist [FN 393]. Allerdings kann die Geschäftsordnung auch bestimmen, daß der Ausschuß in Spartenangelegenheiten wie ein kleines Kollegialorgan in dem größeren Rahmen des Gesamtvorstands tätig wird und demgemäß eine gesonderte Willensbildung des Ausschusses nach dem Mehrheitsprinzip erfolgt [FN 394]. An dieser Stelle ist aber zu beachten, daß jedes Ausschußmitglied wegen des gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Interventionsrechts aller Vorstandsmitglieder das Recht behalten muß, eine Entscheidung des Gesamtvorstands über eine im Ausschuß umstrittene Frage herbeizuführen. Zwar kann die Geschäftsordnung bestimmen, daß zunächst der Vorstandsausschuß allein über die Angelegenheit berät und beschließt, jedoch muß der Weg zum Gesamtvorstand stets offen bleiben. Mithin kann die Entscheidung des Vorstandsausschusses immer nur vorbehaltlich einer abweichenden Entscheidung des Gesamtvorstands gelten [FN 395].

Darüber hinaus ist zu bedenken, daß das Interventionsrecht der Vorstandsmitglieder über den Ausschuß hinaus wirkt. Folglich kann nicht nur ein im Vorstandsausschuß überstimmtes Vorstandsmitglied eine Beschlußfassung des Gesamtvorstands verlangen, sondern jedes dem Ausschuß nicht angehörende Vorstandsmitglied ist unabdingbar befiigt, den Gesamtvorstand in einer Angelegenheit anzurufen, die vorrangig den Geschäftsbereich betrifft, für den der Vorstandsausschuß zuständig ist.

b) Lenkungsausschüsse

[FN 392: Schiessl, ZGR 1992, 64, 78.]

[FN 393: Schiessl, ZGR 1992,64, 78.]

[FN 394: Martens, in: Festschrift für Fleck, S. 191,205 ff.; Schiessl, ZGR 1992,64,78.]

[FN 395: Schiessl, ZGR 1992,64, 78; grundsätzlich übereinstimmend Martens, in: Festschrift für Heinsius, S. 523, 538 f.]

Es ist auch unbedenklich, die Zusammenarbeit dieser Vorstandsmitglieder in Angelegenheiten der Sparte genauso zu regeln wie das Verhältnis zwischen dem einzelnen Vorstandsmitglied und dem Gesamtvorstand. Innerhalb der Sparte können Teilressorts gebildet und den einzelnen Mitgliedern des Vorstandsausschusses zugewiesen werden. Das einzelne Mitglied des Vorstandsausschusses hat in diesen Fällen Einzelgeschäftsführungsbefugnis

nur hinsichtlich eines bestimmten Kreises von Angelegenheiten der Sparte, während es bei für die Sparte besonders wichtigen Fragen verpflichtet ist, die Entscheidung der übrigen Ausschußmitglieder einzuholen, also insoweit nur gemeinschaftlich geschäftsführungsbefugt ist. Die Geschäftsordnung kann auch bestimmen, daß der Ausschuß in Spartenangelegenheiten wie ein kleines Kollegialorgan in dem größeren Rahmen des Gesamtvorstands tätig wird und demgemäß eine gesonderte Willensbildung des Ausschusses nach dem Mehrheitsprinzip erfolgt [FN 49]. Wegen des gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Interventionsrechts aller Vorstandsmitglieder muß jedoch jedes Ausschußmitglied das Recht behalten, eine Entscheidung des Gesamtvorstands über eine im Ausschuß umstrittene Frage herbeizuführen. Die Geschäftsordnung kann zwar bestimmen, daß zunächst der Ausschuß allein über die Angelegenheit berät und beschließt. Der Weg zum Gesamtvorstand muß jedoch stets offen bleiben. Die Entscheidung des Ausschusses kann demgemäß immer nur vorbehaltlich einer abweichenden Entscheidung des Gesamtvorstands gelten.

Im übrigen kann nicht nur ein im Ausschuß überstimmtes Vorstandsmitglied eine Beschlußfassung des Gesamtvorstands verlangen, sondern auch jedes dem Ausschuß nicht angehörende Vorstandsmitglied ist unabdingbar befugt, den Gesamtvorstand in einer Angelegenheit anzurufen, die vorrangig die Sparte betrifft, für die der Ausschuß zuständig ist.

b) Lenkungsausschuß

[FN 49: MERTENS, aaO (Fn. 9), § 77 AktG Rdn. 13.]

Anmerkungen

Weitgehend wörtliche Übernahme ohne Kenntlichmachung eines Zitats. Quellenverweise sind zwar vorhanden, lassen den Leser aber im Unklaren über Art und Umfang der Übernahme. Einzig der Einschub "Darüber hinaus ist zu bedenken, daß das Interventionsrecht der Vorstandsmitglieder über den Ausschuß hinaus wirkt" zu Beginn des letzten dokumentierten Absatzes scheint vom Autor selbst zu stammen. Es drängt sich auch der Eindruck auf, dass bei der Übernahme der FN 49 der Quelle in die FN 394 der Dissertation ein "Fehler" unterlaufen ist, denn "MARTENS, FS Fleck, 1988, S. 205;" findet sich in FN 50 der Quelle.

Sichter
Guckar



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