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Unternehmensführung und Unternehmenskontrolle unter besonderer Berücksichtigung der Gesamtverantwortung des Vorstands

von Arne Heller

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[1.] Ah/Fragment 088 31 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 09:02:35 Kybot
Ah, BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schiessl 1992, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Hindemith, Guckar, WiseWoman
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 88, Zeilen: 31-34
Quelle: Schiessl 1992
Seite(n): 80, Zeilen: 5-10
Ferner spricht für die Zulässigkeit, daß der Gesamtvorstand die Kompetenz zur Streitentscheidung jederzeit wieder an sich ziehen kann, da es sich nur um eine vom Gesamtvorstand angeleitete Kompetenz des Ausschusses handelt [FN 404].

[FN 404: Soweit nicht der Vorstand selbst, sondern der Aufsichtsrat die Geschäftsordnung beschließt, sollte dies in ihr ausdrücklich geregelt werden, dazu Schiessl, ZGR 1992, 64, 80.]

Für die Zulässigkeit spricht auch, daß der Gesamtvorstand die Kompetenz zur Streitentscheidung jederzeit wieder an sich ziehen kann, da es sich nur um eine vom Gesamtvorstand abgeleitete Kompetenz des Ausschusses handelt. Soweit nicht der Vorstand selbst, sondern der Aufsichtsrat die Geschäftsordnung beschließt, sollte dies in ihr ausdrücklich gesagt werden.
Anmerkungen

Weitgehend wörtliche Übernahme ohne Kenntlichmachung eines Zitats. Ein Quellenverweis ist zwar vorhanden, vermittelt aber den Eindruck, dass er sich nur auf die Fußnote bezieht. Eine wörtliche Übernahme wird durch das einleitende "Dazu" eigentlich ausgeschlossen. Insgesamt ist es nicht klar für den Leser, dass er hier nur die Worte Schiessls liest. --- FN stammt ebenfalls von Schiessl.

Sichter
Guckar


[1.] Ah/Fragment 088 108
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-06 18:39:11 Kybot
Ah, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schiessl 1992, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Hindemith, Guckar, WiseWoman
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 88, Zeilen: 108-109
Quelle: Schiessl 1992
Seite(n): 80, Zeilen: 10-14
[FN 405] In der Geschäftsordnung sollte zur Klarheit ausdrücklich bestimmt werden, daß der Rückruf durch Mehrheitsbeschluß des Vorstands erfolgen kann, da sonst zweifelhaft sein könnte, ob es sich dabei [um einen Beschluß des Vorstands über die Geschäftsordnung handelt, der nach § 77 Abs. 2 S. 3 AktG nur einstimmig gefaßt werden kann.] Ferner sollte ausdrücklich bestimmt werden, daß der Rückruf durch Mehrheitsbeschluß des Vorstands erfolgen kann, da sonst zweifelhaft sein könnte, ob es sich dabei um einen Beschluß des Vorstands über die Geschäftsordnung handelt, der nach § 77 Abs. 2 Satz 3 AktG nur einstimmig gefaßt werden kann.
Anmerkungen

Weitgehend wörtliche Übernahme ohne Quellenverweis.

Sichter
Guckar



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Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Hindemith, Zeitstempel: 20110919102728