VroniPlag Wiki

This Wiki is best viewed in Firefox with Adblock plus extension.

MEHR ERFAHREN

VroniPlag Wiki
(Die Seite wurde neu angelegt: „<plb_layout val_1="117" val_2="7-17" val_3="Es gibt mangels rechtlicher Einheit des Konzerns keinen Aufsichtsrat des Konzerns [FN 547], sondern nur den Aufsichtsr…“)
 
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 1: Zeile 1:
<plb_layout val_1="117" val_2="7-17" val_3="Es gibt mangels rechtlicher Einheit des Konzerns keinen Aufsichtsrat des Konzerns [FN 547], sondern nur den Aufsichtsrat der zu einem Konzern gehörenden Gesellschaft. Demgemäß geht es im folgenden um die besonderen rechtlichen Aspekte des Aufsichtsrats einer Konzerngesellschaft - sei es der herrschenden Konzernobergesellschaft oder der abhängigen Konzerntochter.&#13;&#10;&#13;&#10;1. Der Aufsichtsrat der Konzernobergesellschaft&#13;&#10;&#13;&#10;Aus gesellschaftsrechtlicher Sicht ändert sich die Stellung des Organs Aufsichtsrat in der Konzernobergesellschaft nicht etwa deshalb grundsätzlich, weil die Gesellschaft eine einheitliche Leitung gegenüber nachgeordneten Konzernunternehmen ausübt und damit die Qualität einer Konzernobergesellschaft besitzt. Der Aufsichtsrat ist Aufsichtsrat nur der Obergesellschaft und nicht des Konzerns [FN 548].&#13;&#10;&#13;&#10;[FN 547: Allerdings entspricht die Arbeitnehmerseite im Aufsichtsrat der Konzernobergesellschaft, den Kreis der Wahlberechtigten betreffend, dem Bild eines &quot;Konzernaufsichtsrats&quot;. Denn inzwischen enthalten alle Mitbestimmungsgesetze &#039;&#039;KonzernKlauseln&#039;&#039;, die sich über die durch die juristische Person gezogenen Grenzen hinwegsetzen, indem sie vorschreiben, daß die Arbeitnehmervertreter von der gesamten Konzernbelegschaft statt von der Belegschaft der Konzernobergesellschaft gewählt werden.]&#13;&#10;&#13;&#10;[FN 548: Hoffmann-Becking, ZHR 159 (1995), 325, 329.]" val_4="325, 329" val_5="" val_6="[Seite 325]&#13;&#10;&#13;&#10;Den Aufsichtsrat des Konzerns gibt es bekanntlich nicht, sondern es gibt nur den Aufsichtsrat der zu einem Konzern gehörenden Gesellschaft. Demgemäß geht es bei meinem Thema um die besonderen rechtlichen Aspekte des Aufsichtsrats einer Konzerngesellschaft - sei es der herrschenden Konzernobergesellschaft oder der abhängigen Konzerntochter.&#13;&#10;&#13;&#10;[...]&#13;&#10;&#13;&#10;[Seite 329, Zeile 19]&#13;&#10;&#13;&#10;Die vorstehenden Überlegungen haben bereits deutlich gemacht, daß sich gesellschaftsrechtlich die Stellung des Organs Aufsichtsrats in der Konzernobergesellschaft nicht etwa deshalb grundsätzlich ändert, weil die Gesellschaft eine einheitliche Leitung gegenüber nachgeordneten Konzernunternehmen ausübt und damit die Qualität einer Konzernobergesellschaft besitzt. Der Aufsichtsrat ist Aufsichtsrat nur der Obergesellschaft und nicht des Konzerns." val_7="BauernOpfer" val_9="Hoffmann-Becking (1995): Der Aufsichtsrat im Konzern, ZHR 159" val_10="[[:Kategorie:Hoffmann-Becking_1995|Hoffmann-Becking 1995]]" val_11="Leicht angepasste, woertliche Uebernahmen. Der Quellenverweis am Ende via Fussnote ist zwar korrekt, laesst aber nicht vermuten, dass sogar schon im vorhergehenden Absatzt woertlich uebernommen wurde.&#13;&#10;&#13;&#10;In der Quelle steht &quot;Demgemäß geht bei meinem Thema um [...]&quot;. Beseichnenderweise ersetzt dies Ah durch &quot;Demgemäß geht es im folgenden um [...]&quot;." val_12="" layout_id="1748" cswikitext="[[Kategorie:Ah]]&#13;&#10;[[Kategorie:ZuPrüfen]]&#13;&#10;[[Kategorie:BauernOpfer]]&#13;&#10;[[Kategorie:Hoffmann-Becking_1995]]"></plb_layout>
+
<plb_layout val_1="117" val_2="7-17" val_3="Es gibt mangels rechtlicher Einheit des Konzerns keinen Aufsichtsrat des Konzerns [FN 547], sondern nur den Aufsichtsrat der zu einem Konzern gehörenden Gesellschaft. Demgemäß geht es im folgenden um die besonderen rechtlichen Aspekte des Aufsichtsrats einer Konzerngesellschaft - sei es der herrschenden Konzernobergesellschaft oder der abhängigen Konzerntochter.&#13;&#10;&#13;&#10;1. Der Aufsichtsrat der Konzernobergesellschaft&#13;&#10;&#13;&#10;Aus gesellschaftsrechtlicher Sicht ändert sich die Stellung des Organs Aufsichtsrat in der Konzernobergesellschaft nicht etwa deshalb grundsätzlich, weil die Gesellschaft eine einheitliche Leitung gegenüber nachgeordneten Konzernunternehmen ausübt und damit die Qualität einer Konzernobergesellschaft besitzt. Der Aufsichtsrat ist Aufsichtsrat nur der Obergesellschaft und nicht des Konzerns [FN 548].&#13;&#10;&#13;&#10;[FN 547: Allerdings entspricht die Arbeitnehmerseite im Aufsichtsrat der Konzernobergesellschaft, den Kreis der Wahlberechtigten betreffend, dem Bild eines &quot;Konzernaufsichtsrats&quot;. Denn inzwischen enthalten alle Mitbestimmungsgesetze &#039;&#039;KonzernKlauseln&#039;&#039;, die sich über die durch die juristische Person gezogenen Grenzen hinwegsetzen, indem sie vorschreiben, daß die Arbeitnehmervertreter von der gesamten Konzernbelegschaft statt von der Belegschaft der Konzernobergesellschaft gewählt werden.]&#13;&#10;&#13;&#10;[FN 548: Hoffmann-Becking, ZHR 159 (1995), 325, 329.]" val_4="325, 329" val_5="" val_6="[Seite 325]&#13;&#10;&#13;&#10;Den Aufsichtsrat des Konzerns gibt es bekanntlich nicht, sondern es gibt nur den Aufsichtsrat der zu einem Konzern gehörenden Gesellschaft. Demgemäß geht es bei meinem Thema um die besonderen rechtlichen Aspekte des Aufsichtsrats einer Konzerngesellschaft - sei es der herrschenden Konzernobergesellschaft oder der abhängigen Konzerntochter.&#13;&#10;&#13;&#10;[...]&#13;&#10;&#13;&#10;[Seite 329, Zeile 19]&#13;&#10;&#13;&#10;Die vorstehenden Überlegungen haben bereits deutlich gemacht, daß sich gesellschaftsrechtlich die Stellung des Organs Aufsichtsrats in der Konzernobergesellschaft nicht etwa deshalb grundsätzlich ändert, weil die Gesellschaft eine einheitliche Leitung gegenüber nachgeordneten Konzernunternehmen ausübt und damit die Qualität einer Konzernobergesellschaft besitzt. Der Aufsichtsrat ist Aufsichtsrat nur der Obergesellschaft und nicht des Konzerns." val_7="BauernOpfer" val_9="Hoffmann-Becking (1995): Der Aufsichtsrat im Konzern, ZHR 159" val_10="[[:Kategorie:Hoffmann-Becking_1995|Hoffmann-Becking 1995]]" val_11="Leicht angepasste, woertliche Uebernahmen. Der Quellenverweis am Ende via Fussnote ist zwar korrekt, laesst aber nicht vermuten, dass sogar schon im vorhergehenden Absatzt woertlich uebernommen wurde.&#13;&#10;&#13;&#10;In der Quelle steht &quot;Demgemäß geht es bei meinem Thema um [...]&quot;. Beseichnenderweise ersetzt dies Ah durch &quot;Demgemäß geht es im folgenden um [...]&quot;." val_12="" val_cswikitext="[[Kategorie:Ah]]&#13;&#10;[[Kategorie:ZuPrüfen]]&#13;&#10;[[Kategorie:BauernOpfer]]&#13;&#10;[[Kategorie:Hoffmann-Becking_1995]]" layout_id="1748" cswikitext="[[Kategorie:Ah]]&#13;&#10;[[Kategorie:ZuPrüfen]]&#13;&#10;[[Kategorie:BauernOpfer]]&#13;&#10;[[Kategorie:Hoffmann-Becking_1995]]"></plb_layout>

Version vom 18. August 2011, 23:44 Uhr

<plb_layout val_1="117" val_2="7-17" val_3="Es gibt mangels rechtlicher Einheit des Konzerns keinen Aufsichtsrat des Konzerns [FN 547], sondern nur den Aufsichtsrat der zu einem Konzern gehörenden Gesellschaft. Demgemäß geht es im folgenden um die besonderen rechtlichen Aspekte des Aufsichtsrats einer Konzerngesellschaft - sei es der herrschenden Konzernobergesellschaft oder der abhängigen Konzerntochter.&#13; &#13; 1. Der Aufsichtsrat der Konzernobergesellschaft&#13; &#13; Aus gesellschaftsrechtlicher Sicht ändert sich die Stellung des Organs Aufsichtsrat in der Konzernobergesellschaft nicht etwa deshalb grundsätzlich, weil die Gesellschaft eine einheitliche Leitung gegenüber nachgeordneten Konzernunternehmen ausübt und damit die Qualität einer Konzernobergesellschaft besitzt. Der Aufsichtsrat ist Aufsichtsrat nur der Obergesellschaft und nicht des Konzerns [FN 548].&#13; &#13; [FN 547: Allerdings entspricht die Arbeitnehmerseite im Aufsichtsrat der Konzernobergesellschaft, den Kreis der Wahlberechtigten betreffend, dem Bild eines "Konzernaufsichtsrats". Denn inzwischen enthalten alle Mitbestimmungsgesetze ''KonzernKlauseln'', die sich über die durch die juristische Person gezogenen Grenzen hinwegsetzen, indem sie vorschreiben, daß die Arbeitnehmervertreter von der gesamten Konzernbelegschaft statt von der Belegschaft der Konzernobergesellschaft gewählt werden.]&#13; &#13; [FN 548: Hoffmann-Becking, ZHR 159 (1995), 325, 329.]" val_4="325, 329" val_5="" val_6="[Seite 325]&#13; &#13; Den Aufsichtsrat des Konzerns gibt es bekanntlich nicht, sondern es gibt nur den Aufsichtsrat der zu einem Konzern gehörenden Gesellschaft. Demgemäß geht es bei meinem Thema um die besonderen rechtlichen Aspekte des Aufsichtsrats einer Konzerngesellschaft - sei es der herrschenden Konzernobergesellschaft oder der abhängigen Konzerntochter.&#13; &#13; [...]&#13; &#13; [Seite 329, Zeile 19]&#13; &#13; Die vorstehenden Überlegungen haben bereits deutlich gemacht, daß sich gesellschaftsrechtlich die Stellung des Organs Aufsichtsrats in der Konzernobergesellschaft nicht etwa deshalb grundsätzlich ändert, weil die Gesellschaft eine einheitliche Leitung gegenüber nachgeordneten Konzernunternehmen ausübt und damit die Qualität einer Konzernobergesellschaft besitzt. Der Aufsichtsrat ist Aufsichtsrat nur der Obergesellschaft und nicht des Konzerns." val_7="BauernOpfer" val_9="Hoffmann-Becking (1995): Der Aufsichtsrat im Konzern, ZHR 159" val_10="Hoffmann-Becking 1995" val_11="Leicht angepasste, woertliche Uebernahmen. Der Quellenverweis am Ende via Fussnote ist zwar korrekt, laesst aber nicht vermuten, dass sogar schon im vorhergehenden Absatzt woertlich uebernommen wurde.&#13; &#13; In der Quelle steht "Demgemäß geht es bei meinem Thema um [...]". Beseichnenderweise ersetzt dies Ah durch "Demgemäß geht es im folgenden um [...]"." val_12="" val_cswikitext="&#13; &#13; &#13; " layout_id="1748" cswikitext="&#13; &#13; &#13; "></plb_layout>