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Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Hindemith, Klicken, Frangge, Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 117, Zeilen: 20-25
Quelle: Hoffmann-Becking 1995
Seite(n): 334, Zeilen:
Im aktienrechtlichen Schrifttum finden sich - die Regelberichte nach § 90 Abs. 1 AktG betreffend [FN 549] - tiefgründige Überlegungen zu der Frage, ob der Vorstand der Obergesellschaft zumindest in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift über die Geschäftspolitik, die Rentabilität, den Gang der Geschäfte und die Lage der verbundenen Unternehmen zu berichten hat [FN 550].

[FN 549: Die Regelberichte des Vorstands sind meist in eine Berichterstattung über die einzelnen Unternehmensbereiche gegliedert, seien es Sparten oder Zentralbereiche. Soweit die Geschäftsfelder oder Funktionen durch Tochtergesellschaften abgedeckt werden, sind sie gleichermaßen Gegenstand der Berichterstattung als wären sie auch rechtlich Teil der Obergesellschaft. Insoweit gibt es auch so gut wie keinen Unterschied zwischen der Berichterstattung in der Obergesellschaft eines Stamm-hauskonzerns oder eines Holding-Konzerns. Vgl. dazu Hoffmann-Becking, ZHR 159 (1995), 325, 334.]

[FN 550: Die im Aktienrecht kodifizierte regelmäßige Berichterstattung ist für die GmbH-Geschäftsführung nicht vorgeschrieben § 52 GmbHG. Dennoch ist der Aufsichtsrat im Rahmen seiner Überwachungsaufgabe gehalten, sich über die Geschäftsführung regelmäßig berichten zu lassen; dabei sollte sich die Form der Berichterstattung an § 90 Abs. 1 und Abs. 2 AktG orientieren, soweit nicht die Überwachung durch die GmbH-Gesellschafter selbst Modifizierungen zweckmäßig macht. Vgl. dazu Hoffmann, Der Aufsichtsrat, Ein Handbuch für die Praxis, Rdnrn. 248 f.; Lutter/Krieger, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats, § 3 Rdnr. 22 ff., S. 68 ff; Scheffler, DB 1994, 793, 797.]

Was zunächst die Regelberichte nach § 90 Abs. 1 Satz 1 AktG betrifft, finden sich im Schrifttum tiefgründige Überlegungen zu der Frage, ob der Vorstand zumindest in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift über die Geschäftspolitik, die Rentabilität, den Gang der Geschäfte und die Lage der verbundenen Unternehmen zu berichten hat.
Anmerkungen

Wörtliche Übernahme mit Anpassungen. Kein adäquater Quellenverweis: FN 550 ist ein eigenständiges Plagiat aus einer anderen Quelle (Bauernopfer, siehe Ah/Fragment_117_116), FN 549 gibt zusätzliche Informationen, die aus derselben Quelle abgeschrieben sind wie das hier dokumentierte Fragment (siehe Ah/Fragment_117_109).

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