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Untersuchte Arbeit: Seite: 202, Zeilen: 5-11 |
Quelle: Samson Flindt 2006 Seite(n): 292, Zeilen: online |
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Bei der grenzüberschreitenden Verschmelzung können die Aktionäre der aufnehmenden Gesellschaft die Verschmelzung und die regelmäßig mit ihr verbundene Kapitalerhöhung mit der Begründung anfechten, das Umtauschverhältnis sei für die Aktionäre des übertragenden Rechtsträgers zu günstig bemessen. Die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers sind dagegen auf das Spruchverfahren unter Ausschluss des Anfechtungsrechts verwiesen.705 Gerade bei grenzüberschreitenden Sachverhalten ist diese Situation mit erheblichen Risiken behaftet.706
705 Vgl. § 14 Abs. 2 UmwG. 706 Ebenso Samson/Flindt, NZG 2006, 290, 292, dort Fn. 26 |
Dagegen sind bei einer Verschmelzung auf eine der beiden unternehmenstragenden Gesellschaften, ohne Einschaltung einer dritten Fusionsgesellschaft, nur die Aktionäre der übertragenden und nicht die der aufnehmenden Gesellschaft auf das Spruchverfahren unter Ausschluss des Anfechtungsrechts verwiesen26. Die Aktionäre der aufnehmenden Gesellschaft können die Verschmelzung und die regelmäßig mit ihr verbundene Kapitalerhöhung mit der Begründung anfechten, das Umtauschverhältnis sei für die Aktionäre des übertragenden Rechtsträgers zu günstig bemessen.
26 Vgl. § 14 Absatz II UmwG; gerade bei internationalen Verschmelzungsvorgängen ist diese Vorgehensweise risikobehaftet, da hier verstärkt Zweifel und Streitigkeiten hinsichtlich der Bewertung auftreten. |
Quelle ist in Fn. 706 benannt. |
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