VroniPlag Wiki

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Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 163, Zeilen: 33-37
Quelle: Siegfried_2006
Seite(n): 87, Zeilen: 28-33
Die Höhe der Entschädigung richtet sich danach, ob der gutgläubige Käufer tatsächlich Eigentum erworben hat oder nicht. Während im ersten Fall eine angemessene Entschädigung gezahlt werden muss, ist im zweiten Fall nur ein dem Kaufpreis, den der Besitzer bezahlt hat, entsprechender Betrag zu gewähren.411

411 Vgl. Siegfried, Internationaler Kulturgüterschutz in der Schweiz – Das Bundesgesetz über den internationalen Kulturgütertransfer (Kulturgütertransfergesetz, KGTG), 2007, S. 87.

Die Höhe der Entschädigung unterscheidet sich je nach dem, ob der gutgläubige Käufer tatsächlich Eigentum erworben hat oder nicht. Im ersten Fall muss eine angemessene Entschädigung bezahlt werden. Im zweiten Fall ist ein dem Kaufpreis, den der Besitzer bezahlt hat, entsprechender Betrag zu gewähren.
Anmerkungen

"Vgl."-Verweis auf Siegfried. Fortsetzung von Fragment_163_16, dazwischen nur der Wortlaut der genannten Vorschrift. Angesichts des übersichtlichen Umfangs, der zutreffenden Quellenangabe und der nicht allzu zahlreichen Formulierungsalternativen wäre auch eine Einordnung als kW möglich.

Sichter
SleepyHollow02