VroniPlag Wiki

This Wiki is best viewed in Firefox with Adblock plus extension.

MEHR ERFAHREN

VroniPlag Wiki


Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 358, Zeilen: 18-24, 31-32
Quelle: Spaun 2003
Seite(n): 84, Zeilen: 13-23
Nach amerikanischem Recht trägt der Erwerber die Beweislast für sämtliche Voraussetzungen des Erwerbs vom Nichtberechtigten, damit auch für seine Gutgläubigkeit.124 Grundsätzlich wird die Gutgläubigkeit erst bei positiver Kenntnis verneint, fahrlässiges Verhalten wird aber dann berücksichtigt, wenn der Erwerber Kenntnis von Umständen hat, die einen verständigen Durchschnittsbürger zu Nachforschungen veranlasst hätten, der Erwerber diese aber unterlässt.125 Etwas anderes gilt, wenn der Erwerber selbst Kaufmann ist.

§ 2-104 Abs. 1 Uniform Commercial Code: [...]

Erwirbt ein Kaufmann in dem beschriebenen Sinne ein Kulturgut, muss er zusätzlich die im Handelsverkehr übliche Sorgfalt einhalten.126 Im Bereich des [internationalen Kulturgüterverkehrs tendiert sowohl die Rechtsdogmatik als auch die Rechtsprechung dazu, einen strengen Sorgfaltsmaßstab anzunehmen und bei kommerziellen Käufern jedenfalls eine Verpflichtung zur Nachfrage, wenn nicht sogar zur Nachforschung bezüglich der Eigentumsverhältnisse anzunehmen. 127]


125 Spaun, Der Herausgabeanspruch bei Diebstahl oder illegalem Export von Kulturgütern, 2003, S. 83–85; Thorn, Der Mobiliarerwerb vom Nichtberechtigten, 1996, S. 139 m.w.N.

126 Vgl. Spaun, Der Herausgabeanspruch bei Diebstahl oder illegalem Export von Kulturgütern, 2003, S. 83–85; Thorn, Der Mobiliarerwerb vom Nichtberechtigten, 1996, S. 139 m.w.N.; Conley, International Art Theft, Wisconsin International Law Journal 13 (1995), S. 493–512, S. 503; Müller-Katzenburg, Internationale Standards im Kulturgüterverkehr, 1996, S. 321–322.

127 Vgl. Spaun, Der Herausgabeanspruch bei Diebstahl oder illegalem Export von Kulturgütern, 2003, S. 83–85; Thorn, Der Mobiliarerwerb vom Nichtberechtigten, 1996, S. 139 m.w.N.; Conley, International Art Theft, Wisconsin International Law Journal 13 (1995), S. 493–512, S. 503; Müller-Katzenburg, Internationale Standards im Kulturgüterverkehr, 1996, S. 321–322.

Nach amerikanischem Recht trägt der Erwerber die Beweislast für sämtliche Voraussetzungen des Erwerbs vom Nichtberechtigten, damit auch für seine Gutgläubigkeit.152 Der gute Glaube wird in Sec 1-201 (19) UCC wie folgt definiert: "honesty in fact in the conduct or transaction concerned". Grundsätzlich wird die Gutgläubigkeit erst bei positiver Kenntnis verneint, fahrlässiges Verhalten wird aber etwa dann berücksichtigt, wenn der Erwerber Kenntnis von Umständen hat, die einen verständigen Durchschnittsbürger zu Nachforschungen veranlasst hätten, der Erwerber diese aber unterlässt.153 Ist der Erwerber selbst Kaufmann,154 muss er die im Handelsverkehr übliche Sorgfalt einhalten.155 Im Bereich des Kunsthandels tendiert die Rechtsprechung dazu, einen strengen Sorgfaltsmaßstab anzunehmen und bei kommerziellen Käufern jedenfalls eine Verpflichtung zur Nachfrage, wenn nicht sogar zur Nachforschung bezüglich der Eigentumsverhältnisse anzunehmen.156
Anmerkungen

Verweise auf Spaun, die aber nicht die wörtlichen Übernahmen erkenntlich werden lassen. Die ausgelassenen Zeilen bei Ma zitieren Sec 2-104(1) UCC; leichte Abweichung lassen erkennen, dass die Vorschrift nicht bei Spaun abgeschrieben wurde, die sie in Fußnote 154 ebenfalls in voller Länge zitiert.

Sichter