|
|
Untersuchte Arbeit: Seite: 802, Zeilen: 18-22 |
Quelle: Siegfried_2006 Seite(n): 83, Zeilen: 25-29 |
---|---|
Das Kulturgütertransfergesetz vom 20. Juni 2003 behandelt den Eigentümer in den ersten Jahren nach einer unrechtmäßigen Entziehung kultureller Wertgegenstände demnach schlechter als das geltende Schweizer Zivilrecht. Von nun an muss die relative Verjährungsfrist beachtet werden, die gegenüber der Regelung von Art. 934 ZGB um vier Jahre kürzer ist.29
29 Vgl. Siegfried, Internationaler Kulturgüterschutz in der Schweiz – Das Bundesgesetz über den internationalen Kulturgütertransfer (Kulturgütertransfergesetz, KGTG), 2007, S. 79–84. |
Das KGTG behandelt den Eigentümer in den ersten Jahren nach erfolgtem Diebstahl schlechter als das geltende Recht. Von nun an muss die relative Verjährungsfrist beachtet werden, die gegenüber der Regelung von Art. 934 ZGB um vier Jahre kürzer ist. |
Nur ein "Vgl."-Verweis auf sechs Seiten bei Siegfried. Kein Hinweis auf die wörtliche Übernahme. |
|