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Untersuchte Arbeit: Seite: 40, Zeilen: 09-15 |
Quelle: Rittner 1962 Seite(n): 20, 21, Zeilen: 20: 11-17; 21: 01-03 |
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Die Freiheit der freiberuflichen Tätigkeit ist damit eine doppelte: einmal wird diese Tätigkeit – wie beim Unternehmer – nicht in der Abhängigkeit des Arbeitnehmers oder des Beamten ausgeübt, und zum andern unterscheidet sich die freiberufliche Leistung von der des Unternehmers durch eben diese Persönlichkeitsbezogenheit. | [Seite 20, Z. 11-17]
Die Tätigkeit wird einmal insofern eine freie genannt, als sie nicht in der Abhängigkeit des Beamten oder des Arbeitnehmers ausgeübt wird. Darin stimmt die frei-berufliche Tätigkeit mit der unternehmerischen überein. [...] Die Leistungen, welche die freien Berufe aufgrund der [Seite 21, Z. 1-3] Verträge erbringen, unterscheiden sich aber dadurch von denen der Unternehmer, daß sie persönlich erbracht werden und nicht durch das Unternehmen. |
Auf Rittner (1962, S. 21) verweist der Verfasser auf S. 41 für ein wörtliches Zitat. Dies stellt jedoch keine ausreichende Kenntlichmachung der hier sinngemäß übernommenen Ausführungen dar. |
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