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Typus
KeineWertung
Bearbeiter
Hood
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 18, Zeilen: 9-32
Quelle: Euratom-Vertrag 2007
Seite(n): 0, Zeilen: 0
Titel 1 des Euratom-Vertrags definiert folgende detaillierte Aufgaben (Erläuterungen durch den Verfasser):

- Entwicklung und Koordination der Kernforschung: Die Mitgliedsstaaten sind verpflichtet, Forschungsprogramme zu übermitteln. Die Kommission veröffentlicht regelmäßig eine Liste der Forschungsgebiete, bei denen weiterer Forschungsbedarf besteht. Es wird eine gemeinsame Kernforschungsstelle gegründet.

- Sicherheitsnormen für Bevölkerung und Arbeitskräfte: Jeder Mitgliedsstaat erlässt Vorschriften zu Radioaktivität in medizinischen Anwendungen, in Nahrungsmitteln sowie Maßnahmenpläne für Notfallsituationen. Diese Pläne sind der Kommission zukommen zu lassen. Für Versuche, die auch auf andere Mitgliedsstaaten Auswirkungen haben können, ist die Zustimmung der Kommission einzuholen.

- Erleichterung von Investitionen: Die Kommission veröffentlicht regelmäßig Informationen zur Nachfrageentwicklung für Kernenergie und den dafür notwendigen Investitionen. Investitionen sind der Kommission mitzuteilen.

- Versorgung aller Benutzer mit Erzen und Kernbrennstoffen: Im Rahmen des Vertrags wird eine Agentur eingerichtet, die Erze und spaltbare Stoffe bezieht und das alleinige Recht hat, entsprechende Lieferverträge abzuschließen. Damit ist sichergestellt, dass alle Beteiligten ausreichenden Zugang haben.

- Sicherstellung der ausschließlich zivilen Verwendung: Der Vertrag beinhaltet ein umfassendes Verfahren, das überwacht, dass Kernmaterial nur für zivile Zwecke verwendet wird. Dafür stehen mehr als 300 Kommissare zur Verfügung, die umfangreiche Rechte der Kontrolle innerhalb von Behörden [und Unternehmen in den Mitgliedsstaaten besitzen. Im Rahmen von trilateralen Verträgen zwischen den Mitgliedsstaaten, der Euratom und der Internationalen Atomenergieorganisation (IAEA) findet eine internationale Abstimmung statt.]

Aufgaben

Gemäß dem Vertrag hat Euratom die folgenden besonderen Aufgaben:

Die Forschung zu entwickeln und die Verbreitung der technischen Kenntnisse sicherzustellen (z. B. über die thematischen Programme des 6. Forschungsrahmenprogramms ). Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten sowie Einzelpersonen und Unternehmen auf, ihr ihre Forschungsprogramme zu übermitteln (deren Dauer fünf Jahre nicht überschreiten darf). Die Kommission veröffentlicht in regelmäßigen Abständen eine Liste der Forschungsgebiete im Bereich der Kernenergie, bei denen ihrer Ansicht nach Forschungsbedarf besteht. Außerdem hat sie eine gemeinsame Kernforschungsstelle begründet.

[...]

Einheitliche Sicherheitsnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte aufzustellen und für ihre Anwendung zu sorgen. [...] Jeder Mitgliedstaat erlässt geeignete Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um die Beachtung der festgesetzten Grundnormen sicherzustellen, und trifft die für den Unterricht, die Erziehung und die Berufsausbildung erforderlichen Maßnahmen. Die erlassenen Rechtsvorschriften betreffen auch medizinische Anwendungen, die Forschung, Höchstwerte an Radioaktivität in Nahrungsmitteln sowie in radiologischen Notstandssituationen zu ergreifende Schutzmaßnahmen. Jeder Mitgliedstaat ist verpflichtet, der Kommission allgemeine Angaben zu jedem Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe zu übermitteln. Parallel dazu ist die Zustimmung der Kommmission einzuholen, wenn die Möglichkeit besteht, dass sich die Auswirkungen von besonders gefährlichen Versuchen auf die Hoheitsgebiete anderer Mitgliedstaaten erstrecken.

Die Investitionen zu erleichtern und die Schaffung der wesentlichen Anlagen sicherzustellen, die für die Entwicklung der Kernenergie in der EU notwendig sind. Dazu veröffentlicht die Kommission in regelmäßigen Abständen hinweisende Programme (PINC) insbesondere zu den Zielen für die Erzeugung von Kernenergie und den im Hinblick hierauf erforderlichen Investitionen aller Art. Personen und Unternehmen, die zu den in Anhang II Euratom-Vertrag genannten Industriezweigen gehören, haben der Kommission Investitionsvorhaben anzuzeigen.

Für regelmäßige und gerechte Versorgung aller Benutzer der EU mit Erzen und Kernbrennstoffen Sorge zu tragen (die Versorgung wird von der mit dem Euratom-Vertrag eingesetzten Euratom-Versorgungsagentur ( EN ) sichergestellt). Die Versorgung mit Erzen, Ausgangsstoffen und besonderen spaltbaren Stoffen wird nach dem Grundsatz des gleichen Zugangs zu den Versorgungsquellen durch eine gemeinsame Versorgungspolitik sichergestellt. In diesem Zusammenhang: [...] - wird durch den Vertrag eine Agentur geschaffen, die über ein Bezugsrecht für Erze, Ausgangsstoffe und besondere spaltbare Stoffe, die im Gebiet der Mitgliedstaaten erzeugt werden, sowie über das ausschließliche Recht verfügt, Verträge über die Lieferung von Erzen, Ausgangsstoffen oder besonderen spaltbaren Stoffen aus Ländern innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaft abzuschließen.

Zu gewährleisten, dass ziviles Kernmaterial nicht für andere (insbesondere militärische) Zwecke abgezweigt wird. Mit dem Euratom-Vertrag wird ein äußerst umfassendes und strenges Überwachungssystem eingeführt, mit dessen Hilfe sichergestellt werden soll, dass ziviles Kernmaterial nicht für andere als die von den Mitgliedstaaten erklärten zivilen Zwecke abgezweigt wird. Die EU ist in diesem Bereich ausschließlich zuständig und kommt dieser Zuständigkeit durch den Einsatz von 300 Inspektoren nach, die die Euratom-Sicherheitsüberwachung in der EU sicherstellen. [...] Die Kommission kann in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten Inspektoren entsenden. Die Inspektoren haben jederzeit zu allen Orten und Unterlagen sowie zu allen Personen Zugang, die sich von Berufs wegen mit Stoffen, Ausrüstungsgegenständen oder Anlagen beschäftigen, welche der Überwachung unterliegen. Die Euratom-Sicherheitsüberwachung wird mit den von der Internationalen Atomenergie- Organisation (IAEA) ( EN ) im Rahmen von trilateralen Verträgen zwischen den Mitgliedstaaten, der Gemeinschaft und der IAEA unternommenen Sicherungsmaßnahmen abgestimmt. Verletzen Personen oder Unternehmen die Verpflichtungen, so kann die Kommission gegen sie Zwangsmaßnahmen verhängen

Anmerkungen

Nahtlos fortgesezt von Fragment 018 01. Weitere Fortsetzung auf der Folgeseite.

Der Hinweis "Erläuterungen durch den Verfasser" lässt nicht erahnen, dass sich die "Erläuterungen" tatsächlich bereits sehr ähnlich (in Teilen wortgleich) in verschiedenen Internetquellen finden. Eine weitere Internetquelle, die einen sehr ähnlichen Text enthält, ist z.B. unter folgendem Link abrufbar: [1].

Tatsächlich unterscheiden sich die "Erläuterungen durch den Verfasser" im Wesentlichen durch Kürzungen. Formulierungsüberschneidungen mögen bei der Beschreibung des Vertragsinhalts zwar unvermeidbar sein. Dem Leser wäre jedoch besser damit gedient, die relevanten Teile exakt zu zitieren und diese Zitate als solche auszuweisen.

Sichter