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Typus
KeineWertung
Bearbeiter
Schumann
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 226, Zeilen: li. Sp. 22 ff.
Quelle: Peukert 2013
Seite(n): 145, 146, 151, Zeilen: 145: li. Sp. 45 ff. - 146: re. Sp. 1
III. Vereinbarkeit von Open Access mit den Kommunikationsbedingungen und Verwertungsinteressen in der Wissenschaft

1. Wissenschaftsspezifische Verwertungsinteressen

Wissenschaft strebt nach der Ergründung neuen Wissens,48 ihre Akteure motiviert die Lust an der freien Wahrheitssuche und das Streben nach wissenschaftlicher Reputation.49 Für den Reputationserwerb genügt die Veröffentlichung unter eigenem Namen.50 Das für den Wissenschaftler entscheidende Namensnennungsrecht ergibt sich aus § 13 UrhG und ist Teil des Urheberpersönlichkeitsrechts.51 Die Wissenschaftlichkeit einer Aussage hängt davon ab, dass sie auf Wahrheitserkenntnis52 gerichtet ist und ihr Urheber über die erforderliche Sachkompetenz verfügt.53 Der Unterschied zwischen wahren und unwahren Aussagen entscheidet über Sein oder Nichtsein in der wissenschaftlichen Kommunikation.54


48 Merton, in: Weingart, Wissenschaftssoziologie I, Wissenschaftliche Entwicklung als sozialer Prozess, 1972, S. 45, 47; Stichweh, in: Halfmann/Rohbeck, Zwei Kulturen der Wissenschaft - revisited, 2007, S. 213, 217; Fitzpatrick, Planned Obsolescence, 2011, S. 66 ff. (prozesshafter Vorgang).

49 W. v. Humboldt, in: Flitner/Giel, Wilhelm von Humboldt, Werke, Bd. IV, 1964, S. 255; Merton, in: Weingart (Fn. 48), S. 45, 53 ff.; vgl. auch Luhmann, Die Wissenschaft der Gesellschaft, 1990, S. 446.

50 Vgl. zum Namen als Renomméeindikator Taubert/Weingart, in: Sutter/Mehler, Medienwandel als Wandel von Interaktionsformen, 2010, S. 158, 169).

51 Dreier/Schulze (Fn. 12 [= UrhG, 4. Aufl. 2013]), § 13 Rn. 1.

52 BVerfGE 35, 79, 112; 127, 87, 115.

53 Luhmann (Fn. 49), S. 122 ff.

54 Taubert/Weingart, in: Sutter/Mehler (Fn. 50), S. 158, 162; Luhmann (Fn. 49), S. 9; Weingart, Die Stunde der Wahrheit, 2. Aufl. 2005, S. 330; Peifer GRUR 2009, 22 („Urheberrecht und Wissenschaftsfreiheit befinden sich miteinander in einem tiefen Konflikt“); Reichman/Okediji Minnesota Law Review 96 (2012), 1362, 1425.

[Seite 145]

19 Spezifisch wissenschaftliche Kommunikation orientiert sich an der Leitdifferenz zwischen wahren und unwahren Aussagen,35 Ob ein Beitrag oder ein Kommunikationsteilnehmer dem Wissenschaftssystem zuzuordnen ist, hängt davon ab, ob die Äußerung auf Wahrheitserkenntnis gerichtet ist bzw. ob der Sprecher über die erforderliche Sachkompetenz verfügt.36 Ziel des wissenschaftlichen Gesamtunternehmens Gesamtunternehmens ist die Ausweitung des gesicherten Wissens.37 [...]

20 [...] Vorrangige Bedeutung besitzen vielmehr intrinsische Motivationsquellen wie insbesondere die Freude an einsamer und freier Wahrheitssuche40 sowie das extrinsische Motiv, wissenschaftliche Reputation zu erlangen, die sich später ggf. versilbern lässt.41 Der Reputationserwerb setzt lediglich voraus, dass Wissenschaftler geltend machen können, Autor bestimmter Äußerungen zu sein. Dieses ideelle Interesse gewährleistet das Urheberpersönlichkeitsrecht in Gestalt des Integritätsschutzes und des Namensnennungsrechts. Im Gegensatz zu den Verwertungsrechten verhält sich das Urheberpersönlichkeitsrecht folglich komplementär zu den Anforderungen des wissenschaftlichen Kommunikationssystems, in dem die Selektion lesenswerter Texte häufig anhand des Namens und der hiermit verknüpften Reputation einzelner Wissenschaftler erfolgt.42 [...]

[Seite 146]

21 Auch im Hinblick auf die je eigenen Kommunikationsstrukturen, -bedingungen und -normen weichen das kommerzielle Urheberrecht und die Wissenschaft durchweg voneinander ab. Wissenschaft wird [als prinzipiell unabgeschlossener43 Zusammenhang], als prozesshaftes Netzwerk individueller Versuche zur Ermittlung von Wahrheit beschrieben.44 Die einzelnen Anläufe müssen publiziert werden und zugänglich bleiben, damit über Zitate Verknüpfungen hergestellt, Aussagen kritisch überprüft und ggf. falsifiziert werden können.45

[Seite 151]

59 [...] Wo sich – wie etwa im Forschungsförderungsrecht der Schweiz und der EU – bereits grundsätzliche Verpflichtungen zu OA-Publikationen finden, stehen diese stets unter dem Vorbehalt, dass der Autor keinem Verlag ausschließliche Rechte eingeräumt hat, so dass Open Access letztlich auch hier eine freiwillige Veranstaltung bleibt.129


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35 Weingart (Fn. 4 [= Die Stunde der Wahrheit, 2001]), 330; Peifer (Fn. 24), GRUR 2009, 22 („Urheberrecht und Wissenschaftsfreiheit befinden sich miteinander in einem tiefen Konflikt.“); Reichman/Okediji (Fn. 3), Minnesota Law Review 96 (2012), 1362, 1425.

36 Luhmann, Die Wissenschaft der Gesellschaft, 1990, 9.

37 Merton, Wissenschaft und demokratische Sozialstruktur, in: Weingart, Wissenschaftssoziologie I, Wissenschaftliche Entwicklung als sozialer Prozess, 1973, 45, 49; Taubert/Weingart, ‚Open Access‘ - Wandel des wissenschaftlichen Publikationssystems, in: Sutter/Mehler, Medienwandel als Wandel von Interaktionsformen, 2010, 159, 164.

41 W. v. Humboldt, Ueber die innere und äussere Organisation der höheren wissenschaftlichen Anstalten in Berlin, in: Flitner/Giel, Wilhelm von Humboldt, Werke, Band IV, 1960, 255, 256; Merton, in: Weingart (Fn. 37), 45, 53 ff.

42 Dazu etwa Taubert/Weingart, in: Sutter/Mehler (Fn. 37), 159, 169.

44 W. v. Humboldt in: Flitner/Giel (Fn. 41), 255, 256 (Wissenschaft als ein „immer … noch nicht ganz aufgelöstes Problem“); BVerfG 1 BvR 424/71 u. 1 BvR 325/72, 29.5.1973, BVerfGE 35, 79, 112 ff. - Hochschulurteil; BVerfG 1 BvR 434/87, 11.1.1994, NJW 1994, 1781 f.

45 M. Polanyi, The Republic of Science: Its Political and Economic Theory, Minerva 38 (2000), 1, 7 („The network is the seat of scientific opinion.“); Popper, Die offene Gesellschaft und ihre Feinde, Band II, 2003, 254; Schmidt-Assmann, Die Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG als Organisationsgrundrecht, FS Thieme 1993, 697, 698; Stichweh, in: Halfmann/Rohbeck (Fn. 32), 213, 219; Fitzpatrick, Planned Obsolescence, 2011, 66 ff. (prozesshafter Vorgang).

Anmerkungen

Trotz Umstellungen, Umformulierungen und anderen Akzentsetzungen lassen sich noch inhaltliche (und auch leichte sprachliche) Parallelen für einen Teil des Textes sowie bei einigen Fußnoten erkennen. (Für den größeren Teil zeigt die vergleichende Zuordnung der Quellenangaben zu den jeweiligen Bezugstexten aber keine offensichtlichen Übereinstimmungen.)

Zur gleichen Ausführung zum Sachkompetenz-Kriterium wird im Aufsatz (Fn. 53) Luhmann (1990) mit S. 122 ff. referenziert, in der Quelle (Fn. 36) ist es S. 9.

An das Fragment schließt Fragment 226 34 mit einem erweiterten Vergleich für die gesamte rechte Spalte der Seite an.


[Bleibt die Frage nach der Kategorisierung: "keine Wertung" oder für einen Teil der Zeilen/Fn. des Fragments "Verschleierung"? Ferner: Fragment so lassen oder besser noch eindampfen?]

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