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Untersuchte Arbeit: Seite: 7, Zeilen: 18-21 |
Quelle: Bleutge 1985 Seite(n): 0, Zeilen: 0 |
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Als Gutachter werden Personen bezeichnet, die auf einem abgrenzbaren Gebiet der Geistes- oder Naturwissenschaften, der Technik, der Wirtschaft, der Kunst oder in einem sonstigen Bereich über überdurchschnittliche Kenntnisse und Erfahrungen verfügen und diese besondere Sachkunde zur Verfügung stellen5.
5 WELLMANN, S. 2; BREMER, S. 21; BLEUTGE, S. 1187; ROEßNER, S. 170. |
Sachverständiger ist eine natürliche Person, die auf einem abgrenzbaren Gebiet der Geistes- oder Naturwissenschaften, der Technik, der Wirtschaft, der Kunst oder in einem sonstigen Bereich über überdurchschnittliche Kenntnisse und Erfahrungen verfügt und diese besondere Sachkunde jedermann auf Anfrage persönlich, unabhängig, unparteilich und objektiv zur Verfügung stellt 20.
20 Landmann-Rohmer (o. Fußn. 1), § 36 Rdnr. 8a; Wellmann (o. Fußn. 2), S. 1, 2; Bremer (o. Fußn. 4), S. 2 |
Quelle ist genannt. |
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