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Strategische Steuerung von Krankenhäusern der Grund- und Regelversorgung im Fallpauschalen-Vergütungssystem der Diagnose Related Groups (DRG)

von Dr. Andreas Schubert

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Statistik und Sichtungsnachweis dieser Seite findet sich am Artikelende

[1.] Ast/Fragment 047 05 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2016-02-14 22:12:44 Schumann
Ast, Ferber 2004, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 47, Zeilen: 5-27
Quelle: Ferber 2004
Seite(n): 13, 14, 15, 16, Zeilen: 13: 21ff; 14: 22f; 15: 2ff; 16: 8ff
3.43.3 Case-Mix

Mit dem Kostengewicht einer Behandlungsfallgruppe wird der durchschnittliche Aufwand der Behandlung gemessen. Wenn man alle Fälle einer Periode gewichtet und summiert, ergibt sich der sog. „Case-Mix“ (CM). Dies können alle Behandlungsfälle eines Krankenhauses, einer Region oder eines Landes sein.

Case-Mix-Index:

Um einen Hinweis auf den durchschnittlichen Aufwand der Fälle zu erhalten, kann der Durchschnitt dieser Summe berechnet werden; dieses durchschnittliche Kostengewicht pro Behandlungsfall wird Case-Mix-Index (CMI) genannt. Somit ist der Case-Mix-Index ein Indikator für die durchschnittliche Ressourcenintensität der behandelten Fälle73. Beide Kennzahlen - Case-Mix und Case-Mix-Index - sind wichtige Werkzeuge zur Steuerung von Organisationseinheiten in wirtschaftlicher wie auch struktureller Hinsicht.

3.43.4 Preise

Der wichtigste Preis ist der Basispreis (Baserate), der für alle Behandlungsgruppen gilt und den Wert darstellt, der für die Behandlung des Falles mit dem Gewicht 1,0 bundesweit oder regional festgelegt worden ist. Zukünftig wird der Basispreis durch das Bundesgesundheitsministerium festgelegt und durch eine voraussichtlich jährlich durchzuführende bundesweite Kostenerhebung bei Krankenhäusern ermittelt74. Wenn der Basispreis mit dem Kostengewicht einer DRG multipliziert wird, erhält man die Fallpauschale zu dieser DRG. Nebst der Fallpauschale können noch Zu- und Abschläge auf die Fallpauschalen oder unabhängig von ihnen vergütet werden. Beispiele für Zuschläge sind „Bettenvorhaltung“, „Lehre“ oder „Forschung“. Abschläge können z. B. bei Überschreitung von vertraglich festgelegten Mengen vereinbart werden75.


73 Vgl. Fischer (2000), S. 78

74 Vgl. Thiele/Brudemüller-Fleischle (2003), S. 63

75 Vgl. Thiele (2001), S. 67

Der Basispreis ist der wichtigste Preis, der für alle Behandlungsgruppen gilt und den wert darstellt, der für die Behandlung des Falles mit dem Gewicht 1,0 bundesweit festgelegt worden ist. Der Basispreis wird durch das Bundesgesundheitsministerium festgelegt und durch eine jährlich durchzuführende bundesweite Kostenerhebung bei Krankenhäusern ermittelt.

[Seite 14]

3.4.3. Case-Mix

Das Kostengewicht einer Behandlungsgruppe ist ein Maß für den durchschnittlichen Aufwand einer Behandlung. Aus der Summe der Kostengewichte aller Fälle einer Periode ergibt sich der sog. Case-Mix. Dies können alle Behandlungsfälle eines Krankenhauses, einer Region oder eines Landes sein55.

[Seite 15]

3.4.4. Case-Mix-Index

Um einen Hinweis auf den durchschnittlichen Aufwand der Fälle zu erhalten, kann der Durchschnitt dieser Summe berechnet werden. Dieses durchschnittliche Kostengewicht pro Behandlungsfall wird Case-Mix-Index (CMI) genannt.

[...]

Der Case-Mix-Index ist ein Indikator für die durchschnittliche Ressourcenintensität der behandelten Fälle. [...]

Beide Kennzahlen – Case-Mix und Case-Mix-Index – sind demnach wichtige Steuerungswerkzeuge von Organisationseinheiten in wirtschaftlicher wie auch struktureller Hinsicht.

[Seite 16]

Multipliziert man den Basispreis mit dem Kostengewicht einer DRG erhält man als Ergebnis die Fallpauschale dieser DRG. Nebst der Fallpauschale können ZU- und Abschläge auf die Fallpauschalen oder unabhängig von ihnen vergütet werden. Zuschläge können aus Bereichen wie „Forschung“ und „Lehre“ zustande kommen oder werden aus der Überschreitung einer Grenzverweildauer oder aus Intensivbehandlungen generiert. Abschläge können z.B. bei der Überschreitung von vertraglich festgelegten Mengen vereinbart werden60.


54 Vgl. Fischer, W. (2000).

55 Vgl. ebd.

60 Vgl. Hübner, M., Mittelstadt, G. von , a.a.O, S. 49.

Anmerkungen

Ein Verweis auf die Quelle fehlt.

Die Textparallelen sind derart, dass auch eine Übernahme aus einer gemeinsamen Quelle denkbar erscheint. Aber selbst wenn diese Quelle eine der angegebenen Quellen wäre, so wären die wörtlichen Passagen doch nicht gekennzeichnet.

Sichter
(Hindemith) Schumann



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