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Das Recht der Europäischen Zentralbank. Unabhängigkeit und Kooperation in der Europäischen Währungsunion

von Dr. Charlotte Gaitanides

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[1.] Chg/Fragment 063 03 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2016-05-13 19:04:52 PlagProf:-)
Chg, Fragment, Gesichtet, Rösl 2002, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 63, Zeilen: 6-11, 25-34
Quelle: Rösl 2002
Seite(n): 87 ff., Zeilen: 87: 21 ff.; 88: 24 ff.; 89: 1 ff.
So ist das Nettozinsergebnis der EZB seit Aufnahme ihrer Tätigkeit fast ausschließlich durch die Anlage ihres Kapitals und ihrer Währungsreserven bestimmt.

Sie verfügt zweitens über Einkünfte aus der Geld- und Devisenmarktpolitik. Diese Einkünfte spielen allerdings nur eine untergeordnete Rolle. Ebenfalls zu vernachlässigen sind die Erträge aus den sonstigen Tätigkeiten der EZB.

[...]

Nach Art. 33.2 ESZB-Satzung kann ein Verlust der EZB zunächst aus dem Allgemeinen Reservefonds der EZB gedeckt werden. Ist die Allgemeine Reserve nicht ausreichend, hat der EZB-Rat gem. Art. 32.2 ESZB-Satzung nach einem entsprechenden Beschluß die Möglichkeit, die nationalen Zentralbanken an der Finanzierung des verbleibenden Fehlbetrags zu beteiligen, indem sie auf ihren Anspruch auf den Pool der sog. »monetären Einkünfte« des betreffenden Geschäftsjahres - das sind gem. Art. 32.1 ESZB-Satzung die Einkünfte, die den nationalen Zentralbanken aus der Erfüllung der geldpolitischen Aufgaben des Eurosystems zufließen - verzichten, und zwar im Verhältnis und bis in Höhe der rückverteilten Beiträge.

So ist das Nettozinsergebnis der EZB seit Aufnahme ihrer Tätigkeit fast ausschließlich durch die Veranlagung ihres Kapitals und ihrer Währungsreserven bestimmt. Einkünfte aus der operativen Durchführung der Geld- und Devisenmarktpolitik spielen ebenfalls keine bzw. nur eine untergeordnete Rolle, wenngleich die zukünftigen Erträge aus der Euro- Banknotenemission dies ändern werden. Die Erträge aus den anderen untersuchten Tätigkeiten der EZB sind in jedem Fall wenig relevant für das EZB-Betriebsergebnis.

[Seite 88:]

a) Nach Art. 33.2. ESZB-Satzung kann ein EZB-Verlust zunächst aus dem Allgemeinen Reservefonds der EZB gedeckt werden.

b) Ist die Allgemeine Reserve nicht ausreichend, hat der EZB-Rat nach einem entsprechenden Beschluß die Möglichkeit, die NZBen an der Finanzierung des verbleibenden Fehlbetrags zu beteiligen, indem sie auf ihren Anspruch

[Seite 89:]

auf den Pool der sogenannten „Monetären Einkünfte“136 des betreffenden Geschäftsjahres verzichten und zwar im Verhältnis und bis in Höhe der rückverteilten Beträge (Art. 32.2. ESZB-Satzung)137.


136 Zur Ermittlung der Monetären Einkünfte vgl. Kapitel V.3.I..

137 Bei einem solchen Beschluß werden nach Art. 10.3. ESZB-Satzung die Stimmen im EZB- Rat nach Kapitalanteilen gewogen. Die Stimmen des EZB-Direktoriums werden mit null gewogen.

Anmerkungen

Der übernommene Abschnitt steht unter der Überschrift "4. Ergebnis" bei Chg und "5. Zwischenergebnis" in der Quelle.

Sichter
(SleepyHollow02), PlagProf:-)



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Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:PlagProf:-), Zeitstempel: 20160513190532