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Das Recht der Europäischen Zentralbank. Unabhängigkeit und Kooperation in der Europäischen Währungsunion

von Dr. Charlotte Gaitanides

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[1.] Chg/Fragment 096 20 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2016-03-03 16:03:13 PlagProf:-)
Chg, Endler 1997, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 96, Zeilen: 20-38
Quelle: Endler_1997
Seite(n): 445, Zeilen: 1 ff.
VIII. Instrumentelle Unabhängigkeit

1. Überblick

Eine Gefährdung der Politik der Geldwertstabilität wäre auch möglich, wenn den nationalen Regierungen und Gemeinschaftsorganen eigene vertragliche Befugnisse zustünden, die ihnen unmittelbaren Einfluß auf die Geldpolitik gewährten. Die EZB wäre dann nicht mehr in der Lage, die von ihr gewünschte Geldpolitik unabhängig durchzuführen. Um solche Beeinträchtigungen einer unabhängigen Geldpolitik auszuschließen, sind verschiedene institutionelle Vorkehrungen erforderlich. Zunächst muß das ESZB über das ein [sic] alleinige Notenmonopol verfügen (unter 2) Da die Ausformung der Zentralbankverfassung maßgeblichen Einfluß darauf hat, inwieweit die Zentralbank das Geldangebot kontrollieren kann, hätten vertragliche Verpflichtungen, den Kreditwünschen des Staates nachzukommen (unter 3) oder in einem Wechselkurssystem ständig fremde Währungen aufzukaufen, ebenfalls schädliche Wirkung. Unabhängig von der geldpolitischen Strategie muß das ESZB schließlich über die vorhandenen geldpolitischen Instrumente ohne Zustimmung eines Gemeinschaftsorganes verfügen und gegebenenfalls sogar neue Instrumente schaffen können (unter 4). Die primärrechtlichen Vorkehrungen, die diese Bedingungen entsprechen, lassen sich unter dem Begriff »instrumentelle Unabhängigkeit« zusammenfassen.

D. Instrumentelle Unabhängigkeit

I. Problemstellung

Zur Beeinflussung der Geldpolitik brauchten die Regierungen der Mitgliedstaaten und die Gemeinschaftsorgane weder Weisungen noch personelle Einflußmöglichkeiten benutzen, wenn ihnen eigene vertragliche Befugnisse zuständen, durch die sie unmittelbaren Einfluß auf die Geldpolitik gewinnen könnten. Die EZB wäre dann nicht mehr in der Lage, die von ihr gewünschte Geldpolitik unabhängig durchzuführen. Um solche Beeinträchtigungen auszuschließen, müssen verschiedene institutionelle Vorkehrungen getroffen werden: Zunächst muß dem ESZB das alleinige Notenausgabemonopol zustehen (dazu II). Im ersten Kapitel wurde ausführlich erörtert, daß die institutionelle Ausformung der Zentralbankverfassung maßgeblichen Einfluß darauf hat, inwieweit die Zentralbank das Geldangebot kontrollieren kann125. Danach muß insbesondere verhindert werden, daß die Zentralbank ihre monetäre Basis nicht mehr kontrollieren kann, weil sie vertraglich verpflichtet ist, den Kreditwünschen des Staates nachzukommen (dazu III) oder in einem Wechselkurssystem ständig fremde Währungen aufzukaufen (IV). Unabhängig von der konkreten geldpolitischen Strategie muß das ESZB schließlich über die vorhandenen geldpolitischen Instrumente ohne Zustimmung eines Gemeinschaftsorgans verfügen und sich notfalls auch neue Instrumente verschaffen können (dazu V). Alle diese Forderungen sollen erreichen, daß die EZB unabhängig ihre Geldpolitik durchführen kann. Sie werden hier unter dem Begriff „instrumentelle Unabhängigkeit“ zusammengefaßt.

Anmerkungen

Die Verfasserin übernimmt ohne Verweis einen analytischen Ansatz von Endler. Die Ähnlichkeiten erstrecken sich bis zu den Querweisen innerhalb der beiden Texte (aus dazu V wird unter 4).

Sichter
(PlagProf:-)), SleepyHollow02



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