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Das Recht der Europäischen Zentralbank. Unabhängigkeit und Kooperation in der Europäischen Währungsunion

von Dr. Charlotte Gaitanides

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[1.] Chg/Fragment 139 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2016-03-08 15:14:07 Schumann
Chg, Endler 1997, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 139, Zeilen: 1-10
Quelle: Endler 1997
Seite(n): 455-456, Zeilen: 455: 11-12, 16 ff.; 456: 1-2
2. Problemstellung: Wechselkurspolitik und Kompetenzverteilung

Auf der Regierungskonferenz über die Wirtschafts- und Währungsunion bestand Einigkeit darüber, die Abschlußkompetenz im Bereich der Wechselkurspolitik dem Rat und nicht der EZB zuzuordnen.6 Dem lag die Einschätzung zugrunde, daß über ein System fester Wechselkurse nur durch politische Organe im Einvernehmen mit den Regierungen der dritten Staaten befunden werden könne, deren Währungen in das Festkurssystem einbezogen werden sollen.7 In diesem Zusammenhang wurde u.a. darauf verwiesen, daß die Vereinbarung eines Systems, in dem unveränderliche Paritäten festgeschrieben werden, einer faktischen Erweiterung der Europäischen Währungsunion gleichkomme.8


6 Vgl. Tönshoff Die zentralbankpolitische Diskussion des Maastrichter Vertrags in Frankreich, Italien und Deutschland, 2001, S. 66, 70 f., 236.

7 Siehe Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung, Jahresgutachten 1990/91, Zf. 498; den., Jahresgutachten, 1991/92, Zf. 430.

8 Siehe Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung, Jahresgutachten 1990/91, Zf. 498; den., Jahresgutachten, 1991/92, Zf. 430.

2. System fester Wechselkurse

a. Vertragliche Vereinbarungen über ein System fester Wechselkurse

[...] Es spiegelt die schwierige Konsenssuche während der Regierungskonferenz über die Wirtschafts- und Währungsunion über die genaue Ausgestaltung des Verfahrens wider169. Immerhin bestand Einigkeit darüber, die letztlich entscheidende Abschlußkompetenz dem Rat und nicht der Europäischen Zentralbank zuzuordnen. Der Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung begründet diese Übereinstimmung damit, daß über ein System fester Wechselkurse, das eine Grundsatzentscheidung für eine erweiterte wirtschaftliche Integration darstelle, nur durch politische Organe im Einvernehmen mit den Regierungen der dritten Staaten befunden werden könne, deren Währungen in das Festkurssystem einbezogen werden sollen170. Das zeige besonders deutlich die Vereinbarung eines Systems, in der unver-

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änderliche Paritäten festgeschrieben werden würden: Es käme einer faktischen Erweiterung der Europäischen Währungsunion gleich.


169 Vgl. dazu 5. Kap. B III.

170 Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung: Jahresgutachten 1990/91, Zf. 498; Jahresgutachten 1991/92, Zf. 430; vgl. auch Tietmeyer: Die europäische Wirtschafts- und Währungsunion, S. 28 f.; Sauernheimer. Die Abschaffung der D-Mark, S. 9.

Anmerkungen

Die Jahresgutachten 1990/91 und 1991/92 fasst Endler eigenständig zusammen. Die starken Übereinstimmungen im Wortlaut zwischen Chg und Endler lassen sich nicht mit diesen Quellen erklären.

Endler wird nicht erwähnt.

Sichter
(PlagProf:-), SleepyHollow02



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Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Schumann, Zeitstempel: 20160308151519