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Das Recht der Europäischen Zentralbank. Unabhängigkeit und Kooperation in der Europäischen Währungsunion

von Dr. Charlotte Gaitanides

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[1.] Chg/Fragment 183 12 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2016-02-22 14:04:46 PlagProf:-)
Chg, Fragment, Gesichtet, Hahn Häde 2001, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 183, Zeilen: 12-34
Quelle: Hahn Häde 2001
Seite(n): 53, Zeilen: 16 ff.
4. Sonderregelungen hinsichtlich der Mindestreservepflicht und der Erhebung statistischer Daten durch die EZB

Da ein einheitliches Vorgehen bei der Verhängung von Sanktionen in den verschiedenen Zuständigkeitsbereichen der EZB gewährleistet werden sollte,60 entschied man sich für die Regelung aller übergeordneten und verfahrensrechtlichen Bestimmungen in einer einzigen Ratsverordnung. Gleichzeitig aber weist der Rat in der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 darauf hin, daß andere Verordnungen für bestimmte Bereiche besondere Sanktionen vorsehen.61 Im Falle einer Kollision gehen die speziellen Regelungen den allgemeinen vor. Sonderregelungen finden sich zum einen im Zusammenhang mit der Mindestreservepflicht, zum anderen bezüglich der Erhebung statistischer Daten durch die EZB.

Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 2531/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht durch die Europäische Zentralbank62 statuiert eine Ausnahme für den Fall, daß die Übertretung in der Nichteinhaltung der Mindestreservepflicht besteht. Anstelle der generell vorgesehenen Geldbußen und Strafgelder kann die EZB ausgehend vom Betrag der Mindestreserveunterschreitung entweder die Zahlung von bis zu fünf Prozent über dem Spitzenrefinanzierungssatz des ESZB oder das Zweifache dieses Zinssatzes verlangen.63 Alternativ steht der EZB das Recht zu, das Unternehmen zu verpflichten, bei den Zentralbanken unverzinsliche Einlagen bis zum Dreifachen des Betrags der Mindestreserveunterschreitung zu halten. Die Laufzeit dieser Einlagen ist auf den Zeitraum begrenzt, in dem das Institut die Mindestreservepflicht nicht einhält.64


60 5. Erwägungsgrund der VO (EG) Nr. 2532/98 des Rates.

61 Art. 6 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2532/98 des Rates.

62 ABl. 1998 Nr. L 318 S.l.

63 Art. 7 Abs. 1 lit. a VO (EG) Nr. 2531/98 des Rates.

64 Art. 7 Abs. 1 lit. b VO (EG) Nr. 2531/98 des Rates; zusätzliche verfahrensrechtliche Besonderheiten regelt Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 2531/98 des Rates.

b) Sonderregelungen

[...] In ihrem fünften Erwägungsgrund bringt der Rat zum Ausdruck, dass es darum ging, bei der Verhängung von Sanktionen in verschiedenen Zuständigkeitsbereichen der EZB ein einheitliches Vorgehen zu gewährleisten. Daher entschied man sich für die Regelung aller übergeordneten und verfahrensrechtlichen Bestimmungen in einer einzigen Verordnung. Der Rat weist aber gleichzeitig darauf hin, dass andere Verordnungen für gewisse Bereiche besondere Sanktionen vorsehen. Solche speziellen Regelungen gehen den allgemeinen vor (Art. 6 Abs. IVO 2532/ 98). Gesonderte Bestimmungen über Sanktionen finden sich sowohl im Zusammenhang der Mindestreservepflicht als auch hinsichtlich der Erhebung statistischer Daten durch die EZB.

aa) Mindestreserven

Besteht die Übertretung in der Nichteinhaltung der Mindestreservepflicht, enthält Art. 7 der Mindestreserve-Verordnung 2531/98 solche Sonderregelungen. An die Stelle der sonst vorgesehenen Geldbußen oder Strafgelder treten andere Sanktionen. Die EZB kann dann entweder die Zahlung von bis zu 5 Prozentpunkten über dem Spitzenrefinanzierungssatz des ESZB oder das Zweifache dieses Zinssatzes, jeweils bezogen auf den Betrag der Mindestre- serveunterschreitung, verlangen (Art. 7 Abs. 1 lit. a). Alternativ dazu besteht die Befugnis, das betreffende Kreditinstitut zu verpflichten, bei den Zentralbanken unverzinsliche Einlagen bis zum Dreifachen des Betrags der Mindestreserveunterschreitung zu halten. Die Laufzeit dieser Einlagen ist dann auf den Zeitraum begrenzt, in dem das Institut die Mindestreservepflicht nicht einhält (Art. 7 Abs. 1 lit. b). Hinsichtlich des Verfahrens gelten einige Besonderheiten, die Art. 7 Abs. 2 VO 2531/98 regelt.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
(SleepyHollow02), PlagProf:-)



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