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Das Recht der Europäischen Zentralbank. Unabhängigkeit und Kooperation in der Europäischen Währungsunion

von Dr. Charlotte Gaitanides

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[1.] Chg/Fragment 220 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2016-03-01 13:04:14 PlagProf:-)
BauernOpfer, Chg, Endler 1997, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 220, Zeilen: 1 ff. (ganze Seite)
Quelle: Endler_1997
Seite(n): 270, 272, Zeilen: 270: 9 ff.; 272: 3 ff.
[Als Begründung verwies das Gericht] auf die im Bundesbankgesetz vorgesehene Pflicht zur Unterstützung der allgemeinen Wirtschaftspolitik, die Beratungs- und Auskunftspflichten gegenüber der Regierung sowie den maßgeblichen Regierungseinfluß bei der Bestellung der Bundesbankdirektoren. Schließlich könne der Bundesgesetzgeber die einfachgesetzlich geregelte Unabhängigkeit der Bundesbank durch Änderung des Bundesbankgesetzes einschränken.

Uber diese Argumente hinaus wurde die Unabhängigkeit der Bundesbank im Schrifttum damit gerechtfertigt, daß sie als adäquates Mittel anzusehen sei, die Geldwertstabilität zu sichern. Nach Hahn beinhaltet der Begriff der »Währungsbank« in Art. 88 GG den gesetzgeberischen Auftrag, eine Währungsordnung zu schaffen, die das Vertrauen in den Erhalt des Geldwertes sichert, da die Bank nur so die an sie im Grundgesetz gestellten Aufgaben erfüllen könne.99 Dafür sei die Errichtung einer unabhängigen Zentralbank ein taugliches Mittel. Stern sieht die Währungssicherung als einen immanenten Verfassungsauftrag des Grundgesetzes an, der über Art. 109 Abs. 2 GG im Rahmen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Verfassungsrang erhalten habe. Die Errichtung einer unabhängigen Zentralbank sei ein rationaler Weg zur Verwirklichung dieses Auftrages.100 Eine ähnliche Argumentation findet sich bei Schmidt-Bleibtreu. Für ihn ergibt sich der Verfassungsauftrag zur Sicherung der Preisstabilität aus der in Art. 20 Abs. 1 und 28 Abs. 1 GG niedergelegten Sozialstaatsklausel.101 Den genannten Autoren ist gemeinsam, daß sie aus dem Ziel der Sicherung der Preisstabilität eine funktionsbezogene Beschränkung der Unabhängigkeit der Zentralbank folgern.

Überlegungen über einen Ausgleich zwischen der Unabhängigkeit der Zentralbank und einem demokratischen Prinzipien unterworfenen Regierungssystem müssen nach den letztgenannten Argumenten ihren Ausgangspunkt in der Fragestellung finden, warum die Zentralbank unabhängig organisiert werden soll, welches also die Vorteile der Unabhängigkeit sind.102 Die [sic] bisherige Verlauf der Untersuchung hat - mit Blick auf die EZB - gezeigt, daß die Antwort untrennbar mit dem geldpolitischen Ziel der Preisstabilität verbunden ist. Im Schrifttum wird insoweit von einer »Rechtfertigung kraft Aufgabe« gesprochen.103 Danach verspricht die Errichtung einer unabhängigen Zentralbank ein volkswirtschaftlich optimaleres Ergebnis, als wenn die Geldpolitik durch die Regierung in Form einer von ihr weisungsabhängigen Zentralbank durchge-[führt wird.104]


99 Hahn, Währungsrecht, 1990, § 18 Rn. 27 ff.

100 Stern, Staatsrecht II, § 35 V 6 b ß.

101 Schmidt-Bleibtreu, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein, GG, 8. Aufl., 1995, Art. 88 Rn. 5; siehe zu dieser Argumentation auch Samm, Die Stellung der Deutschen Bundesbank im Verfassungsgefüge, 1967, S. 157 ff.

102 Endler, Europäische Zentralbank und Preisstabilität, 1998, S. 272.

103 Höreth, Die Europäische Union im Legitimationstrilemma, 1999, S. 312.

104 Vgl. Brentford, Constitutional Aspects of The Independence of the European Central Bank, in: ICLQ 1998, 75 (88); Schütz, Die Legitimation der Europäischen Zentralbank zur Rechtsetzung, in: EuR 2001, 291 (296); siehe auch die Rechtfertigung der Unabhängigkeit der Deutschen Bundesbank bei Ladeur, Die Autonomie der Deutschen Bundesbank - ein Beispiel für die institutionelle Verarbeitung von Ungewißheitsbedingungen, in: Staatswissenschaft und Staatspraxis 3 (1992), 486 (495 ff.).

Dabei verwies es auf die im Bundesbankgesetz vorgesehene Unterstützungspflicht der allgemeinen Wirtschaftspolitik sowie Beratungs- und Auskunftspflichten gegenüber der Regierung. Auch habe die Regierung einen maßgeblichen Einfluß bei der Bestellung der Bundesbankdirektoren. Dadurch sei der Einfluß der dem Parlament verantwortlichen Bundesregierung auf die Besetzung der Bundesbank gesichert. Schließlich könne der Bundesgesetzgeber die einfachgesetzlich geregelte Unabhängigkeit der Bundesbank durch eine Änderung des Gesetzes stets einschränken.

Daneben wird die Unabhängigkeit der Bundesbank damit gerechtfertigt, daß sie als ein adäquates Mittel anzusehen sei, die Geldwertstabilität zu sichern. Die Begründungsmuster dafür unterscheiden sich: So beinhaltet nach Hahn324 der Begriff „Währungsbank“ in Art. 88 GG den gesetzgeberischen Auftrag, eine Währungsordnung zu schaffen, die das Vertrauen in den Erhalt des Geldwertes sichert, da die Bank nur so die an sie im Grundgesetz gestellten Aufgaben erfüllen könne. Dafür sei die Errichtung einer unabhängigen Zentralbank ein taugliches Mittel. Stern325 sieht die Währungssicherung als einen immanenten Verfassungsauftrag des Grundgesetzes an, der über Art. 109 Abs. 2 GG im Rahmen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts unmittelbar Verfassungsrang erhalten habe. Die Errichtung einer unabhängigen Zentralbank sei ein rationaler Weg zur Verwirklichung dieses Auftrages. Ähnlich argumentiert Schmidt-Bleibtreu. Der Verfassungsauftrag zur Sicherung der Preisstabilität ergibt sich für ihn aus der Sozialstaatsklausel326. Aus dem Ziel der Sicherung der Preisstabilität folgt diesen Autoren zufolge eine funktionsbezogene Beschränkung der Unabhängigkeit der Zentralbank: [...]

[Seite 272:]

Überlegungen über einen Ausgleich zwischen der Unabhängigkeit der Zentralbank und einem demokratischen Regierungssystem müssen ihren Ausgangspunkt in der Frage finden, warum die Zentralbank unabhängig organisiert werden soll. Die Ausführungen in den vorstehenden Abschnitten haben dabei gezeigt, daß die Antwort darauf untrennbar mit dem wirtschaftspolitischen Ziel der Geldwertstabilität verbunden ist. Danach verspricht die Errichtung einer unabhängigen Zentralbank durch die ihr mögliche Überwindung der dynamischen Inkonsistenz einer der Preisstabilität verpflichteten Geldpolitik zu einem volkswirtschaftlich optimaleren Ergebnis zu führen, als wenn die Geldpolitik durch die Regierung in Form einer von ihr weisungsabhängigen Zentralbank durchgeführt wird332.


324 Hahn: Währungsrecht. § 18 Rn. 27 ff.; grundlegend dazu Siebelt: Der juristische Verhaltensspielraum der Zentralbank, insbes. S. 259 ff., 266 ff.

325 Stern: Staatsrecht II, § 35 V 6 b ß m.w.N.; s. auch Wilke, in von Mangoldt / Klein, Art.88 GG, IV 3 b; Tettinger. EWS 1992, S. 322 f.

326 Schmidt-Bleibtreu, in Schmidt-Bleibtreu / Klein, Art. 88 GG Rn. 5, s. auch Samm: Die Stellung der Deutschen Bundesbank, S. 157 ff. m.w.N.

332 S. dazu C; vgl. auch die Rechtfertigung der Unabhängigkeit einer Zentralbank durch Ladeur, Staatswissenschaften und Staatspraxis 3 (1992), S. 495 ff.

Anmerkungen

Endler wird in Fußnote 102 erwähnt. Seine Darstellung des Forschungsstandes und seine Analyse werden übernommen, einschließlich der Fußnotenbelege. Höreth (Fn. 103) ist neu (ein Jahr nach Endler erschienen).

Sichter
(PlagProf), SleepyHollow02



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