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Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 45, Zeilen: 7-8, 10-13, 17-25
Quelle: Endler 1997
Seite(n): 504, Zeilen: 1 ff.
III. Institutionelle Unabhängigkeit

1. Hintergrund

[...] Grundsätzlich muß es dem Gesetzgeber in einem demokratischen Regierungssystem möglich sein, sich für eine andere Währungsverfassung zu entscheiden und den Status der Zentralbank und ihrer Zielverpflichtung zu ändern.22 [...] Die Möglichkeit des Parlaments, die der Unabhängigkeit zugrundeliegenden Rechtsnormen zu ändern, kann von einer Regierung dahingehend mißbraucht werden, daß sie der Zentralbank explizit oder implizit droht, ihre Unabhängigkeit einzuschränken oder gar völlig abzuschaffen, wenn sie nicht eine regierungskonforme Geldpolitik betreibt. Drohen die Gemeinschaftsorgane oder Regierungen der Zentralbank, bei Nichtbefolgung der gewünschten Geldpolitik deren Unabhängigkeit einzuschränken, wird darin eine nach Art. 108 Satz 2 EGV vertragswidrige Beeinflussung und zugleich Verletzung der funktionellen Unabhängigkeit zu sehen sein.23


22 Vgl. Endler, Europäische Zentralbank und Preisstabilität, 1998, S. 504.

23 Siehe dazu unter V.

F. Institutionelle Unabhängigkeit

I. Problemstellung

Grundsätzlich muß es in einem demokratischen System dem Gesetzgeber möglich sein, sich für eine andere Währungsverfassung zu entscheiden, mit der der Status der Zentralbank und ihre Zielverpflichtungen geändert werden340. [...]

Von vielen Ökonomen wird aber befürchtet, daß die parlamentarische Möglichkeit, das der Unabhängigkeit zugrundeliegende Gesetz zu ändern, von einer Regierung dahingehend mißbraucht werden kann, daß sie der Zentralbank droht, ihre Unabhängigkeit einzuschränken oder sogar völlig abzuschaffen, wenn sie nicht eine regierungskonforme Geldpolitik betreibt341. [...] Für die EZB wurde bereits im Zusammenhang mit der funktionellen Unabhängigkeit festgestellt, daß eine öffentliche Drohung durch die Gemeinschaftsorgane oder die Regierungen der Mitgliedstaaten, bei Nichtbefolgung einer gewünschten Geldpolitik deren Unabhängigkeit einzuschränken, eine nach Art. 107 S. 2 EGV vertragswidrige Beeinflussung darstellen kann342.


340 Zum Verhältnis der Unabhängigkeit zum Gesetzgeber vgl. 2. Kap. E III und Kap. 1 l.C.

341 Dazu schon ausführlich 2. Kap. D III 3 b aa.

342 S. oben B I 4.

Anmerkungen

Quelle ist in Fn. 22 genannt, aber nur für einen "Vgl."-Verweis.

Sichter
(SleepyHollow02), PlagProf:-)