VroniPlag Wiki

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Typus
Verschleierung
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 85, Zeilen: 1-4
Quelle: Endler_1997
Seite(n): 436 f., Zeilen: 436: 24 ff.; 437 ff.
cc) Finanzielle Unabhängigkeit der Direktoriumsmitglieder

Zu den Forderungen zum Schutz der personellen Unabhängigkeit gehört auch, das Direktorium auf einem hohen Niveau zu entlohnen und auf diese Weise finanziell unabhängig zu machen. Art. 11.3 ESZB-Satzung sieht vor, daß die »Gehälter und Ruhegehälter sowie andere Leistungen der sozialen Sicherheit« vom EZB-Rat auf Vorschlag eines Ausschusses festgelegt werden.

c. Finanzielle Unabhängigkeit der Mitglieder des Direktoriums

[...] Zu den Forderungen zum Schutz der personellen Unabhängigkeit gehört daher zumeist auch, das Direktorium auf einem hohen Niveau zu entlohnen und damit finanziell unabhängig zu stellen. Für die Mitglieder des Direktoriums bestimmt Art. 11.3 EZB-Satzung, daß ihre Gehälter und Ruhegehälter sowie andere

[Seite 437:]

Leistungen der sozialen Sicherheit vom EZB-Rat auf Vorschlag eines Ausschusses festgelegt werden sollen, der aus drei Mitgliedern des EZB-Rates und drei vom Rat ernannten Mitgliedern besteht.

Anmerkungen

Endler wird nicht erwähnt. Das identische Normzitat zählt bei der Zeilenzählung nicht mit.

Sichter
(PlagProf), SleepyHollow02