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Die rechtliche Regulierung von Sterbehilfegesellschaften

von Dr. Carmen Marie Gottwald

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[1.] Cmg/Fragment 182 22 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-01-03 13:57:10 Klicken
Cmg, Fragment, Gesichtet, NEK-CNE Stellungnahme 13 2006, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Sotho Tal Ker
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 182, Zeilen: 22-32
Quelle: NEK-CNE Stellungnahme 13 2006
Seite(n): 4, Zeilen: 23-31
Unter dem Aspekt des Schutzes des Lebens erscheint es als ethisch fragwürdig, institutionelle Suizidbeihilfe denjenigen Personen anzubieten bzw. an diese zu leisten, die mit ihrem Leben nicht zufrieden sind, aus philosophischer Überzeugung nicht an ihrem Leben hängen oder generell eine lebensverneinende Haltung haben. Berührt ist dabei die Autonomie des Einzelnen. Zwar ist sie ein zentraler Wert, dennoch aber nicht der einzige, der im Rahmen der organisierten Suizidbeihilfe Beachtung finden muss. Gerade in den Fällen von Sterbewünschen, die nicht-krankheitsbedingt sind, bilden der Schutz des Lebens und sozialethische Gründe eine Grenze. Wenn kein von der Deklaration des Willens unabhängiger, darstellbarer Grund vorliegt, muss für die Organisation der Aspekt der Fürsorge (im Sinn des Lebensschutzes) Vorrang haben. Deshalb sollen nur Personen begleitet werden, die krankheitsbedingt schwer leiden. Unter dem Aspekt des Schutzes des Lebens erscheint es als ethisch fragwürdig, organisierte Suizidbeihilfe an Personen zu leisten, die mit ihrem Leben nicht zufrieden sind, aus philosophischer Überzeugung nicht an ihrem Leben hängen, oder eine lebensverneinende Haltung haben. Autonomie ist ein zentraler Wert, aber für die organisierte Suizidbeihilfe nicht der Einzige. Der Schutz des Lebens und sozialethische Gründe bilden in nicht-krankheitsbedingten Fällen eine Grenze. Wenn kein von der Deklaration des Willens unabhängiger, darstellbarer Grund vorliegt, muss für die Organisation der Aspekt der Fürsorge (im Sinn des Lebensschutzes) Vorrang haben. Es sollen darum nur Personen in Frage kommen, die krankheitsbedingt3 schwer leiden.

3 Der Begriff der Krankheit wird in einem weiten Sinn verstanden. Er umfasst beispielsweise auch Leiden, die in Folge von Unfall oder schwerer Behinderung entstehen.

Anmerkungen

Ein Absatz, leicht umformuliert ohne Quellenangabe übernommen.

Sichter
SleepyHollow02



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