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Die rechtliche Regulierung von Sterbehilfegesellschaften

von Dr. Carmen Marie Gottwald

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[1.] Cmg/Fragment 186 03 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-01-03 16:22:02 Klicken
BauernOpfer, Cmg, Fragment, Gesichtet, NEK-CNE Stellungnahme 13 2006, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
TaBi, Sotho Tal Ker
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 186, Zeilen: 3-23
Quelle: NEK-CNE Stellungnahme 13 2006
Seite(n): 5, 6, Zeilen: 38-45; 1-13
VI. Intensive (persönliche) Kontakte zwischen der Organisation und dem Suizidwilligen558

Wesentlich ist dabei, dass die Lebenssituation einer suizidwilligen Person erfasst und dokumentiert wird. Dazu gehören auch die Kenntnisse über das schwere, krankheitsbedingte Leiden und Informationen über das psychosoziale Umfeld sowie die Lebensgeschichte. Dabei muss das Recht des Sterbewilligen auf Achtung der Privatsphäre respektiert werden. Mehrmalige und persönliche Begegnungen und Gespräche sind dabei unabdingbar. Denn nur so kann garantiert werden, dass die Konstanz des Sterbewunsches über längere Zeit überprüft und bestätigt wird. Gleichzeitig ist aber darauf zu achten, dass die sorgfältige Abklärung die Leidenszeit nicht unnötig verlängert. Schon hier fällt auf, dass dies durch eine Abklärung aufgrund einer einmaligen Begegnung oder auf dem Korrespondenzweg nicht gewährleistet werden kann. Denn die Feststellung der Urteilsfähigkeit bleibt auch bei sorgfältigster Abklärung von der subjektiven Wahrnehmung, den Werten, der Lebenserfahrung und der Gesprächsfähigkeit des Abklärenden abhängig. Entsprechend hoch sind somit auch die Anforderungen an die Person, die die Abklärung durchführt.

VII. Abgleichung durch ein Zweitgutachten559

Wichtiges Erfordernis ist weiter, dass die Beurteilung der Situation nicht nur durch eine einzige Person erfolgt, sondern durch eine zweite, von der ersten unabhängige Beurteilung überprüft wird. Diese Zweitmeinung soll von einer dafür kompetenten Person (etwa einem weiteren Arzt) stammen.


558 Nationale Ethikkommission, Stellungnahme Nr. 13/2006, S. 5.

559 Nationale Ethikkommission, Stellungnahme Nr. 13/2006, S. 6.

[S. 5]

4.7 Persönliche, mehrmalige Kontakte und intensive Gespräche sind unabdingbar. Eine Abklärung aufgrund einer einmaligen Begegnung oder auf dem Korrespondenzweg ist ausgeschlossen.

Erläuterungen:

Die Feststellung der Urteilsfähigkeit bleibt auch bei sorgfältigster Abklärung von der subjektiven Wahrnehmung, den Werten, der Lebenserfahrung und der Gesprächsfähigkeit des Abklärenden abhängig. Entsprechend hoch sind die Anforderungen an die Person, welche die Abklärungen durchführt.

[S. 6]
Es ist wesentlich, dass die Lebenssituation einer suizidwilligen Person erfasst und dokumentiert wird. Dazu gehören die Kenntnisse über das schwere, krankheitsbedingte Leiden, und Informationen über das psychosoziale Umfeld sowie die Lebensgeschichte, unter Berücksichtigung des Rechtes des Suizidwilligen auf Achtung der Privatsphäre. Dazu sind mehrmalige und persönliche Begegnungen und Gespräche unabdingbar. So kann garantiert werden, dass die Konstanz des Sterbewunsches über längere Zeit überprüft und bestätigt wird. Gleichzeitig ist aber darauf zu achten, dass die sorgfältige Abklärung die Leidenszeit nicht unnötig verlängert.

4.8 Eine unabhängige Zweitmeinung kommt zum gleichen Schluss.

Erläuterungen:

Es ist wichtig, dass die Beurteilung der Situation nicht nur durch eine einzige Person erfolgt, sondern durch eine zweite, von der ersten unabhängige Beurteilung überprüft wird. Diese Zweitmeinung soll von einer dafür kompetenten Person stammen.

Anmerkungen

Zwar sind in den Überschriften Fußnoten zur Quelle angegeben, allerdings sind damit die umfänglichen inhaltlichen und in größeren Teilen sogar wörtlichen Übernahmen nicht ausgewiesen. Auch ist durch diese Fußnoten nicht gekennzeichnet, dass keine eigenen inhaltlichen Beiträge in den folgenden Abschnitten zu finden sind.

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