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Die rechtliche Regulierung von Sterbehilfegesellschaften

von Dr. Carmen Marie Gottwald

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Statistik und Sichtungsnachweis dieser Seite findet sich am Artikelende

[1.] Cmg/Fragment 197 08 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-01-03 19:17:09 Klicken
BauernOpfer, Cmg, Fragment, Gesichtet, Gädeke 2006, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Klicken
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 197, Zeilen: 08-32
Quelle: Gädeke 2006
Seite(n): 002,003, Zeilen: 12-19, 03-09, 13-27
2. Voraussetzungen einer Freitodbegleitung

Es ist umstritten, ob es rechtlich gesehen materielle Voraussetzungen für eine Freitodbegleitung geben darf oder nicht. Dignitas vertritt die Auffassung, das Recht eines Menschen, sein eigenes Leben beenden zu dürfen, sei durch Art. 8 EMRK garantiert. Ferner bestehe auch ein Anspruch darauf, dass der Staat dem Menschen die Möglichkeit eröffne, sein Leben risikolos und schmerzfrei beenden zu dürfen, weil sonst diese Freiheit wegen der hohen Risiken laienhafter Suizidversuche nicht praktisch und effizient wäre.581

Fraglich ist, ob ein bestimmtes Zeitmaß einzuhalten ist oder sogar zur Richtlinie gemacht werden kann. Weiter ist zu entscheiden, ob man Kriterien mit zugehöriger Rangliste festschreiben kann, nach denen ein Einzelfall als gesamt bekannt und beurteilensfähig eingestuft werden kann. Andererseits ist zu überlegen, ob dies nicht eher eine persönliche Einschätzung ist, die letztlich die Entscheidung herbeiführt. Es erscheint jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass auch nach kurzer Zeit eine Einschätzung über die individuelle Situation einer sterbewilligen Person denkbar ist.

Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang aber, dass das Erfordernis einer sorgfältigen Abklärung dann nicht erfüllt ist, wenn etwa eine Person innerhalb eines Tages beim Arzt vorstellig wird (beispielsweise in der Schweiz) und noch an diesem oder am nächsten Tag beim Freitod begleitet wird. Hier ist zu sagen, dass ein einmaliger, zeitlich begrenzter Kontakt unmittelbar vor Durchführung des begleiteten Suizids diesem Kriterium nicht gerecht würde.

Problematisch erweist sich dies insbesondere dann, wenn Personen eine Freitodbegleitung wünschen, die nicht im Land der Begleitung leben. Denn ortsansässige Personen können insbesondere ihre Begleiter mehrfach aufsuchen und eine Beziehung zu diesen aufbauen. Dennoch kann nicht behauptet werden, dass eine seriöse Abklärung und Vorbereitung in einer Distanz-[Beziehung nicht stattfinden kann.]


581 Gädeke, S. 4.

[S. 2 Z. 12-19]

Voraussetzungen für eine Freitod-Begleitung

Es ist umstritten, ob es rechtlich gesehen materielle Voraussetzungen für eine Freitod-Begleitung geben darf oder nicht. Der Leiter von DIGNITAS, Ludwig A. Minelli, vertritt die Auffassung, das Recht eines Menschen, sein eigenes Leben beenden zu dürfen, sei durch Art. 8 der Europäischen Menschenrechts-Konvention (EMRK) garantiert, und es bestehe auch ein Anspruch darauf, dass der Staat dem Menschen die Möglichkeit eröffne, sein Leben risikolos und schmerzfrei beenden zu dürfen, weil sonst diese Freiheit wegen der hohen Risiken laienhafter Suizidversuche nicht praktisch und effizient wäre2.

[S. 3 Z. 03-09] Es fragt sich, ob in diesem Zusammenhang eine bestimmte Zeitspanne angegeben oder gar zur Richtlinie gemacht werden kann. Gibt es Kriterien mit zugehöriger Rangliste, nach denen ein Fall als vollständig bekannt und beurteilbar eingestuft werden kann, oder ist es nicht vielmehr ebenfalls eine persönliche Einschätzung, die letztlich zu einer Entscheidung führt? So betrachtet, ist es jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass auch nach kurzer Zeit eine Einschätzung über die individuelle Situation einer sterbewilligen Person denkbar ist.

[S. 3 Z. 13-27] Zweifellos wäre das Erfordernis der sorgfältigen Abklärung nicht erfüllt, wenn es tatsächlich so wäre, dass jemand einfach an einem Tag in die Schweiz einreist, dort ein Gespräch mit einem Arzt führt und am selben oder am nächsten Tag bei seinem Suizid begleitet würde. Ein solcher einmaliger, zeitlich begrenzter Kontakt unmittelbar vor der Ausführung eines assistierten Suizids würde diesem Kriterium nicht entsprechen.

Freitod-Hilfe für außerhalb der Schweiz wohnhafte Personen kann selbstverständlich nicht gleich gehandhabt werden, wie dies für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz der Fall ist. Diese werden in aller Regel von Freitod-Begleitern mehrfach besucht, die mit ihnen oft eine länger dauernde Beziehung aufbauen. [...] Dennoch ist eine seriöse Vorbereitung und Abklärung in der Distanz-Beziehung nicht etwa unmöglich.


2 LUDWIG A. MINELLI, Die EMRK garantiert die Suizidfreiheit, Aktuelle Juristische Praxis (AJP) 5/2004, S. 491 ff.; im Internet abrufbar unter der URL: http://www.dignitas.ch/we/WeitereTexte/05%20Die%20EMRK%20schützt%20die%20Suizidfreiheit% 20%20Abzug.pdf

Anmerkungen

Auf die wörtliche Abschrift eines ganzen Absatzes aus der Vorlage mit kosmetischen Variationen folgt die Nennung der Quelle in Fußnote 581. Daran anschließend folgt die Übernahme weitere Absätze aus der Quelle, wieder inhaltlich identisch, in Teilen wörtlich.

Sichter
SleepyHollow02



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