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Die rechtliche Regulierung von Sterbehilfegesellschaften

von Dr. Carmen Marie Gottwald

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[1.] Cmg/Fragment 228 17 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-01-06 17:21:53 KayH
Bundesrat 2008, Cmg, Fragment, Gesichtet, KomplettPlagiat, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
KomplettPlagiat
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 228, Zeilen: 17-20
Quelle: Bundesrat 2008
Seite(n): 217, Zeilen: 1. Sp.: 45ff
Die Strafandrohung muss auf die tatsächlich nicht hinnehmbaren Sachverhalte begrenzt werden. Insbesondere muss geprüft werden, welcher Spielraum besteht, gemeinnützige Organisationen, die in die Sterbebegleitung eingebunden sind, von der Strafnorm auszunehmen. Die Strafandrohung muss auf die tatsächlich nicht hinnehmbaren Sachverhalte begrenzt werden. Insbesondere muss geprüft werden, welcher Spielraum besteht, gemeinnützige Organisationen, die in die Sterbebegleitung eingebunden sind, von der Strafnorm auszunehmen.
Anmerkungen

Wörtliche Übernahme ohne Quellenverweis.

Die Quelle ist anderweitig (z.B. in Fn. 448) korrekt zitiert. Die Quelle ist im Materialienverzeichnis der Arbeit aufgeführt.

Sichter
Hindemith



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Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Hindemith, Zeitstempel: 20121228104900