Die rechtliche Regulierung von Sterbehilfegesellschaften
von Dr. Carmen Marie Gottwald
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[1.] Cmg/Fragment 228 17 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2013-01-06 17:21:53 KayH | Bundesrat 2008, Cmg, Fragment, Gesichtet, KomplettPlagiat, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 228, Zeilen: 17-20 |
Quelle: Bundesrat 2008 Seite(n): 217, Zeilen: 1. Sp.: 45ff |
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Die Strafandrohung muss auf die tatsächlich nicht hinnehmbaren Sachverhalte begrenzt werden. Insbesondere muss geprüft werden, welcher Spielraum besteht, gemeinnützige Organisationen, die in die Sterbebegleitung eingebunden sind, von der Strafnorm auszunehmen. | Die Strafandrohung muss auf die tatsächlich nicht hinnehmbaren Sachverhalte begrenzt werden. Insbesondere muss geprüft werden, welcher Spielraum besteht, gemeinnützige Organisationen, die in die Sterbebegleitung eingebunden sind, von der Strafnorm auszunehmen. |
Wörtliche Übernahme ohne Quellenverweis. Die Quelle ist anderweitig (z.B. in Fn. 448) korrekt zitiert. Die Quelle ist im Materialienverzeichnis der Arbeit aufgeführt. |
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Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Hindemith, Zeitstempel: 20121228104900
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