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Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
TaBi
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 009, Zeilen: 03-17
Quelle: NEK-CNE Stellungnahme 13 2006
Seite(n): 3, Zeilen: 13-19, 24-31
Aber zwischen der Hilfeleistung innerhalb einer Familien- oder Freundesbeziehung und dem organisiertem [sic!] Angebot eines sicheren und schmerzfreien Todes besteht ein wesentlicher Unterschied. Die Tatsache eines organisierten Angebotes verändert die Situation für Menschen mit Suizidwunsch. Es besteht die Gefahr, dass diese Organisationen einseitig auf das Prinzip der Selbstbestimmung des Menschen abstellen und dabei dem Schutz des Lebens und dem Gebot der Fürsorge im Sinn der Verantwortung für suizidgefährdete Menschen zu wenig Beachtung schenken.

Auch das Missbrauchspotential hinsichtlich schutzwürdiger Personengruppen wie Jugendlicher, psychisch Kranker oder terminalkranker Personen darf nicht unterschätzt werden. Auf rechtlicher Ebene sind die Behörden gefordert, etwaigen Missbrauch aufzudecken und strafrechtlich zu untersuchen, was durch ethische Richtlinien unterstützt werden kann. Diese können dafür sorgen, dass die aus Sicht des Lebensschutzes relevanten Aspekte der Urteils- und Handlungsfähigkeit der Suizidwilligen, d.h. deren Abklärungspflicht, im Einzelfall gewährleistet sind und zudem die Entscheidung möglicher Vertreter differenzierter darstellen.25


25 Nationale Ethikkommission, Stellungnahme Nr. 9/2005, S. 70.

Zwischen der Hilfeleistung innerhalb einer Familien- oder Freundesbeziehung und dem organisierten Angebot zu einem sicheren und schmerzfreien Tod besteht ein wesentlicher Unterschied. Die Tatsache eines organisierten Angebotes verändert die Situation für Menschen mit einem Suizidwunsch. Es besteht die Gefahr, dass diese Organisationen einseitig auf das Prinzip der Selbstbestimmung des Menschen abstellen und dabei dem Schutz des Lebens, dem Gebot der Fürsorge im Sinn der Verantwortung für suizidgefährdete Menschen zu wenig Beachtung schenken.

[...] In seinem Bericht anerkennt er gleichwohl, dass es Missbrauchspotentiale gibt, insbesondere bei schutzbedürftigen Personengruppen wie Jugendlichen, psychisch Kranken und terminal-kranken Personen2. Auf rechtlicher Ebene sind die Behörden in der Pflicht, Missbrauch aufzudecken und strafrechtlich zu untersuchen. Diese Arbeit kann durch ethische Richtlinien unterstützt werden, welche die im Einzelfall aus Sicht des Lebensschutzes ausschlaggebenden Aspekte der Urteils- und Handlungsfähigkeit der Suizidwilligen, der Abklärungspflicht im Einzelfall und die Vertretungsverhältnisse differenzierter darstellen.


2 Bericht des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartments, Sterbehilfe und Palliativmedizin, Handlungsbedarf für den Bund?, S. 3.

Anmerkungen

Leicht verändert übernommen, eine Fußnote gibt es erst am Ende der Passage. Es gibt kein Hinweis auf die wortlautnahe Übernahme; auch der Umfang der Übernahme bleibt unklar. Der Begriff "terminalkrank" kommt sonst in der ganzen Dissertation anderweitig nicht vor.

Sichter
(TaBi), WiseWoman