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Typus
KeineWertung
Bearbeiter
TaBi
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 084, Zeilen: 01-05
Quelle: Rogusch 2006
Seite(n): 164, Zeilen: 0
Dies wird dann verständlicher, wenn man berücksichtigt, dass ein anerkanntes Recht auf den eigenen Tod die Folge hätte, dass derjenige, der einen „frei verantwortlichen“ Suizid verhindert, wegen Nötigung strafrechtlich belangt werden könnte, weil er den Suizidenten an der Ausübung seiner rechtlich etablierten Option der Selbsttötung hindert.271

271 Rogusch, ZRP 2006, S. 164.

Ein etabliertes „Recht auf den eigenen Tod” hätte beispielsweise die perverse Folge, dass jemand, der einen „frei verantwortlichen” Selbstmord verhindert, den Straftatbestand der Nötigung begeht, weil er den Selbstmordwilligen an der nun rechtlich gebilligten Ausübung der „Option” der Selbsttötung gehindert hätte.
Anmerkungen

Leicht abgewandelte Übernahme.

Siehe Diskussionsseite

Sichter