VroniPlag Wiki

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Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02, Hood
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 154, Zeilen: 13-31
Quelle: Nationaler Ethikrat 2006
Seite(n): 78, 79, Zeilen: 24-32; 1-28
Von den etwa 12.000 Suiziden, die – neben einer Dunkelziffer und vielen Suizidversuchen – in Deutschland jährlich registriert werden, erfolgen die meisten aufgrund krankhafter psychischer Störungen, die etwa auf Depressionen, Schizophrenien, chronischen Alkoholismus u.a. beruhen. Aber auch aus situativer Verzweiflung werden Suizide und Suizidversuche unternommen. Diese ist meist nur schwer von einer Depression abzugrenzen, lässt dem Betroffenen auch sein Leben akut unerträglich erscheinen, wäre aber wahrscheinlich behandelbar. Die Mehrzahl der Fälle solcher Suizidversuche hat deshalb appellativen Charakter. Im ersten Fall wäre der Suizident nach unseren gängigen ethischen Vorstellungen nicht als urteils- und entscheidungsfähig anzusehen und dürfte, ja müsste von seinem Entschluss abgebracht und für eine Therapie gewonnen werden. Im zweiten Fall wäre der Tod nicht aufrichtig gewollt und der Suizidversuch eher als ein Hilfeschrei zu verstehen. So wäre es auch ethisch und moralisch inakzeptabel, den Suizid einfach geschehen zu lassen und keine Hilfe zu leisten bzw. den Suizidenten von seinem Entschluss abzubringen. Anders aber, wie bereits dargestellt, wenn der Sterbeentschluss eines entscheidungsfähigen Patienten auf einer unbeherrschbaren Krankheit beruht. Hier ist eher davon auszugehen, dass der Patient im Rahmen einer „wohlüberlegten“ Güterabwägung zu dem Ergebnis kommt, dass er nicht mehr leben will und dass er für einen erfolgreichen Rettungsversuch auch im Nachhinein nicht dankbar wäre. Auch liebevolle Zuwendung und umfassende [Versorgung werden an dem Entschluss eines solchen Patienten, sterben zu wollen, nicht notwendigerweise etwas ändern. [...] 483]

483 Nationaler Ethikrat, S. 79.

[S. 78]

Von den etwa 12.000 Suiziden, die – neben einer Dunkelziffer und vielen Suizidversuchen – in Deutschland jährlich registriert werden müssen, erfolgen die allermeisten aufgrund krankhafter psychischer Störungen,wie sie durch Depressionen, Schizophrenien, chronischen Alkoholismus etc. verursacht werden können. Andere Suizide und Suizidversuche werden aus situativer Verzweiflung unternommen, die, gewiss von Depressionen nicht immer scharf abzugrenzen, dem Betroffenen sein Leben akut unerträglich erscheinen lässt, aber aller Voraussicht nach

[S. 79] behebbar wäre. In der weitaus überwiegenden Zahl der Fälle haben solche Suizidversuche appellativen Charakter. Wohl niemand wird der Auffassung widersprechen, dass diese Selbsttötungen Unglücksfälle sind beziehungsweise wären, die es zu verhindern gilt. Im ersten Falle wäre der Suizident nach unseren gängigen ethischen Vorstellungen nicht als urteils- und entscheidungsfähig anzusehen und dürfte, ja müsste von seinem Entschluss abgebracht und für eine Therapie gewonnen werden. Im zweiten Fall wäre der Tod nicht ernstlich gewollt und der Suizidversuch eher als ein Hilfeschrei zu verstehen. Moralisch wäre es nicht vertretbar, den Suizid in einem solchen Fall einfach geschehen zu lassen.Vielmehr muss tätige Hilfe geleistet werden, um den Betroffenen von seiner Selbsttötungsabsicht abzubringen. Wenn ein entscheidungsfähiger Patient sich angesichts unbeherrschbarer Krankheit zum Suizid entschließt, handelt es sich in der Regel um eine andere Problemkonstellation. Es ist durchaus möglich, dass der Patient im Rahmen einer „wohlüberlegten“ Güterabwägung zu dem Ergebnis kommt, dass er nicht mehr leben will und dass er für einen erfolgreichen Rettungsversuch auch im Nachhinein nicht dankbar wäre. Auch liebevolle Zuwendung und umfassende Versorgung werden an dem Entschluss eines solchen Patienten, sterben zu wollen, nicht notwendigerweise etwas ändern.

Anmerkungen

Immerhin eine Fn. auf der nächsten Seite am Ende des Absatzes. Die Umformulierung des Verbs im zweiten Satz des Fragments bei Cmg ist sinnentstellend; in der Quelle geht es um den Umgang mit der situativen Ursache der Verzweiflung ("behebbar"), nicht um eine "behandelbare" Krankheit.

Sichter
Strafjurist