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Typus
Verschleierung
Bearbeiter
TaBi
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 157, Zeilen: 29-34
Quelle: Ebner 2005
Seite(n): 880, Zeilen: 0
Ausgehend von dem Standpunkt, dass Suizid generell ein Freiheitsrecht ist, muss seine Einschränkung begründet werden. Bei Psychischkranken, deren Sterbewunsch Folge ihrer Krankheit ist, lässt sich die Einschränkung dieses Freiheitsrechts mit fürsorglichen Argumenten begründen. Dies zeigt aber schon, dass in den Fällen, in denen der Suizidwunsch keine kausale Folge der Krankheit ist, eine Einschränkung in Anbetracht der Autonomie des Suizidwilligen nur schwer zu rechtfertigen ist. - Da Selbsttötung ein Freiheitsrecht ist, ist eine Einschränkung dieses Rechts aus ethischer Sicht begründungspflichtig.

– Bei Psychischkranken, deren Sterbewunsch Folge ihrer Krankheit ist, lässt sich die Einschränkung dieses Freiheitsrechts mit fürsorgerischen Argumenten begründen. – Daraus folgt, dass in Fällen, in welchen der Suizidwunsch keine kausale Folge der Krankheit ist, eine Einschränkung des Rechts auf Selbsttötung hinsichtlich des Respekts der Autonomie des Sterbewilligen schwer zu rechtfertigen ist.

Anmerkungen

Leicht abgewandelte Übernahme (aus "fürsorgerischen" wird "fürsorglichen") ohne Quellenangabe. Fußnote folgt erst auf der nächsten Seite.

Sichter