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62 gesichtete, geschützte Fragmente: Plagiat

[1.] Cmg/Fragment 111 02 - Diskussion
Bearbeitet: 23. March 2015, 09:46 SleepyHollow02
Erstellt: 30. December 2012, 14:02 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Cmg, Fragment, Gesichtet, Roxin 2007, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 111, Zeilen: 2-14
Quelle: Roxin 2007
Seite(n): 320, Zeilen: 4-21
Die Beurteilung der Sterbehilfe gehört zu den schwierigsten Problemen des Strafrechts. Dies beruht zunächst darauf, dass es keine ausdrücklich sie behandelnde Regelung gibt. Denn die Mord- und Totschlagsparagraphen sind nicht auf die Sterbehilfe zugeschnitten, oder erfassen wie die Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB) nur einen Ausschnitt der Problematik, wobei viele Fragen offen gelassen werden. Dazu kommt aber, dass grundlegende, existenzielle Probleme, die bei dieser Entscheidung relevant werden, generell nicht durch abstrakte Normen geregelt werden können. Da der Sterbevorgang einmalig und individuell ist, kann das Recht dem nicht durch eine notwendigerweise allgemein gehaltene Regelung gerecht werden. Dadurch dass die Thematik der Sterbehilfe sowohl Mediziner, Philosophen, Juristen und Theologen berührt, erscheint eine gemeinsame Ansicht nicht leicht zu gewinnen. Zwar darf nicht übersehen werden, dass dadurch die Debatte bereichert wird, eine Einigung aber durch zum Teil gegenläufige Ideologien verkompliziert wird.361

361 Roxin, S. 320.

Die Beurteilung der Sterbehilfe gehört zu den schwierigsten Problemen des Strafrechts. Das hat drei Gründe. Erstens fehlt eine sie ausdrücklich behandelnde gesetzliche Regelung. Die Mord- und Totschlagsparagraphen unseres StGB sind ersichtlich nicht auf die Sterbehilfe zugeschnitten, oder sie erfassen, wie die Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB), nur einen Ausschnitt der Problematik in einer Weise, die viele Fragen offen lässt. Zweitens sind die existenziellen Probleme, um die es bei der Entscheidung über Leben und Tod geht, rechtlich überhaupt kaum durch abstrakte Normen zu regeln; denn das Recht lebt von typisierbaren Alltagssituationen und kann der individuellen Einmaligkeit des Sterbevorganges durch seine notwendig verallgemeinernde Begrifflichkeit nicht immer gerecht werden. Drittens wird eine Einigung über das Erlaubte und Verbotene auch dadurch erschwert, daß die Sterbehilfe keine Domäne der Strafrechtler ist. In diesem Bereich beanspruchen - mit Recht Mediziner 2, Philosophen 3, Theologen und Literaten 4 ein Mitspracherecht, dessen Ausübung zwar einerseits die Debatte bereichert, eine Einigung über die strafrechtliche Beurteilung aber durch viele außerrechtliche und im weiteren Bereich der Publizistik auch widerstreitende ideologische und weltanschauliche Prämissen kompliziert.

2 Vgl. etwa die Fn. 1 genannten "Grundsätze der Bundesärztekammer".

3 Vgl. etwa Hoerster, Sterbehilfe im säkularen Staat.

4 Dazu Jens/Küng, Menschenwürdig sterben.

Anmerkungen

Teils wörtliche Übernahme; die Fußnote am Ende des Absatzes benennt die Quelle, läßt aber Umfang und Wortlautnähe nicht erkennen.

Sichter
TaBi


[2.] Cmg/Fragment 100 01 - Diskussion
Bearbeitet: 14. September 2013, 19:39 WiseWoman
Erstellt: 14. April 2013, 11:23 (TaBi)
Cmg, Fragment, Gesichtet, Roxin 2007, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
TaBi
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 100, Zeilen: 01-13
Quelle: Roxin 2007
Seite(n): 351, 352, Zeilen: 27-35; 01-02
[Insoweit erscheint es nicht möglich, einen Verstoß gegen] die Menschenwürde zu erkennen, wenn ein Sterbewilliger in dem Wunsch, unerträglichem Leiden ein Ende zu setzen, den Tod wünscht. Er würde dann selbst seine Menschenwürde preisgeben – dies kann jedoch keinen Strafgrund rechtfertigen. Selbst einem Beihilfe leistenden Arzt kann in dieser Hinsicht keine Verletzung der Menschenwürde vorgeworfen werden, da es schon daran fehlt, dass er niemanden für fremde Zwecke instrumentalisiert. In diesem Zusammenhang deshalb allein auf religiöse bzw. theologische Argumente abzustellen, überzeugt nicht, zumal auch auf diesen in der heutigen Zeit nicht allein eine Strafbarkeit gründen kann. Selbst wenn man allein auf diese Motive abstellt, ist es schwer vorstellbar, dass Gott einem kranken Menschen unerträgliche Qualen zumuten will – so auch Schreiber: „Gott kann ich mir nicht anders vorstellen, als dass er dafür Verständnis haben wird, wenn ich ihm das mir gegebene Leben in hoffnungsloser Leidenssituation vorzeitig zurückgebe, mich zu ihm flüchte, wenn meine Krankheit unerträglich wird.“329

329 Roxin, S. 351 f.

[...]Zudem würde ein Verstoß gegen die eigene Menschenwürde noch keinen Bestrafungsgrund (auch nicht für Außenstehende) abgeben. Auch dem Arzt könnte man keinen Menschenwürdeverstoß vorwerfen. Denn er instrumentalisiert niemanden für fremde Zwecke. Auch theologische Argumente haben in diesem Zusammenhang keinen Raum. Abgesehen davon, dass sie in einem laizistischen Staat ohnehin zur Strafbegründung untauglich sind, kann man nicht annehmen, dass Gott einem kranken Menschen unerträgliche Qualen zumuten will. Mit Recht sagt Schreiber:97 „Gott kann ich mir nicht anders vorstellen, als dass er dafür Verständnis haben wird, wenn ich ihm das mir gegebene Leben in hoffnungsloser Leidenssituation vorzeitig zurückgebe, mich zu ihm flüchte, wenn meine Krankheit unerträglich wird."

97 Schreiber, in: FS für Rudolphi, S. 543, 550.

Anmerkungen

Fortsetzung von S. 99: Flächige Übernahme einer Passage, die in der Fußnote zwar angegeben, aber inhaltlich sehr ähnlich wiedergegeben wird. Die Fußnote erweckt den Eindruck, durch sie würde nur das wörtliche Zitat abgedeckt. Tatsächlich ist der Wortlaut Roxins in der Arbeit mehr als deutlich zu erkennen. Allein das "f." hinter der Seitenangabe könnte als Indiz gedeutet werden, dass hier mehr übernommen worden ist als das Zitat. Zudem wird Schreiber hier nicht aus der Urquelle zitiert, sondern über den Verweis auf Roxin.

Sichter
SleepyHollow02


[3.] Cmg/Fragment 099 22 - Diskussion
Bearbeitet: 14. September 2013, 19:37 WiseWoman
Erstellt: 14. April 2013, 10:41 (TaBi)
BauernOpfer, Cmg, Fragment, Gesichtet, Roxin 2007, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
TaBi
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 099, Zeilen: 22-30
Quelle: Roxin 2007
Seite(n): 351, Zeilen: 14-27
VI. Zwischenergebnis

Die Forderung nach Sterbebegleitung lässt sich gegen ethische oder religiös motivierte Kritik auch mit guten Gründen verteidigen. Deutlich wird dies, wenn man die Zulässigkeit der passiven Sterbehilfe und die Straflosigkeit der Beihilfe zum Suizid in die Betrachtung mit einbezieht: Der Sterbewille eines schwer Leidenden ist zu respektieren, so dass ein frei gewählter Tod eigentlich nicht gegen zentrale ethische Grundsätze verstoßen kann. Dies weiter gedacht, kann auch selbst ein lediglich ethisch problematisches Verhalten keine Strafbarkeit begründen, solange die Autonomie des Betroffenen gewahrt bleibt. Insoweit erscheint es nicht möglich, einen Verstoß gegen [S. 100 die Menschenwürde zu erkennen, wenn ein Sterbewilliger in dem Wunsch, unerträglichem Leiden ein Ende zu setzen, den Tod wünscht.]

3. Stellungnahme

[...] Sie lassen sich daher gegen ethische oder religiös motivierte Kritik mit guten Gründen verteidigen. Denn da man, wie schon die Zulässigkeit der passiven Euthanasie und die Straflosigkeit der Beihilfe zum Suizid zeigen, den Sterbewillen eines schwer Leidenden respektieren muss oder darf, kann ein frei gewählter Tod gegen keine zentralen ethischen Grundsätze verstoßen. Außerdem könnte die ethische Problematik eines Verhaltens auch keine Strafe begründen, solange die Autonomie des Betroffenen gewahrt bleibt. Auch von einem Verstoß gegen die Menschenwürde kann nicht die Rede sein. Es wäre zynisch zu behaupten, dass der Sterbewillige durch den Wunsch, sein unerträgliches Leiden zu beenden, seine Menschenwürde preisgebe.

Anmerkungen

Flächige Übernahme einer Passage, die in der Fußnote zwar angegeben, aber inhaltlich sehr ähnlich wiedergegeben wird und sich auf S. 100 (siehe Fragment) noch fortsetzt. Zwar gibt es dort eine Fußnote mit Verweis auf Roxin, diese erweckt aber den Eindruck, durch sie würde nur das wörtliche Zitat auf S. 100 abgedeckt. Tatsächlich ist der Wortlaut Roxins in der ganzen Passage mehr als deutlich zu erkennen. Allein das "f." hinter der Seitenangabe könnte als Indiz gedeutet werden, dass hier mehr übernommen worden ist als das Zitat.

Sichter
SleepyHollow02


[4.] Cmg/Fragment 112 03 - Diskussion
Bearbeitet: 14. September 2013, 19:36 WiseWoman
Erstellt: 10. April 2013, 20:39 (TaBi)
Cmg, Fragment, Gesichtet, Roxin 2007, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
TaBi
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 112, Zeilen: 03; 12-29
Quelle: Roxin 2007
Seite(n): 342 - 343, Zeilen: 01; 12-17; 25-27; 04-16
Kapitel 1: Abgrenzung zwischen Suizidteilnahme und Tötung auf Verlangen

[...] In diesem Kontext werden oft Zweifel daran laut, ob die Abgrenzung sinnvoll und praktisch durchführbar ist. Dies ist grundsätzlich zu bejahen, auch wenn Grenzfälle Schwierigkeiten bereiten können. Ausgehend von der Annahme, dass dem Gesetzgeber die Autonomie des suizidalen Aktes gegen mögliche Fremdbestimmung nur gesichert erscheint, wenn der Sterbewillige den Selbstmord höchstpersönlich begeht, ist dies wohl sachlich richtig.364

Besonders schwierig aber gestaltet sich eine genaue Abgrenzung dann, wenn eigenhändige Tötungsakte des Suizidenten und eines Außenstehenden zeitlich aufeinander folgen, vgl. in diesem Zusammenhang den Scophedal-Fall365. Der BGH hat den handelnden Neffen wegen Tötung auf Verlangen verurteilt. Hierfür spricht, dass er das Leben des Suizidenten um mindestens eine Stunde verkürzt hat. Denn auch eine geringfügige Lebensverkürzung stellt nach den allgemeinen Regeln von Kausalität und Zurechnung eine Tötungshandlung dar. Roxin dagegen sieht in dieser Konstellation aufgrund einer Würdigung des Gesamtvorgangs lediglich eine straflose Beihilfe zum Suizid. Für diese Ansicht ist anzuführen, dass der Arzt selbst schon seinen Tod in einer für ihn irreversiblen Weise durchgeführt hat. Die nachfolgende Handlung des Täters dagegen förderte im Verhältnis hierzu den Geschehensablauf nur geringfügig und ist somit eher als Beihilfe zu werten. Diese Ansicht gewinnt zunehmend Anhänger.366


364 Roxin, S. 343.

365 BGH, NStZ 1987, S. 365.

366 Roxin, S. 343; Schroth, GA 2006, S. 567.

2. Die Abgrenzung von Suizidteilnahme und Tötung auf Verlangen

[...] Es wird oft bezweifelt, ob diese Abgrenzung sinnvoll und praktisch durchführbar sei. Das ist im Prinzip zu bejahen, auch wenn Grenzfälle, wie überall im Recht, Schwierigkeiten bereiten können70. Ihre sachliche Berechtigung findet sie in der Annahme, dass dem Gesetzgeber die Autonomie des suizidalen Aktes gegen mögliche Fremdbestimmung nur gesichert erscheint, wenn der Sterbewillige den Selbstmord höchstpersönlich begeht, [...] Ein Sonderproblem tritt auf, wenn eigenhändige Tötungsakte des Suizidenten und eines Außenstehenden zeitlich aufeinanderfolgen. Ein Beispiel dafür bietet der vom BGH entschiedene Scophedal-Fall.71[...] [S.343] Der BGH hat mit Zustimmung der h. M. den Neffen ohne weiteres wegen Tötung auf Verlangen bestraft. Dafür lässt sich geltend machen, dass er durch eine gezielte, aktive, durch keine weitere Tätigkeit des Arztes vermittelte Tötungshandlung dessen Leben um mindestens eine Stunde verkürzt hat und dass auch eine so geringfügige Lebensverkürzung nach den allgemeinen Regeln von Kausalität und Zurechnung schon eine Tötungshandlung ist. Mir scheint es aber näher zu liegen, bei Betrachtung des Gesamtvorganges nur eine straflose Beihilfe zum Suizid anzunehmen. Denn der Arzt hatte ja schon mit eigener Hand seinen Tod in einer für ihn nicht mehr reversiblen Weise ins Werk gesetzt, im Verhältnis zu der das Nachhelfen des Neffen nur als eine den Geschehensablauf geringfügig modifizierende Förderung und damit als Beihilfe erscheint. Immerhin gewinnt diese Minderheitsauffassung in zunehmendem Maße Anhänger72.


70 Eine Auseinandersetzung mit solchen schwierigen Grenzfällen findet sich bei Roxin, in: 140 Jahre Goltdammer’s Archiv für Strafrecht, 177, 183-186.

71 NStZ 1987, 365 mit Aufsatz Roxin, NStZ 1987, 345.

72 Hohmann/König, NStZ 1989, 304 ff. (mit eingehender Begründung); NK - Neumann , Rn. 92 vor §211; Schroth, GA 2006, 567, Fn. 87: „Sieht man den Schutzzweck des §216 StGB darin, dass vor übereilten Entscheidungen bzw. Willens mangeln geschützt werden soll, so erfordern diese Schutzzwecke keine Bestrafung.“

Anmerkungen

Übernahme von Überschrift und Struktur, sowie nicht hinreichend gekennzeichnete wörtliche Übernahmen von Roxins Passagen. Auch die Quellen sind mit übernommen. Durch die Wendung "Roxin dagegen sieht..." wird der Eindruck erweckt, dies sei eine kritische Auseinandersetzung mit dem Text von Roxin.

Sichter
SleepyHollow02


[5.] Cmg/Fragment 130 13 - Diskussion
Bearbeitet: 8. August 2013, 19:21 Sotho Tal Ker
Erstellt: 10. April 2013, 20:05 (TaBi)
Cmg, Fragment, Gesichtet, Roxin 2007, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
TaBi
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 130, Zeilen: 13-33
Quelle: Roxin 2007
Seite(n): 344, 345, Zeilen: 05-28; 06-08
Beihilfe zum Suizid generell, bzw. unter Beizug eines Arztes, wird von den meisten Ärzten ebenso wie in den Grundsätzen der Bundesärztekammer abgelehnt. Ihrer Ansicht nach „widerspricht die Mitwirkung des Arztes bei der Selbsttötung dem ärztlichen Ethos und kann strafbar sein.“ Ähnlich äußerten sich Erzbischof Robert Zollitsch (Vorsitzender der Deutschen Bischofskonferenz) und der Chef der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD), Bischof Wolfgang Huber425 Auch im Nationalen Ethikrat bestehen „nach überwiegender Auffassung [...] grundlegende Bedenken gegen jede Form der organisierten Vermittlung von Suizidbeihilfe.“ Aber ob eine derartige ärztliche Verweigerung bei unheilbaren und unerträglichen Leidenszuständen richtig ist, hat schon die Bioethik-Kommission des Landes Rheinland-Pfalz in ihrem Bericht über Sterbehilfe und Sterbebegleitung mit Recht bezweifelt. Denn wenn der Sterbewillige in aussichtlosen Situationen keine ärztliche Hilfe erhalten kann, muss er versuchen, den Suizid (ohne medizinische Hilfe) selbst in die Wege zu leiten, was zu erhöhten Qualen und in vielen Fällen (Beispiel Sturz aus großer Höhe oder Versuch, sich vor Bahnen oder Kraftfahrzeuge zu werfen) auch zur Gefährdung Unbeteiligter führen kann. Zudem ist angesichts der internationalen Sterbehilfe-Diskussion zu bedenken, dass die unbeschränkte Strafbarkeit der Tötung auf Verlangen, die in Deutschland ganz überwiegend befürwortet wird, auf die Dauer nur aufrechtzuerhalten sein wird, wenn auch standesrechtlich klargestellt wird, dass in ausweglosen Fällen die ärztliche Assistenz bei einer Selbsttötung zulässig ist. Auch der Deutsche Juristentag empfahl 2006, dass statt der ausnahmslosen standesrechtlichen Missbilligung des ärztlich [assistierten Suizids eine differenzierte Beurteilung stattfinden solle.]

425 http://www.aerztezeitung.de/politik_gesellschaft/berufspolitik/article/522659/kirchen-aerztekammerfordern-humanere-medizin.html?sh=225&h=-641406097 (28.11.2008).

Obwohl die Beihilfe zum Suizid generell und, wie der Fall Hackethal zeigt (oben E I), auch die Beihilfe von Seiten eines Arztes straflos ist, wird sie von den meisten Ärzten ebenso wie in den Grundsätzen der Bundesärztekammer73 abgelehnt. Danach „widerspricht die Mitwirkung des Arztes bei der Selbsttötung dem ärztlichen Ethos und kann strafbar sein“ (wobei der Hinweis auf die Möglichkeit einer Strafbarkeit sich nur auf die Fälle einer nicht verantwortlichen Selbsttötung beziehen kann; dazu oben E I 1). Auch im Nationalen Ethikrat74 bestehen „nach überwiegend vertretener Auffassung... grundlegende Bedenken gegen jede Form der organisierten Vermittlung von Suizidbeihilfe“. Ob eine solche ärztliche Verweigerung bei unheilbaren und unerträglichen Leidenszuständen allemal richtig ist, hat schon die Bioethik- Kommission des Landes Rheinland-Pfalz in ihrem Bericht über Sterbehilfe und Sterbebegleitung75 mit Recht bezweifelt. Denn wenn der Sterbewillige in aussichtslosen Situationen keine ärztliche Hilfe erhalten kann, muss er versuchen, den Suizid auf dilettantische Weise selbst in die Wege zu leiten, was zu erhöhten Qualen und in vielen Fällen (beim Sturz aus einem hoch gelegenen Fenster oder bei dem Versuch, sich vor Bahnen oder Kraftfahrzeuge zu werfen) auch zur Gefährdung Unbeteiligter führen kann. Auch ist angesichts der internationalen Entwicklung der Sterbehilfe-Diskussion (dazu S. 347ff.) zu bedenken, dass die unbeschränkte Strafbarkeit der Tötung auf Verlangen, die in Deutschland ganz überwiegend befürwortet wird, auf die Dauer nur aufrechtzuerhalten sein wird, wenn auch standesrechtlich klargestellt wird, dass in ausweglosen Fällen die ärztliche Assistenz bei einer Selbsttötung zulässig ist. [...] [S. 345] Eine solche Regelung, [...] hat auch den Beifall des Deutschen Juristentages 200677 gefunden.

73 BÄK-Grundsätze, NJW 1998, 3406.

74 Wie nationale Ethikrat, „Stellungnahme“ , S. 49.

75 http://www.justiz.rep.de

77Abteilung Strafrecht IV, 5, 1. Variante.

Anmerkungen

Roxin wird passagenweise - samt Zitaten - übernommen und nicht einmal in der Fußnote erwähnt.

Sichter
SleepyHollow02


[6.] Cmg/Fragment 100 22 - Diskussion
Bearbeitet: 8. August 2013, 18:39 Sotho Tal Ker
Erstellt: 29. December 2012, 23:49 (Graf Isolan)
BauernOpfer, Cmg, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Schwarzenegger 2007

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan, Strafjurist, Klicken
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 100, Zeilen: 22-29
Quelle: Schwarzenegger 2007
Seite(n): 3, Zeilen: re. Sp. 12-33
Insbesondere Ludwig Minelli, Generalsekretär von Dignitas, ficht in verschiedenen Publikationen dafür, dass der Staat nicht nur den freiverantwortlichen Suizid tolerieren müsse, sondern dass aus der verfassungsrechtlich garantierten persönlichen Freiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) bzw. auch aus dem konventionalrechtlich gewährleisteten Schutz des Privatlebens (Art. 8 EMRK) eine Pflicht abzuleiten sei, die Ausübung dieses Freiheitsrechts faktisch nicht durch das Heilmittel- oder Betäubungsmittelrecht zu beschränken. Daraus leite sich ein Anspruch jedes Individuums – nicht nur des terminal Kranken – gegenüber dem Staat ab, den selbstverantwortlich beschlossenen Suizid [risiko- und schmerzfrei vornehmen zu können. Der Staat müsse deshalb dafür sorgen, dass ein Suizidwilliger Zugang zu Natrium-Pentobarbital erhält.331]

331 Schwarzenegger, SAeZ 2007, S. 3.

Insbesondere Ludwig A. Minelli ficht in verschiedenen Publikationen dafür [20], dass der Staat nicht nur den freiverantwortlichen Suizid tolerieren müsse, sondern dass aus der verfassungsrechtlich garantierten persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) bzw. auch aus dem konventionalrechtlich gewährleisteten Schutz des Privatlebens (Art. 8 EMRK) eine Pflicht abzuleiten sei, die Ausübung dieses Freiheitsrechts faktisch nicht durch das Heilmittel- oder Betäubungsmittelrecht zu verunmöglichen. Daraus leite sich ein Anspruch jedes Individuums – nicht nur des terminal oder sonst wie körperlich Schwerkranken – gegenüber dem Staat ab, den selbstverantwortlich beschlossenen Suizid risiko- und schmerzfrei vornehmen zu können. Der Staat müsse deshalb dafür sorgen, dass einem Suizidwilligen der Zugang zu Natrium-Pentobarbital ermöglicht werde, etwa indem gerichtlich festgehalten werde, dass ihm dieses von einem Apotheker über eine Suizidbegleitungsorganisation zur Verfügung zu stellen sei.
Anmerkungen

Der Beleg in der Absatzfußnote auf der Folgeseite weist zwar auf die Quelle hin, macht aber weder Umfang noch Intensität der Übernahme im Wortlaut und dem Sinn nach deutlich. Der Leser kann daraus nicht ableiten, dass hier im Wesentlichen die Vorlage Schwarzenegger wiedergegeben wird.

Der gesetzliche Bezugsrahmen wurde von schweizerischen ("Art. 10 Abs. 2 BV") auf deutsche Verhältnisse umgearbeitet ("Art. 2 Abs. 1 GG"). Ein Verweis auf Minelli findet sich in der Fn. nicht, obwohl gerade seine Ansicht ausweislich des ersten Satzes im Haupttext referiert werden soll.

Sichter
(Graf Isolan), TaBi


[7.] Cmg/Fragment 222 17 - Diskussion
Bearbeitet: 18. March 2013, 01:13 Hindemith
Erstellt: 25. December 2012, 20:13 (SleepyHollow02)
Cmg, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Wikipedia Sterbehilfe 2009

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 222, Zeilen: 17-25
Quelle: Wikipedia Sterbehilfe 2009
Seite(n): 1 (Internetquelle), Zeilen: -
Oftmals wird gerade auch in der aktuellen Debatte die Alternative der Schmerztherapie und Palliativmedizin unnötig ausgeblendet, wie dies auch die Deutsche Gesellschaft zum Studium des Schmerzes (DGSS) und die Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin (DGP) anprangern. Beide Gesellschaften weisen in diesem Kontext auf bestehende Verfahren zur Linderung schwerster Schmerzen hin.625 Ihrer Ansicht nach würden Palliativmediziner immer wieder die Erfahrung machen, dass der Wunsch nach vorzeitiger Lebensbeendigung in dem Maße in den Hintergrund tritt, in dem es gelingt, durch eine gute palliativmedizinische Behandlung auch die letzte Lebenszeit erträglich zu gestalten.626

625 „Wir können fast immer die Schmerzen und Symptome sterbender Patienten lindern und ihnen ein Lebensende in Würde ermöglichen“, so Prof. Rolf-Detlef Treede, Präsident der DGSS, unter http://www.dgss.org/index.php?id=98&tx_ttnews[backPid]=15&tx_ttnews[pointer]= 16&tx_ttnews[tt_news]=25&cHash=15ef103851 (28.11.2008).

626 http://www.dgpalliativmedizin.de/diverses/ stellungnahmen-der-dgp.html (15.02.2008).

Die Deutsche Gesellschaft zum Studium des Schmerzes (DGSS) und die Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin (DGP) betonen, dass in der Diskussion um die aktive und passive Sterbehilfe die Alternative der Schmerztherapie und Palliativmedizin oftmals unnötig ausgeblendet wird.

Sowohl die DGSS als auch die DGP weisen darauf hin, dass es Verfahren zur Linderung schwerster Schmerzen gibt. „Wir können fast immer die Schmerzen und Symptome sterbender Patienten lindern und ihnen ein Lebensende in Würde ermöglichen“, sagte Professor Rolf-Detlef Treede, Präsident der DGSS.[9] Palliativmediziner würden immer wieder die Erfahrung machen, dass der Wunsch nach vorzeitiger Lebensbeendigung in dem Maße in den Hintergrund tritt, in dem es gelingt, durch eine gute palliativmedizinische Behandlung auch die letzte Lebenszeit erträglich zu gestalten.


[9] http://www.dgss.org/index.php ?id=98&tx_ttnews%5BbackPid%5D= 15tx_ttnews%5Bpointer%5D =4&tx_ttnews%5Btt_news%5D= 25&cHash=722994e349

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle, Belege werden mit übernommen. Marginale Umformulierung. Der Link in Fn. 626 bei Cmg führt auf eine reine Linkliste, auf der sämtliche Stellungnahmen der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin aufgelistet sind, wo sich aber keinerlei inhaltlichen Gesichtspunkte finden.

Sichter
Strafjurist


[8.] Cmg/Fragment 154 13 - Diskussion
Bearbeitet: 11. February 2013, 12:21 Guckar
Erstellt: 26. December 2012, 22:47 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Cmg, Fragment, Gesichtet, Nationaler Ethikrat 2006, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02, Hood
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 154, Zeilen: 13-31
Quelle: Nationaler Ethikrat 2006
Seite(n): 78, 79, Zeilen: 24-32; 1-28
Von den etwa 12.000 Suiziden, die – neben einer Dunkelziffer und vielen Suizidversuchen – in Deutschland jährlich registriert werden, erfolgen die meisten aufgrund krankhafter psychischer Störungen, die etwa auf Depressionen, Schizophrenien, chronischen Alkoholismus u.a. beruhen. Aber auch aus situativer Verzweiflung werden Suizide und Suizidversuche unternommen. Diese ist meist nur schwer von einer Depression abzugrenzen, lässt dem Betroffenen auch sein Leben akut unerträglich erscheinen, wäre aber wahrscheinlich behandelbar. Die Mehrzahl der Fälle solcher Suizidversuche hat deshalb appellativen Charakter. Im ersten Fall wäre der Suizident nach unseren gängigen ethischen Vorstellungen nicht als urteils- und entscheidungsfähig anzusehen und dürfte, ja müsste von seinem Entschluss abgebracht und für eine Therapie gewonnen werden. Im zweiten Fall wäre der Tod nicht aufrichtig gewollt und der Suizidversuch eher als ein Hilfeschrei zu verstehen. So wäre es auch ethisch und moralisch inakzeptabel, den Suizid einfach geschehen zu lassen und keine Hilfe zu leisten bzw. den Suizidenten von seinem Entschluss abzubringen. Anders aber, wie bereits dargestellt, wenn der Sterbeentschluss eines entscheidungsfähigen Patienten auf einer unbeherrschbaren Krankheit beruht. Hier ist eher davon auszugehen, dass der Patient im Rahmen einer „wohlüberlegten“ Güterabwägung zu dem Ergebnis kommt, dass er nicht mehr leben will und dass er für einen erfolgreichen Rettungsversuch auch im Nachhinein nicht dankbar wäre. Auch liebevolle Zuwendung und umfassende [Versorgung werden an dem Entschluss eines solchen Patienten, sterben zu wollen, nicht notwendigerweise etwas ändern. [...] 483]

483 Nationaler Ethikrat, S. 79.

[S. 78]

Von den etwa 12.000 Suiziden, die – neben einer Dunkelziffer und vielen Suizidversuchen – in Deutschland jährlich registriert werden müssen, erfolgen die allermeisten aufgrund krankhafter psychischer Störungen,wie sie durch Depressionen, Schizophrenien, chronischen Alkoholismus etc. verursacht werden können. Andere Suizide und Suizidversuche werden aus situativer Verzweiflung unternommen, die, gewiss von Depressionen nicht immer scharf abzugrenzen, dem Betroffenen sein Leben akut unerträglich erscheinen lässt, aber aller Voraussicht nach

[S. 79] behebbar wäre. In der weitaus überwiegenden Zahl der Fälle haben solche Suizidversuche appellativen Charakter. Wohl niemand wird der Auffassung widersprechen, dass diese Selbsttötungen Unglücksfälle sind beziehungsweise wären, die es zu verhindern gilt. Im ersten Falle wäre der Suizident nach unseren gängigen ethischen Vorstellungen nicht als urteils- und entscheidungsfähig anzusehen und dürfte, ja müsste von seinem Entschluss abgebracht und für eine Therapie gewonnen werden. Im zweiten Fall wäre der Tod nicht ernstlich gewollt und der Suizidversuch eher als ein Hilfeschrei zu verstehen. Moralisch wäre es nicht vertretbar, den Suizid in einem solchen Fall einfach geschehen zu lassen.Vielmehr muss tätige Hilfe geleistet werden, um den Betroffenen von seiner Selbsttötungsabsicht abzubringen. Wenn ein entscheidungsfähiger Patient sich angesichts unbeherrschbarer Krankheit zum Suizid entschließt, handelt es sich in der Regel um eine andere Problemkonstellation. Es ist durchaus möglich, dass der Patient im Rahmen einer „wohlüberlegten“ Güterabwägung zu dem Ergebnis kommt, dass er nicht mehr leben will und dass er für einen erfolgreichen Rettungsversuch auch im Nachhinein nicht dankbar wäre. Auch liebevolle Zuwendung und umfassende Versorgung werden an dem Entschluss eines solchen Patienten, sterben zu wollen, nicht notwendigerweise etwas ändern.

Anmerkungen

Immerhin eine Fn. auf der nächsten Seite am Ende des Absatzes. Die Umformulierung des Verbs im zweiten Satz des Fragments bei Cmg ist sinnentstellend; in der Quelle geht es um den Umgang mit der situativen Ursache der Verzweiflung ("behebbar"), nicht um eine "behandelbare" Krankheit.

Sichter
Strafjurist


[9.] Cmg/Fragment 085 08 - Diskussion
Bearbeitet: 11. February 2013, 12:21 Guckar
Erstellt: 27. December 2012, 15:19 (TaBi)
BauernOpfer, Böckenförde 2008, Cmg, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
TaBi, Klicken
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 85, Zeilen: 08-31
Quelle: Böckenförde 2008
Seite(n): 255, 256, Zeilen: 20-41, 01-02
Als relevante Grundfrage taucht immer wieder die Reichweite der Selbstbestimmung als Ausfluss der Menschenwürde auf. Problematisch ist hier vor allem, ob darin die Selbstverfügung über das eigene Leben eingeschlossen ist, sowohl im Allgemeinen als auch nur in Ausnahmefällen.

Um zu einer Antwort zu gelangen, muss zunächst der Zusammenhang von Menschenwürde und Menschenbild verdeutlicht werden.

1. Beurteilung nach dem christlichen Menschenbild

Wie bereits ausgeführt, besteht nach dem christlichen Menschenbild kein Recht zur Selbstverfügung über das eigene Leben. Dies resultiert daraus, dass das Leben von Gott gegeben und der Mensch nach seinem Bild und Gleichnis geschaffen ist. Früher wurde dies sehr strikt vertreten, ebenso, dass ein Selbstmörder nicht in geweihter Erde bestattet werden darf. Von dieser strikten These werden jetzt in Grenzfällen Ausnahmen gestattet. Dann sei der Suizid zwar möglicherweise nicht zu verurteilen, dennoch aber wird am Nichtverfügungsrecht über das eigene Leben festgehalten. In Konsequenz hieraus ergibt sich, dass ein Sterbenlassen – als Unterschied zur Sterbehilfe – eines „Todgeweihten“ möglich ist. Dies folgt daraus, dass das Sterben und somit auch der Tod zum Leben gehören und ein lebensverlängernder Eingriff in den Sterbeprozess weder geboten noch angezeigt ist. Infolgedessen unterliegt auch der Einsatz von Palliativmitteln, selbst wenn sie lebensverkürzend wirken, keinen Bedenken mehr. Anders zu werten und somit weiterhin unzulässig ist eine vorzeitige Beendigung des Lebens aus dem Motiv, dass es nicht mehr lebenswert sei. Insoweit kann es dann Probleme mit sich bringen, wenn die Lebensverlängerung durch Maßnahmen der Apparatemedizin zu nichts anderem mehr als einem mechanischen Fortvegetieren führt. In diesen Fällen scheint es angezeigt, zu überlegen, ob und wann die Lebensverlängerung eingestellt werden kann.276


276 Böckenförde, Stimmen der Zeit, 4/2008, S. 255 f.

Immer ist hier eine Grundfrage relevant, nämlich die Reichweite der Selbstbestimmung als Ausfluß der Würde des Menschen. Ist darin die Selbstverfügung über das eigene Leben mit eingeschlossen: generell – in Ausnahmefällen – überhaupt nicht?

Wichtig für eine Antwort ist, sich den Zusammenhang von Menschenwürde und Menschenbild bewußt zu machen. Nach dem christlichen Menschenbild besteht grundsätzlich kein Verfügungsrecht über das eigene Leben. Das Leben ist von Gott gegeben, der Mensch ist nach seinem Bild und Gleichnis geschaffen, für den Menschen selbst ist das Leben daher nicht verfügbar. Dies wurde früher ganz strikt vertreten – der Selbstmörder durfte nicht in geweihter Erde bestattet werden –; heute wird bei möglichen Grenzfällen eingeräumt, daß ein Suizid dann vielleicht nicht zu verurteilen ist, aber an dem Prinzip der Nichtverfügung über das eigene, von Gott gegebene Leben wird festgehalten.

Daraus ergibt sich als Folgerung, daß jedenfalls das Sterbenlassen (im Unterschied zur Sterbehilfe) eines Todgeweihten möglich ist. Das Sterben (und damit der Tod) gehört zum Leben. Ein verlängernder Eingriff in den Sterbeprozeß, wenn dieser im Gang ist, ist weder geboten noch angezeigt. Auch der Einsatz von Palliativmitteln, wenn diese die Nebenwirkung haben, den Sterbeprozeß zu verkürzen, unterliegt keinen Bedenken. Nicht zulässig ist jedoch eine vorzeitige Beendigung des Lebens, weil es nicht mehr lebenswert sei. Daraus kann ein Problem entstehen, wenn die Lebensverlängerung durch Maßnahmen der Apparatemedizin zu nichts anderem mehr als einem mechanischen Fortvegetieren führt. Für solche Fälle


[Seite 256]

erscheint neues Nachdenken angezeigt, ob und wann solche Art der Lebensverlängerung eingestellt werden darf.

Anmerkungen

Längere inhaltliche und in Teilen wörtliche Übernahme. Auf die Vorlage wird verwiesen, jedoch reicht dies nicht aus, um die erheblichen Übereinstimmungen auszuweisen. Dies gilt insbesondere, weil sich die Übernahme über eine Zwischenüberschrift hinweg erstreckt und damit der Beleg vom Leser keinesfalls auf die gesamte übernommene Stelle bezogen werden kann.

Sichter
Strafjurist


[10.] Cmg/Fragment 015 28 - Diskussion
Bearbeitet: 11. February 2013, 12:20 Guckar
Erstellt: 27. December 2012, 16:27 (TaBi)
BauernOpfer, Böckenförde 2008, Cmg, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
TaBi
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 15, Zeilen: 28-31
Quelle: Böckenförde 2008
Seite(n): 251-252, Zeilen: 37-40; 01-03
Im Kontext der vorliegenden Untersuchung ist unter „Sterbebegleitung“ ein Anrecht auf eine Begleitung in der letzten Lebensphase zum Tod zu sehen, die mehr ist als medizinische Versorgung oder bloße Verwahrung. Dabei soll sie der Anerkennung und [Achtung der Menschenwürde verbunden sein und Hilfe zum Sterben in Würde leisten.

„Denn nicht von der Hand eines Dritten, sondern an der Hand eines Dritten solle der Mensch sterben.“47]


47 Böckenförde, Stimmen der Zeit, 4/2008, S. 252; Sporken, Die Sorge um den kranken Menschen, S. 242; Schockenhoff, S. 112.

Sterbebegleitung meint ein Anrecht auf eine Begleitung in der letzten Lebensphase zum Tod hin, die mehr ist als medizinische Versorgung oder bloße Verwahrung. Sie steht in Beziehung zur Anerkennung und Achtung der menschlichen Würde und beinhaltet eine Hilfe zum Sterben in Würde. Nicht von der Hand eines Dritten, sondern an dessen Hand soll der Mensch sterben, wie es Bundespräsident Horst Köhler eindrucksvoll formuliert hat.
Anmerkungen

Leicht abgewandelt übernommen. So, wie es dargestellt ist, sieht es aus, als bezöge sich die Fußnote nur auf das vermeintlich einzige wörtliche Zitat. Dieses Zitat stammt zudem eben nicht von Böckenförde, sondern, wie dieser ausdrücklich ausweist, von Horst Köhler, siehe http://www.bundespraesident.de/SharedDocs/Reden/DE/Horst-Koehler/Reden/2005/10/20051008_Rede_Anlage.pdf?__blob=publicationFile&v=2, S. 2: "Nicht durch die Hand eines anderen sollen die Menschen sterben, sondern an der Hand eines anderen."

Sichter
Hood


[11.] Cmg/Fragment 015 04 - Diskussion
Bearbeitet: 11. February 2013, 12:20 Guckar
Erstellt: 28. December 2012, 10:07 (TaBi)
BauernOpfer, Cmg, Fragment, Gesichtet, Nationaler Ethikrat 2006, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
TaBi, Hood
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 15, Zeilen: 04-18
Quelle: Nationaler Ethikrat 2006
Seite(n): 36, Zeilen: 03-15
Dies beruht darauf, dass das Wort „Euthanasie“ aufgrund des Missbrauchs in den Jahren des nationalsozialistischen Regimes, dem zwischen 1939 und 1941 bis zu 100.000 Menschen zum Opfer fielen, negativ belegt ist.42 Opfer waren überwiegend psychisch kranke oder geistig behinderte Patienten von Heil- und Pflegeeinrichtungen – Täter waren Ärzte und Pflegekräfte, legitimiert durch geheime Führerbefehle. Ausgewählte Ärzte sollten dazu ermächtigt werden, nach „menschlichem Ermessen unheilbar Kranken bei kritischster Beurteilung“ ihres Zustandes den „Gnadentod“ zu gewähren. Dies wurde dadurch realisiert, dass die Todesursachen in der Folge verschleiert wurden und Benachrichtigungen von den Todesfällen mit falschen Unterschriften erfolgten. Die Erfassung und Tötung von Kindern mit Behinderungen war schon früher erschreckende Praxis, etwa im Rahmen des Programms zur „Kindereuthanasie“; mindestens 5.000 Kinder wurden ermordet. Weitere 20.000 Menschen mit Behinderungen fielen entsprechenden Aktionen in den Konzentrationslagern zum Opfer. Nachdem die Euthanasie offiziell bekannt geworden war und Proteste in der Bevölkerung ausgelöst hatte, wurde sie 1941 eingestellt.43

42 Chong, Sterbehilfe und Strafrecht, S. 4.

43 So der Wortlaut der persönlichen Ermächtigung Adolf Hitlers für Reichsleiter Bouhler und Dr. med. Brandt vom Oktober 1939 mit Datum vom 1. September 1939; Nationaler Ethikrat, S. 36.

Keine Diskussion über aktive Sterbehilfe in Deutschland kann sich davon frei machen, dass unter der Herrschaft der Nationalsozialisten die Tötung unheilbar kranker Menschen ein politisches Programm war, dem zwischen 1939 und 1941 nahezu 100.000 Menschen zum Opfer fielen. Die Opfer waren überwiegend psychisch kranke oder geistig behinderte Insassen von Heil- und Pflegeanstalten; die Täter waren Ärzte und Pflegekräfte. Die Tötungsaktionen wurden auf der Grundlage geheimer Führerbefehle durchgeführt.Nach dem Befehl, der die sogenannte T4-Aktion einleitete, sollten ausgewählte Ärzte dazu ermächtigt werden, dass „nach menschlichem Ermessen unheilbar Kranken bei kritischster Beurteilung ihres Krankheitszustandes der Gnadentod gewährt werden kann“.38

38 So der Wortlaut der persönlichen Ermächtigung Adolf Hitlers für Reichsleiter Bouhler und Dr. med. Brandt aus dem Oktober 1939 mit Datum vom 1. September 1939. Im Zuge der sogenannten T4-Aktion wurden ab Ende 1939 etwa 70.000 Patienten der Psychiatrie und Insassen von Pflegeanstalten umgebracht. Die Tötungen wurden größtenteils durch die Angabe falscher Todesursachen verschleiert und die Todesbenachrichtigungen mit falschen Unterschriften versehen. Schon zuvor war im Zuge des Programms zur „Kindereuthanasie“ mit der Erfassung und Tötung von Kindern mit Behinderungen begonnen worden; mindestens 5.000 Kinder wurden ermordet. Weitere 20.000 Menschen mit Behinderungen fielen Durchsuchungsaktionen in den Konzentrationslagern zum Opfer. Offiziell wurden die Euthanasie-Aktionen 1941 eingestellt, nachdem sie bekannt geworden waren und Proteste in der Bevölkerung ausgelöst hatten. Zur Geschichte und Dokumentation vgl. Klee 1985

Anmerkungen

Leicht verändert übernommen und die Fußnote der Quelle mit in den Text hineingeschrieben.

Die Quelle ("Nationaler Ethikrat, S. 36") wird in Fn. 43 genannt, wörtliche und sinngemäße Übereinstimmungen sind jedoch nicht in ihrem Umfang kenntlich gemacht.

Der Beleg für das kenntlich gemachte aus der Quelle übernommene wörtliche Zitat aus der Führerermächtigung von 1939 erfolgt bei Cmg erst in Fn. 43, acht Zeilen nach dem Ende des Zitats. In diesen acht Zeilen wird zwar die in der Quelle weitergehende Fußnote inhaltlich und größtenteils auch im Wortlaut übernommen, die dort gemachten Angaben waren aber sicher nicht "Wortlaut der persönlichen Ermächtigung Adolf Hitlers für Reichsleiter Bouhler und Dr. med. Brandt vom Oktober 1939 mit Datum vom 1. September 1939; Nationaler Ethikrat", wie in Fn. 43 behauptet.

Sichter
Hood (Kat. geändert), Strafrjurist


[12.] Cmg/Fragment 142 26 - Diskussion
Bearbeitet: 11. February 2013, 12:19 Guckar
Erstellt: 28. December 2012, 23:50 (Graf Isolan)
BauernOpfer, Cmg, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Schwarzenegger 2007

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 142, Zeilen: 26-29
Quelle: Schwarzenegger 2007
Seite(n): 1, Zeilen: 36-47 (li. Sp.)
Stark angestiegen ist die Suizidbeihilfe zugunsten von Personen aus dem Ausland, was in der aktuellen Diskussion als „Sterbetourismus“ bezeichnet wird. 59 der 76 Suizidbegleitungen, die Dignitas im Jahre 2002 durchführte, betrafen Personen, die aus dem Ausland anreisten. 2003 stieg diese Zahl auf 91 Suizide. „Das Phänomen des [Sterbetourismus betrifft landesweit weniger als 100 Fälle im Jahr, was 0,14% aller Todesfälle und höchstens 7% aller Suizide in der Schweiz ausmacht.“453

453 Schwarzenegger, SAeZ 2007, S. 7.]

Stark angestiegen ist die Suizidbeihilfe zugunsten von Personen aus dem Ausland, was in der aktuellen Diskussion als «Sterbetourismus» bezeichnet wird. 59 der 76 Suizidbegleitungen, die Dignitas im Jahre 2002 durchführte, betrafen Personen, die aus dem Ausland anreisten. 2003 stieg diese Zahl auf 91 Suizide.3 «Das Phänomen des Sterbetourismus betrifft landesweit weniger als 100 Fälle im Jahr, was 0,14% aller Todesfälle und höchstens 7% aller Suizide in der Schweiz ausmacht.»4

3 Bundesamt für Gesundheit, Suizid und Suizidprävention in der Schweiz, Bericht in Erfüllung des Postulats Widmer (02.3251), o.O. [Bern] 2005, 16.

4 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Sterbehilfe und Palliativmedizin – Handlungsbedarf für den Bund?, Bern 2006, 49.

Anmerkungen

Hier wird zu 100% Fremdtext als eigener deklariert, da er weder gekennzeichnet noch überhaupt referenziert wird. Dagegen wird fälschlich ein aus der Quelle übernommenes Zitat der Quelle selbst zugeschrieben. Zudem verweist die Fußnote nicht auf die richtige Seitenzahl der Quelle, führt also in die Irre.

Sichter
(Graf Isolan), Strafjurist


[13.] Cmg/Fragment 084 07 - Diskussion
Bearbeitet: 11. February 2013, 12:19 Guckar
Erstellt: 29. December 2012, 00:52 (Graf Isolan)
BauernOpfer, Cmg, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Schwarzenegger 2007

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 84, Zeilen: 7-14
Quelle: Schwarzenegger 2007
Seite(n): 6, Zeilen: 36-42 (li. Sp.); 2-7 (re. Sp.)
In der Debatte über die Suizidbeihilfe werden aus politischer, ethischer und theologischer Sicht immer wieder Zweifel am Autonomieanspruch des urteilsfähigen Individuums in Bezug auf seinen Tod vorgebracht. Nicht selten wird eine stärkere Durchsetzung der staatlichen Fürsorgepflicht eingefordert. Fraglich ist aber, ob damit nicht ein gegensätzlicher Effekt herbeigeführt wird: schließlich wird versucht, den Menschen eine Moralvorstellung aufzudrängen, was letztlich aber eher die Autorität des Rechts in der Gesellschaft als Ganzes untergräbt. Das gilt besonders auch für die Bereiche der Sterbehilfe und Suizidbeihilfe.272

272 Schwarzenegger, SAeZ 2007, S. 6.

In der Debatte über die Suizidbeihilfe werden aus politischer, ethischer und theologischer Sicht immer wieder Zweifel am Autonomieanspruch des urteilsfähigen Individuums in bezug auf seinen Tod vorgebracht. Nicht selten wird eine stärkere Durchsetzung der staatlichen Fürsorgepflicht eingefordert. [...]

Werde mit dem Recht versucht, den Menschen eine Moralvorstellung aufzudrängen, untergrabe dies letztlich die Autorität des Rechts in der Gesellschaft als Ganzes. Das gilt besonders auch für die Bereiche der Sterbehilfe und Suizidbeihilfe.

Anmerkungen

Leicht angewandelt, aber ansonsten weitgehen wörtlich übereinstimmend, ohne dass das gekennzeichnet worden wäre. Im zweiten Teil des Fragments referiert die Quelle ihrerseits in indirekter Rede Theodor Geiger, Über Moral und Recht, Berlin 1979 (Orig. 1945), 182 ff. Auch dies weist die Verfasserin nicht aus.

Sichter
(Graf Isolan), Strafjurist


[14.] Cmg/Fragment 200 26 - Diskussion
Bearbeitet: 11. February 2013, 12:19 Guckar
Erstellt: 29. December 2012, 21:50 (Graf Isolan)
BauernOpfer, Cmg, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Schwarzenegger 2007

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 200, Zeilen: 26-31
Quelle: Schwarzenegger 2007
Seite(n): 2, Zeilen: re. Sp. 3-10, 12-15
Dies ist ein abhängigkeitserzeugender psychotroper Stoff und daher als Betäubungsmittel in der Betäubungsmittelverordnung verzeichnet. Da es auch als Wirkstoff in einigen wenigen zugelassenen Arzneimitteln enthalten ist, wird es zudem von der Heilmittelgesetzgebung erfasst. Aus beiden Gesetzen ergibt sich der Grundsatz, dass Arznei- bzw. Betäubungsmittel wie Natrium-Pentobarbital nur auf ärztliches Rezept hin abgegeben werden dürfen.584

584 Schwarzenegger, SAeZ 2007, S. 2.

Natrium-Pentobarbital ist ein abhängigkeitserzeugender psychotroper Stoff und ist als solcher als Betäubungsmittel in der Betäubungsmittelverordnung verzeichnet [9]. Ausserdem dient die Substanz als Wirkstoff in einigen wenigen zugelassenen Arzneimitteln (Anästhetika). Deshalb wird es auch von der Heilmittelgesetzgebung erfasst. [...] Aus beiden Gesetzen ergibt sich der Grundsatz, dass Arznei- bzw. Betäubungsmittel wie Natrium-Pentobarbital nur auf ärztliches Rezept hin abgegeben werden dürfen [10].

9 Art. 1 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 1 Abs. 4 BetmG; Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 BetmV-Swissmedic.

10 Art. 24 Abs. 1 lit. a HMG; Art. 10 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 BetmG

Anmerkungen

Die Originalreferenzen wurden getilgt, der Text ohne Kennzeichnung weitgehend wörtlich übernommen. Auf die Tatsache, dass die Quelle schweizer Recht referiert, geht Cmg nicht ein, der Leser geht ohne weiteres davon aus, dass sie von deutschem Recht spricht (obwohl es hierzulande "Arzneimittelgesetz" heißt und nicht "Heilmittelgesetz"), nicht einmal dieser Transfer wird aber geleistet.

Sichter
(Graf Isolan), Strafjurist


[15.] Cmg/Fragment 093 03 - Diskussion
Bearbeitet: 11. February 2013, 12:17 Guckar
Erstellt: 30. December 2012, 00:06 (Graf Isolan)
BauernOpfer, Cmg, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Schwarzenegger 2007

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 93, Zeilen: 3-8
Quelle: Schwarzenegger 2007
Seite(n): 6, Zeilen: re. Sp. 10-20
Ausgangspunkt ist der selbstbestimmte Mensch, der das Recht hat, über Art und Zeitpunkt der Beendigung des eigenen Lebens zu entscheiden, also ein „Recht auf den eigenen Tod“ hat. Dies darf jedoch nicht dahingehend missverstanden werden, dass es vom Staat eingefordert werden kann. Die von der Verfassung garantierte persönliche Freiheit zur Selbstbestimmung gibt dem einzelnen zwar ein Abwehrrecht gegenüber dem Staat, das ihm Schutz vor staatlichen Eingriffen und Verboten bietet.300

300 Schwarzenegger, SAeZ 2007, S. 6.

Ausgangspunkt ist der selbstbestimmte Mensch, der das Recht hat, über Art und Zeitpunkt der Beendigung des eigenen Lebens zu entscheiden, also ein «Recht auf den eigenen Tod» hat. Kann man dieses Recht auch vom Staat einfordern? Die Antwort lautet nein. Die von der Verfassung garantierte persönliche Freiheit zur Selbstbestimmung gibt dem einzelnen zwar ein Abwehrrecht gegenüber dem Staat, das ihm Schutz vor staatlichen Eingriffen und Verboten bietet.
Anmerkungen

Weitgehend wörtlich übereinstimmend, ohne dass dies gekennzeichnet ist. Interessant auch, dass die Quelle sich auf schweizerisches Verfassungsrecht bezieht, hier aber ohne jeden entsprechenden Hinweis wörtlich für Aussagen zum deutschen GG herangezogen wird.

Sichter
(Graf Isolan), Strafjurist


[16.] Cmg/Fragment 221 15 - Diskussion
Bearbeitet: 11. January 2013, 14:38 Plagin Hood
Erstellt: 27. December 2012, 11:42 (SleepyHollow02)
Cmg, Fragment, Gesichtet, KomplettPlagiat, SMWFragment, Schmidt Patientenverfügung, Schutzlevel sysop

Typus
KomplettPlagiat
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 221, Zeilen: 15-26
Quelle: Schmidt Patientenverfügung
Seite(n): 0, Zeilen: 0
Die Patientenverfügung dokumentiert die Entscheidung des Patienten über die Einleitung oder den Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen für den Fall, dass er seinen tatsächlichen Willen aufgrund von Handlungsunfähigkeit nicht mehr selbst äußern kann.

Seit dem 1.9.2009 ist das Rechtsinstitut der Patientenverfügung durch das 3. Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in § 1901 a BGB verankert.

Dadurch gibt es mehr Rechtsklarheit und Rechtssicherheit, insbesondere für diejenigen, die bereits vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes eine Patientenverfügung verfasst hatten; denn diese bleibt uneingeschränkt wirksam, sofern sie den Vorgaben des Bundesgerichtshofes aus dem Beschluss vom 17.03.2003 entsprechen.

Die Patientenverfügung dokumentiert die Entscheidung des Patienten über die Einleitung oder den Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen für den Fall, dass er seinen tatsächlichen Willen aufgrund von Handlungsunfähigkeit nicht mehr selbst äußern kann.

Seit dem 1.9.2009 ist das Rechtsinstitut der Patientenverfügung durch das 3. Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch ( BGB ) in § 1901 a verankert. Dadurch gibt es mehr Rechtsklarheit und Rechtssicherheit, insbesondere für diejenigen, die bereits vor dem in Kraft treten des neuen Gesetzes eine Patientenverfügung verfasst hatten; denn diese bleibt uneingeschränkt wirksam, vorausgesetzt, sie entsprach schon zum Zeitpunkt ihrer Abfassung den Vorgaben des Bundesgerichtshofes, wie er sie in seinem Beschluss vom 17.03.2003 formuliert hat: [...]

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle (auchnicht im Literaturverzeichnis) trotz wortlautnaher bzw. fast komplett wortgetreuer Übernahme von immerhin drei Absätzen am Stück.

Sichter
Strafjurist


[17.] Cmg/Fragment 221 01 - Diskussion
Bearbeitet: 11. January 2013, 14:33 Plagin Hood
Erstellt: 27. December 2012, 11:36 (TaBi)
BauernOpfer, Bundesrat 2008, Cmg, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
TaBi
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 221, Zeilen: 01-02
Quelle: Bundesrat 2008
Seite(n): 216, Zeilen: 95-102
[Unbestritten ist in dieser Hinsicht, dass der Staat verpflichtet ist, zu Gunsten des Lebens einzugreifen, wenn der Gemütszustand des kranken Menschen eine selbstbestimmte Entscheidung nicht mehr zulässt. Dies meint aber nicht, dass einem] urteilsfähigen Menschen im letzten Lebensabschnitt detaillierte Vorschriften von staatlicher Seite gemacht werden dürfen.623

623 Steffen, Bundesrat Stenographischer Bericht, 4. Juli 2008, S. 216 D.

Unstreitig ist auf der einen Seite, dass der Staat verpflichtet ist, zu Gunsten des Lebens einzugreifen, wenn der Gemütszustand des kranken Menschen eine selbstbestimmte Entscheidung nicht mehr zulässt.

Hat aber der Staat die Berechtigung, einem voll orientierten Menschen im letzten Lebensabschnitt detaillierte Vorschriften zu machen?

Anmerkungen

Leicht veränderte Übernahme.

Sichter
Guckar


[18.] Cmg/Fragment 118 17 - Diskussion
Bearbeitet: 11. January 2013, 13:47 Plagin Hood
Erstellt: 26. December 2012, 22:14 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Cmg, Fragment, Gesichtet, Nationaler Ethikrat 2006, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02, Hood
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 118, Zeilen: 17-25
Quelle: Nationaler Ethikrat 2006
Seite(n): 68, Zeilen: 13-25
Nach der Rechtsprechung sind dann keine Rettungsmaßnahmen mehr erforderlich, wenn von einem Bilanzsuizid ausgegangen werden kann, bei dem Eigenverantwortlichkeit und Ernsthaftigkeit des Todeswunsches feststehen. Umstritten ist aber, welche Anforderungen an dessen Feststellung zu stellen sind.

Die Pflicht zur Hilfeleistung entfällt weiter in jenen Fällen, in denen die Hilfeleistung für den Verpflichteten unzumutbar wäre, wenn das Opfer innerhalb kurzer Zeit sterben oder nur mit schwersten Folgeschäden überleben würde. Nach allgemeiner Ansicht gibt es keine Pflicht, erlöschendes Leben um jeden Preis zu erhalten, so dass einer Strafbarkeit nach den §§ 216 und 323c StGB die Grundlage entzogen ist.390


390 BGHSt 32, 367, 379; Nationaler Ethikrat, S. 68.

Vor diesem Hintergrund verlangt die Rechtsprechung dann keine Rettungsmaßnahme, wenn von einem sogenannten Bilanzsuizid ausgegangen werden kann, bei dem Eigenverantwortlichkeit und Ernsthaftigkeit des Todeswunsches feststehen. Die Anforderungen an die Feststellung eines „Bilanzsuizids“ sind jedoch restriktiv und umstritten.

Die Pflicht zur Hilfeleistung entfällt überdies in jenen Fällen, in denen die Hilfeleistung für den Verpflichteten unzumutbar wäre. Die Pflicht entfällt nach der Rechtsprechung auch dann, wenn das Opfer binnen kurzer Frist sterben würde oder nur mit schwersten Folgeschäden überleben würde. Es gibt keine Pflicht, erlöschendes Leben um jeden Preis zu erhalten, womit die Strafbarkeit nach den §§ 216 und 323c StGB entfällt.66


66 BGHSt 32, 367, 379.

Anmerkungen

Wortlautnahe Übernahme. Quelle wird in Fn. 390 als zweite genannt. Die Umformulierung im ersten Satz des zweiten Absatzes des Fragments verändert den Sinn der entsprechenden Aussage in der Quelle: während dort klar von zwei völlig verschiedenen Fallgruppen die Rede ist, erweckt Cmg mit ihrer Zusammenziehung den Eindruck, die zweite Fallgruppe sei entweder Teilmenge oder einschränkendes Merkmal der ersten.

Sichter
Strafjurist


[19.] Cmg/Fragment 224 01 - Diskussion
Bearbeitet: 11. January 2013, 00:07 Plagin Hood
Erstellt: 26. December 2012, 23:25 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Cmg, Fragment, Gesichtet, Nationaler Ethikrat 2006, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 224, Zeilen: 01-14
Quelle: Nationaler Ethikrat 2006
Seite(n): 44, Zeilen: li. Sp. 01-16
Laut Bundesärztekammer gibt es in deutschen Krankenhäusern 75 Palliativstationen mit einem Angebot von etwa sieben Betten auf eine Million Einwohner. Dies wird dem gegenwärtigen Bedarf aber nicht gerecht, der bei 30 Betten pro eine Million Einwohner liegt. Zwar sind weitere 30 ambulante Palliativdienste tätig, die jedoch ebenfalls einem weitaus größeren Bedarf von 320 Palliativdiensten gegenüberstehen. Verdeutlicht werden kann diese Notwendigkeit auch am folgendem Beispiel: Ein Viertel aller Tumorpatienten benötigt eine Palliativversorgung, allerdings steht eine solche Versorgung nur 5 % dieser Patienten auch wirklich zur Verfügung. Spezielle Palliativstationen für Kinder oder Einrichtungen von Kinderkliniken existieren in Deutschland überhaupt nicht. Ausgehend von der Prämisse, dass jedem unheilbar kranken und sterbenden Menschen eine ausreichende palliativmedizinische Versorgung gewährt werden muss, ist eine entsprechende Versorgung mit Betten und qualifiziertem Personal auf Palliativstationen daher dringend nötig. Außerdem sollte die Vernetzung von stationärer und ambulanter Versorgung sichergestellt werden.631

631 Nationaler Ethikrat, S. 44.

Laut Bundesärztekammer gibt es in deutschen Krankenhäusern 75 Palliativstationen mit einem Angebot von etwa sieben Betten auf eine Million Einwohner. Der Bedarf liegt aber bei 30 Betten pro eine Million Einwohner.Weiter gibt es 30 ambulante Palliativdienste, die jedoch einem Bedarf von 320 Palliativdiensten gegenüberstehen. Ein Viertel aller Tumorpatienten benötigt eine Palliativversorgung; allerdings steht eine solche Versorgung nur für fünf Prozent dieser Patienten auch wirklich zur Verfügung.50 Palliativstationen für Kinder und als Einrichtungen von Kinderkliniken existieren in Deutschland nicht. Jedem unheilbar kranken und sterbenden Menschen muss jedoch eine ausreichende palliativmedizinische Versorgung gewährt werden. Eine entsprechende Versorgung mit Betten und qualifiziertem Personal auf Palliativstationen ist daher nötig.

Außerdem sollte die Vernetzung von stationärer und ambulanter Versorgung sichergestellt werden.


50 Bundesärztekammer 2004.

Anmerkungen

Leichte Umformulierung; Quelle ist am Absatzende genannt. Die Belegstelle zur Bundesärztekammer entfällt und wird durch die Angabe der Quelle ersetzt.

Sichter
Hood


[20.] Cmg/Fragment 232 01 - Diskussion
Bearbeitet: 11. January 2013, 00:06 Plagin Hood
Erstellt: 24. December 2012, 14:12 (TaBi)
BauernOpfer, Cmg, Fragment, Gesichtet, NEK-CNE Stellungnahme 13 2006, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
TaBi, Sotho Tal Ker
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 232, Zeilen: 1-2
Quelle: NEK-CNE Stellungnahme 13 2006
Seite(n): 6, Zeilen: 15-31
[Die Gefahr besteht vor allem dann, wenn es sich bei der Organisation] um einen nicht-demokratisch organisierten Verein mit dominanter Führungsperson oder einen Kreis handelt, der einer bestimmten Ideologie nahe steht.652

652 Nationale Ethikkommission, Stellungnahme Nr. 13/2006 S. 6.

Die Gefahr besteht vor allem, wenn es sich bei der Organisation um einen nicht-demokratisch organisierten Verein mit dominanter Führungsperson oder einen Kreis handelt, der einer bestimmten Ideologie nahe steht.
Anmerkungen

Fortsetzung des Fragments von voriger Seite. Die Übernahme ist durch die Fußnote nicht in als wörtliches Zitat in seinem Umfang kenntlich gemacht.

Sichter
Hood


[21.] Cmg/Fragment 244 04 - Diskussion
Bearbeitet: 10. January 2013, 21:16 Plagin Hood
Erstellt: 28. December 2012, 02:53 (Hindemith)
Bundesrat 2008b, Cmg, Fragment, Gesichtet, KomplettPlagiat, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
KomplettPlagiat
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 244, Zeilen: 4-13
Quelle: Bundesrat 2008b
Seite(n): 6, Zeilen: 10 ff.
Dadurch wird es möglich, den Betrieb solcher Gewerbe und die Neugründung von (Suizidbeihilfe-)Organisationen zu verhindern. Für bestehende Organisationen reicht es aus, das Führungspersonal strafrechtlich zu erfassen, weil die Tätigkeit der Vereinigung rasch zum Erliegen kommen wird, wenn die sie tragenden Personen durch das Strafrecht an einer weiteren Betätigung gehindert werden.

Dieser Lösungsansatz beschränkt sich darauf, die Etablierung von Gewerbetreibenden und Vereinigungen oder Organisationen zu verhindern, die Gelegenheit zur Selbsttötung vermitteln oder verschaffen. Es besteht kein hinreichender Anlass, durch eine weitergehende Strafvorschrift schwierige und ungeklärte Fragen der Strafbarkeit einer Beteiligung an fremdem Suizid aufzugreifen.

Dadurch wird es möglich, den Betrieb solcher Gewerbe und die Neugründung von Suizidbeihilfe-Organisationen zu verhindern. Für bestehende Suizidbeihilfe-Organisationen reicht es aus, das Führungspersonal strafrechtlich zu erfassen, weil die Tätigkeit der Vereinigung rasch zum Erliegen kommen wird, wenn die sie tragenden Personen durch das Strafrecht an einer weiteren Betätigung gehindert werden.

Dieser Lösungsansatz beschränkt sich darauf, die Etablierung von Gewerbetreibenden und Vereinigungen oder Organisationen zu verhindern, die Gelegenheit zur Selbsttötung vermitteln oder verschaffen. Es besteht kein hinreichender Anlass, durch eine weitergehende Strafvorschrift schwierige und ungeklärte Fragen der Strafbarkeit einer Beteiligung an fremdem Suizid aufzugreifen.

Anmerkungen

Wörtliche Übernahme ohne Kennzeichnung. Ein Quellenverweis findet sich auf S. 243 an der Überschrift für den Abschnitt II., der sich über die Seiten 243 bis 248 der Arbeit erstreckt, und am Ende des vorvorletzten Paragraphen auf der S. 243. Die wörtlichen abschnittsweisen Übernahmen sind dadurch nicht abgedeckt.

Sichter
SleepyHollow02, (Hindemith)


[22.] Cmg/Fragment 228 17 - Diskussion
Bearbeitet: 6. January 2013, 17:21 KayH
Erstellt: 25. December 2012, 22:41 (SleepyHollow02)
Bundesrat 2008, Cmg, Fragment, Gesichtet, KomplettPlagiat, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
KomplettPlagiat
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 228, Zeilen: 17-20
Quelle: Bundesrat 2008
Seite(n): 217, Zeilen: 1. Sp.: 45ff
Die Strafandrohung muss auf die tatsächlich nicht hinnehmbaren Sachverhalte begrenzt werden. Insbesondere muss geprüft werden, welcher Spielraum besteht, gemeinnützige Organisationen, die in die Sterbebegleitung eingebunden sind, von der Strafnorm auszunehmen. Die Strafandrohung muss auf die tatsächlich nicht hinnehmbaren Sachverhalte begrenzt werden. Insbesondere muss geprüft werden, welcher Spielraum besteht, gemeinnützige Organisationen, die in die Sterbebegleitung eingebunden sind, von der Strafnorm auszunehmen.
Anmerkungen

Wörtliche Übernahme ohne Quellenverweis.

Die Quelle ist anderweitig (z.B. in Fn. 448) korrekt zitiert. Die Quelle ist im Materialienverzeichnis der Arbeit aufgeführt.

Sichter
Hindemith


[23.] Cmg/Fragment 220 29 - Diskussion
Bearbeitet: 6. January 2013, 17:21 KayH
Erstellt: 27. December 2012, 11:35 (TaBi)
BauernOpfer, Bundesrat 2008, Cmg, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
TaBi
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 220, Zeilen: 29-31
Quelle: Bundesrat 2008
Seite(n): 216, Zeilen: 95-102
Unbestritten ist in dieser Hinsicht, dass der Staat verpflichtet ist, zu Gunsten des Lebens einzugreifen, wenn der Gemütszustand des kranken Menschen eine selbstbestimmte Entscheidung nicht mehr zulässt. Dies meint aber nicht, dass einem [urteilsfähigen Menschen im letzten Lebensabschnitt detaillierte Vorschriften von staatlicher Seite gemacht werden dürfen.623]

623 Steffen, Bundesrat Stenographischer Bericht, 4. Juli 2008, S. 216 D.

Unstreitig ist auf der einen Seite, dass der Staat verpflichtet ist, zu Gunsten des Lebens einzugreifen, wenn der Gemütszustand des kranken Menschen eine selbstbestimmte Entscheidung nicht mehr zulässt.

Hat aber der Staat die Berechtigung, einem voll orientierten Menschen im letzten Lebensabschnitt detaillierte Vorschriften zu machen?

Anmerkungen

Leicht veränderte Übernahme.

Siehe auch Cmg/Fragment_221_01

Sichter
Guckar


[24.] Cmg/Fragment 151 07 - Diskussion
Bearbeitet: 5. January 2013, 20:33 WiseWoman
Erstellt: 5. January 2013, 12:29 (TaBi)
BauernOpfer, Cmg, Fragment, Gesichtet, Holenstein 2003, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
TaBi
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 151, Zeilen: 07-11
Quelle: Holenstein 2003
Seite(n): 28-29, Zeilen: 27-28;1-5
In einer WHO-Studie476 werden Finnland, England und Dänemark als jene Länder mit den höchsten Raten an Suizidversuchen bezeichnet (die niedrigsten Raten verzeichneten nach dieser Erhebung Spanien und Italien). Das Verhältnis Suizid zu Suizidversuch in Deutschland wurde mit 1:10 angegeben. Nach Schätzungen der WHO nehmen sich weltweit pro Jahr rund eine Million Menschen das Leben.477

476 Auszugsweise publiziert in der Süddeutschen Zeitung vom 9./10.03.2002, S. 13; Holenstein, S. 27.

477 Holenstein, S. 27.

In einer WHO-Studie4 (auszugsweise publiziert in der «Süddeutschen Zeitung» vom 9./10. März 2002, S. 13) werden Finnland, Frankreich, England und Dänemark als jene Länder mit den höchsten Raten an Suizidversuchen bezeichnet (die niedrigsten Raten verzeichneten gemäß dieser Studie Spanien und Italien). Das Verhältnis Suizid zu Suizidversuch in Deutschland wurde mit 1:10 angegeben.

4 Nach Schätzungen der WHO nehmen sich weltweit pro Jahr rund eine Million Menschen das Leben.

Anmerkungen

Wortwörtliche Übernahme mit minimalen Abwandlungen ohne entsprechende Kennzeichnung. So entfiel "Frankreich" in der Aufzählung, "März" wurde durch "03" ersetzt. "gemäß dieser Studie" wird zu "nach dieser Erhebung". Eine Quellenangabe wird als Fußnote ausgelagert, eine Fußnote in der Quelle in den Fließtext übernommen. Ein Verweis auf die Vorlage findet sich am Ende des Absatzes, jedoch ist dieser nicht geeignet, die inhaltliche und wortwörtliche Übereinstimmung mit dieser zu kennzeichnen. In der untersuchten Quelle beginnt der Abschnitt auf S. 28, nicht wie angegeben auf S. 27.

Sichter
SleepyHollow02, Klicken


[25.] Cmg/Fragment 085 01 - Diskussion
Bearbeitet: 5. January 2013, 16:05 Klicken
Erstellt: 2. January 2013, 23:47 (Klicken)
Antoine 2004, Cmg, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Klicken
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 085, Zeilen: 01-02
Quelle: Antoine 2004
Seite(n): 082, Zeilen: 19-22
[Und dem folgend, ob man einer persönlichen Selbstbestimmung über den eigenen Tod und Todeszeitpunkt verfassungsrechtliches] Gewicht beimessen muss, um ein selbstbestimmtes menschenwürdiges Sterben anzuerkennen.275

275 Koppernock, Das Grundrecht auf bioethische Selbstbestimmung, S. 63 ff., 178 ff.; Hillgruber, Der Schutz des Menschen vor sich selbst, S. 84 f.; Antoine, S. 82.

Ist deshalb unter dem Einfluß der Menschenwürdegarantie auch einer personalen Selbstbestimmung über den eigenen Tod ein besonderes verfassungsrechtliches Gewicht im Sinne eines selbstbestimmten menschenwürdigen Sterbens zuzuweisen?6

6 So z. B. Koppernock, 1997, S. 63 ff., 178 ff.; Hillgruber, 1992, S. 84 f.

Anmerkungen

Letzter Satz des Fragments auf der vorhergehenden Seite.

Sichter
SleepyHollow02, (Klicken)


[26.] Cmg/Fragment 084 15 - Diskussion
Bearbeitet: 5. January 2013, 16:04 Klicken
Erstellt: 2. January 2013, 23:13 (Klicken)
Antoine 2004, Cmg, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Klicken
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 84, Zeilen: 15-27
Quelle: Antoine 2004
Seite(n): 82, Zeilen: 06-22
Nicht allein in der ethischen Debatte sind die Diskussion um die Zulassung der Sterbehilfe und die Bedeutung der Menschenwürde miteinander verwoben. Auch im juristischen Kontext lässt sich zwischen beiden ein Bezug herstellen, liegt nach der Judikatur des BVerfG gar auf der Hand. Dem menschlichen Leben komme, wo es existiert, Menschenwürde zu und es sei strafrechtlich auch vor Eingriffen Dritter geschützt.273 So hat das BVerfG festgehalten, dass das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und die Menschenwürde jedem Menschen einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung gewähren, „in dem er seine Individualität entwickeln und wahren kann.“274

Von dieser Feststellung ausgehend drängt sich die Frage auf, ob nicht gerade der Tod und der Sterbeprozess als Lebensabschnitt selbst persönliche Einstellungen, Identität, Integrität und Intimsphäre berühren. Und dem folgend, ob man einer persönlichen Selbstbestimmung über den eigenen Tod und Todeszeitpunkt verfassungsrechtliches [Gewicht beimessen muss, um ein selbstbestimmtes menschenwürdiges Sterben anzuerkennen.275]


273 BVerfGE 39, 1(41); 88, 203 (251, 296); Antoine, Aktive Sterbehilfe in der Grundrechtsordnung, S. 82.

274 BVerfGE 79, 256 (268); vgl. auch 27, 1 (6); Antoine, S. 82.

Aktive Sterbehilfe und Menschenwürde werden nicht nur in der allgemeinen ethischen Debatte als Zusammenhang erkannt.1 Der Bezug läßt sich auch im juristischen Kontext herstellen2 und liegt nach der Judikatur des BVerfG auf der Hand. Auf der einen Seite hat das BVerfG festgehalten: „Wo menschliches Leben existiert, da kommt ihm Menschenwürde zu“3 und hieraus die Verpflichtung zum strafrechtlichen Schutz des Lebens auch vor Eingriffen privater Dritter entwickelt.4 Auf der anderen Seite „sichern das [...] Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und die Menschenwürde [...] jedem einzelnen einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung, in dem er seine Individualität entwickeln kann.“5 Das BVerfG erkennt damit in ständiger Rechtsprechung ein von Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG geschütztes allgemeines Persönlichkeitsrecht an.

Von hier aus stellt sich die Frage, ob nicht gerade der Tod und das Sterben eine zutiefst den einzelnen Menschen in seiner Identität, Integrität und Intimsphäre betreffende und von persönlichen Einstellungen geprägte Lebensphase darstellen. Ist deshalb unter dem Einfluß der Menschenwürdegarantie auch einer personalen Selbstbestimmung über den eigenen Tod ein besonderes verfassungsrechtliches Gewicht im Sinne eines selbstbestimmten menschenwürdigen Sterbens zuzuweisen?6


1 Vgl. Siehe nur Böckle, 1992; Schockenhoff, 1991; Jens/Küng, 1995.

2 Vgl. Wilms/Jäger, ZRP 1988, S. 41 ff.; Burkart, 1983; näher s. u. VIII. 5. a.

3 BVerfGE 39, 1(41); 88, 203 (251).

4 BVerfGE 88, 203(296).

5 BVerfGE 79, 256(268); vgl. auch 27, 1 (6).

6 So z. B. Koppernock, 1997, S. 63 ff., 178 ff.; Hillgruber, 1992, S. 84 f.

Anmerkungen

Die Quelle ist genannt, jedoch ist nicht ausgewiesen, dass der gesamte Abschnitt eine Wiedergabe der Vorlage ist. Die beiden Auslassungen finden sich so in der Quelle.

Sichter
SleepyHollow02, (Klicken)


[27.] Cmg/Fragment 058 16 - Diskussion
Bearbeitet: 5. January 2013, 15:35 Klicken
Erstellt: 29. December 2012, 12:11 (TaBi)
Cmg, Fragment, Gesichtet, Holenstein 2003, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
TaBi, Klicken
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 058, Zeilen: 16-20
Quelle: Holenstein 2003
Seite(n): 26, Zeilen: 14 - 20
Fachleute wie forensische Psychiater, Psychotherapeuten und Gerichtsmediziner westeuropäischer Industriestaaten gehen heute davon aus, dass die Zahl der versuchten Selbsttötungen (meist in Form des sog. „appellativen Suizidversuchs“) mindestens zehnmal höher liegt als jene der tatsächlich „erfolgreich“ ausgeführten und deshalb amtlich gewordenen Suizide. Die Dunkelziffer ist (jedenfalls) erschreckend hoch.174

174 Holenstein, Der Preis der Verzweiflung, S. 25.

«Fachleute wie forensische Psychiater, Psychotherapeuten und Gerichtsmediziner westeuropäischer Industriestaaten gehen heute davon aus, dass die Zahl der versuchten Selbsttötungen (meist in Form des so genannten ‹appellativen Suizidversuches› mindestens zehnmal höher liegt als jene der tatsächlich ‹erfolgreich› ausgeführten und deswegen amtlich bekannt gewordenen Suizide. Die Dunkelziffer ist auf jeden Fall erschreckend hoch.[...]»
Anmerkungen

Minimal abgewandeltes, nicht ausgewiesenes Zitat des Bundesrats, durch die Quellenangabe in Zusammenhang mit Holenstein gerückt. Dieser zitiert die Stellungnahme des Bundesrates wörtlich und mit Anführungszeichen - allerdings auf S. 26 und nicht, wie hier angegeben, auf S. 25. Ein Hinweis auf die eigentliche Quelle, die Stellungnahme vom 9. Januar 2003 des Schweizer Bundesrates, fehlt seitens der untersuchten Arbeit.

Sichter
SleepyHollow02


[28.] Cmg/Fragment 138 20 - Diskussion
Bearbeitet: 5. January 2013, 14:34 Klicken
Erstellt: 5. January 2013, 12:49 (TaBi)
BauernOpfer, Cmg, Fragment, Gesichtet, Holenstein 2003, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
TaBi
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 138, Zeilen: 20 - 33
Quelle: Holenstein 2003
Seite(n): 12-14, Zeilen: 14-18; 13-18; 22-26; 1-3
Im Zusammenhang mit den Freitodbegleitungen durch die Organisationen Exit und Dignitas erklärte der Zürcher Staatsanwalt Dr. Brunner in einem Interview443 mit der Sonntagszeitung, dass dem Steuerzahler pro Suizid Kosten zwischen Fr. 3000 und 5000 entstehen. Diese Kosten setzen sich zusammen aus Kosten für den erforderlichen Polizeieinsatz, sämtlichen administrativen Aufwendungen wie z.B. Löhne, Personal, Miete, Ausbildung, Supervision und Spesen der Freitodbegleiter, medizinische Abklärung und Gutachten durch Vertrauensärzte sowie der Beschaffung des letalen Mittels. Die geschätzte Summe beruht auf den Angaben der sog. „begleiteten Suizide“ der insgesamt 105 Freitodbegleitungen, die im Jahr 1999 von Exit (100) und Dignitas (5) innerhalb der Schweiz durchgeführt wurden. Im Regelfall wird bei einem Suizid ein Amtsarzt zugezogen, der eine Obduktion der Leiche veranlasst. Dabei entstehende Kosten für Leichentransport, Notsarg, rechtsmedizinisches Gutachten und andere untersuchungsrichterliche oder amtliche Ausgaben, werden pro Suizid mit etwa Fr. 2700 angesetzt.444

443 Holenstein, S. 12.

444 Holenstein, S. 12 f.

Im Zusammenhang mit den Freitodbegleitungen durch die Organisationen Exit und Dignitas, erklärte der Zürcher Staatsanwalt Dr. Andreas Brunner in einem Interview mit der Sonntags-Zeitung (erschienen am 2. Februar 2003), dass dem Steuerzahler pro Suizid Kosten zwischen 3000 und 5000 Franken verursacht werden. [...] [S. 13] In der Regel wird bei einem Suizid ein Amtsarzt beigezogen und eine Obduktion der Leiche veranlasst. Für die dafür entstehenden Kosten, Leichentransporte, Notsärge, rechtsmedizinische Gutachten und andere untersuchungsrichterlichen oder amtliche Aufwendungen wurde hier pro Suizid ein durchschnittlicher Betrag von 2700 Franken eingesetzt. [...] In diesen Kosten sind sämtliche administrativen Aufwendungen wie Löhne, Personal, Miete, Ausbildung, Supervision und Spesen der Freitodbegleiter, medizinische Abklärungen und Gutachten durch Vertrauensärzte, Beschaffung des letalen Mittels etc. enthalten. Die hier vorliegende Schätzung für den [S. 14] Bereich «Begleitete Suizide» basiert auf den insgesamt 105 Freitodbegleitungen, die im Jahre 1999 von Exit (100) und Dignitas (5) gesamtschweizerisch durchgeführt worden sind.
Anmerkungen

Verändert übernommen. Die Quelle wird genannt, aber die inhalts- und teils wortgetreue Wiedergabe in diesem Umfang ist durch diese Quellenangabe nicht herzuleiten.

Sichter
Klicken


[29.] Cmg/Fragment 101 01 - Diskussion
Bearbeitet: 3. January 2013, 23:02 WiseWoman
Erstellt: 29. December 2012, 00:10 (Graf Isolan)
BauernOpfer, Cmg, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Schwarzenegger 2007

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 101, Zeilen: 1-31 (komplett)
Quelle: Schwarzenegger 2007
Seite(n): 3-4, Zeilen: 0
[Daraus leite sich ein Anspruch jedes Individuums – nicht nur des terminal

Kranken – gegenüber dem Staat ab, den selbstverantwortlich beschlossenen Suizid] risiko- und schmerzfrei vornehmen zu können. Der Staat müsse deshalb dafür sorgen, dass ein Suizidwilliger Zugang zu Natrium-Pentobarbital erhält.331

Das Schweizer Bundesgericht lehnte dieses Ansinnen ab und vertritt eine differenzierende Position. Es bestätigte zwar unter Hinweis auf die verfassungsrechtliche Literatur einerseits, dass zum Selbstbestimmungsrecht auch das Recht gehöre, über Art und Zeitpunkt der Beendigung des eigenen Lebens zu entscheiden. Dies gelte dann, soweit der Betroffene in der Lage sei, seinen entsprechenden Willen frei zu bilden und danach zu handeln (Erw. 6.1).

„Vom Recht auf den eigenen Tod in diesem Sinn, das vorliegend als solches nicht in Frage gestellt ist, gilt es den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruch auf Beihilfe zum Suizid seitens des Staates oder Dritter abzugrenzen. Ein solcher lässt sich grundsätzlich weder Art. 10 Abs. 2 BV noch Art. 8 Ziff. 1 EMRK entnehmen.“332

Aus dem Recht auf Leben ergibt sich andererseits eine staatliche Pflicht, das Leben der Menschen zu schützen. Zwar geht diese Pflicht nicht so weit, dass der Staat dies auch gegen den ausdrücklichen Willen des urteilsfähigen Betroffenen selbst tun müsste,

„doch kann hieraus umgekehrt nicht geschlossen werden, dass er im Rahmen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK im Sinne einer positiven Pflicht dafür zu sorgen hätte, dass ein Sterbewilliger Zugang zu einem bestimmten für den Suizid gewählten gefährlichen Stoff oder zu einem entsprechenden Instrument erhält.“333

Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) lässt sich nichts anderes ablesen. Im Gegenteil: der Gerichtshof stellt sogar fest, dass ein Staat grundsätzlich keine Handlungen billigen müsse, die den Tod eines Menschen bezweckten. Es liege in erster Linie am einzelnen Staat, das Risiko und die Wahrscheinlichkeit von Missbräuchen abzuschätzen, wenn das generelle Verbot der Suizidbeihilfe gelockert oder Ausnahmen geschaffen würden. Trotz möglicher Sicherungen und schützender Verfahren bestünden diesbezüglich offensichtlich Missbrauchsrisiken. Ob die Tatsache, dass ein Mensch daran gehindert wird, durch die Wahl des Suizids einem Leiden zu entgehen, das er als unbillig und unwürdig empfindet, einen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privatlebens darstellen könnte, hat der Gerichtshof bisher offen gelassen.334


331 Schwarzenegger, SAeZ 2007, S. 3.

332 Schwarzenegger, SAeZ 2007, S. 3.

333 Schwarzenegger, SAeZ 2007, S. 4.

334 Schwarzenegger, SAeZ 2007, S. 4; EGMR, Pretty v. United Kingdom [Appl. no. 2346/02], 29. April 2002.

[Seite 3]

Daraus leite sich ein Anspruch jedes Individuums – nicht nur des terminal oder sonst wie körperlich Schwerkranken – gegenüber dem Staat ab, den selbstverantwortlich beschlossenen Suizid risiko- und schmerzfrei vornehmen zu können. Der Staat müsse deshalb dafür sorgen, dass einem Suizidwilligen der Zugang zu Natrium-Pentobarbital ermöglicht werde, [...]

Das BGer lehnt diese Sichtweise ab und nimmt eine differenzierende Position ein (Erw. 6). Es bestätigt unter Hinweis auf die verfassungsrechtliche Literatur einerseits, dass zum Selbstbestimmungsrecht auch das Recht gehöre, über Art und Zeitpunkt der Beendigung des eigenen Lebens zu entscheiden; dies zumindest, soweit der Betroffene in der Lage sei, seinen entsprechenden Willen frei zu bilden und danach zu handeln (Erw. 6.1). «Vom Recht auf den eigenen Tod in diesem Sinn, das vorliegend als solches nicht in Frage gestellt ist, gilt es den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruch auf Beihilfe zum Suizid seitens des Staates oder Dritter abzugrenzen. Ein solcher lässt sich grundsätzlich weder Art. 10 Abs. 2 BV noch Art. 8 Ziff. 1 EMRK entnehmen; [...]

[Seite 4]

[...]» Aus dem Recht auf Leben [21] ergibt sich andererseits eine staatliche Pflicht, das Leben der Menschen zu schützen. Zwar geht diese Pflicht nicht so weit, dass der Staat dies auch gegen den ausdrücklichen Willen des urteilsfähigen Betroffenen selber tun müsste, «doch kann hieraus umgekehrt nicht geschlossen werden, dass er im Rahmen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK im Sinne einer positiven Pflicht dafür zu sorgen hätte, dass ein Sterbewilliger Zugang zu einem bestimmten für den Suizid gewählten gefährlichen Stoff oder zu einem entsprechenden Instrument erhält. [...]»

Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) lässt sich nichts anderes ablesen (Erw. 6.2.2) [22]. Im Gegenteil: Der Gerichtshof stellt sogar fest, dass ein Staat grundsätzlich keine Handlungen billigen müsse, die den Tod eines Menschen bezweckten [23]. Es liege in erster Linie am einzelnen Staat, das Risiko und die Wahrscheinlichkeit von Missbräuchen abzuschätzen, wenn das generelle Verbot der Suizidbeihilfe gelockert oder Ausnahmen geschaffen würden; trotz möglicher Sicherungen und schützender Verfahren bestünden diesbezüglich offensichtlich Missbrauchsrisiken [24]. Ob die Tatsache, dass ein Mensch daran gehindert wird, durch die Wahl des Suizids einem Leiden zu entgehen, das er als unbillig und unwürdig empfindet, einen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privatlebens darstellen könnte, hat der Gerichtshof bisher offengelassen [25].


21 Art. 10 Abs. 1 BV, Art. 2 EMRK.

22 EGMR, Pretty v. United Kingdom [Appl. no. 2346/02], 29. April 2002, § 40; deutsche Übersetzung in: NJW 2002, 2851 ff.

23 EGMR, Pretty v. United Kingdom [Appl. no. 2346/02], 29. April 2002, § 55.

24 EGMR, Pretty v. United Kingdom [Appl. no. 2346/02], 29. April 2002, §§ 74-78.

25 EGMR, Pretty v. United Kingdom [Appl. no. 2346/02], 29. April 2002, § 67.

Anmerkungen

Mit einer Ausnahme wurden alle Originalreferenzen gelöscht. Bei übernommenen Zitaten wird statt der Primär- die Sekundärquelle angegeben.

Bis auf gelegentliche Kürzungen findet sich die gesamte Seite in Schwarzenegger [2007]. Die wörtlichen Übernahmen sind nicht als solche gekennzeichnet.

Sichter
SleepyHollow 02, (Graf Isolan)


[30.] Cmg/Fragment 035 08 - Diskussion
Bearbeitet: 3. January 2013, 20:33 Hindemith
Erstellt: 3. January 2013, 03:58 (Sotho Tal Ker)
Cmg, Fragment, Gesichtet, NEK-CNE Stellungnahme 13 2006, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Sotho Tal Ker
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 35, Zeilen: 8-13
Quelle: NEK-CNE Stellungnahme 13 2006
Seite(n): 3, Zeilen: 37-43
Meist wird diese Hilfestellung von Vereinen oder ähnlich organisierten Körperschaften angeboten. Selbst durch Einzelpersonen ist dies möglich, wenn sie die Hilfe zur Selbsttötung regelmäßig durchführen und/oder sie Unbekannten zur Verfügung stellen.108 Schon hier wird deutlich, dass eine Hilfeleistung in einer einzelnen, engen persönlichen oder familiären Beziehung oder zwischen Arzt und Patient nicht im Fokus der Arbeit steht.

108 Venetz, Suizidhilfeorganisationen und Strafrecht, S. 47.

Diese Tätigkeit kann von Vereinen oder ähnlich organisierten Körperschaften, oder von Einzelpersonen (wenn sie die Hilfe zur Selbsttötung regelmässig durchführen und/oder sie an Unbekannte zur Verfügung stellen), angeboten werden. Eine Hilfeleistung in einer einzelnen, engen persönlichen oder familiären Beziehung, sowie eine einzelne und einzigartige Hilfeleistung im Rahmen einer umfassenden Beziehung zwischen Ärztin/Arzt und Patientin/Patient steht hingegen für diese Empfehlungen nicht im Zentrum, ebenso wenig der Suizid als solcher.
Anmerkungen

Leicht umgearbeitete Übernahme. Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
SleepyHollow02


[31.] Cmg/Fragment 034 03 - Diskussion
Bearbeitet: 3. January 2013, 20:31 Hindemith
Erstellt: 3. January 2013, 03:48 (Sotho Tal Ker)
Cmg, Fragment, Gesichtet, NEK-CNE Stellungnahme 13 2006, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Sotho Tal Ker
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 34, Zeilen: 3-13
Quelle: NEK-CNE Stellungnahme 13 2006
Seite(n): 2, 3, Zeilen: 37-39, 42-44; 1-3
Zunächst ist zu prüfen, welchen Schutz Personen, die den Wunsch haben zu sterben, gegenüber dem organisierten Angebot einer Hilfe zur Selbsttötung brauchen. Relevant ist dies auch für sterbewillige Personen aus Deutschland, die sich bislang noch gezwungen sehen, zur Realisierung ihres Sterbewunsches ins Ausland zu reisen.

Selbst in der Schweiz stellt sich die rechtliche Situation so dar, dass es keine weitergehenden gesetzlichen Anforderungen gibt, die sicherstellen, dass der Beihilfe zum Suizid eine (genügend) sorgfältige Situationsanalyse vorausgeht, die auch Alternativoptionen mit einschließt.

Aus ethischer Sicht gibt es bei der Suizidbeihilfe zwei Positionen zu vereinen: die Fürsorge für suizidgefährdete Menschen, aber auch der Respekt vor der Selbstbestimmung des Suizidwilligen.106


106 Nationale Ethikkommission, Stellungnahme Nr. 9/2005, S. 48.

[S. 2]

Es ist das Ziel dieser Empfehlungen, darzustellen, welchen Schutz Personen, die den Wunsch haben zu sterben, gegenüber dem organisierten Angebot einer Hilfe zur Selbsttötung brauchen. Dies betrifft auch sterbewillige Menschen aus dem Ausland.

[...] Es gibt in der Schweiz heute keine weitergehenden gesetzlichen Anforderungen, die beispielsweise sicherstellen, dass der Beihilfe zum Suizid eine genügend sorgfältige, auch Alternativoptionen einschliessende Abklärung vorausgeht.

[S. 3]
Aus ethischer Sicht bewegt sich die Suizidbeihilfe zwischen zwei Polen: einerseits der gebotenen Fürsorge für suizidgefährdete Menschen, andererseits dem Respekt vor der Selbstbestimmung des Suizidwilligen.

Anmerkungen

Die Fußnote verweist auf ein anderes Dokument der NEK-CNE. Daß die Fußnote nicht nur den Absatz erfassen soll, an dessen Ende sie steht, sondern auch die beiden vorstehenden Absätze, wird nicht erkennbar.

Sichter
SleepyHollow02


[32.] Cmg/Fragment 198 01 - Diskussion
Bearbeitet: 3. January 2013, 20:31 Hindemith
Erstellt: 3. January 2013, 19:24 (Klicken)
Cmg, Fragment, Gesichtet, Gädeke 2006, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Klicken
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 198, Zeilen: 01-12
Quelle: Gädeke 2006
Seite(n): 003, 004, Zeilen: 26-32, 01-07
[Dennoch kann nicht behauptet werden, dass eine seriöse Abklärung und Vorbereitung in einer Distanz-]Beziehung nicht stattfinden kann. Eine ausreichende oder zufrieden stellende Betreuung, wozu auch die Einschätzung der Urteilsfähigkeit hinsichtlich der gewünschten Lebensbeendigung wie auch die Feststellung der Dauerhaftigkeit des Sterbewunsches gehören, kann in diesen Fällen im Vorfeld der Begleitung durch telefonischen und/oder schriftlichen Kontakt erfolgen.

Generell nimmt eine sorgfältige Abklärung Zeit in Anspruch, so dass man eher selten von einer besonderen Schnelligkeit des Ablaufs sprechen kann. Zwar findet am Ende des Verfahrens in der Regel nur ein einziges Gespräch mit dem rezeptierenden Arzt in der Schweiz statt. Dies liegt aber oft darin begründet, dass in den meisten Fällen die dem Sterbewilligen zugemutete Reise schon sehr belastend ist und er meist aufgrund seiner gesundheitlichen Situation kaum in der Lage ist, eine solche Reise ein zweites Mal zu unternehmen.

Dennoch ist eine seriöse Vorbereitung und Abklärung in der Distanz-Beziehung nicht etwa unmöglich. So kann eine ausreichende – sogar befriedigende – Betreuung, wozu auch die Einschätzung der Urteilsfähigkeit in Bezug auf die Beendigung des eigenen Lebens sowie die Feststellung der Dauerhaftigkeit des Sterbewunsches gehören, tatsächlich gewährleistet sein, sofern im Vorfeld einer Freitod-Begleitung ein reger schriftlicher und/oder telefonischer Kontakt herrscht.

[S. 4, Z. 01-07]

Diese Abklärungen nehmen in aller Regel Zeit in Anspruch; von einer besonderen Schnelligkeit des Ablaufs kann nur selten die Rede sein. Wohl findet dann am Schluss des Verfahrens in der Regel nur ein einziges Gespräch mit dem Schweizer Arzt statt. Das hat seinen Grund darin, dass in den meisten Fällen die dem sterbewilligen Mitglied einmal zuzumutende Reise bereits ausserordentlich schwer belastend ist. Sie wären auf Grund ihrer gesundheitlichen Situation kaum in der Lage, eine solche Reise zweimal zu unternehmen.

Anmerkungen

Inhaltliche und teils wörtliche Übernahme weiterer Absätze ohne weiteren Verweis auf die Vorlage.

Sichter
SleepyHollow02


[33.] Cmg/Fragment 185 24 - Diskussion
Bearbeitet: 3. January 2013, 20:31 Hindemith
Erstellt: 3. January 2013, 19:40 (Klicken)
Cmg, Fragment, Gesichtet, Gädeke 2006, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Klicken
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 185, Zeilen: 24-30
Quelle: Gädeke 2006
Seite(n): 002, Zeilen: 23-32
Einig ist man sich in dem Punkt, dass Hilfe beim Suizid wegen der Irreversibilität nicht vorschnell oder unüberlegt geleistet werden soll. Vielmehr muss die Entscheidung, ob Hilfe geleistet wird, einzelfallabhängig und situationsorientiert erfolgen. Dies kann nur dann gelingen, wenn die Gründe für den Suizidwunsch und der persönliche Hintergrund bekannt sind. Nach der Schweizer „Nationalen Ethikkommission im Bereich Humanmedizin“ erfordert eine derartige Entscheidung „eine eingehende Kenntnis der Person und ihrer Situation, des individuellen Hintergrundes ihres Suizidwunsches, der [Konstanz dieses Wunsches und sie setzt das Besprechen möglicher alternativer Perspektiven, Optionen u.ä. voraus“.557]

557 Nationale Ethikkommission, Stellungnahme Nr. 13/2006, S. 5.

Einigkeit herrscht jedoch darüber, dass Freitod-Hilfe wegen der Irreversibilität nicht vorschnell oder gar unüberlegt gewährt werden soll. Eine Entscheidung über Beihilfe zum Suizid muss dem Einzelfall angepasst und jeweils situationsorientiert sein. Das macht es erforderlich, die Gründe für den Suizidwunsch und somit den persönlichen Hintergrund zu kennen. Die «Nationale Ethikkommission im Bereich Humanmedizin», welche in der Schweiz besteht, hat dazu erklärt, die Entscheidung erfordere «eine eingehende Kenntnis der Person und ihrer Situation, des individuellen Hintergrundes ihres Suizidwunsches, der Konstanz dieses Wunsches und sie setzt das Besprechen möglicher alternativer Perspektiven,

Optionen usw. voraus»4.


4 EXIT info 3/2005, S. 5

Anmerkungen

Übernahme eines Absatzes aus der Quelle, ein Hinweis darauf fehlt. Das Fragment zeigt einen hohen Verschleierungsaufwand in den Textvariationen bei inhaltlicher Äquivalenz. Auch im wörtlichen Zitat(!) wurde variiert: aus "usw." wurde "u.ä.".

Sichter
SleepyHollow02


[34.] Cmg/Fragment 086 02 - Diskussion
Bearbeitet: 3. January 2013, 20:30 Hindemith
Erstellt: 27. December 2012, 13:26 (TaBi)
BauernOpfer, Böckenförde 2008, Cmg, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
TaBi, Klicken
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 86, Zeilen: 02-20
Quelle: Böckenförde 2008
Seite(n): 256, Zeilen: 03-22
Vom freiheitsbezogenen, zur Autonomie führenden Menschenbild ausgehend, wie es insbesondere auch in der Philosophie Immanuel Kants (1724-1804) zum Ausdruck kommt, ist ebenso kein Selbstverfügungsrecht über das eigene Leben gegeben. Zwar meint Autonomie nicht, wie oft gedeutet, Beliebigkeit, da sie ihre „Grundlage im Menschen als Zweck an sich selbst hat.“ Weil er Zweck an sich selbst ist, ist er als Subjekt zur Autonomie berufen, d.h. zur Selbstgesetzgebung im Sinn einer Aufstellung verallgemeinerungsfähiger Maximen und Verhaltensnormen.“

Dieser Art von Selbstgesetzgebung sind im Widerspruch mit sich selbst Grenzen gesetzt. „Der Mensch als Zweck an sich selbst und Subjekt verantwortlichen Handelns setzt die Bejahung seiner Subjektstellung und damit des eigenen Lebens voraus, denn sein Leben ist die Voraussetzung seiner Selbstbestimmung.“277 Dabei meint Selbstbestimmung aber nicht, über die Subjektstellung selbst, also die Selbstbestimmungsfähigkeit, verfügen zu können, sondern vielmehr aus der eigenen Subjektstellung heraus selbstbestimmt zu handeln und zu verfügen. Insoweit wird auch nach dieser Ansicht Selbsttötung als Widerspruch in sich gesehen, da sie „die Existenz des Menschen als sittliches Subjekt und damit die eigene Würde“ zerstört. Dennoch aber erscheint ein Sterbenlassen statt möglicher Verlängerung des Sterbeprozesses „aus der Annahme der Endlichkeit des Lebens“ gerechtfertigt, wie auch die Vermeidung eines lediglich vegetierenden Lebens.278


277 Böckenförde, Stimmen der Zeit, 4/2008, S. 256.

278 Böckenförde, Stimmen der Zeit, 4/2008, S. 256.

Geht man vom freiheitsbezogenen, zur Autonomie führenden Menschenbild aus, wie es insbesondere in der Philosophie Kants zum Ausdruck kommt, ergibt sich folgendes: Autonomie meint nicht, wie oftmals mißgedeutet, einfachhin Beliebigkeit, denn sie hat ihre Grundlage im Menschen als Zweck an sich selbst. Weil er Zweck an sich selbst ist, ist er als Subjekt zur Autonomie berufen, d. h. zur Selbstgesetzgebung im Sinn einer Aufstellung verallgemeinerungsfähiger Maximen und Verhaltensnormen. Solche Selbstgesetzgebung findet aber ihre Grenze am Widerspruch mit sich selbst.

Der Mensch als Zweck an sich selbst und Subjekt verantwortlichen Handelns setzt die Bejahung seiner Subjektstellung und damit des eigenen Lebens voraus, denn sein Leben ist die Voraussetzung seiner Selbstbestimmung. Selbstbestimmung meint, aus der eigenen Subjektstellung heraus selbstbestimmt handeln und verfügen, aber nicht über die Subjektstellung selbst, d. h. die Selbstbestimmungsfähigkeit zu verfügen. Selbsttötung ist daher ein Widerspruch in sich, zerstört die Existenz des Menschen als sittliches Subjekt und damit die eigene Würde24.

Auch dieses Menschenbild trägt somit keine freie Verfügbarkeit über das Leben, wohl aber rechtfertigt es aus der Annahme der Endlichkeit des Lebens ein Geschehenlassen des Sterbens statt möglicher Hinauszögerung des Sterbeprozesses; und ebenso trägt es die Vermeidung nur vegetativer Fortexistenz als eines sinnlosen Lebens.


24 E.-W. Böckenförde, Vom Wandel des Menschenbildes im Recht (Münster 2001) 25–36.

Anmerkungen

Umfangreiche inhaltlich und teils wörtliche Übernahme der Vorlage. Durch die gelegentliche Verwendung von Anführungszeichen wird der Eindruck verstärkt, in der untersuchten Arbeit würden sich zwischen den zitierten Abschnitten nur eigene Formulierungen bzw. eigene inhaltliche Beiträge finden. Dieser Eindruck täuscht allerdings.

Sichter
SleepyHollow02


[35.] Cmg/Fragment 197 08 - Diskussion
Bearbeitet: 3. January 2013, 19:17 Klicken
Erstellt: 3. January 2013, 18:26 (Klicken)
BauernOpfer, Cmg, Fragment, Gesichtet, Gädeke 2006, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Klicken
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 197, Zeilen: 08-32
Quelle: Gädeke 2006
Seite(n): 002,003, Zeilen: 12-19, 03-09, 13-27
2. Voraussetzungen einer Freitodbegleitung

Es ist umstritten, ob es rechtlich gesehen materielle Voraussetzungen für eine Freitodbegleitung geben darf oder nicht. Dignitas vertritt die Auffassung, das Recht eines Menschen, sein eigenes Leben beenden zu dürfen, sei durch Art. 8 EMRK garantiert. Ferner bestehe auch ein Anspruch darauf, dass der Staat dem Menschen die Möglichkeit eröffne, sein Leben risikolos und schmerzfrei beenden zu dürfen, weil sonst diese Freiheit wegen der hohen Risiken laienhafter Suizidversuche nicht praktisch und effizient wäre.581

Fraglich ist, ob ein bestimmtes Zeitmaß einzuhalten ist oder sogar zur Richtlinie gemacht werden kann. Weiter ist zu entscheiden, ob man Kriterien mit zugehöriger Rangliste festschreiben kann, nach denen ein Einzelfall als gesamt bekannt und beurteilensfähig eingestuft werden kann. Andererseits ist zu überlegen, ob dies nicht eher eine persönliche Einschätzung ist, die letztlich die Entscheidung herbeiführt. Es erscheint jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass auch nach kurzer Zeit eine Einschätzung über die individuelle Situation einer sterbewilligen Person denkbar ist.

Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang aber, dass das Erfordernis einer sorgfältigen Abklärung dann nicht erfüllt ist, wenn etwa eine Person innerhalb eines Tages beim Arzt vorstellig wird (beispielsweise in der Schweiz) und noch an diesem oder am nächsten Tag beim Freitod begleitet wird. Hier ist zu sagen, dass ein einmaliger, zeitlich begrenzter Kontakt unmittelbar vor Durchführung des begleiteten Suizids diesem Kriterium nicht gerecht würde.

Problematisch erweist sich dies insbesondere dann, wenn Personen eine Freitodbegleitung wünschen, die nicht im Land der Begleitung leben. Denn ortsansässige Personen können insbesondere ihre Begleiter mehrfach aufsuchen und eine Beziehung zu diesen aufbauen. Dennoch kann nicht behauptet werden, dass eine seriöse Abklärung und Vorbereitung in einer Distanz-[Beziehung nicht stattfinden kann.]


581 Gädeke, S. 4.

[S. 2 Z. 12-19]

Voraussetzungen für eine Freitod-Begleitung

Es ist umstritten, ob es rechtlich gesehen materielle Voraussetzungen für eine Freitod-Begleitung geben darf oder nicht. Der Leiter von DIGNITAS, Ludwig A. Minelli, vertritt die Auffassung, das Recht eines Menschen, sein eigenes Leben beenden zu dürfen, sei durch Art. 8 der Europäischen Menschenrechts-Konvention (EMRK) garantiert, und es bestehe auch ein Anspruch darauf, dass der Staat dem Menschen die Möglichkeit eröffne, sein Leben risikolos und schmerzfrei beenden zu dürfen, weil sonst diese Freiheit wegen der hohen Risiken laienhafter Suizidversuche nicht praktisch und effizient wäre2.

[S. 3 Z. 03-09] Es fragt sich, ob in diesem Zusammenhang eine bestimmte Zeitspanne angegeben oder gar zur Richtlinie gemacht werden kann. Gibt es Kriterien mit zugehöriger Rangliste, nach denen ein Fall als vollständig bekannt und beurteilbar eingestuft werden kann, oder ist es nicht vielmehr ebenfalls eine persönliche Einschätzung, die letztlich zu einer Entscheidung führt? So betrachtet, ist es jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass auch nach kurzer Zeit eine Einschätzung über die individuelle Situation einer sterbewilligen Person denkbar ist.

[S. 3 Z. 13-27] Zweifellos wäre das Erfordernis der sorgfältigen Abklärung nicht erfüllt, wenn es tatsächlich so wäre, dass jemand einfach an einem Tag in die Schweiz einreist, dort ein Gespräch mit einem Arzt führt und am selben oder am nächsten Tag bei seinem Suizid begleitet würde. Ein solcher einmaliger, zeitlich begrenzter Kontakt unmittelbar vor der Ausführung eines assistierten Suizids würde diesem Kriterium nicht entsprechen.

Freitod-Hilfe für außerhalb der Schweiz wohnhafte Personen kann selbstverständlich nicht gleich gehandhabt werden, wie dies für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz der Fall ist. Diese werden in aller Regel von Freitod-Begleitern mehrfach besucht, die mit ihnen oft eine länger dauernde Beziehung aufbauen. [...] Dennoch ist eine seriöse Vorbereitung und Abklärung in der Distanz-Beziehung nicht etwa unmöglich.


2 LUDWIG A. MINELLI, Die EMRK garantiert die Suizidfreiheit, Aktuelle Juristische Praxis (AJP) 5/2004, S. 491 ff.; im Internet abrufbar unter der URL: http://www.dignitas.ch/we/WeitereTexte/05%20Die%20EMRK%20schützt%20die%20Suizidfreiheit% 20%20Abzug.pdf

Anmerkungen

Auf die wörtliche Abschrift eines ganzen Absatzes aus der Vorlage mit kosmetischen Variationen folgt die Nennung der Quelle in Fußnote 581. Daran anschließend folgt die Übernahme weitere Absätze aus der Quelle, wieder inhaltlich identisch, in Teilen wörtlich.

Sichter
SleepyHollow02


[36.] Cmg/Fragment 186 03 - Diskussion
Bearbeitet: 3. January 2013, 16:22 Klicken
Erstellt: 23. December 2012, 15:25 (TaBi)
BauernOpfer, Cmg, Fragment, Gesichtet, NEK-CNE Stellungnahme 13 2006, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
TaBi, Sotho Tal Ker
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 186, Zeilen: 3-23
Quelle: NEK-CNE Stellungnahme 13 2006
Seite(n): 5, 6, Zeilen: 38-45; 1-13
VI. Intensive (persönliche) Kontakte zwischen der Organisation und dem Suizidwilligen558

Wesentlich ist dabei, dass die Lebenssituation einer suizidwilligen Person erfasst und dokumentiert wird. Dazu gehören auch die Kenntnisse über das schwere, krankheitsbedingte Leiden und Informationen über das psychosoziale Umfeld sowie die Lebensgeschichte. Dabei muss das Recht des Sterbewilligen auf Achtung der Privatsphäre respektiert werden. Mehrmalige und persönliche Begegnungen und Gespräche sind dabei unabdingbar. Denn nur so kann garantiert werden, dass die Konstanz des Sterbewunsches über längere Zeit überprüft und bestätigt wird. Gleichzeitig ist aber darauf zu achten, dass die sorgfältige Abklärung die Leidenszeit nicht unnötig verlängert. Schon hier fällt auf, dass dies durch eine Abklärung aufgrund einer einmaligen Begegnung oder auf dem Korrespondenzweg nicht gewährleistet werden kann. Denn die Feststellung der Urteilsfähigkeit bleibt auch bei sorgfältigster Abklärung von der subjektiven Wahrnehmung, den Werten, der Lebenserfahrung und der Gesprächsfähigkeit des Abklärenden abhängig. Entsprechend hoch sind somit auch die Anforderungen an die Person, die die Abklärung durchführt.

VII. Abgleichung durch ein Zweitgutachten559

Wichtiges Erfordernis ist weiter, dass die Beurteilung der Situation nicht nur durch eine einzige Person erfolgt, sondern durch eine zweite, von der ersten unabhängige Beurteilung überprüft wird. Diese Zweitmeinung soll von einer dafür kompetenten Person (etwa einem weiteren Arzt) stammen.


558 Nationale Ethikkommission, Stellungnahme Nr. 13/2006, S. 5.

559 Nationale Ethikkommission, Stellungnahme Nr. 13/2006, S. 6.

[S. 5]

4.7 Persönliche, mehrmalige Kontakte und intensive Gespräche sind unabdingbar. Eine Abklärung aufgrund einer einmaligen Begegnung oder auf dem Korrespondenzweg ist ausgeschlossen.

Erläuterungen:

Die Feststellung der Urteilsfähigkeit bleibt auch bei sorgfältigster Abklärung von der subjektiven Wahrnehmung, den Werten, der Lebenserfahrung und der Gesprächsfähigkeit des Abklärenden abhängig. Entsprechend hoch sind die Anforderungen an die Person, welche die Abklärungen durchführt.

[S. 6]
Es ist wesentlich, dass die Lebenssituation einer suizidwilligen Person erfasst und dokumentiert wird. Dazu gehören die Kenntnisse über das schwere, krankheitsbedingte Leiden, und Informationen über das psychosoziale Umfeld sowie die Lebensgeschichte, unter Berücksichtigung des Rechtes des Suizidwilligen auf Achtung der Privatsphäre. Dazu sind mehrmalige und persönliche Begegnungen und Gespräche unabdingbar. So kann garantiert werden, dass die Konstanz des Sterbewunsches über längere Zeit überprüft und bestätigt wird. Gleichzeitig ist aber darauf zu achten, dass die sorgfältige Abklärung die Leidenszeit nicht unnötig verlängert.

4.8 Eine unabhängige Zweitmeinung kommt zum gleichen Schluss.

Erläuterungen:

Es ist wichtig, dass die Beurteilung der Situation nicht nur durch eine einzige Person erfolgt, sondern durch eine zweite, von der ersten unabhängige Beurteilung überprüft wird. Diese Zweitmeinung soll von einer dafür kompetenten Person stammen.

Anmerkungen

Zwar sind in den Überschriften Fußnoten zur Quelle angegeben, allerdings sind damit die umfänglichen inhaltlichen und in größeren Teilen sogar wörtlichen Übernahmen nicht ausgewiesen. Auch ist durch diese Fußnoten nicht gekennzeichnet, dass keine eigenen inhaltlichen Beiträge in den folgenden Abschnitten zu finden sind.

Sichter
Klicken


[37.] Cmg/Fragment 185 18 - Diskussion
Bearbeitet: 3. January 2013, 16:09 Klicken
Erstellt: 23. December 2012, 15:18 (TaBi)
Cmg, Fragment, Gesichtet, NEK-CNE Stellungnahme 13 2006, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
TaBi, Sotho Tal Ker
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 185, Zeilen: 18-23
Quelle: NEK-CNE Stellungnahme 13 2006
Seite(n): 5, Zeilen: 34-37
Es muss dementsprechend eine Prüfung der augenblicklichen Situation dahingehend erfolgen, ob der Sterbewunsch bei geänderter Ausgangslage, sie [sic!] es durch bessere Schmerzmedikation etc. immer noch besteht. Bei der Frage, wie weit man gehen muss, um alternative Optionen (wie ärztliche Behandlung, Sozialhilfe, Therapie) nicht nur abzuklären, sondern auch auszuschöpfen, muss der Wunsch der sterbewilligen Person berücksichtigt werden. Die Situation muss daraufhin geprüft werden, ob sie auf anderem Weg zu Gunsten der Person verändert werden kann. Bei der Frage, wie weit man gehen muss, um alternative Optionen (wie ärztliche Behandlung, Sozialhilfe, Therapie) nicht nur abzuklären, sondern auch auszuschöpfen, muss der Wunsch der sterbewilligen Person berücksichtigt werden.
Anmerkungen

Erster Satz umformuliert. Komplette Übernahme des zweiten Satzes. Weiter unten im gleichen Absatz wird auf die NEK Bezug genommen, so daß der Eindruck entstehen muß, das Vorherige wurde selbst formuliert.

Sichter
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[38.] Cmg/Fragment 184 01 - Diskussion
Bearbeitet: 3. January 2013, 16:08 Klicken
Erstellt: 23. December 2012, 14:57 (TaBi)
BauernOpfer, Cmg, Fragment, Gesichtet, NEK-CNE Stellungnahme 13 2006, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
TaBi, Sotho Tal Ker
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 184, Zeilen: 1-12
Quelle: NEK-CNE Stellungnahme 13 2006
Seite(n): 5, Zeilen: 1-2, 13-23
IV. Dauerhaft konstanter Sterbewunsch554

Wichtig ist ferner, dass der Sterbewunsch nicht aus einem Affekt oder aus einer absehbar vorübergehenden Krise entstanden ist.

Zudem aber sollte der Wunsch auch frei von äußerem Druck zustande gekommen sein. Als Beispiele hierfür können etwa der Druck von Seiten Angehöriger oder soziale Isolation angeführt werden. Genannt werden in diesem Kontext aber auch die Sorge, den Angehörigen „zur Last zu fallen“, finanzielle Engpässe, die bei der betroffenen Person auch Angst vor fehlender oder mangelnder Betreuung und Fürsorge entstehen lassen. Solche beispielhaft genannten Druckfaktoren dürfen für den Sterbewunsch nicht ausschlaggebend sein. Nicht zu vergessen ist hierbei aber auch, dass Druckfaktoren auch als subjektive Befürchtungen vorhanden sein können, ohne objektiv feststellbar zu sein. Diese Faktoren entfalten dennoch ihre Wirkung.


554 SAMW-Richtlinien vom 25. November 2004, S. 3.

[Z. 1-2]

4.4 Der Sterbewunsch ist dauerhaft und konstant. Er ist nicht aus einem Affekt oder aus einer absehbar vorübergehenden Krise entstanden.

[Z. 14-23]
4.5 Der Wunsch zum Suizid ist frei von äusserem Druck zustande gekommen.

Erläuterungen:

Beispiele äusseren Druckes können sein: Druck von Seiten Angehöriger, soziale Isolation, den Angehörigen „Zur-Last-Fallen“, finanzielle Engpässe, die bei der betroffenen Person auch Angst vor fehlender oder mangelhafter Betreuung und Fürsorge entstehen lassen. Solche beispielhaft genannten Druckfaktoren dürfen für den Sterbewunsch nicht ausschlaggebend sein.

Wichtig ist, dabei im Auge zu behalten, dass Druckfaktoren auch als subjektive Befürchtungen vorhanden sein können, ohne objektiv feststellbar zu sein. Diese Faktoren entfalten dennoch ihre Wirkung.

Anmerkungen

Leicht abgewandelt aus einem anderen Text als dem in der Fußnote genannten übernommen.

Sichter
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[39.] Cmg/Fragment 183 01 - Diskussion
Bearbeitet: 3. January 2013, 13:57 Klicken
Erstellt: 3. January 2013, 04:18 (Sotho Tal Ker)
Cmg, Fragment, Gesichtet, NEK-CNE Stellungnahme 13 2006, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Sotho Tal Ker
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 183, Zeilen: 1-2
Quelle: NEK-CNE Stellungnahme 13 2006
Seite(n): 4, Zeilen: -
Dabei wird der Begriff der „Krankheit“ weit verstanden und umfasst beispielsweise auch Leiden, die infolge von Unfall oder schwerer Behinderung entstehen. 3 Der Begriff der Krankheit wird in einem weiten Sinn verstanden. Er umfasst beispielsweise auch Leiden, die in Folge von Unfall oder schwerer Behinderung entstehen.
Anmerkungen

Fortsetzung des Fragments der Vorseite, hier wird die Fußnote in Haupttext verwandelt.

Sichter
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[40.] Cmg/Fragment 182 22 - Diskussion
Bearbeitet: 3. January 2013, 13:57 Klicken
Erstellt: 3. January 2013, 04:14 (Sotho Tal Ker)
Cmg, Fragment, Gesichtet, NEK-CNE Stellungnahme 13 2006, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Sotho Tal Ker
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 182, Zeilen: 22-32
Quelle: NEK-CNE Stellungnahme 13 2006
Seite(n): 4, Zeilen: 23-31
Unter dem Aspekt des Schutzes des Lebens erscheint es als ethisch fragwürdig, institutionelle Suizidbeihilfe denjenigen Personen anzubieten bzw. an diese zu leisten, die mit ihrem Leben nicht zufrieden sind, aus philosophischer Überzeugung nicht an ihrem Leben hängen oder generell eine lebensverneinende Haltung haben. Berührt ist dabei die Autonomie des Einzelnen. Zwar ist sie ein zentraler Wert, dennoch aber nicht der einzige, der im Rahmen der organisierten Suizidbeihilfe Beachtung finden muss. Gerade in den Fällen von Sterbewünschen, die nicht-krankheitsbedingt sind, bilden der Schutz des Lebens und sozialethische Gründe eine Grenze. Wenn kein von der Deklaration des Willens unabhängiger, darstellbarer Grund vorliegt, muss für die Organisation der Aspekt der Fürsorge (im Sinn des Lebensschutzes) Vorrang haben. Deshalb sollen nur Personen begleitet werden, die krankheitsbedingt schwer leiden. Unter dem Aspekt des Schutzes des Lebens erscheint es als ethisch fragwürdig, organisierte Suizidbeihilfe an Personen zu leisten, die mit ihrem Leben nicht zufrieden sind, aus philosophischer Überzeugung nicht an ihrem Leben hängen, oder eine lebensverneinende Haltung haben. Autonomie ist ein zentraler Wert, aber für die organisierte Suizidbeihilfe nicht der Einzige. Der Schutz des Lebens und sozialethische Gründe bilden in nicht-krankheitsbedingten Fällen eine Grenze. Wenn kein von der Deklaration des Willens unabhängiger, darstellbarer Grund vorliegt, muss für die Organisation der Aspekt der Fürsorge (im Sinn des Lebensschutzes) Vorrang haben. Es sollen darum nur Personen in Frage kommen, die krankheitsbedingt3 schwer leiden.

3 Der Begriff der Krankheit wird in einem weiten Sinn verstanden. Er umfasst beispielsweise auch Leiden, die in Folge von Unfall oder schwerer Behinderung entstehen.

Anmerkungen

Ein Absatz, leicht umformuliert ohne Quellenangabe übernommen.

Sichter
SleepyHollow02


[41.] Cmg/Fragment 181 17 - Diskussion
Bearbeitet: 3. January 2013, 13:56 Klicken
Erstellt: 3. January 2013, 04:06 (Sotho Tal Ker)
Cmg, Fragment, Gesichtet, NEK-CNE Stellungnahme 13 2006, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Sotho Tal Ker
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 181, Zeilen: 17-25
Quelle: NEK-CNE Stellungnahme 13 2006
Seite(n): 4, Zeilen: 7-13, 16-17
Generell kann die Urteilsfähigkeit nur in persönlichen, länger dauernden und wiederholten Gesprächen abgeklärt werden. Deren minimale Zeitdauer soll sich in erster Linie nach den konkreten Umständen richten, welche die Lebenssituation der sterbewilligen Person charakterisieren (ihre Bedürfnisse, die Komplexität der Probleme, die zum Suizidwunsch führen, der Krankheitsverlauf etc.). Sie soll nicht durch die Einschränkungen auf der Seite der Sterbehelfer bestimmt sein (z.B. durch ihre zeitliche Verfügbarkeit oder deren Distanz zum Lebensort des Sterbewilligen).

Wichtig ist, dass die eigene subjektive Sicht der suizidwilligen Person den Ausschlag gibt und nicht eine Beurteilung nach fremden Kriterien.

Die Urteilsfähigkeit kann nur in persönlichen, länger dauernden und wiederholten Gesprächen abgeklärt werden. Deren minimale Zeitdauer soll sich in erster Linie nach den konkreten Umständen richten, welche die Lebenssituation der sterbewilligen Person charakterisieren (ihre Bedürfnisse, die Komplexität der Probleme, die zum Suizidwunsch führen, der Krankheitsverlauf etc.). Sie soll nicht durch die Einschränkungen auf der Seite der Sterbehelfer bestimmt sein (z.B. durch ihre zeitliche Verfügbarkeit oder deren Distanz zum Lebensort des Sterbewilligen).

[...] Wichtig ist, dass die eigene subjektive Sicht der suizidwilligen Person den Ausschlag gibt und nicht eine Beurteilung nach fremden Kriterien.

Anmerkungen

Trotz großer wörtlicher Übereinstimmung keine Quellenangabe. Zwei Sätze wurden weggelassen.

Sichter
SleepyHollow02


[42.] Cmg/Fragment 205 02 - Diskussion
Bearbeitet: 3. January 2013, 12:44 Klicken
Erstellt: 23. December 2012, 13:59 (TaBi)
BauernOpfer, Cmg, EKD 2008, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
TaBi
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 205, Zeilen: 02-08
Quelle: EKD 2008
Seite(n): 21, Zeilen: 12-19
Im März 2008 sorgte die Durchführung einer Sterbebegleitung mittels eines mit Helium gefüllten Ballons, der zum Erstickungstod des Suizidwilligen führt, für Schlagzeilen. Das Motiv für diese Praxis liegt darin, die Suizidbeihilfe von der ärztlichen Verschreibung eines todbringenden Medikaments unabhängig zu machen. Hierdurch kann umgangen werden, dass ein Arzt zugezogen werden muss. Wie bereits dargestellt wäre dieser zur Abklärung der Konstanz des Suizidwunsches verpflichtet, was gerade bei Personen aus dem Ausland mit großem Aufwand verbunden ist.592

592 EKD, Heft 97, 2008.

Im März 2008 sorgte eine Sterbehilfeorganisation für Schlagzeilen, die sich auf die Suizidbeihilfe bei Personen aus dem Ausland spezialisiert hat. Sie leistete Suizidbeihilfe mittels eines mit Helium gefüllten Ballons, der zum Erstickungstod des Suizidwilligen führt. Das Motiv für diese Praxis liegt darin, die Suizidbeihilfe von der ärztlichen Verschreibung eines todbringenden Mittels unabhängig zu machen, bei der der Arzt zur Abklärung der Konstanz des Suizidwunsches verpflichtet ist, was bei Personen aus dem Ausland mit großem Aufwand verbunden ist.
Anmerkungen

Am Ende des Absatzes steht eine Fußnote mit Verweis auf die Vorlage, allerdings ohne Seitenzahl. Auch geht aus diesem Verweis nicht hervor, dass der gesamte Absatz inhaltlich gleich, in der Formulierung leicht variiert so aus der Quelle entnommen wurde.

Sichter
(TaBi), Klicken


[43.] Cmg/Fragment 252 03 - Diskussion
Bearbeitet: 3. January 2013, 11:46 Klicken
Erstellt: 3. January 2013, 05:10 (Sotho Tal Ker)
Cmg, Fragment, Gesichtet, NEK-CNE Stellungnahme 9 2005, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Sotho Tal Ker
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 252, Zeilen: 3-12
Quelle: NEK-CNE Stellungnahme 9 2005
Seite(n): 70, Zeilen: 13-26
Da es im Rahmen der Zulässigkeit der Suizidhilfeorganisationen nicht um die Suizidbeihilfe durch nahe Bezugspersonen, sondern um ein allgemeines Angebot an fremde Menschen geht, müssen hier spezielle Regeln getroffen werden. Es liegt in der Natur ihrer Mission, dass solche Organisationen dahin tendieren können, von den beiden Polen – Lebenshilfe einerseits und Respekt der Autonomie eines Suizidwilligen andererseits – den zweiten Pol, die Selbstbestimmung, zum Leitmotiv ihrer Aktivitäten zu machen. Wichtig ist es deshalb, dass auch die Lebenshilfe ausreichend sichergestellt wird. Dass die selbst gesetzten Maßstäbe der Organisationen hierzu nicht allein ausreichen, ist schnell klar, ist doch keine Sanktionsmöglichkeit gegeben. Der Ruf nach einer staatlichen Aufsicht ist somit verständlich. Es geht im Fall der Sterbehilfeorganisationen auch nicht um die Suizidbeihilfe durch nahe Bezugspersonen, sondern um ein allgemeines Angebot an fremde Menschen. Es liegt in der Natur ihrer Mission, dass solche Organisationen dahin tendieren können, von den beiden Polen – Lebenshilfe einerseits und Respektierung der Autonomie eines Suizidwilligen andererseits – den zweiten Pol, die Selbstbestimmung, zum Leitmotiv ihrer Aktivitäten zu machen. Daher bedarf es rechtlicher Vorgaben, die sicherstellen, dass der erste Pol ausreichend Berücksichtigung erfährt. Die selbst gegebenen Regeln von Sterbehilfeorganisationen reichen diesbezüglich nicht aus, da Verletzungen dieser Regeln durch die Sterbehilfeorganisationen selbst – solche sollen tatsächlich vorgekommen sein – rechtlich nicht einklagbar und sanktionierbar sind. Das Gebot der Fürsorge für suizidgefährdete Menschen erfordert daher eine Ergänzung des geltenden Rechts, welche diese Organisationen einer staatlichen Aufsicht unterstellt.
Anmerkungen

Leicht umformulierte Übernahme ohne Quellenangabe

Sichter
(Sotho Tal Ker), Klicken


[44.] Cmg/Fragment 185 06 - Diskussion
Bearbeitet: 3. January 2013, 03:03 Sotho Tal Ker
Erstellt: 23. December 2012, 14:27 (TaBi)
BauernOpfer, Cmg, Fragment, Gesichtet, NEK-CNE Stellungnahme 13 2006, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
TaBi
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 185, Zeilen: 6-13
Quelle: NEK-CNE Stellungnahme 13 2006
Seite(n): 5, Zeilen: 24-30
2. Die Problematik des Paarsuizids556

Die Abklärung, ob die Entscheidung frei von äußerem Druck zustande gekommen ist, kann allein im individuellen Gespräch, d.h. ohne Beisein von Angehörigen oder Dritten, von denen eine mögliche Beeinflussung ausgehen kann, vollzogen werden. Dies schließt aber auch eine gemeinsame Abklärung im Rahmen des gemeinsamen Sterbewunsches von zwei oder mehreren Personen aus, die gemeinsam Suizid begehen möchten (z.B. Paarsuizide). Gerade diese Konstellation birgt das Risiko, dass die Initiative nicht von beiden Partnern gleichermaßen ausgeht und der Entschluss für den einen der Partner nicht frei zustande kommt.


556 Nationale Ethikkommission, Sorgfaltskriterien im Umgang mit der Sterbehilfe, Stellungnahme Nr. 13/2006, S. 5.

Die Abklärung, ob die Entscheidung frei von äusserem Druck zustande gekommen ist, verlangt zwingend das individuelle Gespräch, ohne Beisein von Angehörigen oder Dritten, von denen eine mögliche Beeinflussung ausgehen könnte. Dies schliesst eine gemeinsame Abklärung von zwei oder mehreren Personen aus, die gemeinsam Suizid begehen möchten (z.B. Paarsuizide). Denn dort ist das Risiko hoch, dass die Initiative nicht von beiden Partnern gleichermassen ausgeht und der Entschluss für den einen der Partner nicht frei zustande kommt.
Anmerkungen

Leicht abgewandelt mit einem Quellenbeleg (Fußnote) an der Überschrift zu dieser Passage. Der Umfang der teils wörtlicher Übernahme wird nicht gekennzeichnet.

Sichter
(TaBi), WiseWoman


[45.] Cmg/Fragment 184 17 - Diskussion
Bearbeitet: 3. January 2013, 03:02 Sotho Tal Ker
Erstellt: 23. December 2012, 15:02 (TaBi)
Cmg, Fragment, Gesichtet, NEK-CNE Stellungnahme 13 2006, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
TaBi
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 184, Zeilen: 17-25
Quelle: NEK-CNE Stellungnahme 13 2006
Seite(n): 5, Zeilen: 4-12
Denn gerade Zeit kann die Lebenslage, in der ein Sterbewunsch entsteht, verändern. Auch die Endgültigkeit des Sterbewunsches ist davon abhängig, dass er im Hinblick auf die Gesamtsituation genügend reflektiert ist. Hierzu ist ausreichend (Bedenk-) Zeit erforderlich. Es versteht sich von allein, dass es nicht möglich ist, für die Frage, ab wann ein Sterbewunsch als „konstant“ gilt, ein objektives Zeitmaß vorzugeben. In diesem Zusammenhang ist einerseits wichtig, ob sich die Lebenslage aus Sicht der abklärenden Person absehbar wesentlich verändern und sich damit der Sterbewunsch verringern kann. Dazu soll auch die Gesamtsituation ausreichend Berücksichtigung finden. Der Faktor Zeit kann die Lebenslage, in der ein Sterbewunsch entsteht, verändern. Zudem ist die Endgültigkeit des Sterbewunsches davon abhängig, dass er im Hinblick auf die Gesamtsituation genügend reflektiert ist. Dies bedarf ausreichender Zeit („Bedenkzeit“). Es ist allerdings nicht möglich, ein objektives Zeitmass anzugeben, bis ein Sterbewunsch als „konstant“ gelten kann. Wie viel Zeit eingeräumt werden muss, soll einerseits davon abhängen, ob sich die Lebenslage aus Sicht der abklärenden Person absehbar wesentlich verändern und sich damit der Sterbewunsch verringern kann. Andererseits soll in die Beurteilung der nötigen Zeitspanne auch einfliessen, ob die Gesamtsituation genügend bedacht werden konnte.
Anmerkungen

Abgewandelt und ohne direkte Quellenangabe. Zwar gibt es an der Kapitelüberschrift eine Fußnote (554 SAMW-Richtlinien vom 25. November 2004, S. 3.), diese gehört aber nicht zu dem hier zitierten Paper.

Sichter
(TaBi), WiseWoman


[46.] Cmg/Fragment 009 03 - Diskussion
Bearbeitet: 3. January 2013, 02:48 Sotho Tal Ker
Erstellt: 24. December 2012, 14:57 (TaBi)
BauernOpfer, Cmg, Fragment, Gesichtet, NEK-CNE Stellungnahme 13 2006, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
TaBi
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 009, Zeilen: 03-17
Quelle: NEK-CNE Stellungnahme 13 2006
Seite(n): 3, Zeilen: 13-19, 24-31
Aber zwischen der Hilfeleistung innerhalb einer Familien- oder Freundesbeziehung und dem organisiertem [sic!] Angebot eines sicheren und schmerzfreien Todes besteht ein wesentlicher Unterschied. Die Tatsache eines organisierten Angebotes verändert die Situation für Menschen mit Suizidwunsch. Es besteht die Gefahr, dass diese Organisationen einseitig auf das Prinzip der Selbstbestimmung des Menschen abstellen und dabei dem Schutz des Lebens und dem Gebot der Fürsorge im Sinn der Verantwortung für suizidgefährdete Menschen zu wenig Beachtung schenken.

Auch das Missbrauchspotential hinsichtlich schutzwürdiger Personengruppen wie Jugendlicher, psychisch Kranker oder terminalkranker Personen darf nicht unterschätzt werden. Auf rechtlicher Ebene sind die Behörden gefordert, etwaigen Missbrauch aufzudecken und strafrechtlich zu untersuchen, was durch ethische Richtlinien unterstützt werden kann. Diese können dafür sorgen, dass die aus Sicht des Lebensschutzes relevanten Aspekte der Urteils- und Handlungsfähigkeit der Suizidwilligen, d.h. deren Abklärungspflicht, im Einzelfall gewährleistet sind und zudem die Entscheidung möglicher Vertreter differenzierter darstellen.25


25 Nationale Ethikkommission, Stellungnahme Nr. 9/2005, S. 70.

Zwischen der Hilfeleistung innerhalb einer Familien- oder Freundesbeziehung und dem organisierten Angebot zu einem sicheren und schmerzfreien Tod besteht ein wesentlicher Unterschied. Die Tatsache eines organisierten Angebotes verändert die Situation für Menschen mit einem Suizidwunsch. Es besteht die Gefahr, dass diese Organisationen einseitig auf das Prinzip der Selbstbestimmung des Menschen abstellen und dabei dem Schutz des Lebens, dem Gebot der Fürsorge im Sinn der Verantwortung für suizidgefährdete Menschen zu wenig Beachtung schenken.

[...] In seinem Bericht anerkennt er gleichwohl, dass es Missbrauchspotentiale gibt, insbesondere bei schutzbedürftigen Personengruppen wie Jugendlichen, psychisch Kranken und terminal-kranken Personen2. Auf rechtlicher Ebene sind die Behörden in der Pflicht, Missbrauch aufzudecken und strafrechtlich zu untersuchen. Diese Arbeit kann durch ethische Richtlinien unterstützt werden, welche die im Einzelfall aus Sicht des Lebensschutzes ausschlaggebenden Aspekte der Urteils- und Handlungsfähigkeit der Suizidwilligen, der Abklärungspflicht im Einzelfall und die Vertretungsverhältnisse differenzierter darstellen.


2 Bericht des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartments, Sterbehilfe und Palliativmedizin, Handlungsbedarf für den Bund?, S. 3.

Anmerkungen

Leicht verändert übernommen, eine Fußnote gibt es erst am Ende der Passage. Es gibt kein Hinweis auf die wortlautnahe Übernahme; auch der Umfang der Übernahme bleibt unklar. Der Begriff "terminalkrank" kommt sonst in der ganzen Dissertation anderweitig nicht vor.

Sichter
(TaBi), WiseWoman


[47.] Cmg/Fragment 023 07 - Diskussion
Bearbeitet: 2. January 2013, 23:34 WiseWoman
Erstellt: 25. December 2012, 19:58 (SleepyHollow02)
Cmg, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Wikipedia Sterbehilfe 2009

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 023, Zeilen: 07-11
Quelle: Wikipedia Sterbehilfe 2009
Seite(n): 0, Zeilen: 0
Entgegen früherer Ansichten ist die indirekte Sterbehilfe aus medizinischer Sicht in der Praxis selten, weil korrekt eingesetzte Opiate (z. B. Morphium) oder Benzodiazepine das Sterben (nicht wie vormals gedacht) in der Regel nicht verkürzen, sondern sogar leicht verlängern. Die juristische Diskussion zu diesem Thema erscheint deshalb manchen Palliativmedizinern als eher akademische Debatte. Aus medizinischer Sicht ist die „indirekte Sterbehilfe“ in der Praxis sehr selten, weil korrekt eingesetzte Opiate (z. B. Morphium) oder Benzodiazepine das Sterben entgegen früheren Ansichten in der Regel nicht verkürzen, sondern sogar leicht verlängern. Die juristische Diskussion zu diesem Thema erscheint deshalb manchen Palliativmedizinern als eher akademische Debatte.
Anmerkungen

Der in der Wortstellung veränderte Teil ist grammatikalisch nicht korrekt. Ansonsten vollständige Übernahme, kein Hinweis auf die Quelle. WP ist nirgends genannt.

Sichter
(SleepyHollow02), WiseWoman


[48.] Cmg/Fragment 007 22 - Diskussion
Bearbeitet: 29. December 2012, 02:46 Hindemith
Erstellt: 27. December 2012, 23:31 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Cmg, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Zimmermann-Acklin 2004

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 007, Zeilen: 22-28
Quelle: Zimmermann-Acklin 2004
Seite(n): 31, Zeilen: r.Sp.: 24ff
Praxis, Meinungen, Rechtsprechung und gesetzliche Regelungen gehen in der Beantwortung dieser Punkte in Europa weit auseinander. Im Disput der Überzeugungen berufen sich die einen auf das Selbstbestimmungsrecht des Menschen und dessen Freiheit, über das eigene Leben verfügen zu dürfen, während die anderen den gesellschaftlichen Lebensschutz gefährdet sehen und auf die Bedeutung der Einhaltung des Tötungsverbots für das menschliche Zusammenleben verweisen.22

22 Zimmermann-Acklin, Aus Politik und Zeitgeschichte (Beilage zur Wochenzeitung „Das Parlament“), B 23-24/2004, 31-38.

Praxis, Meinungen, Rechtsprechung und gesetzliche Regelungen gehen in der Beantwortung dieser Fragen in Europa weit auseinander, wie die Kommentare zur Einführung der neuen gesetzlichen Sterbehilferegelungen in den Niederlanden und in Belgien 2002 gezeigt haben.4 Im Disput der Überzeugungen berufen sich die einen auf das Selbstbestimmungsrecht des Menschen und dessen Freiheit, über das eigene Leben verfügen zu dürfen, während die anderen den gesellschaftlichen Lebensschutz gefährdet sehen und auf die Bedeutung der Einhaltung des Tötungsverbots für das menschliche Zusammenleben verweisen.

4 Vgl. Jan Jans, „Sterbehilfe“ in den Niederlanden und Belgien. Rechtslage, Kirchen und ethische Diskussion, in: Zeitschrift für evangelische Ethik, 46 (2002), S. 283–300.

Anmerkungen

Quelle ist in Fn. 22 genannt, allerdings mit sehr ungenauer Fundstelle (31-38). Die wortlautnahe Übernahme wird nicht ersichtlich, auch ist deren Länge dem Leser nicht klar.

Sichter
Hindemith


[49.] Cmg/Fragment 143 17 - Diskussion
Bearbeitet: 29. December 2012, 02:45 Hindemith
Erstellt: 27. December 2012, 23:36 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Cmg, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Zimmermann-Acklin 2004

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 143, Zeilen: 17-24
Quelle: Zimmermann-Acklin 2004
Seite(n): 31, Zeilen: r.Sp.: 10 ff
Was heißt würdig sterben genau, was selbstbestimmt, wie ist mit Situationen umzugehen, in denen die Selbstkontrolle zu entgleiten droht oder – bei schwer dementen oder komatösen Patienten – bereits unwiederbringlich verloren ist? Inwieweit vermag palliative Pflege tatsächlich Krisensituationen aufzufangen und ein Sterben in Würde zu ermöglichen? Wie weit soll eine Schmerz- oder Symptomtherapie gehen, die mit Wahrscheinlichkeit lebensverkürzenden Einfluss hat? Darf ein Arzt oder ein Angehöriger eines Patienten auch Beihilfe zum Suizid leisten, dessen Leben auf Verlangen oder aus Mitleid beenden?454

454 Zimmermann-Acklin, B 23-24/2004, 31-38.

Was heißt würdig sterben genau, was selbstbestimmt, wie ist mit Situationen umzugehen, in denen die Selbstkontrolle zu entgleiten droht oder – wie bei schwer dementen oder komatösen Patienten – bereits unwiederbringlich verloren ist? Inwieweit vermag palliative care (schmerzlindernde Fürsorge) tatsächlich Krisensituationen aufzufangen und ein Sterben in Würde zu ermöglichen? Wie weit soll eine Schmerz- oder Symptomtherapie gehen, die mit Wahrscheinlichkeit lebensverkürzenden Einfluss hat? Darf ein Arzt oder ein Angehöriger eines Patienten auch Beihilfe zum Suizid leisten, dessen Leben auf Verlangen oder aus Mitleid beenden?
Anmerkungen

Quelle ist in Fn. 454 genannt, wenn auch mit ungenauer Fundstellenangabe (31-38). Die wortlautnahe Übernahme ist nicht ersichtlich, auch ist deren Länge dem Leser nicht klar.

Sichter
Hindemith


[50.] Cmg/Fragment 152 01 - Diskussion
Bearbeitet: 28. December 2012, 11:05 Guckar
Erstellt: 24. December 2012, 13:12 (TaBi)
BauernOpfer, Bundesrat 2008, Cmg, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
TaBi
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 152, Zeilen: 01-02
Quelle: Bundesrat 2008
Seite(n): 217, Zeilen: 79-88
[Die Organisationen erheben Mitgliedsbeiträge als Ausgleich für ihre Dienstleistungen. Es kann ein gewisser Erwartungsdruck der Umwelt gegenüber alten und kranken Menschen entstehen, sich an eine Sterbehilfeorganisation wenden zu] müssen, um ihrer Umwelt „nicht mehr zur Last zu fallen“. Beispiele aus dem Ausland belegen dies in erschreckendem Ausmaß.478

478 Mackenroth, Bundesrat Stenographischer Bericht, 4. Juli 2008, 217C.

Ich erkenne ebenfalls die hier bereits beschworene Gefahr der Kommerzialisierung von Selbsttötungen; denn diese Organisationen erheben Mitgliedsbeiträge, fordern Gegenleistungen für ihre „Leistungen“. Es kann ein gewisser Erwartungsdruck der Umwelt gegenüber alten und kranken Menschen entstehen, sich an eine Sterbehilfeorganisation wenden zu müssen, um ihrer Umwelt „nicht mehr zur Last zu fallen“. Beispiele aus dem Ausland belegen dies in erschreckendem Ausmaß.
Anmerkungen

Leicht abgewandelter erster Satz, zwei Sätze identisch übernommen ohne als Zitat zu kennzeichnen.

Siehe auch Cmg/Fragment_151_24

Sichter
Guckar


[51.] Cmg/Fragment 151 24 - Diskussion
Bearbeitet: 28. December 2012, 11:04 Guckar
Erstellt: 23. December 2012, 19:19 (TaBi)
BauernOpfer, Bundesrat 2008, Cmg, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
TaBi
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 151, Zeilen: 24-26
Quelle: Bundesrat 2008
Seite(n): 217, Zeilen: 79-88
Die Organisationen erheben Mitgliedsbeiträge als Ausgleich für ihre Dienstleistungen. Es kann ein gewisser Erwartungsdruck der Umwelt gegenüber alten und kranken Menschen entstehen, sich an eine Sterbehilfeorganisation wenden zu [müssen, um ihrer Umwelt „nicht mehr zur Last zu fallen“. Beispiele aus dem Ausland belegen dies in erschreckendem Ausmaß.478]

478 Mackenroth, Bundesrat Stenographischer Bericht, 4. Juli 2008, 217C.

Ich erkenne ebenfalls die hier bereits beschworene Gefahr der Kommerzialisierung von Selbsttötungen; denn diese Organisationen erheben Mitgliedsbeiträge, fordern Gegenleistungen für ihre „Leistungen“. Es kann ein gewisser Erwartungsdruck der Umwelt gegenüber alten und kranken Menschen entstehen, sich an eine Sterbehilfeorganisation wenden zu müssen, um ihrer Umwelt „nicht mehr zur Last zu fallen“. Beispiele aus dem Ausland belegen dies in erschreckendem Ausmaß.
Anmerkungen

Leicht abgewandelter erster Satz, zwei Sätze identisch übernommen ohne als Zitat zu kennzeichnen.

Siehe auch Cmg/Fragment_152_01

Sichter
Guckar


[52.] Cmg/Fragment 005 10 - Diskussion
Bearbeitet: 28. December 2012, 11:04 Guckar
Erstellt: 24. December 2012, 14:26 (TaBi)
BauernOpfer, Bundesrat 2008, Cmg, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
TaBi
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 005, Zeilen: 10-17
Quelle: Bundesrat 2008
Seite(n): 217, Zeilen: 58-78
Unsere Gesellschaft wird immer älter. Der Altersquotient, das Verhältnis von Personen im Rentenalter zu Personen im erwerbsfähigen Alter, betrug 2005 noch etwa 32%. Im Jahre 2030 wird er Schätzungen zufolge bei 50 bis 52 % liegen. Damit wird naturgemäß zugleich der Kreis derjenigen größer, die sich, weil sie krank, einsam oder des Lebens müde sind, mit Fragen des Lebensendes beschäftigen. Gleichzeitig wächst das Wissen, dass sich auch in Deutschland bereits so genannte Sterbehilfeorganisationen etabliert haben, die sogar jungen oder eben nicht unheilbar oder psychisch erkrankten Menschen eine angeblich leichte Selbsttötungsmöglichkeit versprechen.13

13 Mackenroth, Bundesrat Stenographischer Bericht, 4. Juli 2008, S. 217B.

Unsere Gesellschaft wird immer älter. Der Altersquotient, also das Verhältnis von Personen im Rentenalter zu Personen im erwerbsfähigen Alter, betrug 2005 noch etwa 32 %. Im Jahre 2030 wird er bei 50 bis 52 % liegen. Damit wird naturgemäß zugleich der Kreis derjenigen größer, die sich, weil sie krank, einsam oder des Lebens müde sind, mit Fragen des Lebensendes beschäftigen.

Sie alle wissen, dass sich auch in Deutschland bereits sogenannte Sterbehilfeorganisationen etabliert haben. Sie versprechen der breiten Masse der Bevölkerung die schnelle und effiziente Möglichkeit eines Freitodes. Im Vordergrund steht dabei kein zuverlässiges und kontrolliertes Beratungsangebot mit lebensbejahender Perspektive, sondern allein die Abwicklung eines bereits gefassten Selbsttötungsentschlusses. Diese Organisationen versprechen sogar jungen oder eben nicht unheilbar oder psychisch erkrankten Menschen eine angeblich leichte Selbsttötungsmöglichkeit.

Anmerkungen

Weitgehend wörtliche Übernahmen ohne Kenntlichmachung eines Zitats. Es ist ein Quellenverweis vorhanden, dieser lässt den Leser aber im Unklaren über die Art und den Umfang der Übernahme.

Sichter
Guckar


[53.] Cmg/Fragment 244 26 - Diskussion
Bearbeitet: 28. December 2012, 10:32 SleepyHollow02
Erstellt: 26. December 2012, 20:40 (SleepyHollow02)
Bundesrat 2008b, Cmg, Fragment, Gesichtet, KomplettPlagiat, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
KomplettPlagiat
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 244, Zeilen: 26-29
Quelle: Bundesrat 2008b
Seite(n): 7, Zeilen: 23ff
Der Begriff des Gewerbebetriebs ist im privatrechtlichen Sinne zu verstehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs betreibt ein Gewerbe in diesem Sinne derjenige, welcher berufsmäßig ein Geschäft betreibt, das von der Absicht der Gewinnerzielung beherrscht wird.686

686 BGHZ 74, 273 (276).

Der Begriff des Gewerbebetriebs ist im privatrechtlichen Sinne zu verstehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs betreibt ein Gewerbe in diesem Sinne derjenige, welcher berufsmäßig ein Geschäft betreibt, das von der Absicht der Gewinnerzielung beherrscht wird (vgl. BGHZ 74, 273 <276> mit weiteren Nachweisen).
Anmerkungen

Kein Hinweis auf wortlautidentische Übernahme.

Ein Quellenverweis fehlt, bzw. befindet sich auf der Vorseite in einem anderen Kapitel. Dort findet noch eine Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung statt mit "Es widerspricht weiter nach der Begründung dem Menschenbild des Grundgesetzes, wenn mit dem Suizid und mit dem Leid anderer Menschen Geschäfte gemacht werden." Es wird nicht deutlich, daß auch die folgenden zwei Seiten nicht die Gedanken der Verfasserin sind, sondern daß weiterhin die Gesetzesbegründung zum Leser spricht.

Fortsetzung auf der nächsten Seite.

Sichter
Hindemith


[54.] Cmg/Fragment 246 01 - Diskussion
Bearbeitet: 28. December 2012, 10:15 Hindemith
Erstellt: 26. December 2012, 21:15 (SleepyHollow02)
Bundesrat 2008b, Cmg, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 246, Zeilen: 01-15
Quelle: Bundesrat 2008b
Seite(n): 8, 9, Zeilen: 8: letzte 2 Zeilen; 9: 1ff
Auffällig ist gerade im direkten Vergleich zum Entwurf aus 2006, dass ein Verhalten mit Strafe bedroht ist, das weit im Vorfeld denkbarer Rechtsgutsverletzungen angesiedelt ist. Hinzu kommt, dass es in den tatbestandsrelevanten Fällen weniger auf die Höhe der Strafe ankommen wird, als auf die Existenz des strafbewehrten Verbots. Es ermöglicht namentlich auch Maßnahmen der Sicherheitsbehörden.

d) Tätigkeit des Führungspersonals

Abs. 2 stellt die Tätigkeit des Führungspersonals von Suizidbeihilfe-Organisationen unter Strafe. In diesen Personenkreis fallen dabei sowohl Mitglieder als auch Nichtmitglieder der Organisation, sofern sie auf die Organisationsstruktur, Zielsetzung oder die konkreten Planungen usw. bestimmenden Einfluss haben.

Aus der Pönalisierung nur des Führungspersonals ergibt sich zugleich – ausweislich der Begründung –, dass die Strafdrohung nicht etwa das „einfache", Beitrag zahlende Mitglied einschlägiger Vereine erfasst, und zwar auch nicht in Form der Beihilfe (§ 27 StGB). Denn in Abs. 2 werden bewusst nur ausgewählte, zur Täterschaft verselbstständigte Beihilfehandlungen unter Strafe gestellt.

Bei der Bemessung der Strafandrohung berücksichtigt der Entwurf, dass ein Verhalten mit Strafe bedroht wird, das weit im Vorfeld denkbarer Rechtsguts-

[Seite 9]

verletzungen angesiedelt ist. Hinzu kommt, dass es in den tatbestandsrelevanten Fällen weniger auf die Höhe der Strafe ankommen wird, als auf die Existenz des strafbewehrten Verbots (dazu schon A. Allgemeines, Ziffer I). Es ermöglicht namentlich auch Maßnahmen der Sicherheitsbehörden.

Zu Absatz 2

Durch Absatz 2 wird die Tätigkeit des Führungspersonals von Suizidbeihilfe-Organisationen unter Strafe gestellt. Zu deren Führungspersonal zählen sowohl Mitglieder als auch Nichtmitglieder der Organisation, sofern sie auf die Organisationsstruktur, Zielsetzung oder die konkreten Planungen usw. bestimmenden Einfluss haben.

Aus der Pönalisierung nur des Führungspersonals ergibt sich zugleich, dass die Strafdrohung nicht etwa das "einfache", Beitrag zahlende Mitglied einschlägiger Vereine erfasst, und zwar auch nicht in Form der Beihilfe (§ 27 StGB). Denn in Absatz 2 werden bewusst nur hervorgehobene, zur Täterschaft verselbstständigte Beihilfehandlungen unter Strafe gestellt.

Anmerkungen

Eine Bezugnahme auf die Quelle erfolgt immerhin andeutungsweise durch den Einschub "ausweislich der Begründung". Damit ist die fast wörtliche Übernahme, die bereits auf Seite 244 beginnt, aber nicht ersichtlich. Außerdem bezieht sich dieser Einschub nur auf den letzten hier dokumentierten Abschnitt.

Sichter
Hindemith


[55.] Cmg/Fragment 245 02 - Diskussion
Bearbeitet: 28. December 2012, 10:00 Hindemith
Erstellt: 26. December 2012, 20:49 (SleepyHollow02)
Bundesrat 2008b, Cmg, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 245, Zeilen: 2-30
Quelle: Bundesrat 2008b
Seite(n): 8, Zeilen: 2ff
b) Vereinigung

Der Begriff der Vereinigung entspricht dem in § 129 StGB und anderen Strafvorschriften verwendeten Terminus. Wie dort ist ein organisatorischer Zusammenschluss mehrerer Personen von einer gewissen Dauer erforderlich. Allerdings ist der Begriff im Rahmen des § 217 StGB-Entwurf eigenständig zu interpretieren. Anders als im Rahmen des § 129 StGB sind über den Personenzusammenschluss zu diesem Zweck hinaus keine zusätzlichen Voraussetzungen an einen Gesamtwillen und die inneren Strukturen zu erfüllen.687 Wichtig ist lediglich, dass die Vereinigung aus mindestens zwei Personen besteht. Auch hierarchisch strukturierte Organisationen unterfallen der Strafvorschrift.

Gründen bedeutet Neubildung der Vereinigung. Rechtsprechung und Schrifttum zu dem auch in § 129 StGB verwendeten Merkmal können herangezogen werden.688

c) Gewährung und Verschaffung der Gelegenheit zur Selbsttötung

Zweck oder Tätigkeit des Gewerbetreibenden oder der Vereinigung muss darauf gerichtet sein, anderen die Gelegenheit zur Selbsttötung zu gewähren oder zu verschaffen. Gewährung und Verschaffung der Gelegenheit muss dabei nicht der einzige Zweck des Gewerbebetriebs oder der Vereinigung sein. Es soll vielmehr ausreichen, wenn dies ihr prägender Zweck ist, was qualitativ zu verstehen ist. Deutlich wird dies daran, dass sich an der grundsätzlichen Strafbarkeit des Verhaltens nichts ändert, wenn der Gewerbetreibende oder die Vereinigung eine Reihe anderer, für sich genommen unbedenklicher Tätigkeiten entfaltet.

Hierdurch soll bereits rechtswirksam ausgeschlossen sein, dass auch Krankenhäuser, Hospize und/oder andere palliativmedizinische Einrichtungen unter den Vereinigungsbegriff fallen. Begründet wird dies damit, dass deren Tätigkeit nicht durch die Gewährung oder Verschaffung der Gelegenheit zur Selbsttötung geprägt sei.

Gelegenheit ist gewährt bei Herbeiführung äußerer Umstände, durch die die Selbsttötung ermöglicht oder wesentlich erleichtert wird. Verschaffen umfasst beispielsweise den Nachweis oder das Besorgen eines geeigneten Orts, der erforderlichen Geräte oder das Zurverfügungstellen von zur Selbsttötung geeigneten Mitteln oder Gegenständen. Auch Vermittlungstätigkeiten sind einbezogen.


687 Fischer, § 129 StGB Rn. 7.

688 Nachweise bei Fischer, § 129 StGB Rn. 23.

- Der Begriff der Vereinigung entspricht dem in § 129 StGB und anderen Strafvorschriften verwendeten Terminus. Wie dort ist ein organisatorischer Zusammenschluss mehrerer Personen von einer gewissen Dauer erforderlich. Allerdings ist der Begriff im Rahmen des § 217 StGB-E eigenständig zu interpretieren. Das folgt aus der spezifischen Ausrichtung des Tatbestandes, der durch den in der Strafvorschrift selbst angegebenen Zweck der Suizidbeihilfe sein Gepräge erhält. Anders als im Rahmen des § 129 StGB sind über den Personenzusammenschluss zu diesem Zweck hinaus keine zusätzlichen Voraussetzungen an einen Gesamtwillen und die inneren Strukturen zu erfüllen (vgl. dazu Fischer, StGB, 55. Aufl. 2008, § 129, Rnr. 7). Auch hierarchisch strukturierte Organisationen unterfallen der Strafvorschrift. Die Vereinigung muss zumindest aus zwei Personen bestehen.

- "Gründen" bedeutet Neubildung der Vereinigung. Rechtsprechung und Schrifttum zu dem auch in § 129 StGB verwendeten Merkmal können herangezogen werden (vgl. Nachweise bei Fischer, a.a.O., Rnr. 23).

- Zweck oder Tätigkeit des Gewerbetreibenden oder der Vereinigung muss darauf gerichtet sein, anderen die Gelegenheit zur Selbsttötung zu gewähren oder zu verschaffen. Gewährung und Verschaffung der Gelegenheit müssen nicht der einzige Zweck des Gewerbebetriebs oder der Vereinigung sein. Es genügt, wenn dies ihr prägender Zweck ist. Das ist nicht quantitativ, sondern qualitativ zu verstehen. Deswegen ändert es an der Strafbarkeit nichts, wenn der Gewerbetreibende oder die Vereinigung eine Reihe anderer, für sich genommen unbedenklicher Tätigkeiten entfaltet.

Dass Krankenhäuser, Hospize und andere palliativmedizinische Einrichtungen nicht unter den Vereinigungsbegriff fallen, versteht sich von selbst. Deren Tätigkeit ist nicht dadurch geprägt, dass sie die Gelegenheit zur Selbsttötung gewähren oder verschaffen. Einer besonderen Regelung bedarf es daher nicht.

Gelegenheit ist gewährt bei Herbeiführung äußerer Umstände, durch die die Selbsttötung ermöglicht oder wesentlich erleichtert wird. Verschaffen umfasst beispielsweise den Nachweis oder das Besorgen eines geeigneten Orts, der erforderlichen Geräte oder das Zurverfügungstellen von zur Selbsttötung geeigneten Mitteln oder Gegenständen. Auch Vermittlungstätigkeiten sind einbezogen.

Anmerkungen

Ohne Nachweis übernommen einschließlich der Belegstellen. Die Zitierweise entspricht der in der Quelle, weicht aber von derjenigen in Fn. 267 und 388 der Dissertation ab (in den beiden genannten Fn. aber ebenfalls uneinheitlich).

Fortsetzung von Seite 244. Fortsetzung auf Seite 246.

Sichter
Hindemith


[56.] Cmg/Fragment 138 02 - Diskussion
Bearbeitet: 28. December 2012, 09:20 SleepyHollow02
Erstellt: 27. December 2012, 14:32 (SleepyHollow02)
Cmg, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Wikipedia Suizid 2008

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 138, Zeilen: 02-19
Quelle: Wikipedia Suizid 2008
Seite(n): 1 (Internetquelle), Zeilen: -
Nach Schätzungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) gibt es weltweit jährlich etwa eine Million Suizide und 10 bis 20 Mal so viele Suizidversuche, die scheitern. In Deutschland sterben im Durchschnitt pro Jahr zwischen 11.000 und 12.000 Menschen durch Suizid (etwa 14 je 100.000 Einwohner), wobei zusätzlich von einer hohen Dunkelziffer auszugehen ist. Diese Zahl entspricht ca. 1,3 % aller Todesfälle und übersteigt damit die Anzahl der Verkehrstoten (5.362 Todesopfer im Jahr 2005) bei weitem.442

Gerade bei Suizidversuchen müssen auch Haftungsfragen geklärt werden. Ein Suizid kann unter Umständen erhebliche Sachschäden verursachen, aber auch seelische Schäden bei unbeteiligten Dritten, die zur Durchführung der Tat missbraucht wurden (z. B. Fahrpersonal der Bahn). Nicht zu unterschätzen sind auch die Folgen eines misslungenen Suizids für den Sterbewilligen, für Versicherungen und den Staat, die beispielsweise durch eine eingetretene Invalidität verursacht werden. Umstritten ist die Frage, inwieweit einem Suizidenten der Schaden zugerechnet werden kann: Einige vertreten dabei die Ansicht, dass sich der Suizident in der Situation in einem „geistig umnachteten“ Zustand befände, wodurch sich eine Schuldfähigkeit nicht ergebe. Allerdings ist diese Annahme sicherlich nicht immer gerechtfertigt und muss im Einzelfall durch Gutachten geprüft werden.


442 WHO, Figures and facts about suicide, Genf 1999.

Die Weltgesundheitsorganisation schätzt, dass es weltweit etwa eine Million Suizide pro Jahr gibt und dass 10 bis 20 Mal so viele Suizidversuche scheitern.

[...]

Im Durchschnitt sterben in Deutschland jährlich zwischen 11.000 und 12.000 Menschen durch Suizid (etwa 14 je 100.000 Einwohner), wobei zusätzlich von einer hohen Dunkelziffer auszugehen ist. Diese Zahl entspricht ca. 1,3 Prozent aller Todesfälle und übersteigt damit die Anzahl der Verkehrstoten (5.362 Todesopfer im Jahr 2005) bei weitem.

[...]

Relevant, gerade bei Suizidversuchen, kann auch die Frage der Haftung für entstandene Schäden sein. Ein Suizid kann unter Umständen erhebliche Sachschäden verursachen, aber auch seelische Schäden bei unbeteiligten Dritten, die zur Durchführung der Tat missbraucht wurden (z. B. Fahrpersonal der Bahn). Allerdings kann auch ein verhinderter Suizid erhebliche Kostenfolgen für den Betroffenen, für Versicherungen und den Staat haben (z. B. wegen Invalidität).

Umstritten ist die Frage, inwieweit einem Suizidant (jemandem, der Suizid begeht oder es versucht) der Schaden zugerechnet werden kann: Einige Autoren nehmen an, dass er sich in einem „geistig umnachteten“ Zustand befände, wodurch sich eine Schuldfähigkeit nicht ergebe. Allerdings ist diese Annahme sicherlich nicht immer gerechtfertigt und muss im Einzelfall durch Gutachten geprüft werden.

Anmerkungen

Eine Quellenangabe fehlt.

Es ist bemerkenswert, dass die angegebene Quelle aus dem Jahr 1999 u.a. die Verkehrstotenzahl aus dem Jahr 2005 belegen soll.

Sichter
Hindemith


[57.] Cmg/Fragment 122 15 - Diskussion
Bearbeitet: 28. December 2012, 02:01 Hindemith
Erstellt: 27. December 2012, 14:51 (SleepyHollow02)
Cmg, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Wikipedia Suizid 2008

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 122, Zeilen: 15-18
Quelle: Wikipedia Suizid 2008
Seite(n): 1 (Internetquelle), Zeilen: -
Der Suizid ist als Ausdruck des Selbstbestimmungsrechts straffrei, ebenso die Teilnahme hieran (Beihilfe und Anstiftung). Die Verleitung eines Schuldunfähigen oder die „Anstiftung“ mittels einer Täuschung kann jedoch – wie bereits angesprochen – Tötung (des Suizidenten) in mittelbarer Täterschaft (§ 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB) sein. Der Suizidversuch ist in Deutschland als Ausdruck des Selbstbestimmungsrechts straffrei, ebenso die Teilnahme (Beihilfe und Anstiftung) . Die Verleitung eines Schuldunfähigen oder die „Anstiftung“ mittels einer Täuschung kann jedoch Tötung (des Suizidenten) in mittelbarer Täterschaft (§ 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB) sein: [...]
Anmerkungen

Ein Quellenverweis fehlt. Der hier dokumentierte Abschnitt trägt in der Dissertation den Titel "III Zwischenergebnis"

Sichter
Hindemith


[58.] Cmg/Fragment 192 17 - Diskussion
Bearbeitet: 28. December 2012, 01:32 Hindemith
Erstellt: 27. December 2012, 22:48 (SleepyHollow02)
Cmg, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Zimmermann-Acklin 2004

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 192, Zeilen: 17-21
Quelle: Zimmermann-Acklin 2004
Seite(n): 37, Zeilen: r.Sp.: 1ff
Die meisten der begleiteten Suizide sind Bilanzsuizide und erfolgen unter Beachtung des „Right to die“ bzw. „Right to be left alone“: Grundgedanke ist das liberale Recht auf die Beendigung des eigenen Lebens, wobei keine direkte Verbindung zu medizinischen Entscheidungen hergestellt wird und dadurch die Rolle der Ärztinnen und Ärzte peripher bleibt.572

572 Nationaler Ethikrat, S. 79.

Bislang folgt die schweizerische Praxis dem Modell des Bilanzsuizids (des „Right to die“ bzw. „Right to be left alone“): Grundgedanke ist das liberale Recht auf die Beendigung des eigenen Lebens, wobei keine direkte Verbindung zu medizinischen Entscheidungen hergestellt wird und dadurch die Rolle der Ärztinnen und Ärzte peripher bleibt.40

40 Vgl. Samia Hurst/Alex Mauron, Assisted Suicide and euthanasia in Switzerland: Allowing a role for non-physicians, in: BMJ, 326 (2003), S. 271–273.

Anmerkungen

Quelle ist nicht genannt. In der Quelle Nationaler Ethikrat (2006) findet sich der übernommene Wortlaut nicht. Selbst wenn die korrekte Quelle angegeben wäre, wäre eine wörtliche Übernahme nicht gekennzeichnet.

Sichter
Hindemith


[59.] Cmg/Fragment 129 07 - Diskussion
Bearbeitet: 28. December 2012, 00:53 Hindemith
Erstellt: 27. December 2012, 23:01 (SleepyHollow02)
Cmg, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Zimmermann-Acklin 2004

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 129, Zeilen: 07-11
Quelle: Zimmermann-Acklin 2004
Seite(n): 32, Zeilen: r.Sp.: 2ff
Denn während Onkologen ihre Tumorpatienten in der Regel über Monate persönlich begleiten, sehen Intensivmediziner ihre Patienten im Durchschnitt bis zu jeden zweiten Tag und sind vor allem auf den Kontakt mit den Angehörigen angewiesen. Allgemeinmediziner wie Hausärzte sind meist vertraut mit einer familiären Krankheitshistorie. Während Onkologen ihre Tumorpatienten in der Regel über Monate persönlich begleiten, sehen Intensivmediziner ihre Patienten im Durchschnitt zwei bis vier Tage und sind vor allem auf den Kontakt mit den Angehörigen angewiesen; während Hausärzt/innen meist mit den familiären Verhältnissen ihrer Patienten vertraut sind, lernen Geriater ihre Patient/innen nicht selten erst in einem fortgeschrittenen Stadium der Demenz kennen.
Anmerkungen

Keine Quellenangabe.

Sichter
Hindemith


[60.] Cmg/Fragment 187 09 - Diskussion
Bearbeitet: 27. December 2012, 23:11 Hindemith
Erstellt: 23. December 2012, 16:09 (TaBi)
BauernOpfer, Cmg, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Schwarzenegger 2007

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
TaBi
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 187, Zeilen: 09-12
Quelle: Schwarzenegger 2007
Seite(n): 845, Zeilen: 40-46 links
Sie bieten die beste Gewähr dafür, dass die Entscheidung für eine Suizidbeihilfe nur nach einer sorgfältigen Prüfung des Einzelfalles getroffen wird, unterstehen sie doch besonderen straf–, zivil– und gesundheitsrechtlichen Pflichten und Sanktionen. Ärzte bieten die beste Gewähr dafür, dass die Entscheidung für eine Suizidbeihilfe nur nach einer sorgfältigen Prüfung des Einzelfalles getroffen wird, unterstehen sie doch besonderen straf-, zivil- und gesundheitsrechtlichen Pflichten und Sanktionen.
Anmerkungen

Leichteste Abwandlung, Quellenangabe als Fußnote am Ende des (noch längeren) Absatzes.

Sichter
Guckar


[61.] Cmg/Fragment 097 22 - Diskussion
Bearbeitet: 27. December 2012, 23:00 Guckar
Erstellt: 23. December 2012, 12:53 (TaBi)
Cmg, Dreier 2007, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
TaBi
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 97, Zeilen: 22-25
Quelle: Dreier 2007
Seite(n): 319, Zeilen: 21-27
Zur grundrechtlichen Verortung der Selbsttötung begreift man die Suizidhandlung als „negative“ Freiheit des Lebensrechts, gleichsam als Lebensbeendigungsrecht. Doch kann man hier mit guten Gründen bezweifeln, dass zur Grundrechtsausübung auch die Auslöschung des personalen Grundrechtsträgers gehört. Zur grundrechtlichen Verortung der Selbsttötung stellt man teilweise auf das Lebensrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ab und begreift die Suizidhandlung als „negative“ Freiheit des Lebensrechts134, gleichsam als Lebensbeendigungsrecht. Doch kann man hier mit guten Gründen fragen, ob zur Grundrechtsausübung auch die Auslöschung des personalen Grundrechtssubstrats gehört.

134 So insb. U. Fink, Selbstbestimmung und Selbsttötung, 1992, S. 82 ff. u. ö.; auch B. Pieroth/B. Schlink, Grundrechte. Staatsrecht II, 21. Aufl. 2005, Rn. 392; dagegen die überwiegende Meinung: vgl. J. Hellermann, Die sogenannte negative Seite der Grundrechte, 1993, S. 33 f. m. w. N. – Ausführlich, wenn auch wenig übersichtlich zur Frage F. Günzel, Das Recht auf Selbsttötung, seine Schranken und die strafrechtlichen Konsequenzen, 2000, S. 19 ff.

Anmerkungen

Leicht veränderte Übernahme ohne Angabe der Quelle.

Sichter
SleepyHollow02


[62.] Cmg/Fragment 187 01 - Diskussion
Bearbeitet: 27. December 2012, 22:49 Guckar
Erstellt: 23. December 2012, 15:55 (TaBi)
BauernOpfer, Cmg, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Schwarzenegger 2007

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
TaBi
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 187, Zeilen: 01-09
Quelle: Schwarzenegger 2007
Seite(n): 845, Zeilen: 18-32 links
Um sicherzustellen, dass nur solche Personen bei ihrem Freitod begleitet werden, die urteilsfähig sind und sich in Kenntnis ihres Zustandes und der alternativen Möglichkeiten sowie frei von äußerem Druck zu diesem Schritt entscheiden, muss folglich ein verlässliches Kontrollsystem eingerichtet werden. In der Schweiz wird dies schon mit der Rezeptpflicht für Natrium-Pentobarbital, die das Heilmittel- und Betäubungsmittelrecht vorsieht, sichergestellt. Der Staat garantiert zudem, dass die erforderliche Kontrolle stattfindet. Da in der institutionellen Suizidbeihilfe praktisch ausschließlich dieses Betäubungsmittel zum Einsatz kommt, werden auch die Ärzte ganz zentral in den Entscheidungsprozess eingebunden. Um sicherzustellen, dass nur solchen Personen Natrium-Pentobarbital zur Selbsttötung abgegeben wird, die urteilsfähig sind und sich in Kenntnis ihres Zustandes und der alternativen Möglichkeiten sowie frei von äusserem Druck zu diesem Schritt entscheiden, muss folglich ein verlässliches Kontrollsystem eingerichtet werden. Mit der Rezeptpflicht für Natrium-Pentobarbital, die das Heilmittel- und Betäubungsmittelrecht vorsieht, garantiert der Staat, dass die erforderliche Kontrolle stattfindet. Da in der organisierten Suizidbeihilfe praktisch ausschliesslich dieses Betäubungsmittel zum Einsatz kommt, werden die Ärzte ganz zentral in den Entscheidungsprozess eingebunden.
Anmerkungen

Leichte Abwandlung, Quellenangabe als Fußnote am Ende des (noch weitergehenden) Absatzes.

Sichter
Guckar