VroniPlag Wiki

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Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 177, Zeilen: 24-40
Quelle: Stintzing 1992
Seite(n): 97, Zeilen: 5-16, 22-28
Es ist hier zu unterscheiden einerseits zwischen Veränderungen im Normbereich, die das Normprogramm unberührt lassen und andererseits Änderungen des Normprogramms, die für eine Änderung der in der Verfassung enthaltenen Werte stehen und damit die Grenze zur Verfassungsänderung überschreiten. Wenn festgestellte soziale Wandlungen eine Veränderung des Normprogramms bewirken können, so birgt in diesem Fall die Interdependenz zwischen Normbereich und Normprogramm die Gefahr der Überbewertung des Faktischen. Denn läßt sich die Verfassung zu leicht in ihren Werten beeinflussen, so wird sie ihre Bedeutung bezüglich des gesellschaftlichen Grundkonsenses und ihre normative Kraft verlieren.

Dagegen bleiben die verfassungsrechtlichen Werte bei einem sozialen Wandel, der das Normprogramm selbst nicht verändert, bestehen. Ein Verfassungswandel tritt in dem Fall ein, wenn die sozialen Veränderungen im Normbereich zu einer veränderten Bewertung dieses sozialen Sachverhaltes führen. Aufgrund der veränderten Bewertung unterfiele der Sachverhalt sodann dem Normprogramm, er wird nun als wertvoll im Sinne der Norm angesehen, ohne daß sich die im Normprogramm enthaltenen Werte än[dern.]

Zu unterscheiden sind nun Veränderungen im Normbereich, die eine Änderung des Normprogramms bedeuten würden von denen, die das Normprogramm selbst unberührt lassen.

Eine Änderung des Normprogramms bedeutet eine Änderung der in der Verfassung enthaltenen Werte. In diesen Fällen ist die Zulässigkeit eines Verfassungswandels angesichts der Grenze zur Verfassungsänderung gem. Art. 79 I GG problematisch. Können soziale Wandlungen eine Veränderung des Normprogramms bewirken, so birgt in diesem Fall die Interdependenz zwischen Normbereich und Normprogramm die Gefahr einer Überbewertung des Faktischen. Läßt sich die Verfassung in ihren Werten zu leicht durch soziale Veränderungen beeinflussen, so wird sie ihre Bedeutung bzgl. des gesellschaftlichen Grundkonsenses und ihre normative Kraft verlieren. [...]

Demgegenüber bleiben die verfassungsrechtlichen Werte bei einem sozialen Wandel, der das Normprogramm selbst nicht verändert, bestehen. Ein Verfassungswandel tritt in dem Fall ein, wenn die sozialen Veränderungen im Normbereich zu einer veränderten Bewertung dieses sozialen Sachverhaltes führen; auf Grund der veränderten Bewertung unterfällt der Sachverhalt nun dem Normprogramm; er wird also nun als wertvoll im Sinn der Norm angesehen, ohne daß sich die im Normprogramm enthaltenen Werte verändern82.


82 Dieser Gedankengang wird vom Bundesverfassungsgericht für die Begründung der Verfassungsmäßigkeit der analogen Anwendung einfachgesetzlicher Regelungen auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft herangezogen (BVerfGE 82,6 (12 f).

Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme trotz der inhaltlichen und dabei großteils wörtlichen Identität.

Sichter
Schumann