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Die Eingliederung der ehemaligen DDR in die Europäische Gemeinschaft unter dem Aspekt der staatlichen Beihilfen

von Dr. Charlotte Schütz [Dr. Charlotte Gaitanides]:

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[1.] Csc/Fragment 004 02 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2017-04-03 16:34:27 Schumann
BauernOpfer, Csc, Fragment, Gesichtet, Püttner Spannowsky 1986, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 4, Zeilen: 2-20
Quelle: Püttner Spannowsky 1986
Seite(n): 132, 133, Zeilen: 132: 5 ff.; 133: 1 ff.
1. Kapitel: Problemstellung

A. Die Ziele der EG-Wettbewerbspolitik

Die europäische Wettbewerbspolitik stützt sich bei der Verwirklichung ihrer Ziele auf die in Art. 85 ff. EWGV verankerte Wettbewerbsordnung.

Der EWG-Vertrag strebt gemäß seinem Art. 2 die Errichtung eines gemeinsamen Marktes an, der mit der Liberalisierung des zwischenstaatlichen Handels durch der Abbau staatlicher Protektionsmaßnahmen verbunden ist. Vor diesem Hintergrund verfolgt die Wettbewerbspolitik zwei Ziele. Zum einen soll der Wettbewerb durch die Schaffung gleicher Wettbewerbschancen für alle Marktteilnehmer des EG-Raumes in allen Mitgliedstaaten ermöglicht, zum anderen die Gleichheit der Wettbewerbsbedingungen gesichert werden1.

Ausgehend von dem in Art. 3 lit. f EWGV niedergelegten Ziel der Errichtung eines Systems, das den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes vor Verfälschungen schützt, hat die Wettbewerbspolitik zwei Wirkungsbereiche.


1 Vgl. Püttner/Spannowsky, Das Verhältnis der europäischen Regionalpolitik zur deutschen Regionalpolitik, S. 132; Koch, in: Grabitz, Kommentar zum EWG-Vertrag, Art. 85 Rdnrn. 1 ff.; Maag, Das Verbot wettbewerbsverfälschender Beihilfen im EWG-Vertrag und im Freihandelsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, S. 60

3. Teil: Der regionalpolitische Einsatz der Wettbewerbspolitik der EG

A. Die Wettbewerbspolitik der EG

I. Ziele und Stoßrichtung der Wettbewerbspolitik

Vor dem Hintergrund der durch den EWGV gem. Art. 2 EWGV angestrebten Errichtung eines gemeinsamen Marktes, der mit der Liberalisierung des zwischenstaatlichen Handels durch den Abbau staatlicher Protektionsmaßnahmen verbunden ist, verfolgt die Wettbewerbspolitik zwei Ziele. Zum einen soll der Wettbewerb durch die Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen in allen Mitgliedstaaten ermöglicht, zum anderen die bestehende Gleichheit der Wettbewerbsbedingungen gesichert werden1).

Ausgehend von dem in Art. 3f EWGV verankerten Ziel2) der Errichtung eines Systems, das den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes vor Verfälschungen schützt, hat die Wettbewerbspolitik verschiedene Stoßrichtungen,

[Seite 133]

II. Zielverwirklichung

Die europäische Wettbewerbspolitik kann sich zur Verwirklichung ihrer Ziele auf die in Art. 85 ff. EWGV verankerte Wettbewerbsordnung stützen.


l) Ähnlich v. Groeben, Wirtschaft und Wettbewerb l96l/380; vgl. Maag, a.a.0., S. 60 f.; Koch, in: Grabitz, Komm. zum EWGV vor Art. 85

2) EuGHE l973/215/248; vgl. dazu Duesberg, Walther, Raumforschung und Raumordnung 1983/28

Anmerkungen

Die Quelle ist mitten im übernommenen Text mit vgl. genannt; tatsächlich wird sie weitgehend wörtlich übernommen, einschließlich der Referenzen.

Sichter
(SleepyHollow02), PlagProf:-)



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