von Dr. Charlotte Schütz [Dr. Charlotte Gaitanides]:
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[1.] Csc/Fragment 005 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2017-04-03 16:27:24 PlagProf:-) | BauernOpfer, Csc, Fragment, Gesichtet, Püttner Spannowsky 1986, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 5, Zeilen: 1 ff. (kpl.) |
Quelle: Püttner Spannowsky 1986 Seite(n): 132, 133, Zeilen: 132: 17 ff.; 133: 5 ff. |
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Soweit der unverfälschte Wettbewerb von den Unternehmen abhängt, richtet sich die Wettbewerbspolitik gegen diejenigen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, die durch Machtmißbrauch, wettbewerbsverfälschende Absprachen und Beschlüsse den Wettbewerb verhindern oder beeinträchtigen. Dementsprechend sind im ersten Abschnitt des Kapitels "Wettbewerbsregeln" (Art. 85 bis 91 EWGV) Vorschriften zur Verhinderung wettbewerbsbeeinträchtigenden Verhaltens von Unternehmen festgelegt, die Kartell- oder Monopolbildungen sowie sonstigen Mißbrauch verhindern sollen.
Soweit der zwischenstaatliche Wettbewerb im Gemeinsamen Markt durch staatliche Förderungsmaßnahmen beeinträchtigt wird, richtet sich die Wettbewerbspolitik gegen eine wettbewerbsverzerrende Beihilfepolitik der Mitgliedstaaten. Das im dritten Abschnitt des Kapitels "Wettbewerbsregeln" niedergelegte Verbot wettbewerbsverfälschender staatlicher Beihilfen (Art. 92 bis 94 EWGV) bildet dementsprechend den anderen Eckpfeiler der Wettbewerbspolitik. Das Beihilfeverbot ist damit wesentlicher Bestandteil des europäischen Wettbewerbsrechts2. 2 Püttner/Spannowsky, S. 133; Maag, S. 147. |
Soweit der unverfälschte Wettbewerb von dem Unternehmen abhängt, richtet sich die Wettbewerbspolitik gegen diejenigen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, die durch Machtmißbrauch, wettbewerbsverfälschende Absprachen und Beschlüsse den Wettbewerb verhindern oder beeinträchtigen. Soweit die zwischenstaatliche Konkurrenz in dem durch die Herbeiführung einer Zollunion und die Ermöglichung der Mobilität der Produktionsfaktoren geschaffenen gemeinsamen Markt durch staatliche Förderungsmaßnahmen beeinträchtigt wird, richtet sich die Wettbewerbspolitik gegen eine wettbewerbsverzerrende mitgliedstaatliche Beihilfepolitik.3)
[Seite 133] In dem Kapitel Wettbewerbsregeln sind in Art. 85 bis 89 EWGV-Vorschriften zur Verhinderung wettbewerbsbeeinträchtigenden Verhaltens von Konkurrenzunternehmen festgelegt, die Kartell- und Monopolbildungen verhindern sollen. Den anderen "Eckpfeiler" des Kapitels Wettbewerbsregeln bildet das an die Mitgliedstaaten gerichtete "Verbot wettbewerbsverfälschender staatlicher Beihilfen4) gemäß Art. 92 bis 94 EWGV. Das Beihilfeverbot ist damit wesentlicher Bestandteil des europäischen Wettbewerbsrecht5). 3) [...] 4) Lefévre, a.a.0., S. 104 ff. u. Maag, a.a.0., S. 147 5) So ausdrücklich Maag, a.a.0., S. 63 ff.; Nicolaysen, a.a. O., S. 156 |
Die Quelle ist genannt; die weitgehende Wörtlichkeit der Übernahme wird nicht erkennbar. Referenz wird mitübernommen. |
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