von Dr. Charlotte Schütz [Dr. Charlotte Gaitanides]:
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[1.] Csc/Fragment 180 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2017-03-07 22:42:26 Schumann | BauernOpfer, Csc, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schink 1992, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 180, Zeilen: 1-21 |
Quelle: Schink 1992 Seite(n): 7, Zeilen: online |
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[Bereits in das am 29.6.1990 von der Volkskammer der DDR erlassene Umweltrahmengesetz (URG), das als Überleitungsgesetz die Geltung bundesdeutschen Umweltrechts auf das Gebiet der damaligen DDR erstreckte108, wurde mit Art. 1 § 4 Abs. 3, Art. 4 § 3 eine Klausel] aufgenommen, wonach unter bestimmten Voraussetzungen eine Freistellung des Altlastenerwerbers von der Verantwortlichkeit für Altlasten möglich war. Diese Regelung ist durch Anl. II Kap. XII Abschn. III Nr. 1 lit. b EinigungsV mit nur geringen Änderungen in das bundesdeutsche Recht übernommen worden. Inzwischen hat sie durch Art. 12 des Hemmnisbeseitigungsgesetzes eine nochmalige Änderung erfahren109. Danach sind Erwerber von Anlagen, die gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, für die durch den Betrieb der Anlage vor dem 1.7. 1990 verursachten Schäden nicht verantwortlich, soweit die zuständige Behörde im Einvernehmen mit der obersten Landesbehörde sie von der Verantwortung freistellt. Es besteht jedoch keine Verpflichtung der Behörde, eine Freistellung auszusprechen; diese kann vielmehr nur erfolgen, wenn dies unter Abwägung der Interessen des Bewerbers, der durch den Betrieb der Anlage oder der Benutzung des Grundstücks möglicherweise Geschädigten, der Allgemeinheit und des Umweltschutzes geboten ist110.
[108 Vgl. Messerschmidt, in: Brunner, Systematische Darstellungen II, Rdnr. 166.] 109 Vgl. dazu im einzelnen Schink, VIZ 1992, 6 (7); Messerschmidt, in: Brunner, Systematische Darstellungen II, Rdnrn. 166 ff. 110 Vgl. Schink, in: Brunner, Systematische Darstellungen IX, Rdnr. 3. |
So wurde schon in das Umweltrahmengesetz9 eine Klausel aufgenommen, wonach unter bestimmten Voraussetzungen eine Freistellung des Anlagenerwerbers von der Verantwortlichkeit für Altlasten möglich war (Art. 1 § 4 III, Art. 4 § 3 Umweltrahmengesetz). Durch Art. 8, 9 Anl. II, Kap. XII, Abschn. III Nr. 1 lit. b EVertr10 sind diese Regelungen – mit leichten Modifikationen – aufrecht erhalten worden; inzwischen haben sie durch Art. 12 des Hemmnisbeseitigungsgesetzes11 eine veränderte Fassung erhalten. Danach sind Erwerber von Anlagen, die gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, für die durch den Betrieb der Anlage vor dem 1. Juli 1990 verursachten Schäden nicht verantwortlich, soweit die zuständige Behörde im Einvernehmen mit der obersten Landesbehörde sie von der Verantwortung freistellt. Eine Freistellung kann dann erfolgen, wenn dies unter Abwägung der Interessen des Erwerbers, der Allgemeinheit und des Umweltschutzes geboten ist.
9 Umweltrahmengesetz vom 29. 6. 1990, GBl DDR I, 649 (abgedr. im Rechtshdb. Vermögen und Investitionen A 850). 10 Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands – Einigungsvertrag – vom 31. 8. 1990, BGBl II, 898. 11 Gesetz zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen v. 22. 3. 1991, BGBl I, 766. |
Die Quelle ist in den Fußnoten genannt. Aus "Erwerber" wird "Bewerber". |
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