VroniPlag Wiki

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Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 53, Zeilen: 1-11, 16-19
Quelle: Wenig 1991
Seite(n): Art. 93, Zeilen: Rn. 40
Gegen eine umfassende Pflicht wird vorgebracht, daß die Kommission in diesem Falle praktisch sämtliche staatlichen Wirtschaftsgesetze zu prüfen hätte, was um so entbehrlicher erscheint, als die Kommission auch ohne Notifikation durch einen Mitgliedstaat Maßnahmen gegen die Gewährung einer Beihilfe ergreifen kann116. Für eine umfassende Mitteilungspflicht spricht jedoch der Wortlaut des Art. 93 Abs. 3 EWGV, wonach die Kommission von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung rechtzeitig zu unterrichten ist117. [Auch nach der Intention des Art. 93 EWGV, der von einer beständigen und loyalen Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten ausgeht, ist die Entstehung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Kommission und Mitgliedstaaten möglichst zu vermeiden118.] Dies steht im Einklang mit Sinn und Zweck des gesamten Beihilfeaufsichtsrechts, wonach die Kommission zur Verhinderung von Wettbewerbsverfälschungen eine umfassende Kontrolle auszuüben hat119.

116 Vgl. Bleckmann, Europarecht, S. 396.

117 Wenig, in: v.d. Groeben/Boeckh/Thiesing/Ehlermann, Art. 93 Rdnr. 40.

118 Leibrock, S. 69.

119 Wenig, in: v.d. Groeben/Boeckh/Thiesing/Ehlermann, Art. 93 Rdnr. 40.

Gegen eine umfassende Mitteilungspflicht wird vorgebracht, daß die Kommission in diesem Falle praktisch fast alle staatlichen Wirtschaftsgesetze zu prüfen hätte, was um so entbehrlicher erscheint, als die Kommission auch ohne Notifikation durch einen Mitgliedstaat Maßnahmen gegen die Gewährung einer Beihilfe ergreifen kann.98 Für eine umfassende Mitteilungspflicht spricht jedoch der Wortlaut des Artikels 93 Absatz 3, wonach die Kommission von jeder Beihilfe zu unterrichten ist, sowie der Sinn und Zweck des Beihilfenaufsichtsrechts, wonach die Kommission eine umfassende Kontrolle auszuüben hat.

98 Vgl. Bleckmann, Europarecht, Köln 1980, S. 396; Rengeling, Beihilferecht, a.a.O., S. 44.

Anmerkungen

Die Quelle ist in Fn. 117 und 119 genannt. Die weitgehende Wörtlichkeit der Übernahme geht daraus nicht hervor.

Bemerkenswert ist, daß die Quelle das Lehrbuch zum Europarecht von Bleckmann in der 3. Auflage von 1980 referenziert, die Verf.in dagegen die 5. Auflage von 1990. Trotz Verdopplung des Umfangs ist die Seite mit der Belegstelle die gleiche geblieben. Das ist ungewöhnlich.

Sichter
(SleepyHollow02), PlagProf:-)