VroniPlag Wiki

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Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 81, Zeilen: 2-15
Quelle: Leibrock 1989
Seite(n): 88, Zeilen: 13 ff.
Schon die Existenz der Ausnahmebestimmung des Art. 92 Abs. 3 EWGV, wonach Beihilfen zur Förderung bestimmter Gebiete als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können, verdeutlicht, daß Art. 92 EWGV auch bei Regionalbeihilfen grundsätzlich gilt. Wären die Vertragsstaaten von der Vorstellung ausgegangen, die Förderung strukturschwacher Gebiete verfälsche generell nicht den Wettbewerb und benachteilige nicht den Handel zwischen den Mitgliedstaaten, so hätte für sie keine Notwendigkeit bestanden, die fraglichen Beihilfen gesondert in einer Ausnahmevorschrift unter bestimmten Bedingungen zuzulassen, denn unter diesen Voraussetzungen wäre nicht einmal die Regelvorschrift erfüllt gewesen202.

202 Leibrock, S. 88.

Darüberhinaus wird obige Sichtweise aber auch von Art. 92 EWGV nicht getragen. Allein schon die Existenz der Ausnahmebestimmung des Art. 92 Abs. 3 EWGV, wonach solche Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können, die der Förderung gewisser Gebiete dienen, belegt, daß Art. 92 EWGV auch bei Regionalbeihilfen von einer anderen Prämisse ausgeht. Hätte den Vertragsstaaten seinerzeit die Vorstellung zugrunde gelegen, die Förderung strukturschwacher Räume verfälsche generell nicht den Wettbewerb und beeinträchtige nicht den Handel zwischen den Mitgliedstaaten, hätten sie es sicherlich nicht für notwendig befunden, die fraglichen Beihilfen gesondert in einer Ausnahmevorschrift unter bestimmten Bedingungen zuzulassen; denn nach obiger Vorstellung wäre ja nicht einmal die Regelvorschrift erfüllt gewesen.
Anmerkungen

Die Quelle ist in Fn. 202 genannt. Der Umfang und die weitgehende Wörtlichkeit der Übernahmen werden daraus nicht ersichtlich.

Sichter
(SleepyHollow02), PlagProf:-)