VroniPlag Wiki

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Typus
KeineWertung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 114, Zeilen: 8-20
Quelle: Püttner Spannowsky 1986
Seite(n): 185, 204, Zeilen: 185: 7 ff.; 204: 19 ff.
[Letzteres wurde von Teilen der Literatur unter Hinweis darauf bejaht, daß Art. 92 Abs. 3 EWGV einen Mindestumfang an mitgliedstaatlichem Handlungsspielraum voraussetze274.] Darüberhinaus würden die Ausnahmen des Art. 92 Abs. 2 EWGV verdeutlichen, daß die Abwägung zwischen dem gemeinschaftlichen Wettbewerbsziel und den Zielen der Mitgliedstaaten dazu führen kann, daß der Zielverfolgung der Mitgliedstaaten in Form investitionslenkender Beihilfen auch im Rahmen des Art. 92 Abs. 3 EWGV der Vorrang eingeräumt werden müsse.

Die Kommission vertritt demgegenüber schon seit langem die Auffassung, daß die von den Mitgliedstaaten nach dem nationalen Vergleichsmaßstab festgelegten Fördergebiete bei der Beurteilung der Regionalbeihilfen ausschließlich mit dem Gemeinschaftsdurchschnitt zu vergleichen sind275.


274 Vgl. Püttner/Spannowsky, S. 204.

275 So ausdrücklich in Kommission, 11. Bericht über die Wettbewerbspolitik, 1981, Rdnr. 226; ebenso die überwiegende Literatur, vgl. Wild, UPR 1983, 115; Rengeling, ZHR 152 (1988), 455 (466); Hoischen, S.76 f.; Wenig, in: v.d. Groeben/Boeckh/Thiesing/Ehlermann, Art. 92 Rdnr. 46.

[Seite 204]

Darüber hinaus zeigen die Ausnahmen des Art. 92 II EWGV, daß die Abwägung zwischen dem gemeinschaftlichen Wettbewerbsziel und den Zielen der Mitgliedstaaten dazu führen kann, daß der Zielverfolgung der Mitgliedstaaten in Form investitionslenkender Beihilfen der Vorrang eingeräumt werden muß.

[Seite 185]

Nachdem die Gemeinschaftsorgane, insbesondere die Kommission, unabhängig von der Zuordnung zu den Ausnahmetatbeständen des Art. 92 III EMV die Auffassung vertreten haben, daß die von den Mitgliedstaaten nach dem nationalen Vergleichsmaßstab festgelegten Fördergebiete bei der Beurteilung der Regionalbeihilfen mit dem Gemeinschaftsdurchschnitt verglichen werden müßten26)‚ hat die Frage nach dem Umfang des Beihilfenaufsichtsrechts und dem Handlungsspielraum der mitgliedstaatlichen Regionalpolitik aktuelle Bedeutung erlangt.


26) So ausdrücklich die Kommission, 11. Bericht 1981, Rdnr. 226 und Wild, URP 1983/115

Anmerkungen

Die Quelle ist in Fn. 274 genannt. Der übernommene Text ist in die indirekte Rede gesetzt. Eine übernommene Wortgruppe von 24 und eine weitere mit 16 Wörtern hätte auch als direktes Zitat gekennzeichnet werden können.

Obwohl sich die Parallelen auch im unteren Absatz fortsetzen (dort mit S. 185), Fragment konservativ unter "keine Wertung" kategorisiert.

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann