VroniPlag Wiki

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Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 117, Zeilen: 1 ff. (kpl.)
Quelle: Wenig 1991
Seite(n): Art. 92, Zeilen: Rn. 48-49
3. Die Ausnahmebestimmung des Art. 92 Abs. 3 lit. b EWGV

Art. 92 Abs. 3 lit. b EWGV läßt Ausnahmen für zwei gänzlich verschiedene Tatbestände zu: Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse, Alt. 1, und solche zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedsstaates, Alt. 2. Das nationale und das Gemeinschaftsinteresse stimmen bei beiden Tatbeständen überein. Während dies bei der ersten Tatbestandsalternative offensichtlich ist, ergibt es sich bei der zweiten aus dem notwendigen Ausgleich zwischen dem freien Wettbewerb und der erforderlichen gemeinschaftlichen Solidarität. Bei einer bedeutsamen Krisenlage eines Mitgliedsstaates ist der Beseitigung dieser Krise größere Bedeutung beizumessen als der Aufrechterhaltung des ungestörten Wettbewerbs282.

a) Vorhaben von gemeinsamem europäischen [sic] Interesse

Als Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse sind solche anzusehen, die geeignet sind, unmittelbar die Verwirklichung der in Art. 2 EWGV bezeichneten Ziele der Gemeinschaft zu fördern283 und solche, die [sich aus den Programmen der Gemeinschaft ergeben284]


282 Vgl. Wenig, in: v.d. Groeben/Boeckh/Thiesing/Ehlermann, Art. 92 Rdnr. 48.

283 Wenig, in: v.d. Groeben/Boeckh/Thiesing/Ehlermann, Art. 92 Rdnr. 49.

284 v. Wallenberg, in: Grabitz, Art. 92 Rdnr. 50.

3. Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben (Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b)

Diese Vorschrift läßt Ausnahmen für zwei gänzlich verschiedene Tatbestände zu nämlich für Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse und für solche zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaates. Wie bei der Bestimmung nach Buchstabe a) stimmen auch hier das nationale und das Gemeinschaftsinteresse an einer solchen Beihilfe überein: Bei der ersten Ausnahmemöglichkeit ist dies ganz offensichtlich. Bei der zweiten ergibt sich aus dem notwendigen Ausgleich zwischen dem freien Wettbewerb und der erforderlichen gemeinschaftlichen Solidarität, daß bei einer bedeutsamen Krisenlage eines Mitgliedstaates der Beseitigung dieser Krise größere Bedeutung zukommt als der Aufrechterhaltung von ungestörtem Wettbewerb und es im überragenden Interesse der Gemeinschaft liegt, diesem Mitgliedstaat zu helfen. [...]

a) Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse

[49] Als Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse sind insbesondere solche anzusehen, die geeignet sind, unmittelbar die Verwirklichung der in Artikel 2 EWG- Vertrag bezeichneten Ziele der Gemeinschaft zu fördern.226 Daneben können sich solche Vorhaben aus den Programmen der Gemeinschaft oder aus solchen einzelner Mitgliedstaaten ergeben, an denen die Gemeinschaft maßgeblich mitwirkt.227


226 Thiesing, Voraufl., Art. 92 Rn. 61.

226 Beispielsweise aus den Zielen der gemeinsamen Energiepolitik oder dem Eureka-Programm.

Anmerkungen

Die Quelle ist in Fn. 282 f. genannt.

Sichter
SleepyHollow02