VroniPlag Wiki

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Typus
KeineWertung
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 126, Zeilen: 10-22
Quelle: Wenig 1991
Seite(n): Art. 92, Zeilen: Rn. 90
Wie bei Art. 92 Abs. 3 lit. a EWGV ist auch bei der Ausnahmebestimmung des Art. 92 Abs. 2 lit. c S. 1 EWGV umstritten, nach welchem Maßstab die Prüfung der sozialen und wirtschaftlichen Lage - und somit auch die Bedürftigkeit einer Region - zu erfolgen hat. Während die Mitgliedstaaten nach ihren innerstaatlichen Bewertungsmethoden die Förderungswürdigkeit einer Region feststellen, berücksichtigt die Kommission bei der Prüfung der Vereinbarkeit von Regionalbeihilfen mit Art. 92 Abs. 2 lit. c S. 1 - anders als bei lit. a - zusätzlich zur Lage der betreffenden Gebiete auf Gemeinschaftsebene auch schwerwiegende Disparitäten zwischen den Regionen eines Mitglied-[staats306].

306 Siehe die Entscheidung der Kommission 87/15/EWG vom 19. 2. 1986, ABI EG 1987 Nr. L 347; vgl. auch Wenig, in: v.d. Groeben/Boeckh/Thiesing/Ehlermann, Art. 92 Rdnr. 90.

Nicht abschließend geklärt ist, nach welchem Maßstab die Prüfung der sozialen 90 und wirtschaftlichen Lage - und damit die Bedürftigkeit einer Region - zu erfolgen hat. Während die Mitgliedstaaten naturgemäß nach ihren innerstaatlichen Bewertungsmethoden die Förderungswürdigkeit einer Region feststellen, berücksichtigt die Kommission bei der Prüfung der Vereinbarkeit der Regionalbeihilfe mit Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) sowohl schwerwiegende Unterschiede zwischen den Gebieten eines Landes als auch die sozio-ökonomische Lage der betreffenden Gebiete auf Gemeinschaftsebene.366

366 Entscheidung der Kommission 87/15/EWG vom 19. 2. 1986, ABl. 1987 Nr. L 12 S. 17.

Anmerkungen

Die Quelle wird in Fußnote 306 an zweiter Stelle mit "vgl. auch" erwähnt. Das lässt nicht auf eine wörtliche Übernahme schließen.

Sichter
(SleepyHollow02)