VroniPlag Wiki

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92 gesichtete, geschützte Fragmente: Plagiat

[1.] Oz/Fragment 013 07 - Diskussion
Bearbeitet: 1. August 2014, 12:22 Graf Isolan
Erstellt: 27. July 2014, 22:18 (Graf Isolan)
Fragment, Gesichtet, Oz, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Stefanits et al 2004, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 13, Zeilen: 7-29
Quelle: Stefanits et al 2004
Seite(n): 32, 34, Zeilen: 32:re.Sp. 6-12, 19-23; 34:li.Sp. 18 ff.
Die langfristige Entwicklung der Pensionsversicherung kann auch nicht mehr nur als eine rein innerstaatliche Angelegenheit betrachtet werden. Vielfältige Prozesse auf Ebene der Europäischen Union gestalten den Fortschritt der Pensionsversicherung mit.

Die internationale Verflechtung wird auch durch die gewählte Terminologie sichtbar: Während in Österreich für Leistungen der Altersvorsorge der Begriff „Pensionen“ gebräuchlich ist, wird in der internationalen Literatur stattdessen der Begriff „Renten“ verwendet, ein Ausdruck, der in Österreich für Leistungen aus der Unfallversicherung eingesetzt wird.

Die wichtigsten Herausforderungen an die Pensionssysteme, um die gemeinsamen Ziele zu erreichen, sind auch in Österreich die Bewältigung der demographischen Entwicklung und die Bewahrung ihrer Leistungsfähigkeit. Eine umfassende Strategie zur Reform der Pensionssysteme muss in Österreich einerseits durch geeignete Maßnahmen zur Anhebung des faktischen Pensionsalters und andererseits durch eine Anpassung des nationalen Rechts im Hinblick auf mehr Transparenz des Versicherungs- und Versorgungsprinzips sowie mehr Gerechtigkeit erfolgen. Die langfristige Sicherung des Pensionssystems kann nicht in einem einzigen Schritt beschlossen werden. Vielmehr ist eine kontinuierliche Systempflege erforderlich, wobei der Schwerpunkt der Maßnahmen bis zum Jahr 2015 wirksam werden muss.

Mit den Pensionsreformen 2000 und 2003 – die in den nachfolgenden Abschnitten detaillierter dargelegt werden – wurden bereits umfangreiche Maßnahmen gesetzt, die langfristig die Finanzierung der Rentensysteme absichern helfen. Zum Teil basierte die Reform 2003 und auch die Harmonisierung bereits auf jenen Vorstellungen, die die [österreichische Bundesregierung in dem nationalen Strategiebericht („Bericht über die österreichische Rentenstrategie 2002“) an die Europäische Union dargelegt hat.]

[Seite 32]

Damit soll dokumentiert werden, dass die langfristige Entwicklung der Pensionsversicherung nicht mehr nur als eine rein innerstaatliche Angelegenheit betrachtet werden kann, sondern dass vielfältige – auf Ebene der Europäischen Union ablaufende – Prozesse den weiteren Fortschritt im Bereich der Pensionsversicherung mitgestalten werden.

[...]

Die internationale Verflechtung wird auch durch die gewählte Terminologie sichtbar: Während in Österreich für Leistungen im Bereich der Altersvorsorge der Begriff „Pensionen“ gebräuchlich ist, wird im internationalen Bereich stattdessen der Begriff „Renten“ verwendet, ein Ausdruck, der in Österreich für Leistungen aus der Unfallversicherung eingesetzt wird. [...]

[Seite 34]

Die wichtigsten Herausforderungen an die Rentensysteme, um die gemeinsamen Ziele zu erreichen, sind auch in Österreich die Bewältigung der demografischen Entwicklung und die Bewahrung ihrer Leistungsfähigkeit. Eine umfassende Strategie zur Reform der Rentensysteme muss in Österreich einerseits durch geeignete Maßnahmen zur Anhebung des faktischen Rentenalters und andererseits durch eine Anpassung des nationalen Rechts im Hinblick auf mehr Transparenz des Versicherungs- und Versorgungsprinzips sowie mehr Rentengerechtigkeit erfolgen. Die langfristige Sicherung des Rentensystems kann nicht in einem einzigen Schritt erfolgen. Vielmehr ist eine kontinuierliche Systempflege erforderlich, wobei der Schwerpunkt der Maßnahmen bis zum Jahr 2015 wirksam werden muss.

Mit den Pensionsreformen 2000 und 2003 – die in den nachfolgenden Abschnitten detaillierter dargelegt werden – wurden erste umfangreiche Maßnahmen gesetzt, die langfristig die Finanzierung der Rentensysteme absichern helfen. Zum Teil basierte die Reform 2003 und auch die gegenwärtige Diskussion zum Thema „Pensionskonto/Harmonisierung“ bereits auf jenen Vorstellungen, die die österreichische Bundesregierung in dem nationalen Strategiebericht („Bericht über die österreichische Rentenstrategie 2002“) an die Europäische Union dargelegt hat.

Anmerkungen

Ohne Hinweis auf eine Übernahme.

Sichter
(Graf Isolan), SleepyHollow02


[2.] Oz/Fragment 013 16 - Diskussion
Bearbeitet: 2. August 2014, 22:06 Graf Isolan
Erstellt: 25. July 2014, 19:31 (Graf Isolan)
Dublette, Fragment, Gesichtet, Oz, Republik Österreich 2002, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 13, Zeilen: 16-28
Quelle: Republik Österreich 2002
Seite(n): 9, Zeilen: re.Sp. 3-22
Die wichtigsten Herausforderungen an die Pensionssysteme, um die gemeinsamen Ziele zu erreichen, sind auch in Österreich die Bewältigung der demographischen Entwicklung und die Bewahrung ihrer Leistungsfähigkeit. Eine umfassende Strategie zur Reform der Pensionssysteme muss in Österreich einerseits durch geeignete Maßnahmen zur Anhebung des faktischen Pensionsalters und andererseits durch eine Anpassung des nationalen Rechts im Hinblick auf mehr Transparenz des Versicherungs- und Versorgungsprinzips sowie mehr Gerechtigkeit erfolgen. Die langfristige Sicherung des Pensionssystems kann nicht in einem einzigen Schritt beschlossen werden. Vielmehr ist eine kontinuierliche Systempflege erforderlich, wobei der Schwerpunkt der Maßnahmen bis zum Jahr 2015 wirksam werden muss.

Mit den Pensionsreformen 2000 und 2003 – die in den nachfolgenden Abschnitten detaillierter dargelegt werden – wurden bereits umfangreiche Maßnahmen gesetzt, die langfristig die Finanzierung der Rentensysteme absichern helfen.

Die wichtigsten Herausforderungen an die Rentensysteme, um die gemeinsamen Ziele zu erreichen, sind auch in Österreich die Bewältigung der demographischen Entwicklung und die Bewahrung ihrer Leistungsfähigkeit. Eine umfassende Strategie zur Reform der Rentensysteme muss in Österreich einerseits durch geeignete Maßnahmen zur Anhebung des faktischen Rentenalters und andererseits durch eine Anpassung des nationalen Rechts in Hinblick auf mehr Transparenz des Versicherungs- und Versorgungsprinzips sowie mehr Rentengerechtigkeit erfolgen. Die langfristige Sicherung des Rentensystems kann nicht in einem einzigen Schritt erfolgen. Vielmehr ist eine kontinuierliche Systempflege erforderlich, wobei der Schwerpunkt der Maßnahmen bis zum Jahr 2015 wirksam werden muss.

Mit der Rentenreform 2000 wurden erste umfangreiche Maßnahmen gesetzt, die langfristig die Finanzierung der Rentensysteme absichern helfen.

Anmerkungen

Ohne Hinweis auf eine Übernahme.

Sichter
(Graf Isolan), SleepyHollow02


[3.] Oz/Fragment 014 102 - Diskussion
Bearbeitet: 1. August 2014, 12:23 Graf Isolan
Erstellt: 27. July 2014, 23:46 (Graf Isolan)
Fragment, Gesichtet, KomplettPlagiat, Oz, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Stefanits et al 2004

Typus
KomplettPlagiat
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 14, Zeilen: 102-107
Quelle: Stefanits et al 2004
Seite(n): 33, Zeilen: li.Sp. 4-12
12 Die Anwendung der Methode der offenen Koordinierung (OMK) auch im Sozialbereich wurde durch den Europäischen Rat von Lissabon eingeführt. Ursprünglich kam diese Form der Kooperation zwischen den EU-Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Bekämpfung der Armut und der sozialen Ausgrenzung zur Anwendung. In weiterer Folge wurde sodann die OMK auch für den Rentenbereich verpflichtend gemacht, und zwar durch den Europäischen Rat von Göteborg, nähere Ausführungen siehe unten unter 3.4. Die Anwendung der Methode der offenen Koordinierung (OMK) auch im Sozialbereich wurde durch den Europäischen Rat von Lissabon eingeführt. Ursprünglich kam diese Form der Kooperation zwischen den EU-Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Bekämpfung der Armut und der sozialen Ausgrenzung zur Anwendung. In weiterer Folge wurde sodann die OMK auch für den Rentenbereich verpflichtend gemacht, und zwar durch den Europäischen Rat von Göteborg.
Anmerkungen

Ohne Hinweis auf eine Übernahme.

Sichter
(Graf Isolan), SleepyHollow02


[4.] Oz/Fragment 017 25 - Diskussion
Bearbeitet: 27. July 2014, 07:00 Hindemith
Erstellt: 26. July 2014, 16:59 (Graf Isolan)
Fragment, Gesichtet, KomplettPlagiat, Oz, SMWFragment, Salomon 2006, Schutzlevel sysop

Typus
KomplettPlagiat
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 17, Zeilen: 25-28
Quelle: Salomon 2006
Seite(n): 1 (Internetquelle), Zeilen: -
Während die über 40jährigen Österreicherinnen mit Pflichtschulabschluss auf einen statistischen Durchschnitt von 2,34 Kindern kommen, haben Akademikerinnen nur 1,6 Kinder zur Welt gebracht. Knapp ein Viertel der höchstgebildeten Frauen über 40 ist überhaupt kinderlos. Das ist in Österreich kaum anders: Während die über 40-jährigen Österreicherinnen mit Pflichtschulabschluss auf einen statistischen Durchschnitt von 2,34 Kindern kommen, haben Akademikerinnen nur 1,6 Kinder zur Welt gebracht. Knapp ein Viertel der höchstgebildeten Frauen über 40 ist überhaupt kinderlos.
Anmerkungen

Ohne Hinweis auf eine Übernahme.

Sichter
(Graf Isolan), SleepyHollow02


[5.] Oz/Fragment 018 01 - Diskussion
Bearbeitet: 27. July 2014, 07:01 Hindemith
Erstellt: 26. July 2014, 17:14 (Graf Isolan)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Oz, SMWFragment, Salomon 2006, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 18, Zeilen: 1-3, 5-9
Quelle: Salomon 2006
Seite(n): 1 (Internetquelle), Zeilen: -
Überdurchschnittlich viel Nachwuchs findet sich vor allem bei niedrigen Bildungsschichten. Dazu zählen sehr häufig auch Immigranten. In Österreich lebende Türkinnen haben eine doppelt so hohe Geburtenrate wie Inländer14.

[...]

Fix ist: „ Österreich altert“. 2050 wird nur mehr jeder Zweite im erwerbsfähigen Alter sein. Frauen haben derzeit eine Lebenserwartung von 82,1, Männer eine von 76,4 Jahren. Manche Wissenschafter begreifen das aber durchaus als Chance. Man müsse nur das Alter neu definieren und länger arbeiten, meint etwa Sozialexperte Bernd Marin – eine Debatte, die in Deutschland längst geführt wird“17.


14 Die Presse 18/19.3.2006, 2.

17 Die Presse 18./19.3.2006, 2.

Überdurchschnittlich viel Nachwuchs findet sich vor allem bei niedrigen Bildungsschichten (siehe Grafiken). Dazu zählen sehr häufig auch Immigranten. In Österreich lebende Türkinnen haben eine doppelt so hohe Geburtenrate wie Inländer.

[...]

Fix ist: Österreich altert. 2050 wird nur mehr jeder Zweite im erwerbsfähigen Alter sein. Frauen haben derzeit eine Lebenserwartung von 82,1, Männer eine von 76,4 Jahren. Manche Wissenschafter begreifen das aber durchaus als Chance. Man müsse nur das Alter neu definieren und länger arbeiten, meint etwa Sozialexperte Bernd Marin - eine Debatte, die in Deutschland längst geführt wird.

Anmerkungen

Art und Umfang der Übernahme sind unzulänglich gekennzeichnet. Zu dem schließenden "“" gibt es kein öffnendes Pendant.

Sichter
(Graf Isolan), SleepyHollow02


[6.] Oz/Fragment 019 01 - Diskussion
Bearbeitet: 26. July 2014, 09:22 WiseWoman
Erstellt: 24. July 2014, 23:27 (Hindemith)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Leutner 2001, Oz, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 19, Zeilen: 1-10
Quelle: Leutner 2001
Seite(n): 1 (Internetquelle), Zeilen: -
Von der Leistungsfähigkeit und Finanzierbarkeit der Alterssicherungssysteme ist letztlich die gesamte Bevölkerung abhängig. Die Diskussion wird seit Jahren von der Sorge um die Auswirkungen der Verschiebungen im Bevölkerungsaufbau auf die Altersvorsorge beherrscht.

Wie lässt sich die Pensionsversicherung finanzieren, wenn immer mehr ältere Menschen immer weniger Menschen im erwerbsfähigen Alter gegenüberstehen und sich diese Problematik bis zu Jahr 2030 laufend zuspitzt? Im Ergebnis steht dann nicht selten die Behauptung, im Jahr 2030 werden notwendigerweise die Zahl der Pensionen ebenso hoch liegen wie die Zahl der Beitragszahler. Eine Rechnung, die vielfach bei Medien als auch an den Stammtischen die Runde macht18.


18 Vgl. http://www.arbeit-wirtschaft.at/aw_09_01/art2.htm .

Von der Leistungsfähigkeit und Finanzierbarkeit der Alterssicherungssysteme ist letztlich die gesamte Bevölkerung abhängig. [...]

[...]

[...] Die Diskussion wird seit Jahren von der Sorge um die Auswirkungen der Verschiebungen im Bevölkerungsaufbau auf die Altersvorsorge beherrscht.

Wie lässt sich die Pensionsversicherung finanzieren, wenn immer mehr älteren Menschen immer weniger Menschen im erwerbsfähigen Alter gegenüberstehen und sich diese Problematik bis zum Jahr 2030 laufend zuspitzt? Im Ergebnis steht dann nicht selten die Behauptung, im Jahr 2030 werde notwendigerweise die Zahl der Pensionen ebenso hoch liegen wie die Zahl der Beitragszahler. Eine Formel, die vielfach bei Medien als auch an den Stammtischen die Runde macht.

Anmerkungen

Ein wörtliches Zitat ist nicht gekennzeichnet. Die Fußnote am Ende des letzten Absatzes weist nicht darauf hin und lässt nicht darauf schließen, dass der vorige Absatz wörtlich übernommen ist.

Sichter
(Hindemith), SleepyHollow02


[7.] Oz/Fragment 020 01 - Diskussion
Bearbeitet: 3. September 2014, 07:02 PlagProf:-)
Erstellt: 31. July 2014, 11:41 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, Oz, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Woess 2000

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 20, Zeilen: 1-10
Quelle: Woess 2000
Seite(n): 1001, Zeilen: m.Sp.: 1 ff.
Gesamtzahl der Beitragszahlenden

Gesamtzahl der Pensionen Pensionsquote (Pensionen je 1000 Beitragszahlende)

1970 2,63 Mio. 1,28 Mio. 487

1975 2,74 Mio. 1,40 Mio. 504

1980 2,82 Mio. 1,48 Mio. 522

1985 2,75 Mio. 1,62 Mio. 585

1990 2,90 Mio. 1,72 Mio. 590

1995 3,03 Mio. 1,84 Mio. 601

1999 3,12 Mio. 1,94 Mio. 617

Die Entwicklung der Werte im Zeitverlauf zeigt, dass die Zahl der Beitragszahlenden in der ersten Hälfte des Beobachtungszeitraums (1970 bis 1985) mit plus 120.000 nur relativ geringfügig gestiegen ist, in der ersten Hälfte der 80er-Jahre gab es sogar einen Rückgang. Im Zeitraum seit 1985 ist die Zahl dann deutlich angestiegen, im 5-Jahres- Abstand jeweils um mehr als 100.000.

Anders die Entwicklung bei der Zahl der Pensionen. Dort ist über den gesamten Zeitraum hinweg ein kontinuierlicher Anstieg zu verzeichnen. Von 1970 bis 1985 stieg die Zahl um 340.000, seither um 320.000. Die deutlich schlechtere Entwicklung der Zahl der Beitragszahlenden in der Zeit zwischen 1970 und 1985 hat bewirkt, dass in dieser Zeit die Pensionsquote um einiges rascher gestiegen ist als in den letzten 15 Jahren.

Tabelle 1

Gesamtzahl der Beitragszahlenden Gesamtzahl der Pensionen*) Pensionsquote (Pensionen je 1000 Beitragszahlenden)

1970 2,63 Mio. 1,28 Mio. 487

1975 2,74 Mio. 1,40 Mio. 504

1980 2,82 Mio. 1,48 Mio. 522

1985 2,75 Mio. 1,62 Mio. 585

1990 2,90 Mio. 1,72 Mio. 590

1995 3,03 Mio. 1,84 Mio. 601

1999 3,12 Mio. 1,94 Mio. 617

Die Entwicklung der Werte im Zeitverlauf zeigt, dass die Zahl der Beitragszahlenden in der ersten Hälfte des Beobachtungszeitraums 1970 bis 1985) mit plus 120.000 nur relativ geringfügig gestiegen ist, in der ersten Hälfte der 80er-Jahre gab es sogar einen Rückgang. Im Zeitraum seit 1985 ist die Zahl dann deutlich angestiegen, im 5-Jahres-Abstand jeweils um mehr als 100.000.

Anders die Entwicklung bei der Zahl der Pensionen. Dort ist über den gesamten Zeitraum hinweg ein kontinuierlicher Anstieg zu verzeichnen. Von 1970 bis 1985 stieg die Zahl um 340.000, seither um 320.000.

Die im Vergleich deutlich schlechtere Entwicklung der Zahl der Beitragszahlenden in der Zeit zwischen 1970 und 1985 hat bewirkt, dass in dieser Zeit die Pensionsquote um einiges rascher gestiegen ist als in den letzten 15 Jahren.

Anmerkungen

Die Zahlen am Seitenfang entsprechen der Tabelle 1 auf S. 1001 der Quelle. Woess wird auf der vorausgehenden Seite für den allgemeinen Anstieg der Pensionen zwischen 1970 und 1999 zitiert. Es wird aber nicht ersichtlich, das fast der gesamte Wortlaut der Seite 20 aus dieser Quelle stammt.

Sichter
(SleepyHollow02), PlagProf:-)


[8.] Oz/Fragment 022 02 - Diskussion
Bearbeitet: 15. September 2014, 21:41 Schumann
Erstellt: 24. July 2014, 22:44 (Hindemith)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Leutner 2001, Oz, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 22, Zeilen: 2-15
Quelle: Leutner 2001
Seite(n): 1 (Internetquelle), Zeilen: -
Die Arbeiterkammer Wien hat zu diesen Fragen im Jahr 2004 eine Studie in Auftrag gegeben, in der die Wechselwirkungen zwischen Arbeitsmarkt und Pensionen aufgezeigt werden26.

Eine der Hauptherausforderungen der Finanzierungsdiskussion um die Pensionen in Europa und auch in Österreich war und ist dabei die Tatsache, dass Arbeitslosigkeit in den letzten Jahren tiefe Spuren im Sozialsystem hinterlassen hat. Durch Arbeitslosigkeit (bzw durch geringere Erwerbsbeteiligung) vermindert sich die Zahl der Beitragszahler und damit auch die Einnahmen. Zugleich werden aber gerade auch durch Arbeitslosigkeit Arbeitnehmer frühzeitig in die Pension gedrängt, sodass die Zahl der Pensionen steigt und die Ausgaben zunehmen werden.

In den nächsten 30 Jahren ist dabei nach den gängigen Bevölkerungsprognosen davon auszugehen, dass die Zahl der Menschen im Haupterwerbsalter (von 15 bis unter 60 Jahren) zurückgehen wird (- 16 %) und jene im Alter ab 60 Jahren stark zunehmen wird (plus 66 %),[...]


26 http://www.arbeit-wirtschaft.at/aw_09_01/art2.htm .

Eine der Hauptherausforderungen der Finanzierungsdiskussion um die Pensionen in Europa und auch in Österreich war und ist dabei die Tatsache, dass Arbeitslosigkeit in den letzten Jahren tiefe Spuren im Sozialsystem hinterlassen hat. Durch Arbeitslosigkeit (bzw. durch geringere Erwerbsbeteiligung) vermindert sich die Zahl der Beitragszahler und damit auch der Einnahmen. Zugleich werden aber gerade auch durch Arbeitslosigkeit Arbeitnehmer frühzeitig in die Pension gedrängt, sodass die Zahl der Pensionen steigt und die Ausgaben zunehmen.

[...]

Die Arbeiterkammer Wien hat zu diesen Fragen nunmehr eine Studie in Auftrag gegeben, in der die Wechselwirkungen zwischen Arbeitsmarkt und Pensionen aufgezeigt werden. [...]

[...]

In den nächsten 30 Jahren ist dabei nach den gängigen Bevölkerungsprognosen davon auszugehen, dass die Zahl der Menschen im Haupterwerbsalter (von 15 bis unter 60 Jahren) zurückgehen wird (-16 Prozent) und jene im Alter ab 60 Jahren stark zunehmen wird (+66 Prozent).

Anmerkungen

Der Quellenverweis macht nicht deutlich, dass ihm wörtliche Übernahmen aus der angegebenen Quelle folgen.

Bemerkenswert ist das Einfügen der Jahresangabe "2004", denn die angegebene Quelle wurde 2001 verfasst.

Sichter
(Hindemith), SleepyHollow02


[9.] Oz/Fragment 023 01 - Diskussion
Bearbeitet: 26. July 2014, 09:20 WiseWoman
Erstellt: 24. July 2014, 23:04 (Hindemith)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Leutner 2001, Oz, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 23, Zeilen: 1 ff. (komplett)
Quelle: Leutner 2001
Seite(n): 1 (Internetquelle), Zeilen: -
Die entscheidende Frage ist, wie sich die Verschiebung in der Altersstruktur auf die Pensionsquote auswirken wird. Diese Quote wird nämlich nicht nur von den demographischen Verschiebungen beeinflusst, sondern in mindestens ebenso starkem Ausmaß von Bewegungen im Erwerbsverhalten der Menschen.

Das WIFO hat nun unter Zugrundelegung der Bevölkerungsprognosen in mehreren Modellrechnungen drei Fragen untersucht:

Welche Pensionsquoten ergeben sich bis 2030 bei unveränderter Erwerbsbeteiligung, welche bei einem durchschnittlichen Beschäftigungswachstum von 0,4 Prozent und welche, wenn die heutigen skandinavischen Erwerbsquoten in Österreich erreicht würden?

Oz 023a diss

Aus den drei Szenarien kann man wichtige Schlussfolgerungen für die Finanzierung der Pensionen ziehen, wie es auch das WIFO tut:

„Die finanzielle Stabilität der Alterssicherung wird nicht nur durch die Demographie und das Pensionssystem, sondern auch durch die Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt bestimmt. Die Perspektive einer schrumpfenden Zahl von Erwerbspersonen lässt in den nächsten Jahrzehnten eine weiter steigende Nachfrage nach Arbeitskräften und steigende Erwerbsquoten erwarten. Je höher die Erwerbsquote und das Beschäftigungsniveau sind, umso größer ist die Zahl der Beitragszahler und umso niedriger die Pensionsquote. Unter realistischen Arbeitsmarktperspektiven ist damit ein zentraler Ansatzpunkt, um den [abzusehenden Struktureffekten in der Pensionsversicherung durch die Veränderung im Altersaufbau der Gesellschaft zu begegnen“28.]


27 http://www.arbeit-wirtschaft.at/aw_09_01/art2.htm .

28 http://www.arbeit-wirtschaft.at/aw_09_01/art2.htm .

Die entscheidende Frage ist, wie sich die Verschiebung in der Altersstruktur auf die Pensionsquote auswirken wird. Diese Quote wird nämlich nicht nur von den demographischen Verschiebungen beeinflusst, sondern in mindestens ebenso starkem Ausmaß von den Bewegungen im Erwerbsverhalten der Menschen.

Das WIFO hat nun unter Zugrundelegung der Bevölkerungsprognosen in mehreren Modellrechnungen 3 Fragen untersucht2):

Welche Pensionsquoten ergeben sich bis 2030 bei unveränderter Erwerbsbeteiligung, welche bei einem durchschnittlichen jährlichen Beschäftigungswachstum von 0,4 Prozent und welche, wenn die heutigen skandinavischen Erwerbsquoten in Österreich erreicht würden? [...]

[...]

Aus den drei Szenarien kann man wichtige Schlussfolgerungen für die Finanzierung der Pensionen ziehen, wie es auch das WIFO tut:

Die finanzielle Stabilität der Alterssicherung wird nicht nur durch die Demographie und das Pensionssystem, sondern auch durch die Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt bestimmt. Die Perspektive einer schrumpfenden Zahl von Erwerbspersonen lässt in den nächsten Jahrzehnten eine weiter steigende Nachfrage nach Arbeitskräften und steigende Erwerbsquoten erwarten. Je höher die Erwerbsquote und das Beschäftigungsniveau sind, umso größer ist die Zahl der Beitragszahler und umso niedriger die Pensionsquote. Unter realistischen Arbeitsmarktperspektiven ist längerfristig mit deutlich geringeren Pensionsquoten zu rechnen, als in den bislang veröffentlichten Studien erwartet wurde. Der Arbeitsmarkt ist damit ein zentraler Ansatzpunkt, um den abzusehenden Struktureffekten in der Pensionsversicherung durch die Veränderung im Altersaufbau der Gesellschaft zu begegnen.

[...]

Oz 023a source


2) Zu beachten ist, dass es bei den Vorausberechnungen des WIFO nicht um eine Prognose geht, sondern um Modellrechnungen.

Anmerkungen

Die Fußnoten decken nur die Tabelle sowie das wörtliche Zitat ab, nicht jedoch den restlichen Text.

Zudem bekommt der Leser den Eindruck, es handele sich um ein wörtliches Zitat des WIFO, was die Quelle aber so nicht darstellt. Auch fehlen zwei Zeilen, was den letzten Satz unsinnig macht.

Sichter
(Hindemith), SleepyHollow02


[10.] Oz/Fragment 025 01 - Diskussion
Bearbeitet: 1. August 2014, 22:23 Graf Isolan
Erstellt: 25. July 2014, 13:30 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, Knell 2004, Oz, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 25, Zeilen: 1-12
Quelle: Knell 2004
Seite(n): 75, Zeilen: l. Sp.: 12 ff.
Aus diesem Grund wurde auch im Zuge der deutschen Rentenreform 2004 beschlossen, einen demographischen Anpassungsfaktor (Nachhaltigkeitsfaktor) in das Pensionssystem einzubauen. Sollte sich das Verhältnis von Pensionsbeziehern zu Beschäftigten über die Zeit ändern, so legt der Nachhaltigkeitsfaktor fest, dass ein Teil x der erforderlichen Anpassung durch das Absenken des relativen Pensionsniveaus (bzw der Ersatzrate) erreicht werden soll und ein Teil 1-x durch die Erhöhung des Beitragssatzes. Der Parameter x wurde dabei mit 0,25 festgelegt. Dies könnte dazu führen, dass dies bis zum Jahr 2030 zu einem Anstieg des Beitragssatzes von rund 19,5 % auf 23 % und zu einer Reduktion des Bruttorentenniveaus von 48,5 % auf knapp 40 % führen wird31.

Das schwedische Pensionskontensystem besitzt einen automatischen Anpassungsmechanismus, den „automatic balance mechanism“, der trotz demographischer Schwankungen für fiskalischen Ausgleich sorgen soll32.


31 http://www.dieaktuellezahl.oenb.at/de/img/gewi_20042_4tcm14-9690.pdf ,75.

32 Vgl Settergren, The Automatic Balance Mechanism of the Swedish Pension System, in Wirtschaftspolitische Blätter 2001, 339 ff.

Aus diesem Grund wurde im Zuge der deutschen Rentenreform 2004 auch beschlossen, einen demographischen Anpassungsfaktor (Nachhaltigkeitsfaktor) in das Pensionssystem einzubauen. Sollte sich das Verhältnis von Pensionsbeziehern zu Beschäftigten über die Zeit ändern, so legt der Nachhaltigkeitsfaktor fest, dass ein Teil der erforderlichen Anpassung durch das Absenken des relativen Pensionsniveaus (bzw. der Ersatzrate) erreicht werden soll und ein Teil durch die Erhöhung des Beitragssatzes. Der Parameter a wurde dabei mit 0,25 festgelegt. 30 Prognosen (Börsch-Supan et al., 2003) gehen davon aus, dass dies bis zum Jahr 2030 zu einem Anstieg des Beitragssatzes von rund 19,5% auf 23% und zu einer Reduktion des Bruttorentenniveaus von 48,5% auf knapp 40% führen wird.

[...]


31 Das schwedische Pensionskontensystem besitzt einen alternativen automatischen Anpassungsmechanismus — den "automatic balance mechanism", der trotz demographischer Schwankungen für fiskalischen Ausgleich sorgen soll. Der Mechanismus wird in Settergren (2001) sowie Settergren und Mikula (2003) näher vorgestellt.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann


[11.] Oz/Fragment 025 22 - Diskussion
Bearbeitet: 1. August 2014, 20:12 Graf Isolan
Erstellt: 27. July 2014, 12:09 (Graf Isolan)
Fragment, Gesichtet, Oz, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Stefanits et al 2004, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 25, Zeilen: 22-27
Quelle: Stefanits et al 2004
Seite(n): 42, Zeilen: li.Sp. 11ff
3.1.2.1 Die Auswirkung der Einbeziehung neuer Versicherter in die gesetzliche Pensionsversicherung

In obigen Ausführungen sind zwei ins ASVG einbezogene Gruppen, nämlich die so genannten freien Dienstnehmer und jene geringfügig Beschäftigten, die die Möglichkeit einer Selbstversicherung nach §19a ASVG genutzt haben. Dazu kommen noch die „Neuen Selbständigen“, die aber bei den Versichertenzahlen erfasst sind.

2.3.4. Die Einbeziehung neuer Versicherter in die gesetzliche Pensionsversicherung

Bei der Berechnung der oben angeführten Belastungsquoten nicht berücksichtigt sind zwei neu ins ASVG einbezogene Gruppen, nämlich die so genannten freien Dienstnehmer/innen und jene geringfügig Beschäftigten, die die Möglichkeiten einer Selbstversicherung nach § 19a ASVG genutzt haben. Dazu kommen noch die „Neuen Selbstständigen“, die aber bei den Versichertenzahlen erfasst sind:

Anmerkungen

Ohne Hinweis auf eine Übernahme.

Durch die Änderung ist der Sinn des ersten Satzes nicht mehr ersichtlich.

Sichter
(Graf Isolan), SleepyHollow02


[12.] Oz/Fragment 026 01 - Diskussion
Bearbeitet: 1. August 2014, 20:10 Graf Isolan
Erstellt: 27. July 2014, 10:46 (Graf Isolan)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Oz, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Stefanits et al 2004

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 26, Zeilen: 2-12
Quelle: Stefanits et al 2004
Seite(n): 42, Zeilen: li.Sp. 21 ff.
3.1.2.1.1 Neue Selbständige §2 Abs 1 Z 4 GSVG33

Seit 1.1.1998 erfasst das GSVG auch die so genannten neuen Selbständigen. Die gestiegenen Versichertenzahlen im Bereich der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ist wesentlich auf die Miteinbeziehung der neuen Selbständigen in die Sozialversicherung zurückzuführen.

Im Zeitraum von 2000 bis 2003 hat sich die Zahl von 11.000 auf 31.040 fast verdreifacht. Trotz dieses Anstiegs bleiben die neuen Selbständigen vermutlich auf Dauer untererfasst, da in die Versichertenstatistik nur jene Personen eingehen, die ihre Tätigkeit als neuer Selbständiger vorab melden und daher auch eine Beitragsvorauszahlung leisten. Das Gros der Personen wird allerdings erst nachträglich im Weg der Überprüfung der Einkommensteuerbescheide erfasst werden und die Beiträge im nachhinein entrichten müssen.


33 Vgl. http://www.bmsg.gv.at/cms/site/attachments/9/2/3/CH0338/CMS1064227005975/02_pe nsionsversicherung.pdf ,42.

• Neue Selbstständige:

Die gestiegenen Versichertenzahlen im Bereich der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft wurden bereits erwähnt, und auch die wichtigste Ursache dafür, nämlich die Einbeziehung der so genannten neuen Selbstständigen in die gewerbliche Sozialversicherung: Gab es im Jahr 2002 noch 25.725 Versicherte, waren es im Jahresdurchschnitt 2003 bereits 31.040 Versicherte in dieser Kategorie. Noch drastischer ist der Vergleich mit 2000. Hier gab es im Jahresdurchschnitt etwas mehr als 11.000 Fälle, d.h. die Anzahl hat sich seither fast verdreifacht. Trotz dieses stetigen Anstiegs bleiben die neuen Selbstständigen vermutlich auf Dauer untererfasst, da in die Versichertenstatistik nur jene Personen eingehen, die ihre Tätigkeit als neuer Selbstständiger vorab melden und daher auch eine Beitragsvorauszahlung leisten. Das Gros der Personen wird allerdings erst nachträglich im Weg der Überprüfung der Einkommensteuerbescheide erfasst werden und die Beiträge im nachhinein entrichten müssen.

Anmerkungen

Art und Umfang der weitgehend wörtlichen Übernahme bleiben ungekennzeichnet.

Oz ist offensichtlich kein Anhänger der Rechtschreibreform: In der Vorlage zu findende Schreibweisen gemäß der "neuen Rechtschreibung" werden von ihm konsequent "rückgängig" gemacht.

Sichter
(Graf Isolan), SleepyHollow02


[13.] Oz/Fragment 028 01 - Diskussion
Bearbeitet: 2. August 2014, 09:06 Graf Isolan
Erstellt: 27. July 2014, 12:19 (Graf Isolan)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Oz, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Stefanits et al 2004

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 28, Zeilen: 1-16
Quelle: Stefanits et al 2004
Seite(n): 43, Zeilen: re.Sp. 18 ff.
• 51 % (103.656 Fälle) der 204.544 zum Stichtag 1.Juli 2003 ausgewerteten geringfügig Beschäftigten waren nur geringfügig beschäftigt, 49 % oder 100.888 Personen (62 % der Männer, 44 % der Frauen) hatten ein zusätzliches Versicherungsverhältnis, zumeist eine pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit.

• Von den angeführten 103.656 Personen hatten 4 % (4.515 Personen, davon 4.042 Frauen) zwei oder mehr geringfügige Beschäftigungsverhältnisse.

• Die genannten 100.888 Personen mit einem zusätzlichen Versicherungsverhältnis verteilten sich auf folgende Gruppen:

- 28 % (16.693 Personen) der Männer und 20 % (28.592 Personen) der Frauen hatten neben der geringfügigen Beschäftigung noch eine pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit,

- 10 % (6.100 Personen) der Männer und 12 % (17.795 Personen) der Frauen bezogen zusätzlich eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung,

- 22 % (13.217 Personen) der Männer und 11 % (16.295 Personen) der Frauen bezogen zusätzlich eine Leistung aus der Pensionsversicherung, nämlich eine Invaliditäts- oder Alterspension.

• 51% (d.s. 103.656 Fälle) der 204.544 zum Stichtag 1. Juli 2003 ausgewerteten geringfügig Beschäftigten waren nur geringfügig beschäftigt, 49% oder 100.888 Personen (62% der Männer, 44% der Frauen) hatten ein zusätzliches Versicherungsverhältnis, zumeist eine pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit.

• Von den angeführten 103.656 Personen hatten 4% (4.515 Personen, davon 4.042 Frauen) zwei oder mehr geringfügige Beschäftigungsverhältnisse.

• Die genannten 100.888 Personen mit einem zusätzlichen Versicherungsverhältnis verteilten sich auf folgende Gruppen:

- 28% (16.693 Personen) der Männer und 20% (28.592 Personen) der Frauen hatten neben der geringfügigen Beschäftigung noch eine pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit,

- 10% (6.100 Personen) der Männer und 12% (17.795 Personen) der Frauen bezogen zusätzlich eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung,

- 22% (13.217 Personen) der Männer und 11% (16.295 Personen) der Frauen bezogen zusätzlich eine Leistung aus der Pensionsversicherung, nämlich eine Invaliditäts- oder Alterspension.

Anmerkungen

Art und Umfang der Übernahme bleiben vollständig ungekennzeichnet.

Evtl. als Bauernopfer einstufbar, da zu Beginn der Abschnitts auf der voran gegangenen Seite ein (kryptischer) Hinweis auf die Quelle erfolgt.

Sichter
(Graf Isolan), SleepyHollow02


[14.] Oz/Fragment 031 10 - Diskussion
Bearbeitet: 26. July 2014, 09:24 WiseWoman
Erstellt: 25. July 2014, 00:07 (Hindemith)
Dimmel 1998, Fragment, Gesichtet, Oz, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 31, Zeilen: 10-26
Quelle: Dimmel 1998
Seite(n): 2, 3, Zeilen: 2: letzte Zeilen; 3: 1 ff.
Erhebliche Hindernisse für die Implementierung einer Volkspension sowie einer bedarfsorientierten Grundsicherung ergeben sich aus der geltenden Kompetenzverteilung der Art 10 ff B-VG. Faktisch ist in Österreich nicht das gesamte Sozialrecht der Bundeskompetenz zugewiesen. Der Bund hat vielmehr im Sozialrecht nur gewisse, wenn auch umfangreiche Einzelkompetenzen. Sehr breit angelegt ist dabei vor allem die Kompetenz zur Regelung des Sozialversicherungswesens gem Art 10 Abs 1 Z 11 B-VG. Weitere Kompetenztatbestände des Bundes im Sozialrecht sind das Gesundheitswesen (Art 10 Abs 1 Z 12 B-VG), das Dienstrecht der Bundesbediensteten (Art 10 Abs 1 Z 16 B-VG. Hier geht es sowohl um einen Teil des Sozialrechts im materiellen Sinn, als auch um die Altersversorgung der Beamten und deren Hinterbliebenen, die Fürsorge für Kriegsteilnehmer und deren Hinterbliebene (Art 10 Abs 1 Z 15 B-VG) sowie um deb [sic!] Bereich der Bevölkerungspolitik, der Kinderbeihilfen und des Familienlastenausgleichs (Art 10 Abs 1 Z 17 B-VG).

Eine sozialrechtliche Grundsatzgesetzgebungskompetenz steht dem Bund hinsichtlich der Krankenanstalten (Art 12 Abs 1 Z 1), der Mutterschafts-, Säuglings- und Jugendfürsorge (Art 12 Abs 1 Z 1)sowie des Armenwesens (Art 12 Abs 1 Z 1) zu. Die Ausführungsgesetze und die Vollziehung liegen in diesen Fällen bei den Ländern43.


43 Rosner/Wrohlich, Abschätzung der Kosten, in Tálos, Bedarfsorientierte Grundsicherung 2003, 216.

Erhebliche Hindernisse für die Implementierung einer Grundsicherung ergeben sich aus der geltenden Kompetenzverteilung der Art 10 ff B-VG. Faktisch ist in Österreich nicht das gesamte Sozialrecht der Bundeskompetenz zugewiesen. Der Bund hat vielmehr im

[Seite 3]

Sozialrecht nur gewisse, wenn auch umfangreiche Einzelkompetenzen. Sehr breit angelegt ist dabei vor allem die Kompetenz zur Regelung des Sozialversicherungswesens gem Art 10 Abs 1 Z 11 B-VG.2

Eine sozialrechtliche Grundsatzgesetzgebungskompetenz steht dem Bund hinsichtlich der Krankenanstalten (Art 12 Abs 1 Z 1), der Mutterschafts- Säuglings und Jugendfürsorge (Art 12 Abs 1 Z 1) und des Armenwesens (Art 12 Abs 1 Z 1) zu. Die Ausführungsgesetze und die Vollziehung liegen in diesen Fällen bei den Ländern.


2 Weitere Kompetenztatbestände des Bundes im Sozialrecht sind das Gesundheitswesen (Art 10 Abs 1 Z 12 B-VG), das Dienstrecht der Bundesbediensteten (Art 10 Abs 1 Z 16 B-VG; hier geht es insofern um einen Teil des Sozialrechts im materiellen Sinne, als auch die Altersversorgung der Beamten und deren Hinterbliebenen durch diesen Kompetenz erfasst ist), die Fürsorge für Kriegsteilnehmer und deren Hinterbliebene (Art 10 Abs 1 Z 15) und der Bereich der Bevölkerungspolitik, der Kinderbeihilfen und des Familienlastenausgleichs (Art 10 Abs 1 Z 17).

Anmerkungen

Ein Verweis auf die Quelle fehlt. Selbst wenn sich die Passage auch in der angegebenen Quelle finden sollte, so sind die weitläufigen, über zwei Paragraphen reichenden fast wörtlichen Übernahmen nicht abgedeckt.

Sichter
(Hindemith), SleepyHollow02


[15.] Oz/Fragment 032 01 - Diskussion
Bearbeitet: 26. July 2014, 09:38 WiseWoman
Erstellt: 25. July 2014, 00:10 (Hindemith)
Dimmel 1998, Fragment, Gesichtet, Oz, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 32, Zeilen: 1-3, 7-14, 17-20
Quelle: Dimmel 1998
Seite(n): 3, Zeilen: 8ff
Alle anderen sozialrechtlichen Materien (etwa die Fragen der sozialen Dienste, die nicht unter Armenwesen zu subsumieren sind) fallen nach der Generalklausel des Art 15 B-VG in die Kompetenz der Länder.

[...]

Würde das Versicherungsprinzip allerdings substantiell verändert werden, ist der Begriff objektiv-historisch im Sinne der „Versteinerungstheorie“ zu interpretieren. Demnach ist die Sozialversicherung und damit auch die Pensionsversicherung so zu deuten, wie es von der einfachen Gesetzgebung zur Zeit des in Krafttretens des betreffenden Kompetenzartikels des B-VG verstanden wurde44.

Neuerungen können zwar durchaus eingeführt werden, sie müssen aber ihrem Inhalt nach systematisch dem Kompetenztatbestand angehören. Weiterentwicklungen sprengen den Kompetenztatbestand nur so lange nicht, als die dem Rechtstypus angehören. [...]

Damit wird eine systemimmanente Weiterentwicklung der Pensionsversicherung und der Sozialversicherung zwar nicht ausgeschlossen, doch bleibt der (einfache) Bundesgesetzgeber an die damals maßgebenden Grundelemente des Begriffs Sozialversicherungswesen gebunden.


44 Rosner/Wrohlich, Abschätzung der Kosten, in Tálos, Bedarfsorientierte Grundsicherung 2003, 217.

Alle anderen sozialrechtlichen Materien (etwa Fragen der Sozialhilfe, die nicht unter Armenwesen zu subsumieren sind) fallen nach der Generalklausel des Art 15 B-VG in die Kompetenz der Länder.

[...] Dieser ist nach hM und Rechtsprechung des VfGH ojektiv-historisch zu interpretieren. ("Versteinerungstheorie“) Der Begriff ist danach so zu verstehen, wie er von der einfachen Gesetzgebung zur Zeit des Inkrafttretens des betreffenden Kompetenzartikels des B-VG (1925) verstanden wurde. Neuerungen können zwar durchaus eingeführt werden, sie müssen aber ihrem Inhalt nach systematisch dem Kompetenztatbestand angehören. Weiterentwicklungen sprengen den Kompetenztatbestand solange nicht, als sie dem Rechtstypus angehören. Damit wird eine systemimmanente Weiterentwicklung des Sozialversicherungsrechts zwar nicht ausgeschlossen, doch bleibt der (einfache) Bundesgesetzgeber an die damals maßgebenden Grundelemente des Begriffes Sozialversicherungswesen gebunden.

Anmerkungen

Ein Verweis auf die Quelle fehlt. Die Übernahme beginnt auf der Vorseite.

Sichter
(Hindemith), SleepyHollow02


[16.] Oz/Fragment 038 06 - Diskussion
Bearbeitet: 2. August 2014, 13:44 Graf Isolan
Erstellt: 25. July 2014, 14:03 (SleepyHollow02)
APA-OTS 2005, BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Oz, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 38, Zeilen: 6-18
Quelle: APA-OTS 2005
Seite(n): online, Zeilen: online
Das im internationalen Vergleich anspruchsvolle Pensionsrecht des Jahres 1955 ruhte auf einen durch hohes Wirtschaftswachstum, Vollbeschäftigung und Geburtenfreudigkeit genährten Optimismus. In den achtziger Jahren wurde die Ausfallshaftung des Bundes wegen der steigenden Arbeitslosigkeit aber zunehmend in Anspruch genommen, und es wurden in weiterer Folge Leistungseinschränkungen vorgenommen, die man mit dem Terminus „Reform“ verbrämte.

Die vor uns stehende Entwicklung bezeichnete Dragaschnig als ernst: Steigende Lebenserwartung und niedriges Pensionsantrittsalter führen bei sinkender Erwerbsdauer zu einem längeren Pensionsbezug. Wollen wir der kommenden Generation nicht eine völlig aus der Balance geratene Gesellschaftsordnung hinterlassen, müssen wir den Mut zur Wahrheit aufbringen, sagte Dragaschnig und sprach sich aus Gründen der sozialen Gerechtigkeit dafür aus, die Stützung der Pensionen durch Steuergeld für alle Gruppen gleich zu gestalten.55


55 Vgl http://www.parlament.gv.at/portal/page?_pageid=908,959437&_dad=portal&schema=P ORTAL .

Das im internationalen Vergleich anspruchsvolle Pensionsrecht des Jahres 1955 ruhte auf einem durch hohes Wirtschaftswachstum, Vollbeschäftigung und Geburtenfreudigkeit genährten Optimismus. In den achtziger Jahren wurde die Ausfallshaftung des Bundes wegen der steigenden Arbeitslosigkeit aber zunehmend in Anspruch genommen, und wurden in weiterer Folge Leistungseinschränkungen vorgenommen, die man mit dem Terminus "Reform" verbrämte.

Die vor uns stehende Entwicklung bezeichnete Dragaschnig als ernst: Steigende Lebenserwartung und niedriges Pensionsantrittsalter führen bei sinkender Erwerbsdauer zu einem längeren Pensionsbezug. "Wollen wir der kommenden Generation nicht eine völlig aus der Balance geratene Gesellschaftsordnung hinterlassen, müssen wir den Mut zur Wahrheit aufbringen", sage Dragaschnig und sprach sich aus Gründen der sozialen Gerechtigkeit dafür aus, die Stützung der Pensionen durch Steuergeld für alle Gruppen gleich zu gestalten.

Anmerkungen

Die Nennung der Quelle in der Fußnote läßt nicht erkennen, daß es sich um ein längeres wörtliches Zitat handelt.

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann


[17.] Oz/Fragment 044 01 - Diskussion
Bearbeitet: 9. September 2014, 06:28 PlagProf:-)
Erstellt: 3. August 2014, 14:42 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Bauernberger 2003, Fragment, Gesichtet, Oz, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 44, Zeilen: 1-21
Quelle: Bauernberger 2003
Seite(n): 50, 52 f., Zeilen: 50 l.Sp. 10 ff.; ; 52: l.Sp. 3 ff.; 53: l.Sp. unten, r.Sp.14 ff.
Die gesamten Altersleistungen wuchsen von 1990 bis 2000 um 69 % und das entspricht dem Anstieg der gesamten Sozialausgaben. Der Anteil der Ausgaben für Altersleistungen ist demnach nicht überproportional gestiegen.

Im internationalen Vergleich liegt der Anteil von Österreichs Sozialausgaben an den gesamten Wirtschaftsleistungen im Mittelfeld vergleichbarer EU-Staaten. Mit einer Sozialquote von über 29 % liegt Österreich klar über dem EU-Durchschnitt von 27,6 %. Zwischen 1980 und 2000 war der Anstieg von 2 % jedoch geringer als im EU-Durchschnitt von 3,3 %.

Die Struktur der Sozialausgaben unterscheidet sich zwischen Österreich und dem EU-Durchschnitt deutlich. Der geringere Anteil der Ausgaben für Arbeitslosigkeit in Österreich ist einerseits durch die unterdurchschnittliche Arbeitslosenquote sowie die niedrigeren Aufwendungen für Arbeitsmarkförderung [sic!], andererseits aufgrund der günstigeren Übertrittsmöglichkeiten für Ältere in die Systeme der Alterversorgung [sic!] verursacht. Dies ist auch ein wesentlicher Grund für den überdurchschnittlichen Anteil der Ausgaben für Altersversorgung an den gesamten Sozialausgaben Österreichs (hier spielt das Leistungsniveau der Beamtenaltersversorgung ebenfalls eine wichtige Rolle63). Für die Veränderung der Sozialausgaben bzw der Sozialquote im Zeitverlauf gibt es mehrere Ursachen. So können etwa neue oder die Auswertung bestehender Leistungen, demographische Entwicklungen, wie der Übertritt geburtenstarker Jahrgänge in die Pension, oder auch ein Rückgang des Wirtschaftswachstums zu einer Erhöhung der Sozialquote führen.


63 Vgl http://www.bmsg.gv.at/cms/site/attachments/9/5/4/CH0338/CMS1106046724569/sozialausgaben.pdf.

Die gesamten Altersleistungen wuchsen von 1990 bis 2000 um 69%. Dieser Anstieg entspricht dem Anstieg der gesamten Sozialausgaben. [...]

Für die Veränderung der Sozialausgaben bzw. der Sozialquote im Zeitverlauf gibt es mehrere Ursachen. So können etwa neue oder die Ausweitung bestehender Leistungen, demografische Entwicklungen (z.B. Übertritt geburtenstarker Jahrgänge in die Pension) oder ein Rückgang des Wirtschaftswachstums zu einer Erhöhung der Sozialquote führen. [...]

Im internationalen Vergleich (für den die letztverfügbaren Daten das Jahr 1999 betreffen) liegt der Anteil von Österreichs Sozialausgaben an der gesamten Wirtschaftsleistung im Mittelfeld vergleichbarer Mitgliedsländer der Europäischen Union. Mit einer Sozialquote von 29,1% lag Österreich 1999 über dem EU-Durchschnitt von 27,6%, der Anstieg der Sozialquote von 2,0%-Punkten zwischen 1980–1999 war jedoch geringer als jener im EU-Durchschnitt (+3,3%-Punkte). [...]

Die Struktur der Sozialausgaben unterscheidet sich zwischen Österreich und dem EU-Durchschnitt deutlich. Der geringere Anteil der Ausgaben für Arbeitslosigkeit in Österreich ist einerseits durch die unterdurchschnittliche Arbeitslosenquote sowie die niedrigeren Aufwendungen für Arbeitsmarktförderung, andererseits aufgrund der günstigeren Übertrittsmöglichkeiten für Ältere in die Systeme der Altersversorgung verursacht. Dies ist auch ein wesentlicher Grund für den überdurchschnittlichen Anteil der Ausgaben für Altersversorgung an den gesamten Sozialausgaben Österreichs (hier spielt das Leistungsniveau der Beamtenaltersversorgung ebenfalls eine wichtige Rolle).

Anmerkungen

Der Link in der Fn. funktioniert nicht mehr. Die sehr wortlautnahe Übernahme ist von einer mitten im Text angeordneten Quellenangabe (ohne Nennung eines Verfassers) nicht gedeckt. Gegen eine Strg-C-V-Übernahme spricht die sinnentstellende Änderung der Ausweitung zur Auswertung.

Sichter
(SleepyHollow02), PlagProf:-)


[18.] Oz/Fragment 054 11 - Diskussion
Bearbeitet: 27. July 2014, 07:00 Hindemith
Erstellt: 26. July 2014, 19:05 (Graf Isolan)
Fragment, Gesichtet, Knell 2004, KomplettPlagiat, Oz, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
KomplettPlagiat
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 54, Zeilen: 11-18
Quelle: Knell 2004
Seite(n): 61, Zeilen: li.Sp. 5-9 - re.Sp. 1 ff.
3.3.1 Höhe der Aufwertungsfaktoren und Anpassungsfaktoren in den letzten Jahrzehnten

Die Grafik unten zeigt, dass der jährliche Aufwertungsfaktor in beinahe jedem Jahr unterhalb der Wachstumsrate der Nominallohnsumme bzw der Nominallöhne pro Kopf lag. Andererseits sieht man aber, dass die Entwicklung der Aufwertungsfaktoren und der Inflationsrate seit Mitte der Achtzigerjahre annähernd parallel verläuft. Vergangene Beitragsgrundlagen werden demnach überhaupt nicht um Produktivitätszuwächse bzw um reales Wirtschaftswachstum korrigiert.

2.2 Höhe der Aufwertungsfaktoren in den letzten Jahrzehnten

Grafik 1 zeigt, dass der jährliche Aufwertungsfaktor in beinahe jedem Jahr unterhalb der Wachstumsrate der Nominallohnsumme bzw. der Nominallöhne pro Kopf lag. Andererseits sieht man aber, dass die Entwicklung der Aufwertungsfaktoren und der Inflationsrate seit Mitte der Achtzigerjahre annähernd parallel verläuft. Vergangene Beitragsgrundlagen werden also überhaupt nicht um Produktivitätszuwächse bzw. um reales Wirtschaftswachstum korrigiert.

Anmerkungen

Ohne Hinweis auf eine Übernahme. Für den vorhergehenden Abschnitt ist die Quelle noch refenziert. Daher auch Einstufung als Bauernopfer möglich.

Sichter
(Graf Isolan), SleepyHollow02


[19.] Oz/Fragment 055 01 - Diskussion
Bearbeitet: 1. August 2014, 12:20 Graf Isolan
Erstellt: 26. July 2014, 19:24 (Graf Isolan)
Fragment, Gesichtet, Knell 2004, KomplettPlagiat, Oz, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
KomplettPlagiat
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 55, Zeilen: 1 ff. (komplett)
Quelle: Knell 2004
Seite(n): 61-62, Zeilen: 61:li.Sp. 19 ff.; re.Sp. 11 ff. - 62: li.Sp. 1-3
Oz 055a diss

76

Während sich die durchschnittliche Nominallohnsumme seit dem Jahr 1960 um beinahe das Zwanzigfache und seit 1970 um mehr als das Achtfache vergrößert hat, wird eine aus dieser Zeit stammende Beitragsgrundlage nur mit dem Faktor 6,65 bzw 3,29 aufgewertet (was gleichsam eine Verkürzung um (mehr als) die Hälfte bedeutet). Selbst für die relativ kurze Zeitspanne seit dem Jahr 1990 sind die Auswirklungen der unvollständigen Aufwertung nicht unerheblich. Es zeigt sich wiederum, dass zum einen der kumulierte Aufwertungsfaktor (123,7) im Bereich des kumulierten Inflationsfaktors liegt (130,87) und dass andererseits reale Zuwächse überhaupt nicht berücksichtigt werden.

Der Grund für dieses Auseinanderklaffen lag in den gesetzlichen Vorgaben, die im § 108f ASVG verankert sind. Darin wird festgehalten, dass bestehende Pensionen so anzupassen sind, dass die durchschnittliche Nettopension gleichstark wächst wie die durchschnittliche Nettobeitragsgrundlage77.


76 Nominallohnsumme, AMECO (Compensation of employees; UWCD);Nominallöhne: AMECO (Nominal compensation per employee, total economy; HWCDW), Inflationsrate: OECD – Economic Outlook (AUT, „CPI“), Aufwertungsfaktor: berechnet aus BGBl II Nr 611/2003.

77 Festsetzung des Anpassungsfaktors § 108f. (1) Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat für jedes Kalenderjahr den Anpassungsfaktor unter Bedachtnahme auf den Richtwert nach § 108e Abs 9 Z 1 festzusetzen. (2) Der Richtwert ist so festzusetzen, dass die Erhöhung der Pensionen auf Grund der Anpassung mit dem Richtwert der Erhöhung der Verbraucherpreise nach Abs [3 entspricht. Er ist auf drei Dezimalstellen zu runden. (3) Die Erhöhung der Verbraucherpreise ist auf Grund der durchschnittlichen Erhöhung in zwölf Kalendermonaten bis zum Juli der Jahres, das dem Anpassungsjahr vorangeht, zu ermitteln, wobei der Verbraucherpreisindex 2000 oder ein an seine Stelle tretender Index heranzuziehen ist. Dazu ist das arithmetische Mittel der für den Berechnungszeitraum von der Statistik Austria veröffentlichten Jahresinflation zu bilden.]

[Seite 61]

Oz 055a source

Während sich die durchschnittliche Nominallohnsumme seit dem Jahr 1960 um beinahe das Zwanzigfache und seit 1970 um mehr als das Achtfache vergrößert hat, wird eine aus dieser Zeit stammende Beitragsgrundlage nur mit dem Faktor 6,65 bzw. 3,29 aufgewertet — gleichsam eine Verkürzung um (mehr als) die Hälfte. Selbst für die relativ kurze Zeitspanne seit dem Jahr 1990 sind die kumulierten Auswirkungen der unvollständigen Aufwertung nicht unerheblich. Es zeigt sich wiederum, dass der kumulierte Aufwertungsfaktor (123,7) im Bereich des kumulierten Inflationsfaktors liegt (130,87) und dass andererseits reale Zuwächse überhaupt nicht berücksichtigt werden.

Der Grund für dieses Auseinanderklaffen liegt in den gesetzlichen Vorgaben, die im § 108 ASVG verankert sind. Darin wird festgehalten, dass bestehende Pensionen so anzupassen sind, dass die durchschnittliche

[Seite 62]

Nettopension gleich stark wächst wie die durchschnittliche Nettobeitragsgrundlage (also in etwa der durchschnittliche Nettolohn).

Anmerkungen

Ohne Hinweis auf eine Übernahme.

Sichter
(Graf Isolan), (Hindemith), SleepyHollow02


[20.] Oz/Fragment 057 11 - Diskussion
Bearbeitet: 25. July 2014, 23:26 Hindemith
Erstellt: 25. July 2014, 05:10 (Hindemith)
Fragment, Gesichtet, Mandl 2003, Oz, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 57, Zeilen: 11-23
Quelle: Mandl 2003
Seite(n): 11, 12, Zeilen: 11: 15 ff.; 12: 1 ff.
Seit Gründung der Europäischen Gemeinschaft spielte die Gemeinschaftsmethode die entscheidende Rolle in der Politik. Wallace sieht als Grund dafür das damals vorrangige Ziel, eine funktionierende Europäische Wirtschaftsgemeinschaft zu schaffen und das budgetär gewichtige Vorhaben einer gemeinsamen Agrarpolitik.

Unter Gemeinschaftsmethode war zu verstehen80:

- Eine sehr starke Rolle der Europäischen Kommission in der Politikinitiative, -auslegung, -vermittlung und -vollziehung

- Eine mächtige Rolle des Rates durch strategische Verhandlungen und Kopplungsgeschäfte (package deals)

- Eine Distanzierung der gewählten Vertreter auf nationaler Ebene und nur geringe Möglichkeiten der Einflussnahme für das Europäische Parlament

- Der Europäische Gerichtshof bekräftige durch seine gelegentlichen Eingriffe die Autorität des Gemeinschaftsregimes


80 Wallace, The Institutional Setting- Five Variations on a Theme, in Wallace, Wallace, Policy- Making in the European Union 2000, 28f.

Seit der Gründung der Europäischen Gemeinschaften9 spielte die Gemeinschaftsmethode die entscheidende Rolle im policy making10. Auch in der Literatur stellte die klassische Gemeinschaftsmethode den Schwerpunkt dar. Wallace, H.11 sieht als Grund für diese Dominanz die damaligen Agendapunkte, nämlich das vor-

[Seite 12]

rangige Ziel, eine funktionierende Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) zu schaffen12 und das budgetär gewichtige Vorhaben der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP).

In den späten 60er Jahren war unter der Gemeinschaftsmethode grob Folgendes zu verstehen13:

  • Eine sehr starke Rolle der Europäischen Kommission (EK) in der Politikinitiative, auslegung, -vermittlung und -vollziehung.
  • Eine mächtige Rolle des Rates durch strategische Verhandlungen und Kopplungsgeschäfte (package deals).
  • Eine Distanzierung der gewählten Vertreter auf nationaler Ebene und nur geringe Möglichkeiten der Einflussnahme für das Europäische Parlament (EP).
  • Der Europäische Gerichtshof (EuGH) bekräftigte durch seine gelegentlichen Eingriffe die Autorität des Gemeinschaftsregimes.

[...]

11 Wallace, Helen (2000), S. 28

12 Siehe Kap. 2.4 Konferenz von Messina (Spaak – Kommission)

13 Vgl. Wallace, Helen (2000), S. 28f


Wallace, Helen (2000): The Institutional Setting. Five Variations on a Theme. In: Wallace, Helen/Wallace William (eds): Policy-Making in the European Union. 4. Aufl., Oxford University Press

Anmerkungen

Die Quelle wird erst am Ende der nächsten Seite, in der über-übernächsten Fußnote genannt.

Sichter
(Hindemith), SleepyHollow02


[21.] Oz/Fragment 058 01 - Diskussion
Bearbeitet: 26. July 2014, 05:38 SleepyHollow02
Erstellt: 25. July 2014, 06:19 (Hindemith)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Mandl 2003, Oz, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 58, Zeilen: 1-24
Quelle: Mandl 2003
Seite(n): 12, 13, 17, Zeilen: 12: 14 ff.; 13: 5 ff.; 17: 23 ff.
- Die Bereitstellung einer Politik auf kollektiver Basis, als Ausdruck einer anhaltenden Solidarität

Auf Grund von spill-over-Effekten auf andere Bereiche ergab sich eine Tendenz des weiteren Transfers von Kompetenzen auf die supranationale Ebene. Dies wird durch die Theorie des Funktionalismus81 erklärt. In der Europäischen Integration stellte die EGKS den Startpunkt dieser Integration durch das Zusammenlegen der Kohle- und Stahlindustrie dar.

In den vergangenen 50 Jahren gab es nun zahlreiche spill-over-Effekte bis hin zu einer möglicherweise bevorstehenden weit reichenden politischen Integration.

Im Jahr 2001 definierte die Kommission die Gemeinschaftsmethode wesentlich differenzierter82:

- Die Europäische Kommission unterbreitet als einziges Organ der EU Vorschläge für Gesetzgebung und Politik. Ihre Unabhängigkeit stärkt ihre Fähigkeit, die Politik der EU durchzuführen, Hüterin der Verträge zu sein und die Gemeinschaft in internationalen Verhandlungen zu vertreten

- Legislative und haushaltspolitische Beschlüsse werden vom Ministerrat (der die Mitgliedstaaten vertritt) und vom Europäischen Parlament (das die Bürger vertritt) gefasst. Ratsbeschlüsse mit qualifizierter Mehrheit sind ein wesentliches Element der Wirksamkeit der Gemeinschaftsmethode. Die Zuständigkeit für die Durchführung der Rechtsnormen wird auf die Kommission und die Behörden der Mitgliedstaaten übertragen

- Der Europäische Gerichtshof wacht darüber, dass die Rechtsstaatlichkeit gewahrt wird

Beim Gipfel in Lissabon 2000 wurde der Methode der offenen Koordinierung OMC der Name gegeben. Wie kann nun der Zweck der OMC beschrieben werden83:


81 Die Theorie des Funktionalismus wurde in den 1930ern von David Mitrany entwickelt und in den 1950ern von den Neofunktionalisten, dessen bekanntester Vertreter Ernest B. Haas war, weiter ausgearbeitet. Historiker vergleichen die Entwicklung der EU und der Integration auch mit der Zollunion und der Entstehung des Deutschen Reiches im 19.Jahrhundert.

82 Com 2001/428,10.

83 http://www.bmf.gv.at/Publikationen/ downloads/workingpapers/wp4_2003.pdf ,17.

* Die Bereitstellung einer Politik auf kollektiver Basis, als Ausdruck einer anhaltenden Solidarität.

[...] Auf Grund von spill-over-Effekten auf andere Bereiche ergab sich eine Tendenz des weiteren Transfers von Kompetenzen auf die supranationale Ebene. Dies wird durch die Theorie des Funktionalismus14 erklärt. In der Europäischen Integration stellte die EGKS den Startpunkt dieser Integration, durch das Zusammenlegen von Kohle- und Stahlindustrie, dar. In den vergangen 50 Jahren gab es nun zahlreiche spill-over-Effekte bis hin zu einer möglicherweise bevorstehenden weit reichenden politischen Integration.

Die Gemeinschaftsmethode hat sich über die Jahre verändert. Die aktuellste Definition der Gemeinschaftsmethode ist im Weissbuch der Kommission „Europäisches Regieren“ zu finden:

„[...]

[Seite 13]

[...]

  • Die Europäische Kommission unterbreitet als einziges Organ der EU Vorschläge für Gesetzgebung und Politik. Ihre Unabhängigkeit stärkt ihre Fähigkeit, die Politik der EU durchzuführen, Hüterin der Verträge zu sein und die Gemeinschaft in internationalen Verhandlungen zu vertreten.
  • Legislative und haushaltspolitische Beschlüsse werden vom Ministerrat (der die Mitgliedstaaten vertritt) und vom Europäischen Parlament (das die Bürger vertritt) gefasst. Ratsbeschlüsse mit qualifizierter Mehrheit sind ein wesentliches Element der Wirksamkeit der Gemeinschaftsmethode. Die Zuständigkeit für die Durchführung der Rechtsnormen wird auf die Kommission und die Behörden der Mitgliedstaaten übertragen.
  • Der Europäische Gerichtshof wacht darüber, dass die Rechtsstaatlichkeit gewahrt wird.“15

[Seite 17]

Wie kann nun der Zweck der OMC beschrieben werden?


14 Die Theorie des Funktionalismus wurde in den 1930ern von David Mitrany entwickelt und in den 1950ern von den Neofunktionalisten, wichtigster Vertreter Ernest B. Haas, weiter ausgearbeitet.

15 COM (2001) 428, S.10

Anmerkungen

Ein Verweis auf die Quelle findet sich erst am Ende der Seite und bezieht sich auf ein auf der nächsten Seite mit Anführungsstrichen gekennzeichnetes wörtliches Zitat aus der Quelle. Die Quelle kennzeichnet auch noch die wörtliche Übernahme von der Europäischen Kommission (http://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/TXT/?uri=CELEX:52001DC0428) durch Anführungsstriche und Fn.15; die Anführungsstriche fallen beim Verf. weg.

Sichter
(Hindemith), SleepyHollow02


[22.] Oz/Fragment 059 08 - Diskussion
Bearbeitet: 1. August 2014, 15:07 Schumann
Erstellt: 25. July 2014, 08:15 (Hindemith)
Fragment, Gesichtet, Mandl 2003, Oz, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 59, Zeilen: 8-26
Quelle: Mandl 2003
Seite(n): 33, 34, Zeilen: 33: 1 ff.; 34: 13 ff.
3.4.2 Die OMC im Rentenbereich

Im Juli 1999 wurde durch die Kommission das erste Mal von einer „konzentrierten Strategie zur Modernisierung des Sozialschutzes“ gesprochen84:

„Beim Europäischen Rat vom März 2000 in Lissabon beschlossen die Staats- und Regierungschefs der hochrangigen Gruppe „Sozialschutz“ den Auftrag zu erteilen, [...] unter Berücksichtigung der Arbeit des Ausschusses für Wirtschaftspolitik [...] als ihre erste Priorität auf der Grundlage einer Mitteilung der Kommission eine Studie über die Entwicklung des Sozialschutzes in Langzeitperspektive unter besonderer Berücksichtigung der Tragfähigkeit der Altersversorgungssysteme in verschiedenen zeitlichen Abschnitten bis 2020 und, sofern erforderlich, darüber hinaus zu erstellen“ 85.

Im Dezember 2000 schlägt die Europäische Kommission Längsschnitterhebungen auf europäischer Ebene vor, um länderübergreifende vergleichbare Daten gewährleisten zu können.

„Ein Jahr nach dem Lissabon Gipfel in Stockholm wurde nun vom Europäischen Rat empfohlen, dass insbesondere auf dem Gebiet der Renten das Potenzial der offenen Koordinierungsmethode unter gebührender Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips soweit angebracht in vollem Umfang ausgeschöpft werden sollte86. Somit war der erste Schritt für die offene Koordinierung im Rentenbereich getan. Das heißt folgende Komponenten müssen nun nach der OMC im Pensionsbereich geregelt werden:


84 Com 1999/341.

85 Schlussfolgerung des Europäischen Rates von Lissabon, März 2000.

86 Schlussfolgerung des Europäischen Rates von Stockholm, Pkt 32, März 2001.

4. Die OMC in der Praxis: Die offene Koordinierung im Rentenbereich

Im Juli 1999 wurde durch die Kommission80 das erste Mal von einer „konzentrierten Strategie zur Modernisierung des Sozialschutzes“ gesprochen.

[...]

[...] Denn beim Europäischen Rat vom März 2000 in Lissabon beschlossen die Staats- und Regierungschefs ”der hochrangigen Gruppe „Sozialschutz“ den Auftrag zu erteilen, [...] unter Berücksichtigung der Arbeit des Ausschusses für Wirtschaftspolitik [...] als ihre erste Priorität auf der Grundlage einer Mitteilung der Kommission eine Studie über die Entwicklung des Sozialschutzes in Langzeitperspektive unter besonderer Berücksichtigung der Tragfähigkeit der Altersversorgungssysteme in verschiedenen zeitlichen Abschnitten bis 2020 und, sofern erforderlich, darüber hinaus zu erstellen.“84

[Seite 34]

In der Mitteilung der EK vom Dezember 200088 „Der Beitrag der öffentlichen Haushalte zu Wachstum und Beschäftigung: Verbesserung von Qualität und Nachhaltigkeit“ schlägt sie Längsschnittserhebungen auf europäischer Ebene vor, um länderübergreifende vergleichbare Daten zu gewährleisten. [...]

Ein Jahr nach dem Lissabon Gipfel in Stockholm wurde nun vom Europäischen Rat empfohlen, dass „insbesondere auf dem Gebiet der Renten das Potenzial der offenen Koordinierungsmethode unter gebührender Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips soweit angebracht in vollem Umfang ausgeschöpft werden sollte“90. Somit ist der erste Schritt für die offene Methode der Koordinierung im Rentenbereich getan worden. Das heißt folgende Komponenten müssen nun nach der OMC im Pensionsbereich festgelegt werden:


80 Com (99) 347 endg.

84 Schlussfolgerung von Lissabon, März 2000

88 Com (2000) 846

90 Vgl. Schlussfolgerungen des ER von Stockholm, Pkt. 32

Anmerkungen

Ein Verweis auf die Quelle fehlt.

Ein schließendes Anführungszeichen fehlt für das Anführungszeichen vor "ein Jahr".

Bemerkenswert ist, dass die wörtlichen Zitate mit Text der Quelle angereichert wurden, Text mit einleitendem Charakter, der wohl so nicht in den Originalquellen zu finden ist.

Sichter
(Hindemith), SleepyHollow02


[23.] Oz/Fragment 060 01 - Diskussion
Bearbeitet: 25. July 2014, 23:26 Hindemith
Erstellt: 25. July 2014, 08:55 (Hindemith)
Fragment, Gesichtet, Mandl 2003, Oz, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 60, Zeilen: 1 ff. (komplett)
Quelle: Mandl 2003
Seite(n): 34, 35, 36, 37, 38, Zeilen: 34: 26 ff.; 35: 1 ff.; 36: 1 ff.; 37: letzte Zeilen; 38: 1 ff.
- Festlegung von Leitlinien für die Union mit einem jeweils genauen Zeitplan für die Verwirklichung der von ihnen gesetzten kurz-, mittel- und langfristigen Ziele.

- Festlegung quantitativer und qualitativer Indikatoren und Benchmarks im Vergleich zu den Besten der Welt, die auf die, in den einzelnen Mitgliedstaaten und Bereichen, bestehenden Bedürfnisse zugeschnitten sind, als Mittel für den Vergleich der bewährten Praktiken.

- Umsetzung dieser europäischen Leitlinien in die nationale und regionale Politik durch Vorgabe konkreter Ziele und den Erlass entsprechender Maßnahmen unter Berücksichtigung der nationalen und regionalen Unterschiede.

- Regelmäßige Überwachung, Bewertung und gegenseitige Prüfung im Rahmen eines Prozesses, bei dem alle Seiten voneinander lernen.87

Im Juni 2001 beim Europäischen Rat von Göteborg wurden drei große Ziele für die Rentenstrategie festgelegt:

- Sicherstellung sicherer und angemessener Renten

- Gewährleistung der finanziellen Zukunftsfähigkeit der Rentensysteme

- Anpassungsfähigkeit von Rentensystemen, um auf sich verändernde Bedürfnisse der Gesellschaft und des Einzelnen reagieren zu können

Die in Göteborg vom Europäischen Rat formulierten Ziele wurden im Bericht des EPC und SPC in elf Subziele hinunter gebrochen. Man vereinbarte folgende gemeinsame Ziele:

I. Angemessenheit der Renten

1. Bekämpfung des Armutsrisikos und Sicherstellung eines angemessenen Lebensstandards

2. Umfassende Systeme und Sicherung des Lebensstandards

3. Förderung der Solidarität zwischen den Generationen


87 Schlussfolgerung des Europäischen Rates von Lissabon, Nr 37, März 2000.

[Seite 34]
  • Festlegung von Leitlinien für die Union mit einem jeweils genauen Zeitplan für die Verwirklichung der von ihnen gesetzten kurz-, mittel- und langfristigen Ziele.
  • Festlegung quantitativer und qualitativer Indikatoren und Benchmarks im Vergleich zu den Besten der Welt, die auf die in den einzelnen Mitgliedstaaten und Bereichen bestehenden Bedürfnisse zugeschnitten sind, als Mittel für den Vergleich der bewährten Praktiken.

[Seite 35]

  • Umsetzung dieser europäischen Leitlinien in die nationale und regionale Politik durch Vorgabe konkreter Ziele und den Erlass entsprechender Maßnahmen unter Berücksichtigung der nationalen und regionalen Unterschiede.
  • Regelmäßige Überwachung, Bewertung und gegenseitige Prüfung im Rahmen eines Prozesses, bei dem alle Seiten voneinander lernen.91

[Seite 36]

Im Juni 2001 beim ER von Göteborg wurden drei große Ziele für die Rentenstrategie festgelegt:

  • Sicherstellung sicherer und angemessener Renten
  • Gewährleistung der finanziellen Zukunftsfähigkeit der Rentensysteme
  • Anpassungsfähigkeit von Rentensystemen, um auf sich verändernde Bedürfnisse der Gesellschaft und des Einzelnen reagieren zu können

[Seite 37]

Die in Göteborg vom ER formulierten Ziele wurden im Bericht des EPC und SPC in elf Subzielen hinuntergebrochen. Als gemeinsame Ziele wurden folgende vereinbart:

[Seite 38]

I.Angemessenheit der Renten

1) Bekämpfung des Armutsrisikos und Sicherstellung eines angemessenen Lebensstandards

2) Umfassende Systeme und Sicherung des Lebensstandards

3) Förderung der Solidarität zwischen den Generationen


91 Vgl. Schlussfolgerungen vom ER von Lissabon, Nr. 37

Anmerkungen

Ein Verweis auf die Quelle fehlt.

Sichter
(Hindemith), SleepyHollow02


[24.] Oz/Fragment 061 01 - Diskussion
Bearbeitet: 25. July 2014, 23:26 Hindemith
Erstellt: 25. July 2014, 09:23 (Hindemith)
Fragment, Gesichtet, Mandl 2003, Oz, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 61, Zeilen: 1-20
Quelle: Mandl 2003
Seite(n): 36, 38, Zeilen: 36: 14 ff.; 38: 6 ff.
II. Finanzierbarkeit des Rentensystems

4. Hohes Beschäftigungsniveau

5. Zurückdrängen der Frühpensionierungen

6. Rentenreform aus der Sicht der öffentlichen Haushalte

7. Gleichgewicht zwischen den Aktiven und den Rentenbeziehern

8. Effizienz der Rentensysteme

III. Modernisierung der Rentensysteme als Antwort auf sich ändernde Bedürfnisse der Wirtschaft, Gesellschaft und der Individuen

9. Flexibilität der Rentensysteme

10. Gleichbehandlung von Frauen und Männer

11. Transparenz und Information

Zwischen dem Gipfeltreffen in Göteborg und dem Europäischen Rat von Laeken beschäftigten sich auch das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission mit den Zielen, die im Rahmen der offenen Methode der Koordinierung im Rentenbereich in Göteborg vereinbart wurden.

Die Europäische Kommission gab eine Mitteilung als Reaktion auf die in Göteborg getroffenen Vereinbarungen heraus88. Die Kommission betont, dass sich durch das Einsetzen der offenen Methode der Koordinierung im Rentenbereich „keine Verschiebung der jeweiligen Zuständigkeiten der Entscheider auf europäischer und nationaler Ebene“89 ergeben. Darüber hinaus hebt die Kommission den Informationsaustausch über nationale Strategien hervor.


88 Com 2001/362.

89 Com 2001/362,4

Zwischen den Göteborg Gipfeltreffen und dem ER von Laeken beschäftigten sich auch das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission mit den Zielen, die im Rahmen der offenen Methode der Koordinierung im Rentenbereich in Göteborg vereinbart wurden.

Die Europäische Kommission gab eine Mitteilung als Reaktion auf die in Göteborg getroffenen Vereinbarungen heraus96. Die Kommission betont, dass sich durch das Einsetzen der offenen Methode der Koordinierung im Rentenbereich „keine Verschiebungen der jeweiligen Zuständigkeiten der Entscheider auf europäischer und nationaler Ebene“97 ergeben. Sie hebt weiters den Informationsaustausch über nationale Strategien hervor.

[Seite 38]

II.Finanzierbarkeit des Rentensystems

4) Hohes Beschäftigungsniveau

5) Zurückdrängen der Frühpensionierungen

6) Rentenreform aus der Sicht der öffentlichen Haushalte

7) Gleichgewicht zwischen den Aktiven und den Rentenbeziehern

8) Effizienz der Rentensysteme

III.Modernisierung der Rentensysteme als Antwort auf sich ändernde Bedürfnisse der Wirtschaft, Gesellschaft und der Individuen

9) Flexibilität der Rentensysteme

10) Gleichbehandlung von Frauen und Männern

11) Transparenz und Information


96 Vgl. COM (2001) 362

97 COM (2001) 362, S. 4

Anmerkungen

Ein Verweis auf die Quelle fehlt.

Sichter
(Hindemith), SleepyHollow02


[25.] Oz/Fragment 062 01 - Diskussion
Bearbeitet: 25. July 2014, 23:26 Hindemith
Erstellt: 25. July 2014, 09:41 (Hindemith)
Fragment, Gesichtet, Mandl 2003, Oz, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 62, Zeilen: 1 ff. (komplett)
Quelle: Mandl 2003
Seite(n): 35, 38, Zeilen: 35: 6 ff.; 38: 26 ff.
Auch das Europäische Parlament unterstützte in einem Bericht über die Mitteilung der Europäischen Kommission „Die Entwicklung des Sozialschutzes in der Langzeitperspektive: Zukunftssichere Renten“ die Vorgehensweise im Rentenbereich. Die von der Kommission ausgearbeiteten Grundsätze sollen als Grundlage für die im Rahmen der OMC benötigten Indikatoren dienen. Zehn Grundsätze formulierte die Kommission90:

1. Beibehaltung eines ausreichenden Rentenniveaus

2. Sicherstellung der gerechten Verteilung zwischen den Generationen

3. Stärkung der Solidarität in Rentensystemen

4. Aufrechterhaltung des Gleichgewichts zwischen Rechten und Pflichten

5. Sicherstellung, dass die Rentensysteme die Gleichstellung von Männern und Frauen fördern

6. Gewährleistung von Transparenz und Vorhersagbarkeit

7. Flexible Gestaltung der Rentensysteme mit Blick auf den gesellschaftlichen Wandel

8. Erleichterung der Fähigkeit zur Anpassung an den Arbeitsmarkt

9. Sicherstellung der Konsistenz der Rentensysteme mit der Gesamtstruktur der Altersversorgung

10. Sicherstellung gesunder und zukunftssicherer öffentlicher Finanzen

Mit dem Europäischen Rat von Laeken wurden die Ziele der Rentenstrategie definiert und ein Zeitplan aufgestellt, dass beim Frühjahrsgipfel 2002 die Indikatoren für die OMC vereinbart werden sollen, damit bis September 2002 die Mitgliedstaaten ihren ersten Bericht über die Rentenstrategie verfassen können. Damit blieb dann der Europäischen Kommission die Zeit die nationalen Berichte zu analysieren und bis zum Frühjahrsgipfel 2003 gemeinsam mit dem Rat einen Bericht zu erstellen. Beim Europäischen Rat von Barcelona betonten die Staats- und Regierungschefs die Bedeutung dieses Berichtes. „Um der Herausforderung der Überalterung der Bevölkerung zu begegnen, ruft der Europäische Rat dazu auf, die Reform der Rentensysteme zu beschleunigen, damit sichergestellt ist, dass diese zugleich finanziell tragfähig sind und ihre sozialen Ziele erfüllen;


90 Com 2000/622,16.

Auch das Europäische Parlament unterstützte in einem Bericht92 über die Mitteilung der EK „Die Entwicklung des Sozialschutzes in der Langzeitperspektive: Zukunftssichere Renten“ die Vorgehensweise im Rentenbereich. Die von der Kommission ausgearbeiteten Grundsätze sollen als Grundlage für die im Rahmen der OMC benötigten Indikatoren dienen. Zehn Grundsätze formulierte die Kommission93:

1. Beibehaltung eines ausreichenden Rentenniveaus

2. Sicherstellung der gerechten Verteilung zwischen den Generationen

3. Stärkung der Solidarität in Rentensystemen

4. Aufrechterhaltung des Gleichgewichts zwischen Rechten und Pflichten

5. Sicherstellung, dass die Rentensysteme die Gleichstellung von Männern und Frauen fördern

6. Gewährleistung von Transparenz und Vorhersagbarkeit

7. Flexible Gestaltung der Rentensysteme mit Blick auf den gesellschaftlichen Wandel

8. Erleichterung der Fähigkeit zur Anpassung an den Arbeitsmarkt

9. Sicherstellung der Konsistenz der Rentensysteme mit der Gesamtstruktur der Altersversorgung

10.Sicherstellung gesunder und zukunftssicherer öffentlicher Finanzen

[Seite 38]

Mit dem ER von Laeken wurden die Ziele der Rentenstrategie definiert und der Zeitplan aufgestellt, dass beim Frühjahrsgipfel 2002 die Indikatoren für die OMC vereinbart werden sollen, damit bis September 2002 die Mitgliedstaaten ihren ersten Bericht über die Rentenstrategie verfassen können. Damit bleibt dann der EK die Zeit die nationalen Berichte zu analysieren und bis zum Frühjahrsgipfel 2003 gemeinsam mit dem Rat einen Bericht zu erstellen. Beim ER von Barcelona betonen die Staats- und Regierungschefs die Bedeutung dieses Berichtes. “Um der Herausforderung der Überalterung der Bevölkerung zu begegnen, ruft der Europäische Rat dazu auf, die Reform der Rentensysteme zu beschleunigen, damit sichergestellt ist, dass diese zugleich finanziell tragfähig sind und ihre sozialen Ziele erfüllen;


92 Bericht des EP A5-0147/2001

93 Siehe Com (2000) 622, S. 16

Anmerkungen

Ein Verweis auf die Quelle fehlt.

Sichter
(Hindemith), SleepyHollow02


[26.] Oz/Fragment 063 01 - Diskussion
Bearbeitet: 25. July 2014, 23:26 Hindemith
Erstellt: 25. July 2014, 10:54 (Hindemith)
Fragment, Gesichtet, Mandl 2003, Oz, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 63, Zeilen: 1 ff. (komplett)
Quelle: Mandl 2003
Seite(n): 38, 39, 40, 41, Zeilen: 38: letzte Zeilen; 39: 1ff.; 40: 25ff; 41: 1 ff.
in diesem Zusammenhang unterstreicht er [der Europäische Rat, Anmerkung

[Seite 63]

O. Z.] die Bedeutung des gemeinsamen Berichts der Kommission und des Rates über die Renten, der auf der Grundlage der im September 2002 vorzulegenden nationalen Strategieberichte für seine Frühjahrstagung 2003 zu erstellen ist“91.

Die österreichische Bundesregierung erstellte den Bericht, wie von der Europäischen Kommission verlangt, unter der Einbindung maßgeblicher sozialpolitischer Akteure92. Bereits im März 2002 wurde ein Rentenseminar abgehalten, bei welchem Vertreter der Europäischen Kommission das Projekt der offenen Methode der Koordinierung im Rentenbereich den Beteiligten vorstellten. Anschließend hatten die Akteure die Möglichkeit, schriftlich zu den ausgearbeiteten Fragen Stellung zu nehmen. Diese wurden bei der Erstellung des ersten Entwurfs des Berichts berücksichtigt. Der Entwurf wurde wiederum an die mitwirkenden Akteure zur erneuten Stellungnahme übermittelt. Mit den eingegangenen Äußerungen wurde dann der Bericht überarbeitet.

Der österreichische Bericht ist nach der vorgeschlagenen Struktur der Kommission aufgebaut. Einleitend sind die Hauptgesichtspunkte der österreichischen Strategie erläutert und dann gemäß den in Laeken vereinbarten Zielen formuliert. Im Anhang wird unter anderem auf wichtige Daten der österreichischen Sozialausgaben, österreichische Rentenindikatoren und auf die Aufgaben der österreichischen Rentenreformkommission eingegangen.

Beim Frühjahrsgipfel im März 2003 wurde der gemeinsame Bericht der Europäischen Kommission und des Rates zu angemessenen und nachhaltigen Renten präsentiert. Der Bericht geht auf die elf, in Laeken vereinbarten, Ziele ein und fasst im Anhang die einzelnen nationalen Strategieberichte zusammen.


91 Schlussfolgerungen von Barcelona 2002, Nr.25.

92 An der Erstellung waren folgende Institutionen beteiligt: BM für soziale Sicherheit und Generationen, BM für Finanzen, BM für Wirtschaft und Arbeit, BM für öffentliche Leistung und Sport, BM für auswärtige Angelegenheiten, Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wirtschaftskammer Österreich, BK für Arbeiter und Angestellte, ÖGB, Österreichischer Seniorenrat, Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der NÖ Landesregierung, Freiheitlicher Familienverband Österreichs, Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs, Fachverband der Pensionskassen der WKÖ, Institut für Sozialforschung, Volksanwaltschaft, Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation, Österreichische Bischofskonferenz, SVA der Gewerblichen Wirtschaft, AUVA.

in diesem Zusammenhang unterstreicht er [der ER] die Bedeutung des gemeinsamen Berichts der Kommission und des Rates über die

[Seite 39]

Renten, der auf der Grundlage der im September 2002 vorzulegenden nationalen Strategieberichte für seine Frühjahrstagung 2003 zu erstellen ist.“104

[Seite 40]

Die österreichische Bundesregierung erstellte den Bericht, wie von der EK verlangt, unter der Einbindung aller maßgeblichen sozialpolitischen Akteure107. Bereits im März 2002 wurde ein Rentenseminar abgehalten, bei welchem Vertreter der EK das Projekt der offenen Methode der Koordinierung im Renten-

[Seite 41]

bereich den Beteiligten vorstellten. Anschließend hatten die Akteure die Möglichkeit, schriftlich zu den ausgearbeiteten Fragen Stellung zu nehmen. Diese Stellungnahmen wurden bei der Erstellung des ersten Entwurfs des Berichts berücksichtigt. Der Entwurf wurde wiederum an die mitwirkenden Akteure zur Stellungnahme übermittelt. Mit den eingegangenen Äußerungen wurde dann der Bericht überarbeitet.

Der österreichische Bericht108 ist nach der vorgeschlagenen Struktur der Kommission aufgebaut. Einleitend wurden die Hauptgesichtspunkte der österreichischen Strategie erläutert und dann wurde auf die in Laeken vereinbarten Ziele (s.o.) eingegangen. Im Anhang wurde unter anderem auf wichtige Daten der österreichischen Sozialausgaben, österreichische Rentenindikatoren und auf die Aufgaben der österreichischen Rentenreformkommission eingegangen.

Beim Frühjahrsgipfel im März 2003 wurde der gemeinsame Bericht der EK und des Rates zu angemessenen und nachhaltigen Renten präsentiert. Der Bericht geht auf die elf, in Laeken vereinbarten, Ziele ein und fasst im Anhang die einzelnen nationalen Strategieberichte zusammen.


104 Schlussfolgerungen von Barcelona (2002), Nr. 25

107 An der Erstellung waren folgende Institutionen beteiligt: BM für soziale Sicherheit und Generationen, BM für Finanzen, BM für Wirtschaft und Arbeit, BM für öffentliche Leistung und Sport, BM für auswärtige Angelegenheiten, Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wirtschaftskammer Österreich, BK für Arbeiter und Angestellte, ÖGB, Österreichischer Seniorenrat, Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der NÖ Landesregierung, Freiheitlicher Familienverband Österreichs, Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs, Fachverband der Pensionskassen der WKÖ, Institut für Sozialforschung, Volksanwaltschaft, Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation, Österreichische Bischofskonferenz, SVA der Gewerblichen Wirtschaft, AUVA

108 Vgl. Bericht über die österreichische Rentenstrategie 2002, Republik Österreich

Anmerkungen

Ein Verweis auf die Quelle fehlt.

Sichter
(Hindemith), SleepyHollow02


[27.] Oz/Fragment 064 01 - Diskussion
Bearbeitet: 25. July 2014, 23:26 Hindemith
Erstellt: 25. July 2014, 11:01 (Hindemith)
Fragment, Gesichtet, Mandl 2003, Oz, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 64, Zeilen: 1-11
Quelle: Mandl 2003
Seite(n): 41, 42, Zeilen: 41: 17 ff.; 42: 10 ff.
Der Europäische Rat in Brüssel (März 2003) forderte in den Schlussfolgerungen die weitere Anwendung der offenen Koordinierungsmethode im Rentenbereich und eine Überprüfung der erzielten Fortschritte im Jahr 2006. Es müssen auch weiterhin Indikatoren für die Angemessenheit, die finanzielle Tragbarkeit und die Modernisierung der Rentensysteme erarbeitet werden.

Wie nun die tatsächliche Auswirkung der Anwendung der offenen Methode der Koordinierung zu beurteilen ist, kann im momentanen Stadium noch nicht vollständig beurteilt werden, dafür ist dieses Verfahren in diesem Anwendungsbereich noch zu jung. Jedoch lässt sich bereits feststellen, dass die offene Koordinierungsmethode zu einer besseren Bewusstseinsbildung geführt hat. Mehrere Mitgliedstaaten93 beschleunigten tatsächlich ihre Reformen im Rentenbereich.


93 Darunter insbesondere Österreich, Frankreich und Deutschland

Der Europäische Rat in Brüssel (März 2003) forderte in den Schlussfolgerungen die weitere Anwendung der offenen Koordinierungsmethode im Rentenbereich und eine Überprüfung der erzielten Fortschritte im Jahr 2006109. Es müssen auch weiterhin Indikatoren für die Angemessenheit, die finanzielle Tragbarkeit und die Modernisierung der Rentensysteme erarbeitet werden.

[Seite 42]

Wie nun die tatsächliche Auswirkung der Anwendung der offenen Methode der Koordinierung zu beurteilen ist, kann im momentanen Stadium noch nicht vollständig beurteilt werden, dafür ist dieses Verfahren in diesem Anwendungsbereich noch zu jung. Jedoch kann bereits gesagt werden, dass die offene Koordinierungsmethode zu einer besseren Bewusstseinsbildung geführt hat. Mehrere MS111 dürften tatsächlich ihre Reformen im Rentenbereich beschleunigt haben.


[...]

111 Als Beispiel: Deutschland, Frankreich und Österreich

Anmerkungen

Ein Verweis auf die Quelle fehlt.

Sichter
(Hindemith), SleepyHollow02


[28.] Oz/Fragment 072 13 - Diskussion
Bearbeitet: 2. August 2014, 22:12 Graf Isolan
Erstellt: 31. July 2014, 11:03 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Lodahl Schrooten 1998, Oz, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 72, Zeilen: 13-22
Quelle: Lodahl Schrooten 1998
Seite(n): 20, Zeilen: 1 ff.
In Ungarn wurde nach langer Vorbereitungszeit im Sommer 1997 ein Dreisäulenmodell der Altersvorsorge gebilligt. Neben dem Umlageverfahren sowie privaten Pensions- und Lebensversicherungen, welche auf Freiwilligkeit beruhen und steuerlich gefördert sind, wird eine weitere Säule eingeführt, und zwar private Pensionsfonds, die nach dem Kapitaldeckelungsverfahren arbeiten. Sie sind obligatorisch und stehen unter staatlicher Aufsicht. Das Gesetz trat Anfang 1998 in Kraft, es sind jedoch längere Übergangsfristen vorgesehen. Mittelfristig (bis 2016) wird das Rentensystem entlastet, ohne gänzlich das Defizitproblem der Rentenkasse zu lösen. Zur Pflicht wird das neue System für Berufsanfänger. Beschäftigte, die jünger als 47 Jahre sind, können wählen, ältere Beschäftigte bleiben zwingend im alten System105.

105 Vgl http://www.diw.de/deutsch/produkte/publikationen/wochenberichte/docs/97-41-3.html , 5.

In Ungarn wurde nach langer Vorbereitungszeit in diesem Sommer ein Dreisäulenmodell der Altersvorsorge gebilligt32. Neben dem Umlageverfahren sowie privaten Pensions- und Lebensversicherungen, welche auf Freiwilligkeit beruhen und steuerlich gefördert sind, wird eine weitere Säule eingeführt, und zwar private Pensionsfonds, die nach dem Kapitaldekungsverfahren [sic] arbeiten. Sie sind obligatorisch und stehen unter staatlicher Aufsicht. Das Gesetz wird Anfang 1998 in Kraft treten, es sind jedoch längere Übergangszeiten vorgesehen. Mittelfristig (bis 2016) wird das Rentensystem entlastet, ohne gänzlich das Defizitproblem der Rentenkasse zu lösen33. Zur Pflicht wird das neue System für Berufsanfänger. Beschäftigte, die jünger als 47 Jahre sind, können wählen, ältere Beschäftigte bleiben zwingend im alten System.

32 Vgl. Material des ungarischen Finanzministeriums: Prospectus on the Proposed New Pension System and Related Regulations, Budapest, Mai 1997 und OECD Economic Surveys, Hungary 1997, S. 136.

33 Vgl. OECD Economic Surveys, Hungary 1997, Annex I.

Anmerkungen

Fn. 105 enthält keine Namen, aber einen Link. Die nahezu wörtliche Übernahme wird daraus nicht ersichtlich. Aus dem (falsch geschriebenen) "Kapitaldekungsverfahren" wird ein falsches "Kapitaldeckelungsverfahren".

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann


[29.] Oz/Fragment 073 01 - Diskussion
Bearbeitet: 2. September 2014, 15:35 PlagProf:-)
Erstellt: 26. July 2014, 06:06 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Hauptverband 2005, Oz, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 73, Zeilen: 1 ff. (komplett)
Quelle: Hauptverband 2005
Seite(n): online, Zeilen: online
4.2.2 Die wichtigsten Meilensteine des ASVG und der Pensionsversicherung vor

1985106

9.9.1955 Beschluss des ASVG im österreichischen Nationalrat

1.1.1956 In-Kraft-Treten des ASVG

18.12.1956 1. ASVG-Novelle: Lösung des Ausgleichszulagenrechtes vom Fürsorgerecht in das ASVG, Erhöhung der Altrenten

18.7.1957 2. ASVG-Novelle: Rentensonderzahlung (13. Rente) für Unfallrentner

18.12.1957 3. ASVG-Novelle: Vorzeitige Altersrente bei Arbeitslosigkeit, Beschluss des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes (GSPVG), des Landwirtschaftlichen Zuschussrentenversicherungsgesetzes (LZVG) und Einführung der Wanderversicherung

1958 In-Kraft-Treten des GSPVG und des LZVG; Künstler- Sozialversicherungsgesetz. Kranken- und Unfallversicherung der Künstler wird ASBG unterstellt, Pensionsversicherung dem GSPVG

6.4.1960 6. ASVG-Novelle: Ersatz des Krankengeldes durch Pensionsversicherungsträger bei BU/IV-Rente und Wegfall der Krankenscheingebühr

5.12.1960 8. ASVG-Novelle: Einführung der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer, einer 14. Rente und Errichtung eines Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger

15.12.1961 9. ASVG-Novelle: Einführung der Selbstversicherung bei mehrfacher Beschäftigung, Aufnahme der Rehabilitation in den Leistungskatalog und Ersatz des Begriffes „Rente“ durch „Pension“

1.1.1965 Pensionsanpassungsgesetz – Einführung der Pensionsdynamik

8.2.1967 19. ASVG-Novelle: Zeitlich unbegrenzte Krankenbehandlung, Anerkennung der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit“ als amtliche Publikation

31.5.1967 20. ASVG-Novelle: Dienstgeberkinder in Vollversicherung einbezogen

1.12.1970 25. ASVG-Novelle: Witwenpension auf 60% der Direktpension erhöht

1970/71 Bauern-Pensionsversicherungsgesetz (löst LZVG ab)


106 Vgl http://www.hauptverband.at/mediaDB/98084.PDF .

Die wichtigsten Meilensteine des ASVG und der Sondergesetze

9.9.1955 Beschluss des ASVG im österreichischen Nationalrat

1.1.1956 In-Kraft-Treten des ASVG

18.12.1956 1. ASVG-Novelle: Lösung des Ausgleichszulagenrechtes vom Fürsorgerecht in das ASVG, Erhöhung der Altrenten.

18.7.1957 2. ASVG-Novelle: Rentensonderzahlung (13. Rente) für Unfallrentner

18.12.1957 3. ASVG-Novelle: Vorzeitige Altersrente bei Arbeitslosigkeit, Beschluss des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes (GSPVG), des Landwirtschaftlichen Zuschussrentenversicherungsgesetzes (LZVG) und Einführung der Wanderversicherung

1.1.1958 In-Kraft-Treten des GSPVG und des LZVG 1958 Künstler-Sozialversicherungsgesetz. Kranken- und Unfallvers. der Künstler wird ASVG unterstellt, Pensionsversicherung dem GSPVG

[...]

6.4.1960 6. ASVG-Novelle: Ersatz des Krankengeldes durch Pensionsversicherungsträger bei BU/IV-Rente und Wegfall der Krankenscheingebühr

5.12.1960 8. ASVG-Novelle: Einführung der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer, einer 14. Rente und Errichtung eines Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger

15.12.1961 9. ASVG-Novelle: Einführung der Selbstversicherung bei mehrfacher Beschäftigung, Aufnahme der Rehabilitation in den Leistungskatalog und Ersatz des Begriffes „Rente“ durch „Pension“

[...]

1.1.1965 Pensionsanpassungsgesetz – Einführung der Pensionsdynamik

[...]

8.2.1967 19.ASVG-Novelle: Zeitlich unbegrenzte Krankenbehandlung, Anerkennung der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit“ als amtliche Publikation

31.5.1967 20. ASVG-Novelle: Dienstgeberkinder in Vollversicherung einbezogen

[...]

1.12.1970 25. ASVG-Novelle: Witwenpension auf 60 % der Direktpension erhöht

1970/71 Bauern-Pensionsversicherungsgesetz (löst LZVG ab)

Anmerkungen

Quelle ist in Fn. mit "Vgl" genannt. Kein Hinweis auf die lange wörtliche Übernahme, die sich auf den folgenden zwei Seiten fortsetzt.

Sichter
(SleepyHollow02), PlagProf:-)


[30.] Oz/Fragment 074 01 - Diskussion
Bearbeitet: 2. September 2014, 15:39 PlagProf:-)
Erstellt: 26. July 2014, 06:13 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Hauptverband 2005, Oz, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 74, Zeilen: 1 ff. (komplett)
Quelle: Hauptverband 2005
Seite(n): online, Zeilen: online
1971 gewerbliches Selbständigen-Krankenversicherungsgesetz (löste GSKVG von 1966 ab): Ab 1.1.1974 wird SVA der gewerblichen Wirtschaft Träger der Kranken- und Pensionsversicherung

1972 6. Novelle zum Bauern-Krankenversicherungsgesetz: Ab 1.1.1974 wird SVA der Bauern Träger der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung

1973 Notarversicherungsgesetz 1972 (Kodifizierung)

13.12.1976 32. ASVG-Novelle: Unfallversicherung für Schüler und Studenten, der Einkauf von Versicherungszeiten wird befristet möglich, Errichtung eines Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger im Hauptverband und Erhöhung der Rezeptgebühr von sechs auf fünfzehn Schillinge

16.12.1978 33.ASVG-Novelle: Begünstigter Einkauf der Weiter- und Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Kindererziehungszeiten

1979 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (Kompilation der Kranken- und Pensionsversicherung der Gewerbetreibenden)

1979 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (Kompilation der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der selbständigen Landwirte)

1979 Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger

20.5.1981 36.ASVG-Novelle: Einführung der Witwerpension, Schutzmaßnahmen für Nachtschichtschwerarbeiter

1971 Gewerbliches Selbständigen-Krankenversicherungsgesetz (löst GSKVG von 1966 ab): Ab 1.1.1974 wird SVA der gewerblichen Wirtschaft Träger der Kranken- und Pensionsversicherung

1972 6. Novelle zum Bauern-Krankenversicherungsgesetz: Ab 1.1.1974 wird SVA der Bauern Träger der Kranken-, Unfall- u. Pensionsversicherung

1972 Notarversicherungsgesetz 1972 (Kodifizierung)

[...]

13.12.1976 32. ASVG-Novelle: Unfallversicherung für Schüler und Studenten, der Einkauf von Versicherungszeiten wird befristet möglich, Errichtung eines Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger im Hauptverband und Erhöhung der Rezeptgebühr von sechs auf 15 Schilling

[...]

16.12.1978 33. ASVG-Novelle: Begünstigter Einkauf der Weiter- und Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Kindererziehungszeiten

1979 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (Kompilation der Kranken- und Pensionsversicherung der Gewerbetreibenden)

1979 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (Kompilation der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der selbständigen Landwirte)

1979 Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger

20.5.1981 36. ASVG-Novelle: Einführung der Witwerpension, Schutzmaßnahmen für Nachtschichtschwerarbeiter

Anmerkungen

Quelle ist in Fn. auf S. 73 genannt. Seite 2 einer dreiseitigen, fast vollständig wörtlichen Übernahme ohne Kennzeichnung als Zitat.

Sichter
(SleepyHollow02), PlagProf:-)


[31.] Oz/Fragment 075 01 - Diskussion
Bearbeitet: 1. August 2014, 19:16 Graf Isolan
Erstellt: 30. July 2014, 20:56 (Graf Isolan)
Fragment, Gesichtet, KomplettPlagiat, Neumann 2004, Oz, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
KomplettPlagiat
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 75, Zeilen: 1-15
Quelle: Neumann 2004
Seite(n): 438, Zeilen: 6-19
5 Die Pensionsreformen zwischen 1984 und 2000

Das Ziel des Pensionssystems bei der Einführung des ASVG im Jahre 1955 war, dass jeder Versicherte bei entsprechend langer Versicherungsdauer jenen Lebensstandard aufrecht erhalten kann, den er in den letzten fünf Jahren vor der Pensionierung gehabt hat. Je nach den Einkünften der letzten fünf Jahre war die Pension hoch oder niedrig. Wie viel der Versicherte in den Jahrzehnten vorher an Beiträgen entrichtet hatte, spielte keine Rolle. Diese [sic] System erwies sich schon in den achtziger Jahren als nicht mehr finanzierbar und so erhöhte man die Durchrechnung des Einkommens zunächst auf zehn und später auf fünfzehn Jahre. Die Sicherung des Lebensstandards stand nach wie vor im Vordergrund, Beitragsgerechtigkeit war kein Thema.

Die Pensionsreformen bis 2003 – in jeder Legislaturperiode der letzten beiden Jahrzehnte gab es zumindest eine – hatten eine Gemeinsamkeit: Es fehlte ihnen die Nachhaltigkeit. Kleine Modifikationen verhinderten jeweils für die nächsten Jahre das Ausufern des Bundeszuschusses zur Pensionsversicherung und/oder es wurden die Dienstgeberbeiträge zur Unfallversicherung in den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherung verschoben.

1. DIE PENSIONSREFORMEN VOR 2003

Das Ziel des Pensionssystems bei der Einführung des ASVG im Jahre 1955 war, dass jeder Versicherte bei entsprechend langer Versicherungsdauer jenen Lebensstandard aufrecht erhalten kann, den er in den letzten fünf Jahren vor der Pensionierung gehabt hätte. Je nach den Einkünften der letzten fünf Jahre war die Pension hoch oder niedrig. Wieviel der Versicherte in den Jahrzehnten vorher an Beiträgen entrichtet hatte, spielte keine Rolle. Dieses System erwies sich schon in den achtziger Jahren als nicht mehr finanzierbar und so erhöhte man die Durchrechnung des Einkommens zunächst auf zehn und später auf 15 Jahre. Die Sicherung des Lebensstandards stand nach wie vor im Vordergrund, Beitragsgerechtigkeit war kein Thema.

Die Pensionsreformen bis 2003 - in jeder Legislaturperiode der letzten beiden Jahrzehnte gab es zumindest eine - hatten eine Gemeinsamkeit: es fehlte ihnen die Nachhaltigkeit. Kleinere Modifikationen verhinderten jeweils für die nächsten Jahre das Ausufern des Bundeszuschusses zur Pensionsversicherung und/oder es wurden die Dienstgeberbeiträge zur Unfallversicherung in den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherung verschoben.1)


1) Auf diese Weise wurden 800 Mio. EUR an Dienstgeberbeiträgen zur Finanzierung der Pensionsversicherung in den letzten Jahrzehnten verwendet!

Anmerkungen

Ohne Hinweis auf eine Übernahme.

Sichter
(Graf Isolan), SleepyHollow02


[32.] Oz/Fragment 076 03 - Diskussion
Bearbeitet: 2. September 2014, 15:46 PlagProf:-)
Erstellt: 26. July 2014, 06:21 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Hauptverband 2005, Oz, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 76, Zeilen: 3 ff.
Quelle: Hauptverband 2005
Seite(n): online, Zeilen: online
5.1 Die wichtigsten Meilensteine des ASVG und der Pensionsversicherung seit 1985108

27.11.1984 40. ASVG-Novelle: Erste Etappe einer umfassenden Pensionsreform durch Entfall der Dritteldeckung, Verlängerung der Bemessungszeit auf 120 Monate und Anhebung der Beitragssätze

25.11.1987 44. ASVG-Novelle: Zweite Etappe der Pensionsreform durch Aufhebung der Schul- bzw Studienzeiten als leistungswirksame Ersatzzeiten und Verlängerung der Bemessungszeit bis zu 180 Monate

3.12.1991 50. ASVG-Novelle: Einführung der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung und der medizinischen Rehabilitation als Pflichtaufgabe der Krankenversicherung

19.1.1993 Bundespflegegeld-Gesetz (BPGG) sieht ein sieben-stufiges Pflegegeld-System vor

21.4.1993 51. ASVG-Novelle: Einführung der Gleitpension und der Anrechung von Kindererziehungszeiten (maximal vier Jahre pro Kind), neue Pensionsbemessung durch die besten fünfzehn Jahre

13.12.1993 52. ASVG-Novelle: Organisationsreform des Hauptverbandes und der Sozialversicherungsträger, Reduktion der Versicherungsvertreter

11.7.1996 53. ASVG-Novelle: Aufhebung der Schul- bzw Studienzeiten als für die Wartezeit wirksame, kostenlose Ersatzzeiten, Einführung eines Selbstkostenbeitrages bei Kuren und Pflichtversicherung bei Werkverträgen

7.11.1997 54. ASVG-Novelle (ASRÄG 97): Einbeziehung der freien Dienstnehmer (Werkverträge) in den Sozialversicherungsschutz

16.7.1999 56. ASVG-Novelle: Einführung der Chipkarte

4.12.2003 61. ASVG-Novelle: Einführung der „Hacklerregelung“ und des Härteausgleichsfonds

18.11.2004 62. ASVG-Novelle: Pensionsharmonisierung


108 http://www.hauptverband.at/mediaDB/98084.PDF .

27.11.1984 40. ASVG-Novelle: Erste Etappe einer umfassenden Pensionsreform durch Entfall der Dritteldeckung, Verlängerung der Bemessungszeit auf 120 Monate und Anhebung der Beitragssätze

25.11.1987 44. ASVG-Novelle: Zweite Etappe der Pensionsreform durch Aufhebung der Schul(Studien)zeiten als leistungswirksame Ersatzzeiten und Verlängerung der Bemessungszeit bis zu 180 Monate

3.12.1991 50. ASVG-Novelle: Einführung der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung und der medizinischen Rehabilitation als Pflichtaufgabe der Krankenversicherung

19.1.1993 Bundespflegegeld-Gesetz (BPGG) (7-stufiges Pflegegeld)

21.4.1993 51. ASVG-Novelle: Einführung der Gleitpension und der Anrechnung von Kindererziehungszeiten (max. 4 Jahre pro Kind), neue Pensionsbemessung durch die besten 15 Jahre

13.12.1993 52. ASVG-Novelle: Organisationsreform des Hauptverbandes und der 4 Sozialversicherungsträger, Reduktion der Versicherungsvertreter

11.7.1996 53. ASVG-Novelle: Aufhebung der Schul(Studien)zeiten als für die Wartezeit wirksame, kostenlose Ersatzzeiten, Einführung eines Selbstkostenbeitrages bei Kuren und Pflichtversicherung bei Werkverträgen

7.11.1997 54. ASVG-Novelle (ASRÄG 97): Einbeziehung der freien Dienstnehmer (Werkverträge) in den Sozialversicherungsschutz

16.7.1999 56. ASVG-Novelle: Einführung der Chipkarte

4.12.2003 61. ASVG-Novelle: Einführung der ‚Hacklerregelung’ und des Härteausgleichsfonds

18.11.2004 62. ASVG-Novelle: Pensionsharmonisierung

Anmerkungen

Quelle ist in Fn. 108 genannt. Die ganzseitige, fast vollständig wörtliche Übernahme wird nicht gekennzeichnet.

Sichter
(SleepyHollow02), PlagProf:-)


[33.] Oz/Fragment 077 05 - Diskussion
Bearbeitet: 15. September 2014, 20:38 WiseWoman
Erstellt: 28. July 2014, 15:34 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Korso 2000, Oz, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 77, Zeilen: 5-7
Quelle: Korso 2000
Seite(n): online, Zeilen: online
Bundesbeitrag, in Prozent des Pensionsaufwandes 1971-1994109

Während die Anteile der Bundesbeiträge für ASVG-Pensionisten seit 1971 gefallen sind, sind jene für Selbständige gestiegen und seit 1988 unverändert auf hohem Niveau. [...]

Oz-S-77


109 http://ko000221.host.inode.at/mambo//korso/thema/p_bip.htm .

Bundesbeitrag, in Prozent des Pensionsaufwandes 1971-1994

Während die Anteile der Bundesbeiträge für ASVG-Pensionisten seit 1971 gefallen sind, sind jene für Selbständige gestiegen und seit 1988 unverändert auf hohem Niveau.

Korso-p3a

Anmerkungen

In Fn. 109 ist ein (veralteter) URL genannt, aber keine Person oder Institution, von der der Text und die Grafik stammen. Die Grafik war bei Fertigstellung der Arbeit seit ca. zwölf Jahren nicht mehr aktualisiert worden. Sie ist identisch.

Sichter
(SleepyHollow02), WiseWoman


[34.] Oz/Fragment 078 11 - Diskussion
Bearbeitet: 3. September 2014, 07:08 PlagProf:-)
Erstellt: 31. July 2014, 11:35 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, Oz, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Woess 2000

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 78, Zeilen: 11-16
Quelle: Woess 2000
Seite(n): 1005, Zeilen: r.Sp.: 18 ff.
Mit der am 1.Jänner 1985 in Kraft getretenen 40. ASVG-Novelle setzte eine Richtungsänderung ein. Der seit Inkrafttreten des ASVG im Jahr 1956 gegebene, mehr oder minder kontinuierliche Ausbau des Leistungsspektrums der gesetzlichen Pensionsversicherung fand ein Ende. Ab 1985 standen ausgabendämpfende Maßnahmen im Vordergrund, Leistungsverbesserungen gab es seither nur mehr vereinzelt und in Härtefällen. Mit der am 1. Jänner 1985 in Kraft getretenen 40. ASVG-Novelle setzte eine Richtungsänderung ein. Der seit Inkrafttreten des ASVG im Jahr 1956 gegebene, mehr oder minder kontinuierliche Ausbau des Leistungsspektrums der gesetzlichen Pensionsversicherung fand ein Ende. Ab Mitte der 80er-Jahre standen ausgabendämpfende Maßnahmen im Vordergrund, Leistungsverbesserungen gab es seither nur mehr vereinzelt.
Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
(SleepyHollow02), PlagProf:-)


[35.] Oz/Fragment 085 02 - Diskussion
Bearbeitet: 3. September 2014, 07:13 PlagProf:-)
Erstellt: 28. July 2014, 09:32 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Oz, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Woess 2000

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 85, Zeilen: 2-5
Quelle: Woess 2000
Seite(n): 1006, Zeilen: m. Sp. 3 ff.
5.4 Pensionsreformen zwischen 1993 und 2000

Der mit der 40. ASVG-Novelle begonnene Kurs der Ausgabendämpfung wurde im Großen und Ganzen fortgesetzt. Signifikante Leistungsverbesserungen gab es nur zu Beginn des Jahrzehnts bzw im Zuge der Pensionsreform 1993, die vorerst sogar zu erheblichen Mehrkosten führte117.


117 Vgl Wöss, Gesetzliche Pensionsversicherung- Rückblick auf die letzten 30 Jahre, in SoSi 2000, 1006.

2.3. Pensionsreformen in den 90er-Jahren

Der mit der 40. ASVG-Novelle begonnene Kurs der Ausgabendämpfung wurde im Großen und Ganzen fortgesetzt. Signifikante Leistungsverbesserungen gab es nur zu Beginn des Jahrzehnts bzw. im Zuge der Pensionsreform 1993, die fürs erste sogar zu erheblichen Mehrkosten führte.

Anmerkungen

Überschrift ist leicht umformuliert; der "Vgl"-Hinweis auf die Quelle in der Fn. lässt die wörtliche Übernahme nicht erahnen.

Sichter
(SleepyHollow02), PlagProf:-)


[36.] Oz/Fragment 086 10 - Diskussion
Bearbeitet: 3. September 2014, 07:19 PlagProf:-)
Erstellt: 28. July 2014, 09:37 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, Oz, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Woess 2000

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 86, Zeilen: 10 ff.
Quelle: Woess 2000
Seite(n): 1006, Zeilen: m.Sp. 15 ff.
 
  • Höhere Pensions-Prozente bei Pensionsantritt nach 55 bzw 60
  • Höhere Pensions-Prozente bei Anspruch auf Invaliditätspension vor Vollendung des 56. Lebensjahres: Zurechnungszuschlag bis zur Erreichung von maximal 60 Pensions-Prozenten
  • Berücksichtigung von vier Jahren Kindererziehungszeit pro Kind bei der Ermittlung der Pensionshöhe
  • Umwandlung der 1981 geschaffenen Sonderform des Zugangs zu einer Invaliditätspension ab Vollendung des 55. Lebensjahres in die „Vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitfähigkeit“
  • Einführung der Gleitpension
  • Umstellung des Bemessungszeitraumes auf „die besten fünfzehn Jahre“121

121 Die Pensionsberechnung auf Basis der „besten fünfzehn Beitragsjahre“ brachte für den Berechtigten und insbesondere Frauen auch den Vorteil, schlechte Einkommensjahre [(zB: Teilzeitarbeit) aus der Bemessungsgrundlage und somit aus der Pensionsberechnung ausklammern zu können.]

 
  • Höhere Pensions-Prozente bei Pensionsantritt nach 55/60 (1993)
  • Höhere Pensions-Prozente bei Invalidisierung vor Vollendung des 56. Lebensjahres: Zurechnungszuschlag bis zur Erreichung von maximal 60 Pensions-Prozenten (1993)
  • Berücksichtigung von 4 Jahren Kindererziehungszeit pro Kind bei der Ermittlung der Pensionshöhe (1993)
  • Umwandlung der 1981 geschaffenen Sonderform des Zugangs zu einer Invaliditätspension ab Vollendung des 55. Lebensjahres in die „Vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit“ (1993)
  • Einführung der Gleitpension (1993)
  • Umstellung des Bemessungszeitraumes auf „die besten 15 Jahre“ (1993)
Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
(SleepyHollow02), PlagProf:-)


[37.] Oz/Fragment 087 01 - Diskussion
Bearbeitet: 2. August 2014, 22:01 Graf Isolan
Erstellt: 25. July 2014, 07:30 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Mairhuber 2003, Oz, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 87, Zeilen: 1 ff. (komplett)
Quelle: Mairhuber 2003
Seite(n): 5 f., Zeilen: 5: 20 ff.; 6: 9 ff.
* Umstellung der Pensionsanpassung auf „Nettoanpassung“

5.4.2 Strukturanpassungsgesetze 1995/1996

Ab Mitte der 90er Jahre zeichnete sich als direkte Folge des Beitritts Österreichs zur EU und als Vorbereitung eine völlige Unterordnung der Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik unter eine restriktive Budgetpolitik ab, die die Erreichung der Maastricht-Kriterien zum Ziel hatte. Dies führte ua zu zwei so genannten Strukturanpassungsgesetzen und in weiterer Folge zur Pensionsreform 1997. Das Strukturanpassungsgesetz 1995 basierte auf einem Arbeitsübereinkommen, das SPÖ und ÖVP Ende 1994 beschlossen hatten, das sich auf eine ausgabenseitige Budgetkonsolidierung festlegte. Die geplanten Maßnahmen stießen nicht nur bei der Opposition, den Familienverbänden, der Kirche, den Organisationen der Regierungsparteien selbst, sondern auch bei den Interessenvertretungen der Arbeitnehmer, die in den Entscheidungsfindungsprozess nicht eingebunden gewesen waren, auf heftige Kritik122.

Nachdem die Sozialpartner in der Erstellung des Strukturanpassungsgesetzes 1995 nicht einbezogen waren, entstand das Strukturanpassungsgesetz 1996 unter völlig anderen Bedingungen, um neuerlichen Unmut zu verhindern.

Die Regierung ersuchte die Sozialpartner eine gemeinsame Studie über die notwendigen Maßnahmen zur Konsolidierung des Bundeshaushaltes 1996 bis 1997 vorzulegen. Im daraufhin erstellen „Gutachten zur Budgetkonsolidierung“ bekannten sich die Sozialpartner unter Hinweis auf die „Sicherung des Wirtschaftsstandortes Österreich“ und die „langfristige Finanzierung des Sozialstaates“ zu einer „vor allem ausgabenseitigen Budgetkonsolidierung“. Die im Koalitionsübereinkommen zwischen SPÖ und ÖVP Anfang 1996 festgeschriebenen Einsparungsmaßnahmen stützen sich inhaltlich und in der grundsätzlichen Ausrichtung auf dieses Sozialpartnergutachten und [sollten im Rahmen des Strukturanpassungsprogramms 1996 weitgehend umgesetzt werden123.]


122 Vgl Mairhuber, Pensionsreform in Österreich: Akteure und Inhalte, in Forba Forschungsbericht 2003, 5.

123 Vgl Mairhuber, Pensionsreform in Österreich: Akteure und Inhalte, in Forba Forschungsbericht 2003,.195-ff.

Ab Mitte der 90er Jahre zeichnete sich - als Vorbereitung auf bzw. als direkte Folge des Beitritts Österreichs zur EU - eine völlige Unterordnung der Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik unter eine restriktive Budgetpolitik ab, die die Erreichung der Maastricht-Kriterien zum Ziel hatte. Dies führte u.a. zu zwei sogenannten Strukturanpassungsgesetzen und zur Pensionsreform 1997. Das Strukturanpassungsgesetz 1995 basierte auf einem Arbeitsübereinkommen, das SPÖ und ÖVP Ende 1994 beschlossen hatten und das sich auf eine ausgabenseitige Budgetkonsolidierung festlegte. Die geplanten Maßnahmen stießen nicht nur bei der Opposition, den Familienverbänden, der Kirche, den Organisationen der Regierungsparteien selbst, sondern auch bei den Interessenvertretungen der ArbeitnehmerInnen, die in den Entscheidungsfindungsprozess nicht eingebunden gewesen waren, auf heftige Kritik.11

[Seite 6]

Das Strukturanpassungsgesetz 1996 entstand unter völlig anderen Bedingungen: Nachdem die Sozialpartner in die Erstellung des Strukturanpassungsgesetzes 1995 nicht einbezogen gewesen waren und dies zu großem Unmut geführt hatte, ersuchte die Regierung die Sozialpartner, „eine gemeinsame Studie über die notwendigen Maßnahmen zur Konsolidierung des Bundeshaushaltes 1996 bis 1997“ vorzulegen. Im daraufhin erstellten „Gutachten zur Budgetkonsolidierung“ bekannten sich die Sozialpartner unter Hinweis auf die „Sicherung des Wirtschaftsstandortes Österreich“ und die „langfristige Finanzierung des Sozialstaates“ zu einer „vor allem ausgabenseitigen Budgetkonsolidierung“. Die im Koalitionsübereinkommen zwischen SPÖ und ÖVP Anfang 1996 festgeschriebenen Einsparungsmaßnahmen stützte sich inhaltlich und in der grundsätzlichen Ausrichtung auf dieses Sozialpartnergutachten und sollten im Rahmen des Strukturanpassungsprogramms 1996 weitestgehend umgesetzt werden (vgl. dazu näher: Mairhuber 2000:195ff).

Anmerkungen

Die Quelle ist in beiden Fn. genannt, die nahezu wörtliche Übernahme wird jedoch nicht ersichtlich.

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann


[38.] Oz/Fragment 091 07 - Diskussion
Bearbeitet: 6. August 2014, 22:18 Schumann
Erstellt: 28. July 2014, 10:04 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Gleitsmann 1997, Oz, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 91, Zeilen: (3-6), 7 ff.
Quelle: Gleitsmann 1997
Seite(n): 1038, Zeilen: 1. Sp. 37-48; 2.Sp. 3ff - 3.Sp. 1-7, 15ff
Die Wirtschaftskammer betrachtete das Maßnahmenpaket skeptisch und führt neben der Problematik der Einbeziehung von geringfügig Beschäftigten in die allgemeine Sozialversicherung folgende Aspekte des Gutachtens als Kritikpunkte an128:

1. Das dem gesamten Gutachten zugrunde liegende ökonometrische Modell basierte auf teilweise sehr optimistischen Annahmen. So sei beispielsweise die Annahme einer im Durchschnitt weit über 4 % liegenden Lohnerhöhung in den nächsten Jahren und Jahrzehnten mit großer Wahrscheinlichkeit viel zu optimistisch.

2. Es wurde vorgeschlagen, alle Entgeltformen aus einer Erwerbstätigkeit in die Versicherungspflicht einzubeziehen, so wie dies mit dem Gesetzesbeschluss der Bundesregierung erfolgt ist. Positiv sei zu bewerten, dass eine breite Einbeziehung wohl von allen Erwerbstätigen als gerecht empfunden wird und den Solidaritätsgedanken stärkt, dass man aber mit der Einbeziehung sämtlicher Erwerbstätigkeiten in Österreich wesentlich weiter geht als in allen anderen vergleichbaren europäischen Staaten. Die Kehrseite der Medaille ist die Leistungsseite. Jede Beitragszahlung in das System der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung bedeutet früher oder später das Fälligwerden von entsprechenden Leistungen aus dem Sozialversicherungssystem. Da vor allem im Bereich der Pensionsversicherung im Durchschnittsfall mit einem mehr oder weniger großen Bundeszuschuss zu einer Pension zu rechnen sei, werden durch die allgemeine Einbeziehung später einmal zusätzliche Finanzierungsprobleme geschaffen, wenn Leistungen fällig werden129.

3. Auch die von Rürup dargestellten Policy-Mix-Szenarien führten zu einem ständig steigenden Finanzierungsbedarf, entweder durch einen drastisch erhöhten Bundesbeitrag [oder deutlich erhöhte Pensionsbeiträge.]


128 Vgl Gleitsmann, Pensionsreform 2000: Die letzte Chance für eine Sicherung des Generationenvertrages?, in SoSi 1997, 1037.

129 Vgl oben unter 3.1.2.1 Auswirkungen der Einbeziehung neuer Versicherten in die gesetzliche Pensionsversicherung.

Kritisch sind aus der Sicht der Wirtschaft nur folgende Aspekte des Gutachtens zu bewerten:

1. Das dem gesamten Gutachten zugrundeliegende ökonometrische Modell basiert auf teilweise sehr optimistischen Annahmen. So ist beispielsweise die Annahme einer im Durchschnitt weit über 4% liegenden Lohnerhöhung in den nächsten Jahren und Jahrzehnten mit großer Wahrscheinlichkeit viel zu optimistisch. [...]

2. Es wird vorgeschlagen, alle Entgeltformen aus einer Erwerbstägigkeit in die Versicherungspflicht einzubeziehen, so wie dies nun mit dem Gesetzesvorschlag der Bundesregierung erfolgt ist. Positiv ist zu bewerten, daß eine breite Einbeziehung wohl von allen Erwerbstätigen als gerecht empfunden wird und den Solidaritätsgedanken stärkt, daß man aber mit der Einbeziehung sämtlicher selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeiten in Österreich wesentlich weiter geht als in allen anderen vergleichbaren europäischen Staaten. Die Kehrseite der Medaille ist die Leistungsseite. Jede Beitragszahlung in das System der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung bedeutet früher oder später das Fälligwerden von entsprechenden Leistungen aus dem Sozialversicherungssystem. Da vor allem im Bereich der Pensionsversicherung im Durchschnittsfall mit einem mehr oder weniger großen Bundeszuschuß zu einer Pension zu rechnen ist, werden durch die allgemeine Einbeziehung später einmal zusätzliche Finanzierungsprobleme geschaffen, wenn Leistungen fällig werden. [...]

3. Auch die von Rürup dargestellten Policy-Mix-Szenarien führen zu einem ständig steigenden Finanzierungsbedarf, entweder durch einen drastisch erhöhten Bundesbeitrag oder deutlich erhöhte Pensionsbeiträge.

Anmerkungen

Auf die Quelle wird in Fn. 128 (mit falscher Seitenangabe) hingewiesen.

Die Kenntlichmachung einer Übernahme durch Benutzung des Konjunktivs erfolgt nur in Ansätzen. Alle Formulierungen in diesem Abschnitt stammen aus Gleitsmann (1997). Ohne Kenntnis des Originals bleibt völlig dunkel, was bereits in der Quelle zu finden ist (Antwort: eigentlich alles) und welche Formulierungen tatsächlich von O.Z. stammen (Antwort, wenn man das Original kennt: eigentlich nichts).

Sichter
(SleepyHollow02), Graf Isolan


[39.] Oz/Fragment 100 02 - Diskussion
Bearbeitet: 11. September 2014, 19:03 PlagProf:-)
Erstellt: 31. July 2014, 16:16 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Leutner 2000, Oz, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 100, Zeilen: 2 ff.
Quelle: Leutner 2000
Seite(n): online, Zeilen: online
Die Erhöhung der Abschläge erfolgte parallel zur Anhebung des Antrittsalters in der Zeit zwischen 1. Oktober 2000 und 1. Oktober 2002.

Personen, die erst nach Erreichung des Regelpensionsalters, nämlich 60 Jahre (Frauen) bzw 65 (Männer), in Pension gehen, erhalten in Zukunft pro Jahr des späteren Pensionsantritts 4 % Bonus. Bisher gab es je nach Alter Bonifikationen zwischen 2 % und 5 %.

Wurden bereits 80 % erreicht, so betrug der Bonus auch für die Zukunft nur 2 % pro Jahr. Maximal konnten mit dem Bonus 90% der Bemessungsgrundlage als Pensionsanspruch erreicht werden.

6.1.2 Befristete Ausnahmeregelung für 55jährige Frauen mit 40 Beitragsjahren und für 60jährige Männer mit 45 Beitragsjahren140

Für männliche Versicherte mit 45 Beitragsjahren, für weibliche Versicherte mit 40 Beitragsjahren wurde weder die Verschärfung des Abschlags noch die Hinaufsetzung des Pensionsanfallsalters wirksam. Kindererziehungszeiten wurden dabei bis zu 5 Jahre, Präsenzdienst (Zivildienst) bis zu 12 Monate berücksichtigt. Die Ausnahmeregelung kam allerdings entgegen ursprünglicher Ankündigungen nur für Personen zum Tragen, die vor dem 1. Oktober 1950 (Frauen) bzw vor dem 1. Oktober 1945 (Männer) geboren wurden. Für später Geborene galten diese Regelungen nicht.

Darüber hinaus wurden Pensionsversicherungsträger für die Jahre 2001 und 2002 ermächtigt, zum Ausgleich von besonderen Härten, die durch die Anhebung des Pensionsanfallsalters entstehen, auf Antrag Unterstützungen vorzusehen (Härtefonds).

6.1.3 Anhebung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit

Bis Juni 2000 konnte die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitfähigkeit von Frauen ab dem 55. bzw Männer ab dem 57. Lebensjahr in Anspruch genommen [werden.]


140 http://www.arbeit-wirtschaft.at/aw_09_2000/art2.htm .

Der Abschlag tritt parallel mit der Erhöhung des Anfallsalters stufenweise in Kraft (siehe Tabelle Pensionsabschläge im Übergangsrecht«).

Personen, die erst nach Erreichung des Regelpensionsalters 60 (Frauen) bzw. 65 (Männer) in Pension gehen, erhalten in Zukunft pro Jahr des späteren Pensionsantrittes 4 Prozent Bonus. Bisher gab es je nach Alter Bonifikationen zwischen 2 und 5 Prozent. Wurden bereits 80 Prozent erreicht, so beträgt der Bonus auch in Zukunft nur 2 Prozent pro Jahr. Maximal können mit dem Bonus 90 Prozent der Bemessungsgrundlage als Pensionsanspruch erreicht werden.

3. Befristete Ausnahmeregelung für 55-jährige Frauen mit 40 Beitragsjahren und 60-jährige Männer mit 45 Beitragsjahren

Für männliche Versicherte mit 45 Beitragsjahren, für weibliche Versicherte mit 40 Beitragsjahren wird weder die Verschärfung des Abschlags noch die Hinaufsetzung des Pensionsanfallsalters wirksam. Kindererziehungszeiten sind dabei bis zu 5 Jahre, Präsenzdienst (Zivildienst) bis zu 12 Monate zu berücksichtigen. Die Ausnahmeregelung kommt allerdings entgegen ursprünglichen Ankündigungen nur für Personen zum Tragen, die vor dem 1. Oktober 1950 (Frauen) bzw. vor dem 1. Oktober 1945 (Männer) geboren wurden. Für später Geborene gelten diese Regelungen nicht.

4. Härtefonds und Härteklausel

Die Pensionsversicherungsträger werden für die Jahre 2001 und 2002 ermächtigt, zum Ausgleich von besonderen Härten, die durch die Anhebung des Pensionsanfallsalters entstehen, auf Antrag Unterstützungen vorzusehen (Härtefonds). [...]

5. Anhebung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit

Bisher konnte die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit von Frauen ab dem 55. bzw. Männern ab dem 57. Lebensjahr in Anspruch genommen werden.

Anmerkungen

Quelle ist in Fn. 140 zwar nicht dem Namen, aber dem Link nach genannt. Die Wortlautnähe der Übernahme und deren Umfang (über mehrere Gliederungspunkte hinweg) sind nicht erkennbar.

Sichter
(SleepyHollow02), PlagProf:-)


[40.] Oz/Fragment 101 01 - Diskussion
Bearbeitet: 11. September 2014, 19:10 PlagProf:-)
Erstellt: 31. July 2014, 16:23 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Leutner 2000, Oz, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 101, Zeilen: 1-23
Quelle: Leutner 2000
Seite(n): online, Zeilen: online
Bereits mit dem Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2000 (SVÄG 2000) vom

Juni ist diese vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitfähigkeit seit 1. Juli 2000 abgeschafft.

Parallel zur Abschaffung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit wurde eine Ergänzungsbestimmung zur allgemeinen Invaliditäts- bzw Berufsunfähigkeitspension eingeführt. Personen, die 57 Jahre alt waren, galten als berufsunfähig bzw invalid, wenn sie nicht mehr im Stande waren, einer Tätigkeit, die er (sie) in den letzten 10 Jahren ausgeübt hatten, nachzugehen. Ausgenommen von dieser Pensionsart waren allerdings Personen, denen im konkreten Fall noch eine Änderung dieser Tätigkeit zugemutet werden konnte.

6.1.4 Kürzungen bei Invaliditäts- und Berufsunfähigkeitspensionen

Nach der Rechtslage bis 2000 gab es bei der Berechnung der Höhe der Invaliditäts- und Berufsunfähigkeitspensionen, die nicht mehr als 60 % der Bemessungsgrundlage betrugen, ein „Auffangnetz“. Sie wurden nicht nach der allgemeinen Pensionsberechnung berechnet, also 2 % Steigerungsbetrag pro Versicherungsjahr und Abschlag, sondern günstiger, mit 1,8 % Steigerungsbetrag pro Versicherungsjahr, aber ohne Abschlag. Diese günstigere Pensionsberechnungsart mit 1,8 % Steigerungsbetrag wurde beseitigt, was im Vergleich zum alten Recht zu mehreren Tausend Schilling weniger Pension pro Jahr führen konnte. Im Rahmen von Übergangsbestimmungen wurde der Wert von 1,8 % 2001 auf 1,78 % 2002, auf 1,76 % 2003 auf 1,74 % und 2004 auf 1,72 % reduziert. Ab 2005 sollte dann auch bei Invaliditäts- und Berufsunfähigkeitspensionen nur noch die allgemeine Pensionsberechnungsformel zur Anwendung kommen.

Bereits mit dem »Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2000« (SVÄG 2000) vom Juni ist diese vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit seit 1. Juli 2000 abgeschafft. [...] Parallel zur Abschaffung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit wird eine Ergänzungsbestimmung zur allgemeinen Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension eingeführt. Personen, die 57 Jahre alt sind, gelten als berufsunfähig bzw. invalid, wenn sie nicht mehr im Stande sind, einer Tätigkeit, die er (sie) in den letzten 10 Jahren ausgeübt hat, nachzugehen. Ausgenommen von dieser Pensionsart sind allerdings Personen, denen im konkreten Fall noch eine Änderung dieser Tätigkeit zugemutet werden kann.2)

6. Kürzungen bei Invaliditäts- und Berufsunfähigkeitspensionen [...]

Nach bisherigem Recht gibt es bei der Berechnung der Höhe der Invaliditäts- und Berufsunfähigkeitspensionen, die nicht mehr als 60 Prozent der Bemessungsgrundlage betragen, ein »Auffangnetz«. Sie werden nicht nach der allgemeinen Pensionsberechnung berechnet, also 2 Prozent Steigerungsbetrag pro Versicherungsjahr und Abschlag, sondern günstiger, mit 1,8 Prozent Steigerungsbetrag pro Versicherungsjahr, aber ohne Abschlag. Diese günstigere Pensionsberechnungsart mit 1,8 Prozent Steigerungsbetrag wird nunmehr beseitigt, was im Vergleich zum alten Recht zu mehreren Tausend Schilling weniger Pension pro Jahr führen kann.

Im Rahmen von Übergangsbestimmungen wird der Wert von 1,8 Prozent 2001 auf 1,78 Prozent, 2002 auf 1,76 Prozent, 2003 auf 1,74 Prozent und 2004 auf 1,72 Prozent reduziert. Ab 2005 kommt dann auch bei Invaliditäts- und Berufsunfähigkeitspensionen nur noch die allgemeine Pensionsberechnungsformel zur Anwendung.

Anmerkungen

Letzter (unzureichender) Hinweis auf die Quelle auf der Vorseite, durch Gliederungspunkte getrennt. Alternative Einordnung als Verschleierung möglich.

Sichter
(SleepyHollow02), PlagProf:-)


[41.] Oz/Fragment 110 12 - Diskussion
Bearbeitet: 1. August 2014, 22:50 Graf Isolan
Erstellt: 25. July 2014, 07:12 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, Leutner 2000, Oz, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 110, Zeilen: 12-21
Quelle: Leutner 2000
Seite(n): online, Zeilen: online
Arbeitslosengeld

Die längst mögliche Bezugsdauer von Arbeitslosengeld (derzeit 52 Wochen) wurde vorübergehend auf 78 Wochen angehoben werden. Die neue Regelung galt zwischen 1. Juli 2000 und dem 31. Dezember 2002 für Versicherte, die knapp vor Pensionsantritt arbeitslos wurden.

Bildungskarenz

Während der Bildungskarenz erhält ein Arbeitnehmer derzeit Weiterbildungsgeld in der Höhe des Karenzgeldes. Ab 1. Oktober 2000 bekamen Arbeitnehmer ab 45 Weiterbildungsgeld in der Höhe des fiktiven Arbeitslosengeldes. Auch diese Maßnahme war befristet bis 31. Dezember 2003.

Arbeitslosengeld

Die längst mögliche Bezugsdauer von Arbeitslosengeld (derzeit 52 Wochen) soll vorübergehend auf 78 Wochen angehoben werden. Die neue Regelung soll zwischen 1. Juli 2000 und dem 31. Dezember 2002 für Versicherte, die knapp vor Pensionsantritt arbeitslos werden, gelten.

Bildungskarenz

Während der Bildungskarenz erhält ein Arbeitnehmer (eine Arbeitnehmerin) derzeit Weiterbildungsgeld in der Höhe des Karenzgeldes. Ab 1. Oktober 2000 sollen Arbeitnehmer (Arbeitnehmerinnen) ab 45 Weiterbildungsgeld in der Höhe des fiktiven Arbeitslosengeldes erhalten. Auch diese Maßnahme ist befristet bis 31. Dezember 2003.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle. Eingangs des Abschnitts wird in Fn. 155 auf http://www.arbeiterkammer.at/www-403-IP-7086-html ,12ff. verwiesen.

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann


[42.] Oz/Fragment 111 01 - Diskussion
Bearbeitet: 1. August 2014, 22:51 Graf Isolan
Erstellt: 25. July 2014, 07:01 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, Leutner 2000, Oz, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 111, Zeilen: 1 ff. (komplett)
Quelle: Leutner 2000
Seite(n): online, Zeilen: online
Altersteilzeit

Altersteilzeitgeld sollte zukünftig auch ohne Einstellung einer Ersatzkraft gewährt werden können. Die Arbeitszeitverringerung betrug nicht mehr starr 50 %, sondern lag innerhalb einer Bandbreite von 40 % bis 60 % der Normalarbeitszeit. Die neuen Regelungen galten für Vereinbarungen , deren Laufzeit nach dem 30. September 2000 begann.

Bonus-Malus

Der Arbeitgeberbeitrag zur Arbeitslosenversicherung sollte bei Einstellung von Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr vollendet hatten, zur Gänze entfallen. Der bestehende Malus (Verpflichtung zur Zahlung eines einmaligen Arbeitslosenversicherungsbeitrags bei Freisetzung von Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben) wurde angehoben. Die neue Bonus-Malus-Regelung trat ab 1. Oktober 2000 in Kraft.

Frühanzeige

Beabsichtigte ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer zu kündigen, der über 50 Jahre als [sic!] ist und bereits 6 Monate im Betrieb beschäftigt ist, muss er dies dem AMS spätestens am Tag der Kündigung anzeigen. Dadurch sollte das AMS Möglichkeiten einer Weiterbeschäftigung im bisherigen oder in einem anderen Betrieb prüfen können. (Ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht bleibt in den meisten Fällen sanktionslos.) Auch diese Regelung war vorerst befristet bis 2002.

Ersatzzeiten bei Ausschluss von Leistungsbezug

Gebührte wegen Anrechnung des Partnereinkommens keine Notstandhilfe, so wurden diese Zeiten für Männer der Jahrgänge 1940 bis 1942 und für Frauen der Jahrgänge 1945 bis 1947 trotzdem als Ersatzzeiten zur Pensionsversicherung angerechnet.

Altersteilzeit

Altersteilzeitgeld soll zukünftig auch ohne Einstellung einer Ersatzkraft gewährt werden können. Die Arbeitszeitverringerung soll nicht mehr starr 50 Prozent betragen müssen, sondern innerhalb einer Bandbreite von 40 Prozent bis 60 Prozent der Normalarbeitszeit liegen (z. B. bei 40-Stunden-Woche 16 bis 24 Stunden). Die neuen Regelungen sollen für Vereinbarungen gelten, deren Laufzeit nach dem 30. September 2000 beginnt.

Bonus-Malus

Der Arbeitgeberbeitrag zur Arbeitslosenversicherung soll bei Einstellung von Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, zur Gänze entfallen. Der bestehende Malus (Verpflichtung zur Zahlung eines einmaligen Arbeitslosenversicherungsbeitrags bei Freisetzung von Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben) soll angehoben werden. Die neue Bonus-Malus-Regelung soll ab 1. Oktober 2000 gelten.

Frühanzeige

Beabsichtigt ein Arbeitgeber, einen Arbeitnehmer (eine Arbeitnehmerin), der über 50 ist und bereits 6 Monate im Betrieb beschäftigt ist, zu kündigen, muss er dies dem AMS spätestens am Tag der Kündigung anzeigen. Dadurch soll das Arbeitsmarktservice Möglichkeiten einer Weiterbeschäftigung im bisherigen oder in einem anderen Betrieb prüfen können. (Ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht bleibt in den meisten Fällen sanktionslos.) Auch diese Regelung ist befristet bis 2002.

Ersatzzeiten bei Ausschluss von Leistungsbezug

Gebührt wegen Anrechnung des Partnereinkommens keine Notstandshilfe, so sollen diese Zeiten für Männer der Jahrgänge 1940 bis 1942 und für Frauen der Jahrgänge 1945 bis 1947 trotzdem als Ersatzzeiten zur Pensionsversicherung angerechnet werden.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann


[43.] Oz/Fragment 112 01 - Diskussion
Bearbeitet: 1. August 2014, 22:55 Graf Isolan
Erstellt: 25. July 2014, 07:08 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, Leutner 2000, Oz, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 112, Zeilen: 1-9
Quelle: Leutner 2000
Seite(n): online, Zeilen: online
Rahmenfristerstreckung

Bauern und Selbständige, die einmal in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hatten, erhielten Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe, wenn sie die selbständige Tätigkeit (unter Umständen Jahrzehnte später) wieder aufgaben.

Kündigungsanfechtung von älteren Arbeitnehmern

Nunmehr hatte auch ein Arbeitnehmer in einem nicht betriebsratpflichtigen Unternehmen (unter fünf Beschäftigte) die Möglichkeit, eine Kündigung wegen Sozialwidrigkeit anzufechten. Dieses Recht stand jedoch nur Männern der Jahrgänge 1935 bis 1942 und Frauen der Jahrgänge 1940 bis 1947 zu. Die neue Regelung trat mit 1. Juli in Kraft.

Rahmenfristerstreckung

Bauern und Selbständige, die einmal in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben, sollen Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe erhalten, wenn sie die selbständige Tätigkeit (unter Umständen Jahrzehnte später) wieder aufgeben.

Kündigungsanfechtung von älteren Arbeitnehmern (Arbeitnehmerinnen)

Nunmehr soll auch ein Arbeitnehmer (eine Arbeitnehmerin) in einem nicht betriebsratspflichtigen Unternehmen (unter 5 Beschäftigte) die Möglichkeit haben, eine Kündigung wegen Sozialwidrigkeit anzufechten. Dieses Recht steht jedoch nur Männern der Jahrgänge 1935 bis 1942 und Frauen der Jahrgänge 1940 bis 1947 zu. Die neue Regelung trat mit 1. Juli in Kraft.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann


[44.] Oz/Fragment 113 01 - Diskussion
Bearbeitet: 9. September 2014, 06:48 PlagProf:-)
Erstellt: 30. July 2014, 21:05 (Graf Isolan)
Fragment, Gesichtet, KomplettPlagiat, Neumann 2004, Oz, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
KomplettPlagiat
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 113, Zeilen: 1-10
Quelle: Neumann 2004
Seite(n): 438, Zeilen: 20-27
6.2 Die Pensionsreform 2003

Die Pensionsreform 2000 hatte erste wichtige Maßnahmen zur Sicherung der gesetzlichen Altervorsorge eingeleitet. Neben der Anhebung des Pensionsantrittsalters um achtzehn Monate und der Erhöhung der Abschläge bei vorzeitigem Pensionsantritt wurden vor allem Grundlagen für eine langfristige Reform gelegt. Die neu geschaffene Kommission zur langfristigen Pensionssicherung erhielt den gesetzlichen Auftrag, nicht nur jährlich ein Gutachten über die voraussichtliche Gebarung der Pensionsversicherung für die jeweils nächstfolgenden fünf Jahre zu erstatten, sondern auch alle drei Jahre, erstmals 2002, einen Bericht über die langfristige Entwicklung der gesetzlichen Pensionsversicherung vorzulegen.

1.1 Die Pensionsreform 2000

Die Pensionsreform 2000 leitete erste wichtige Maßnahmen zur Sicherung der gesetzlichen Altersvorsorge ein. Neben der Anhebung des Pensionsantrittsalters um 18 Monate und der Erhöhung der Abschläge bei vorzeitigem Pensionsantritt wurden vor allem Grundlagen für eine langfristige Reform gelegt. Die neu geschaffene Kommission zur langfristigen Pensionssicherung erhielt den gesetzlichen Auftrag, nicht nur jährlich ein Gutachten über die voraussichtliche Gebarung der Pensionsversicherung für die jeweils nächstfolgenden fünf Jahre zu erstatten, sondern auch alle drei Jahre, erstmals im Jahr 2002, einen Bericht über die langfristige Entwicklung der gesetzlichen Pensionsversicherung vorzulegen.

Anmerkungen

Ohne Hinweis auf eine Übernahme. Am Ende des folgenden Absatzes verweist der Verfasser auf den Bericht über die österreichische Rentenstrategie, der auf dieselbe Frage mit einem anderen Wortlaut eingeht (S. 44).

Sichter
(Graf Isolan), SleepyHollow02


[45.] Oz/Fragment 113 12 - Diskussion
Bearbeitet: 2. August 2014, 22:08 Graf Isolan
Erstellt: 25. July 2014, 20:28 (Graf Isolan)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Oz, Republik Österreich 2002, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 113, Zeilen: 12-27
Quelle: Republik Österreich 2002
Seite(n): 5, 9, Zeilen: 5: 14-25; 9: li.Sp. 1-7
In der Einleitung nimmt der 2002 verfasste Strategiebericht Bezug auf die europarechtlichen Einflüsse und meint, dass mit den Schlussfolgerungen von Lissabon in der Alterssicherung eine neue Ära eingeleitet worden war. Die Bewältigung der von Experten und Regierungen als zentral eingestuften demographischen Herausforderungen wird in diesen Beschlüssen als eine umfassende, weit über die eigentliche Rentenpolitik hinausreichende Aufgabe angesehen157.

Das österreichische Altersversorgungssystem stehe allerdings mittelfristig durch eine alternde Bevölkerung vor großen Herausforderungen. Die kommenden fünfzehn Jahre bieten vor der demographischen Entwicklung ein Zeitfenster, das als Chance für sozialadäquate Reformen zu nützen sei. Daher setzte die österreichische Bundesregierung für die weitere Entwicklung in diesem Bereich folgende Schwerpunkte158:

1. Erhöhung Erwerbsquote:

• Wichtigster Bestimmungsfaktor für die Sicherung der finanziellen Nachhaltigkeit der Renten ist die Erhöhung der Erwerbsbeteiligung und hier vor allem jene der älteren Arbeitnehmer. Daher müssen entsprechende renten-, arbeitsmarkt- und gesundheitspolitische Maßnahmen in abgestimmter Form gesetzt werden, die insbesondere die Erreichung der Ziele von Stockholm und Barcelona sicherstellen.


157 Vgl Bericht über die österreichische Rentenstrategie 2002, 3.

158 Vgl Bericht über die österreichische Rentenstrategie 2002, 5 f.

[Seite 5]

Das österreichische Altersversorgungssystem wird allerdings mittelfristig durch eine alternde Bevölkerung vor großen Herausforderungen stehen. Die kommenden 15 Jahre bieten vor der demographischen Entwicklung ein Zeitfenster, das als Chance für sozialadäquate Reformen zu nützen ist. Daher setzt die österreichische Bundesregierung für die weitere Entwicklung in diesem Bereich folgende Schwerpunkte:

Erhöhung der Erwerbsquote:

• Wichtigster Bestimmungsfaktor für die Sicherung der finanziellen Nachhaltigkeit der Renten ist die Erhöhung der Erwerbsbeteiligung und hier vor allem jene der älteren ArbeitnehmerInnen. Daher sind entsprechende renten-, arbeitsmarkt- und gesundheitspolitische Maßnahmen in abgestimmter Form notwendig, die insbesondere die Erreichung der Ziele von Stockholm und Barcelona sicherstellen.

[Seite 9]

I.) Einleitung und Hauptgesichtspunkte der Strategie

Mit den Schlussfolgerungen von Lissabon wurde in der Alterssicherung eine neue Ära eingeleitet. Die Bewältigung der von Experten und Regierungen als zentral eingestuften demographischen Herausforderung wird in diesen Beschlüssen als eine umfassende, weit über die eigentliche Rentenpolitik hinaus reichende Aufgabe angesehen.

Anmerkungen

Art und Umfang der Übernahme sind ungekennzeichnet. Die angegebenen Seitenzahlen stimmen nur bedingt. Die vielen wörtlichen Übereinstimmungen sind nicht ersichtlich und werden auch sprachlich nur inadäquat kenntlich gemacht - die Benutzung des Konjunktivs erfolgt uneinheitlich.

Sichter
(Graf Isolan), SleepyHollow02


[46.] Oz/Fragment 114 01 - Diskussion
Bearbeitet: 2. August 2014, 22:05 Graf Isolan
Erstellt: 25. July 2014, 20:41 (Graf Isolan)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Oz, Republik Österreich 2002, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 114, Zeilen: 1 ff. (komplett)
Quelle: Republik Österreich 2002
Seite(n): 5-6, Zeilen: 5: 2-38.42-43 - 6: 1 ff.
[In] diesem Zusammenhang komme dem österreichischen NAP (Beschäftigung) und der Strategie „Rehabilitation vor Frühpensionierung“ ebenso wesentliche Bedeutung zu, wie eine Veränderung im Verhalten der Wirtschaft älteren Arbeitnehmern gegenüber

2. Weiterentwicklung des Altersversorgungssystems:

• Ein wichtiger Ansatzpunkt für eine zielgerichtete Strategie sei die Neugestaltung der Invaliditätsrenten. Dem Anfang 2000 übernommenen System fehle oft die soziale Gerechtigkeit. Auch könnten dabei substantielle Erhöhungen der Erwerbsbeteiligung erzielt werden.

• Ein weiterer Schwerpunkt der österreichischen Rentenstrategie liege im Bereich der Stärkung versicherungsmathematischer Prinzipien bei der Berechnung der Renten mit dem Ziel erhöhter Beitragsgerechtigkeit sowie einer Stärkung der Beitragsäquivalenz.

• Die Stärkung der Eigenständigkeit, Individualität und Standesunabhängigkeit von Alterssicherungsrechten sowie die Gleichstellung der Geschlechter bei gleichzeitiger Anpassung abgeleiteter Ansprüche (Witwen- und Witwerversorgung) muss nachhaltig verfolgt werden. Erklärtes Ziel der Bundesregierung ist dabei eine eigenständige Alterssicherung der Frauen, insbesondere zur Vermeidung von Härtefällen.

• Auf vollständige Kostenwahrheit in der Zuordnung und Finanzierung von Ersatzzeiten soll geachtet werden.

• Obwohl die Bedeutung der 1. Säule im Bereich der Altersvorsorge nicht in Frage zu stellen ist, so müssen jene Bemühungen, die in der jüngsten Vergangenheit in Richtung einer Stärkung der 2. und 3. Säule durchgeführt wurden – durch Einführung der „Abfertigung neu“ mit ihren steuerlichen Vorteilen für die 2. und 3. Säule - , verstärkt weitergeführt werden. Die Bundesregierung erwarte sich eine Stärkung der 2. und 3. Säule durch die Abfertigung neu und damit verbundene steuerliche Begünstigungen159.


159 Der Bericht über die österreichische Rentenstrategie 2002 ordnet hier die Abfertigung neu indirekt der 3. Säule zu. Betreffend der 3. Säule (private Vorsorge) wurde per 1.1.2005 mit der staatlich geförderten Zukunftsvorsorge gemäß § 108 e EStG ein deutlicher Anreiz gesetzt.

[Seite 5]

In diesem Zusammenhang kommt dem österreichischen NAP (Beschäftigung) und der Strategie „Rehabilitation vor Frühpensionierung“ ebenso wesentliche Bedeutung zu, wie eine Veränderung im Verhalten der Wirtschaft älteren Arbeitnehmern gegenüber.

Weiterentwicklung des Altersversorgungssystems:

• Ein wichtiger Ansatzpunkt für eine zielgerichtete Strategie ist die Neugestaltung der Invaliditätsrenten. Dem Anfang 2000 übernommenen System fehlte oft die soziale Gerechtigkeit. Auch können dabei substantielle Erhöhungen der Erwerbsbeteiligung erzielt werden.

• Ein weiterer Schwerpunkt der österreichischen Rentenstrategie liegt im Bereich der Stärkung versicherungsmathematischer Prinzipien bei der Berechnung der Renten mit dem Ziel erhöhter Beitragsgerechtigkeit sowie einer Stärkung der Beitragsäquivalenz.

• Die Harmonisierung berufsständisch segregierter Renten- und Ruhegenusssysteme ist durch strikte Gleichbehandlung aller Versicherter hinsichtlich individueller Pensionsrechte anzustreben.

• Die Stärkung der Eigenständigkeit, Individualität und Standesunabhängigkeit von Alterssicherungsrechten sowie die Gleichstellung der Geschlechter bei gleichzei-

[Seite 6]

tiger Anpassung abgeleiteter Ansprüche (Witwen- und Witwerversorgung) ist nachhaltig zu verfolgen. Erklärtes Ziel der Bundesregierung ist dabei eine eigenständige Alterssicherung der Frauen, insbesondere zur Vermeidung von Härtefällen.

• Auf vollständige Kostenwahrheit in der Zuordnung und Finanzierung von Ersatzzeiten ist zu achten.

• Obwohl die Bedeutung der 1. Säule im Bereich der Altersvorsorge nicht in Frage gestellt wird, so sind jene Bemühungen, die in der jüngsten Vergangenheit in Richtung einer Stärkung der 2. und 3. Säule durchgeführt wurden - durch Einführung der „Abfertigung-neu“ mit ihren steuerlichen Vorteilen für die 2. und 3. Säule -, verstärkt weiter zu führen. Die Bundesregierung erwartet sich eine Stärkung der 2. und 3. Säule durch die Abfertigung neu und damit verbundene steuerliche Begünstigungen.

Anmerkungen

Art und Umfang der Übernahme bleiben ungekennzeichnet.

Vgl. auch die Anmerkungen zu Fragment 113 12.

Sichter
(Graf Isolan), SleepyHollow02


[47.] Oz/Fragment 115 01 - Diskussion
Bearbeitet: 2. August 2014, 13:51 Graf Isolan
Erstellt: 25. July 2014, 21:03 (Graf Isolan)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Oz, Republik Österreich 2002, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 115, Zeilen: 1-13
Quelle: Republik Österreich 2002
Seite(n): 6, Zeilen: 14-26
• Das hohe Niveau der Mindestsicherung im Alter ist beizubehalten. In diesem Zusammenhang wird auf den österreichischen NAP (Eingliederung) verwiesen. Die verfassungsrechtliche Absicherung der Pensionen sollte nach europäischem Vorbild ins Auge gefasst werden.

• Die Bundesregierung erwarte hier bis spätestens Herbst 2003 die Vorschläge der Expertenkommissionen.

3. Erhöhung budgetärer Spielräume zur Sicherung der Finanzierung der Rentensysteme

• Die von der Bundesregierung verfolgten Ziele eines ausgeglichenen gesamtstaatlichen Haushalts über einen Konjunkturzyklus, der Bundesstaatsreform sowie der Senkung der Abgabenquote unter 40 % bis 2010 erhöht wesentlich die budgetären Spielräume für die Finanzierung von Belastungen aus der demographischen Alterung der Bevölkerung.

• Das hohe Niveau der Mindestsicherung im Alter ist beizubehalten. In diesem Zusammenhang wird auf den österreichischen NAP (Eingliederung) verwiesen. Die verfassungsrechtliche Absicherung der Pensionen sollte nach europäischem Vorbild ins Auge gefasst werden.

Die Bundesregierung erwartet hier bis spätestens Herbst 2003 die Vorschläge der Expertenkommissionen.

Erhöhung budgetärer Spielräume zur Sicherung der Finanzierung der Rentensysteme

• Die von der Bundesregierung verfolgten Ziele eines ausgeglichenen gesamtstaatlichen Haushalts über einen Konjunkturzyklus, der Bundesstaatsreform sowie der Senkung der Abgabenquote unter 40 % bis 2010 erhöhen wesentlich die budgetären Spielräume für die Finanzierung von Belastungen aus der demografischen Alterung der Bevölkerung.

Anmerkungen

Schließt die auf Seite 113 begonnene Übernahme ab. Art und Umfang der Übernahme bleiben auch hier weiterhin ungekennzeichnet.

Zur Kategorisierung vgl. die Anmerkungen zu Fragment 113 12.

Sichter
(Graf Isolan), SleepyHollow02


[48.] Oz/Fragment 121 07 - Diskussion
Bearbeitet: 1. August 2014, 21:40 Graf Isolan
Erstellt: 28. July 2014, 10:57 (Graf Isolan)
Fragment, Gesichtet, KomplettPlagiat, Oz, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Steiger 2003

Typus
KomplettPlagiat
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 121, Zeilen: 7-18
Quelle: Steiger 2003
Seite(n): 4 (digi. Version), Zeilen: 18 ff.
6.2.2.1 „Hackler-Regelung I“ – Recht vor 2003 (§ 588 Abs 7 ASVG, § 286 Abs 5 GSVG, § 276 Abs 5 BSVG)

Nach der alten Rechtslage waren unter einem „Hackler“ /einer „Hacklerin“ jene Personen zu verstehen, die folgende Voraussetzungen mitbrachten:

- Frauen, die 480 Beitragsmonate gesammelt hatten, vor dem 1. Oktober 1950 geboren waren und das 55. Lebensjahr vollendet hatten

- Männer, die 540 Beitragsmonate gesammelt hatten, vor dem 1. Oktober 1945 geboren waren und das 60. Lebensjahr vollendet hatten

Diese Personengruppen konnten mit dem 55. (Frauen) bzw 60. (Männer) Lebensjahr in die vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer gehen. Als Beitragmonate galten bei der Hacklerregelung nicht nur bis zu 60 Ersatzmonate der Kindererziehung/Karenz und Zeiten des Wochengeldbezuges, sondern auch bis zu 12 [Monate des Präsenzdienstes.]

7. „Hacklerregelung I“ – derzeitiges Recht (§ 588 Abs 7 ASVG, § 286 Abs 5 GSVG, § 276 Abs 5 BSVG)

Nach der derzeitigen Rechtslage sind unter einem „Hackler“ / einer „Hacklerin“ jene Personen zu verstehen, die folgende Voraussetzungen mitbringen:

– Frauen, die 480 Beitragsmonate gesammelt haben, vor dem 1. Oktober 1950 geboren sind und das 55. Lebensjahr vollendet haben,

– Männer, die 540 Beitragsmonate gesammelt haben, vor dem 1. Oktober 1945 geboren sind und das 60. Lebensjahr vollendet haben.

Diese Personengruppen können mit dem 55. (Frauen) bzw 60. (Männer) Lebensjahr in vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer gehen. Als Beitragsmonate gelten bei der Hacklerregelung nicht nur bis zu 60 Ersatzmonate der Kindererziehung/Karenz und Zeiten des Wochengeldbezuges, sondern auch bis zu 12 Monate des Präsenzdienstes.

Anmerkungen

Ohne Hinweis auf eine Übernahme.

Sichter
(Graf Isolan)


[49.] Oz/Fragment 122 01 - Diskussion
Bearbeitet: 1. August 2014, 20:14 Graf Isolan
Erstellt: 28. July 2014, 11:15 (Graf Isolan)
Fragment, Gesichtet, KomplettPlagiat, Oz, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Steiger 2003

Typus
KomplettPlagiat
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 122, Zeilen: 1-26 (komplett)
Quelle: Steiger 2003
Seite(n): 4 (digi. Version), Zeilen: 29 ff.
Andere Ersatzzeiten, wie Arbeitslosengeldbezug, Krankengeldbezug oder längere Kindererziehungszeiten als fünf Jahre, wurden für die Antrittsvoraussetzungen nicht berücksichtigt.

Der Steigerungsbetrag von 2 % blieb aufrecht. Der Abschlag betrug 3 %-Punkte pro Jahr des vorzeitigen Antritts (maximal 10 %). Der Abschlag wurde vom vorläufigen Steigerungsbetrag berechnet. Jene Personen, die bis zum 31.Dezember 2003 die Antrittsvoraussetzungen (mit Ausnahme der Erwerbstätigkeit am Stichtag) dafür erfüllten, konnten auch zukünftig nach diesen Bestimmungen die „Hacklerregelung“ nutzen.

6.2.2.2 „Hackler-Regelung I“ – neues Recht (§ 607 Abs 12 ASVG, § 298 Abs 12 GSVG, § 287 Abs 12 BSVG)

Ab 1.Jänner 2004 konnten folgende Personen die neue „Hackler-Regelung I“ in Anspruch nehmen:

- Frauen, die vor dem 1. Jänner 1952 geboren waren, 480 Beitragsmonate gesammelt hatten und das 55. Lebensjahr vollendet hatten

- Männer, die vor dem 1. Jänner 1947 geboren waren, 540 Beitragsmonate gesammelt hatten und das 60. Lebensjahr vollendet hatten

Bei Frauen wurden unverändert bis zu 60 Monate der Kindererziehung/Wochengeld, bei Männern bis zu 30 Monate (bisher 12 Monate) eines Präsenz-/Zivildienstes angerechnet.

Der Steigerungsbetrag betrug weiterhin 2 %. Der Abschlag wurde auf 4,3 % angehoben. Er wurde jedoch einerseits nicht mehr vom Steigerungsbetrag, sondern von der Bruttopension berechnet und andererseits nicht wie bisher vom gesetzlichen Pensionsantrittsalter (65. bzw 60. Lebensjahr), sondern vom jeweils geltenden Frühpensionsalter gerechnet.

Die Verlängerung des Durchrechnungszeitraums bezog sich jedoch auch auf die „Hackler“.

Andere Ersatzzeiten, wie Arbeitslosengeldbezug, Krankengeldbezug oder längere Kindererziehungszeiten als fünf Jahre, werden für die Antrittsvoraussetzungen nicht berücksichtigt.

Der Steigerungsbetrag von 2% bleibt wie bisher aufrecht. Der Abschlag beträgt 3%-Punkte pro Jahr des vorzeitigen Antritts (maximal 10%). Der Abschlag wird vom vorläufigen Steigerungsbetrag berechnet. Jene Personen, die bis zum 31. Dezember 2003 die Antrittsvoraussetzungen (mit Ausnahme der Erwerbstätigkeit am Stichtag) dafür erfüllen, können auch zukünftig nach diesen Bestimmungen die „Hacklerregelung“ nutzen.

8. „Hacklerregelung I“ – neues Recht (§ 607 Abs 12 ASVG, § 298 Abs 12 GSVG, § 287 Abs 12 BSVG)

Ab 1. Jänner 2004 können folgende Personen die neue „Hacklerregelung I“ in Anspruch nehmen:

– Frauen, die vor dem 1. Jänner 1952 geboren sind, 480 Beitragsmonate gesammelt haben und das 55. Lebensjahr vollendet haben,

– Männer, die vor dem 1. Jänner 1947 geboren sind, 540 Beitragsmonate gesammelt haben und das 60. Lebensjahr vollendet haben.

Bei Frauen werden unverändert bis zu 60 Monate der Kinderziehung/Wochengeld, bei Männern bis zu 30 Monate (bisher 12 Monate) eines Präsenz- oder Zivildienstes angerechnet.

Der Steigerungsbetrag beträgt weiterhin 2%. Der Abschlag wird auf 4,2% angehoben. Er wird jedoch einerseits nicht mehr vom Steigerungsbetrag, sondern von der Bruttopension berechnet und wird andererseits nicht wie bisher vom gesetzlichen Pensionsantrittsalter (65. bzw. 60. Lebensjahr), sondern vom jeweils geltenden Frühpensionsalter gerechnet. Siehe dazu ausführlich den Beispielteil.

Die Verlängerung des Durchrechnungszeitraums trifft jedoch auch die „Hackler“.

Anmerkungen

Ohne Hinweis auf eine Übernahme.

Sichter
(Graf Isolan), SleepyHollow02


[50.] Oz/Fragment 123 01 - Diskussion
Bearbeitet: 1. August 2014, 19:10 Graf Isolan
Erstellt: 28. July 2014, 13:43 (Graf Isolan)
Fragment, Gesichtet, KomplettPlagiat, Oz, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Steiger 2003

Typus
KomplettPlagiat
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 123, Zeilen: 1 ff. (komplett)
Quelle: Steiger 2003
Seite(n): 4-5 (digi. Version), Zeilen: 4:51 - 5:1 ff.
6.2.2.3 „Hackler-Regelung II“ (§ 607 Abs 13 ASVG, § 298 Abs 13 GSVG, § 287 Abs 13 BSVG)

Ab dem 1. Jänner 2007 können Personen mit besonders langer Versicherungsdauer im Alter von 56,5 Jahren (Frauen) bzw 61,5 Jahren (Männer) bei vorliegen von 40 bzw 45 Beitragsjahren in Pension gehen. Männliche Versicherte müssen jedoch nach dem 31. Dezember 1946 und vor dem 1. Juli 1948 geboren sein. Weibliche Versicherte müssen nach dem 31. Dezember 1951 und vor dem 1. Juli 1953 geboren sein. Als Beitragsmonate gelten wie bei der „Hackler-Regelung I“ (neu) auch bis zu 60 Monate Ersatzzeiten der Kindererziehung und Zeiten des Wochengeldbezuges sowie bis zu 30 Monate Präsenzdienst. Bei diesen Personen ist keine „Schwerarbeit“ notwendig (vgl dazu „Hackler-Regelung III“). Der Steigerungsbetrag wird von 2 % auf 1,85 % stufenweise abgesenkt. Er beträgt im Jahre 2008 1,95 %, im Jahre 2009 1,9 % und im Jahre 2010 1,85 %.

Die Abschläge betragen (wie bei der „Hackler-Regelung I“ – neu) 4,2 % der Bruttopension pro Jahr vom jeweiligen geltenden Frühpensionsalter.

Die Verlängerung des Durchrechnungszeitraums trifft jedoch auch die „Hackler“.

6.2.2.4 „Hackler-Regelung III“ (§ 607 Abs 14 ASVG, § 298 Abs 13a GSVG, § 287 Abs 13a BSVG)

Die „Hackler-Regelung III“ oder auch Schwerarbeiterregelung wird für besondere Berufsgruppen mit erschwerten Arbeitsbedingungen (körperlich und psychisch) eingeführt, zB Personen, die im Straßenbau tätig sind oder Bauarbeiter. Welche Berufsgruppen in diese neue Regelung fallen werden, wurde 2006 vom Sozialminister in einer Verordnung festgelegt175.


175 Die vielfältigen Diskussionen betreffend der Festlegung einer Legaldefinition wird unten unter 6.3.3 im Rahmen der Pensionsharmonisierungsreform behandelt.

[Seite 4]

9. „Hacklerregelung II“ (§ 607 Abs 13 ASVG, § 298 Abs 13 GSVG, § 287 Abs 13 BSVG)

[Seite 5]

Ab dem 1. Jänner 2007 können Personen mit besonders langer Versicherungsdauer im Alter von 56,5 Jahren (Frauen) bzw. 61,5 Jahren (Männer) bei Vorliegen von 40 bzw 45 Beitragsjahren in Pension gehen. Männliche Versicherte müssen jedoch nach dem 31. Dezember 1946 und vor dem 1. Juli 1948 geboren sein. Weibliche Versicherte müsse nach dem 31. Dezember 1951 und vor dem 1. Juli 1953 geboren sein. Als Beitragsmonate gelten wie bei der „Hacklerregelung I“ (neu) auch bis zu 60 Monate Ersatzzeiten der Kindererziehung und Zeiten des Wochengeldbezuges sowie bis zu 30 Monate Präsenzdienst. Bei diesen Personen ist keine „Schwerarbeit“ notwendig (vgl dazu „Hacklerregelung III“).

Der Steigerungsbetrag wird von 2% auf 1,85% stufenweise abgesenkt. Er beträgt im Jahre 2008 1,95%, im Jahre 2009 1,90% im Jahre 2010 1,85%.

Die Abschläge betragen (wie bei der „Hacklerregelung I“ – neu) 4,2% der Bruttopension pro Jahr vom jeweiligen geltenden Frühpensionsalter.

Die Verlängerung des Durchrechnungszeitraums trifft jedoch auch die „Hackler“.

10. „Hacklerregelung III“ (§ 607 Abs 14 ASVG, § 298 Abs 13a GSVG, § 287 Abs 13a BSVG)

Die „Hacklerreglung III“ oder auch Schwerarbeiterregelung wird für besondere Berufsgruppen mit erschwerten Arbeitsbedingungen (körperlich und psychisch) eingeführt, zB Personen, die im Straßenbau tätig sind oder Bauarbeiter 5). Welche Berufsgruppen in diese neue Regelung fallen werden, wird bis Ende 2006 vom Sozialminister in einer Verordnung festgelegt werden.

Anmerkungen

Ohne Hinweis auf eine Übernahme.

Sichter
(Graf Isolan), SleepyHollow02


[51.] Oz/Fragment 124 01 - Diskussion
Bearbeitet: 1. August 2014, 19:13 Graf Isolan
Erstellt: 28. July 2014, 17:41 (Graf Isolan)
Fragment, Gesichtet, KomplettPlagiat, Oz, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Steiger 2003

Typus
KomplettPlagiat
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 124, Zeilen: 1-11
Quelle: Steiger 2003
Seite(n): 5 (digi. Version), Zeilen: 5:18-27
Unter die „Hackler-Regelung III“ werden jene Personen fallen:

- Frauen, die ab dem 1. Jänner 1952, jedoch vor dem 1. Jänner 1964 geboren sind, das 55. Lebensjahr vollendet haben und 480 Beitragsmonate gesammelt haben

- Männer, die ab dem 1.Jänner 1947, jedoch vor dem 1. Jänner 1959 geboren sind, das 60.Lebensjahr vollendet haben und 540 Beitragsmonate gesammelt haben

Der Steigerungsbetrag wird von 2 % auf 1,78 % stufenweise abgesenkt. Er beträgt im Jahre 2007 2 %, im Jahre 2008 1,95 %, im Jahr 2009 1,90 %, im Jahr 2010 1,85 %, ab dem Jahr 2011 1,78 %. Der Abschlag beträgt 4,2 % (gerechnet vom jeweiligen Frühpensionsalter).

Die Verlängerung des Durchrechnungszeitraumes trifft auch „Hackler“.

Die „Hackler-Regelung III“ wird ab 1.Jänner 2007 in Kraft treten.

Unter die „Hacklerregelung III“ werden jene Personen fallen:

– Frauen, die ab dem 1. Jänner 1952 jedoch vor dem 1. Jänner 1964 geboren sind, das 55. Lebensjahr vollendet haben und 480 Beitragsmonate gesammelt haben,

– Männer, die ab dem 1. Jänner 1947 jedoch vor dem 1. Jänner 1959 geboren sind, das 60. Lebensjahr vollendet haben und 540 Beitragsmonate gesammelt haben.

Der Steigerungsbetrag wird von 2% auf 1,78% stufenweise abgesenkt. Er beträgt im Jahre 2007 2%, im Jahre 2008 1,95%, im Jahre 2009 1,90%, im Jahre 2010 1,85%, ab dem Jahr 2011 1,78%. Der Abschlag beträgt 4,2% (gerechnet vom jeweiligen Frühpensionsalter).

Die Verlängerung des Durchrechnungszeitraums trifft auch die „Hackler“.

Die „Hacklerregelung III“ wird ab 1. Jänner 2007 in Kraft treten.

Anmerkungen

Ohne Hinweis auf eine Übernahme.

Sichter
(Graf Isolan), SleepyHollow02


[52.] Oz/Fragment 127 01 - Diskussion
Bearbeitet: 1. August 2014, 12:24 Graf Isolan
Erstellt: 28. July 2014, 09:22 (Graf Isolan)
Fragment, Gesichtet, KomplettPlagiat, Oz, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Steiger 2003

Typus
KomplettPlagiat
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 127, Zeilen: 1-22
Quelle: Steiger 2003
Seite(n): (elektr. Version), Zeilen: 17 ff.
Jahr Durchrechnungszeitraum Jahr Durchrechnungszeitraum
2004 16 Jahre 2017 29 Jahre
2005 17 Jahre 2018 30 Jahre
2006 18 Jahre 2019 31 Jahre
2007 19 Jahre 2020 32 Jahre
2008 20 Jahre 2021 33 Jahre
2009 21 Jahre 2022 34 Jahre
2010 22 Jahre 2023 35 Jahre
2011 23 Jahre 2024 36 Jahre
2012 24 Jahre 2025 37 Jahre
2013 25 Jahre 2026 38 Jahre
2014 26 Jahre 2027 39 Jahre
2015 27 Jahre ab 2028 40 Jahre
2016 28 Jahre    

Die Zahl der Gesamtbemessungsgrundlagen verminderte sich um (höchstens) 36 Monate der Kindererziehung pro Kind und/oder der Familienhospizkarenz. Die Reduktion des Durchrechnungszeitraumes trifft jenen Versicherten, bei dem diese Zeiten angerechnet worden sind, dh im Regelfall Frauen.

Die in der Regierungsvorlage vorgesehene Deckelung der Durchrechnungsverluste von 3,5 %/7 %/10 % wurde nicht in die Endversion übernommen. Die Deckelung mit 10 % bezieht sich nun auf alle Verluste (Verlängerung der Durchrechnung, Senkung des Steigerungsbetrages, Erhöhung der Abschläge).

Jahr Durchrechnungszeitraum Jahr Durchrechnungszeitraum
2004 16 Jahre 2017 29 Jahre
2005 17 Jahre 2018 30 Jahre
2006 18 Jahre 2019 31 Jahre
2007 19 Jahre 2020 32 Jahre
2008 20 Jahre 2021 33 Jahre
2009 21 Jahre 2022 34 Jahre
2010 22 Jahre 2023 35 Jahre
2011 23 Jahre 2024 36 Jahre
2012 24 Jahre 2025 37 Jahre
2013 25 Jahre 2026 38 Jahre
2014 26 Jahre 2027 39 Jahre
2015 27 Jahre ab 2028 40 Jahre
2016 28 Jahre   &nbsp

Die Zahl der Gesamtbemessungsgrundlagen vermindert sich um (höchstens) 36 Monate der Kindererziehung pro Kind und/oder der Familienhospizkarenz. Die Reduktion des Durchrechnungszeitraumes trifft jenen Versicherten, bei dem diese Zeiten angerechnet worden sind, dh im Regelfall Frauen.

Die in der Regierungsvorlage vorgesehene Deckelung der Durchrechnungsverluste von 3,5%/7%/10% wurde nicht in die Endversion übernommen. Die Deckelung mit 10% (siehe dazu auch Punkt 15) bezieht sich nun auf alle Verluste (Verlängerung der Durchrechnung, Senkung des Steigerungsbetrages, Erhöhung der Abschläge).

Anmerkungen

Ohne Hinweis auf eine Übernahme.

Sichter
(Graf Isolan), SleepyHollow02


[53.] Oz/Fragment 129 01 - Diskussion
Bearbeitet: 15. September 2014, 20:15 WiseWoman
Erstellt: 2. August 2014, 11:15 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Oz, Peterka 1977, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 129, Zeilen: 1-8
Quelle: Peterka 1977
Seite(n): 532, Zeilen: r. Sp. 22 ff.
1. Gerechte Behandlung sämtlicher Versicherter

2. Erleichterung des Arbeitsplatzwechsels bzw des Wechsels in der Erwerbstätigkeit zu jeder Zeit

3. Kein Zwang zur nicht gewollten Pensionierung (vorzeitige Alterspension) wegen der Erhaltung der Bemessungsgrundlage

4. Jederzeitige Auskunftsmöglichkeit über das Ausmaß des bereits erworbenen Pensionsanspruches dem Grunde und der Höhe nach

5. Keine Notwendigkeit für Anwartschaftsbestimmungen

1. Gerechte Behandlung sämtlicher Versicherter

[...]

2. Erleichterung des Arbeitsplatzwechsels bzw. des Wechsels in der Erwerbstätigkeit zu jeder Zeit

[...]

3. Kein Zwang zur nicht gewollten Pensionierung (Vorzeitige Alterspension) wegen der Erhaltung der Bemessungsgrundlage

[...]

4. Jederzeitige Auskunftsmöglichkeit über das Ausmaß des bereits erworbenen Pensionsanspruches dem Grunde und der Höhe nach

5. Keine Notwendigkeit für Anwartschaftsbestimmungen

Anmerkungen

Unmittelbar zuvor (auf S. 128 unten) wird mit Fn. 180 auf die Quelle hingewiesen. Die wörtliche Übernahme ist nicht gekennzeichnet.

Sichter
(SleepyHollow02), WiseWoman


[54.] Oz/Fragment 141 04 - Diskussion
Bearbeitet: 7. August 2014, 18:39 Graf Isolan
Erstellt: 29. July 2014, 15:01 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Oz, Rudda 2004, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 141, Zeilen: 4-14
Quelle: Rudda 2004
Seite(n): 152, Zeilen: 12-21
Die Harmonisierung des Systems der Altersvorsorge in Österreich war durch die Pensionsreform 2003 wiederum zu einem zentralen politischen Thema geworden. Dabei stand vor allem die Vereinheitlichung der öffentlich-rechtlichen Pensionsleistungen im Vordergrund. Seit dem 11. Juni 2003, dem Tag der Beschlussfassung der Pensionsreformgesetze im Nationalrat, folgten viele politische Ankündigungen sowie Meinungsäußerungen wie die des „Harmonisierungsexperten“ Prof. Bernd Marin204. Hochrangige Politiker an dem berühmt gewordenen „runden Tischen“ mit Spitzenvertretern der Sozialpartner und Expertenrunden wechselten einander ab. Vor allem spießte sich die Sache am Übergang der jeweils alten Pensionssysteme zu einem einheitlichen neuen System, ohne massiv in bisherige Anwartschaften einzugreifen und einen breiten Übergangskonsens herbeizuführen.

204 Vgl Rudda, Harmonisierung der Altersvorsorge zwischen Harmonie und neuer Ungerechtigkeit?, in SoSi 2004, 152.

Die Harmonisierung der Altersvorsorge in Österreich ist seit der Pensionsreform 2003 wiederum zu einem zentralen politischen Thema geworden. Dabei steht vor allem die Vereinheitlichung der öffentlich-rechtlichen Pensionsleistungen im Vordergrund. Seit dem 11. Juni 2003, dem Tag der Beschlussfassung der Pensionsreformgesetze im Nationalrat, vergeht keine Woche ohne einer [sic] politischen Ankündigung oder einer [sic] Meinungsäußerung des „Harmonisierungsexperten“ Prof. Bernd Marin. Hochrangige Politikerrunden an den berühmt gewordenen „runden Tischen“ mit Spitzenvertretern der Sozialpartner und Expertenrunden wechselten einander ab, ohne bislang einen entscheidenden Durchbruch erzielen zu können. Vor allem spießt sich die Sache am Übergang der jeweils alten Pensionssysteme zu einem einheitlichen neuen System, ohne massiv in bisherige Anwartschaften einzugreifen und einen breiten Übergangskonsens herbeizuführen.
Anmerkungen

Quelle ist in Fn. 204 genannt. Dass weitgehend wörtlich zitiert wird, kann der Leser nicht erkennen.

Sichter
(SleepyHollow02), Graf Isolan


[55.] Oz/Fragment 141 15 - Diskussion
Bearbeitet: 1. August 2014, 19:22 Graf Isolan
Erstellt: 30. July 2014, 21:15 (Graf Isolan)
Fragment, Gesichtet, Neumann 2004, Oz, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 141, Zeilen: 15-19
Quelle: Neumann 2004
Seite(n): 440, Zeilen: 35-38
Gleichzeitig mit der Pensionssicherungsreform 2003 wurde im Nationalrat am 11. Juni 2003 mit einem Entschließungsantrag die zweite Etappe der Pensionsreform, die Harmonisierung aller Pensionssysteme und die Einführung eines individuellen Pensionskontos, eingeläutet. Bereits im Juni nahm die Bundesregierung Verhandlungen mit den Sozialpartnern betreffend der Pensionsharmonisierung auf. Gleichzeitig mit der Pensionssicherungsreform 2003 wurde im Nationalrat am 11. Juni 2003 mit einem Entschließungsantrag die 2. Etappe der Pensionsreform, die Harmonisierung aller Pensionssysteme und die Einführung eines individuellen Pensionskontos, eingeläutet. Bereits im Juni wurden zwischen den Sozialpartnern und der Bundesregierung Verhandlungen zur Pensionsharmonisierung aufgenommen.
Anmerkungen

Ohne Hinweis auf eine Übernahme.

Sichter
(Graf Isolan), SleepyHollow02


[56.] Oz/Fragment 143 01 - Diskussion
Bearbeitet: 1. August 2014, 19:23 Graf Isolan
Erstellt: 30. July 2014, 21:31 (Graf Isolan)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Neumann 2004, Oz, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 143, Zeilen: 1-13
Quelle: Neumann 2004
Seite(n): 440, Zeilen: 39-49
Nach 22 politischen Verhandlungsrunden der Bundesregierung mit den Präsidenten der Sozialpartner und über 70 Expertenrunden wurde am 12. Juli 2004 das Modell der Bundesregierung zur Harmonisierung der Pensionen der Öffentlichkeit präsentiert. Einen Tag zuvor sind die Verhandlungen mit Teilen der Sozialpartner gescheitert. Obwohl in fast allen Punkten bereits eine Einigung erzielt worden war, konnten die Interessenvertretungen der Arbeitnehmer (AK und ÖGB) das Gesamtpaket nicht mittragen. Die Verhandlungen scheiterten inhaltlich an den Abschlägen im Pensionskorridor, da AK und ÖGB für eine differenzierte Regelung zwischen Frauen und Männern eintraten206.

Die Eckpunkte der Bundesregierung wurden nun in einem Gesetzesentwurf eingearbeitet, der am 8. September in Begutachtung geschickt wurde. Der weitere Zeitplan ging davon aus, dass die parlamentarischen Verhandlungen im Herbst abgeschlossen werden sollten, sodass ein Gesetzesbeschluss noch im Jahr 2004 möglich sei.


206 Vgl Neumann, Die Pensionsharmonisierung, in SoSi 2004, 440.

Nach 22 politischen Verhandlungsrunden (sog. „Runder Tisch zur Pensionsreform“) der Bundesregierung mit den Präsidenten der Sozialpartner und über 70 Expertenrunden wurde am 12. Juli 2004 das Modell der Bundesregierung zur Harmonisierung der Pensionen6) der Öffentlichkeit präsentiert. Einen Tag zuvor sind die Verhandlungen mit Teilen der Sozialpartner gescheitert. Obwohl in fast allen Punkten bereits eine Einigung erzielt worden ist, konnten die Interessenvertretungen der Arbeitnehmer (AK und ÖGB) das Gesamtpaket nicht mittragen. Gescheitert sind die Verhandlungen an den Abschlägen im Pensionskorridor, bei dem AK und ÖGB für eine differenzierte Regelung zwischen Frauen und Männern eintraten.

Die Eckpunkte der Bundesregierung wurden nun in einen Gesetzesentwurf eingearbeitet, der am 8. September in Begutachtung geschickt wurde. Der weitere Zeitplan geht davon aus, dass die parlamentarischen Verhandlungen im Herbst abgeschlossen werden können, sodass ein Gesetzesbeschluss noch in diesem Jahr möglich ist. Mit 1. Jänner 2005 soll dann das neue harmonisierte Pensionssystem in Kraft treten.


6) Die Eckpunkte zur Pensionsharmonisierung in: Kaszanits, Neues aus der Gesetzgebung, ASoK 8/2004

Anmerkungen

Art und Umfang der Übernahme bleiben ungekennzeichnet.

Schließt im Original unmittelbar an die in Fragment 141 15 wiedergegebene Passage an.

Sichter
(Graf Isolan), SleepyHollow02


[57.] Oz/Fragment 146 07 - Diskussion
Bearbeitet: 1. August 2014, 12:31 Graf Isolan
Erstellt: 30. July 2014, 21:42 (Graf Isolan)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Neumann 2004, Oz, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 146, Zeilen: 7-12
Quelle: Neumann 2004
Seite(n): 441, Zeilen: 5-9
Anzumerken ist auch, dass Landes- und Gemeindebeamte vom Pensionsharmonisierungsgesetz nicht betroffen sind, wobei es den Ländern natürlich offen steht, die Regelung des Bundes nachzubilden. Der Bund könnte auch im Rahmen einer Art 15a-Vereinbarung die Länder in die Pflicht nehmen.

Theoretisch denkbar wäre auch eine Verfassungsänderung, die zu einer Anwendung des neuen einheitlichen Pensionssystems für Länder führen würde210.


210 Vgl Neumann, Die Pensionsharmonisierung, in SoSi 2004, 441.

Landes- und Gemeindebeamte sind vom Pensionsharmonisierungsgesetz nicht betroffen, wobei es den Ländern natürlich offen steht die Regelung des Bundes nachzubilden. Der Bund könnte auch Im Rahmen einer Art. 15a-Vereinbarung die Länder in die Pflicht nehmen. Theoretisch denkbar wäre auch eine Verfassungsänderung, die zu einer Anwendung des neuen einheitlichen Pensionssystems für die Länder führt.
Anmerkungen

Art und Umfang der Übernahme bleiben ungekennzeichnet.

Sichter
(Graf Isolan), SleepyHollow02


[58.] Oz/Fragment 151 16 - Diskussion
Bearbeitet: 31. July 2014, 12:56 Graf Isolan
Erstellt: 27. July 2014, 16:50 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Neumann 2004, Oz, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 151, Zeilen: 16-21
Quelle: Neumann 2004
Seite(n): 442, Zeilen: 18-23
Die Idee Schwerarbeiter in der Pension zu begünstigen geht von dem Grundgedanken aus, dass es durch die Schwerarbeit aufgrund der kürzeren Lebenserwartung zu einer kürzeren Bezugsdauer kommt. Dies ist wissenschaftlich nicht erwiesen, Studien aus den USA beweisen das Gegenteil: Lebensgewohnheiten (Alkohol- oder Nikotinkonsum, ungesunde Ernährung), sozio-ökonomische Faktoren oder der Familienstand wirken sich viel stärker auf die Lebenserwartung aus222.

222 Neumann, Die Pensionsharmonisierung, in SoSi 2004, 442 verweist auf Cohen-Lee, A Catalog of Risks, Pittsburgh 1978.

Die Idee Schwerarbeiter in der Pensionsversicherung zu begünstigen geht von dem Grundgedanken aus, dass es durch die Schwerarbeit aufgrund der kürzeren Restlebenserwartung zu einer kürzeren Pensionsbezugsdauer kommt. Dies ist nicht nur nicht wissenschaftlich erwiesen, Studien aus den USA10) beweisen das Gegenteil: Lebensgewohnheiten (Alkohol- oder Nikotinkonsum, ungesunde Ernährung), sozio-ökonomische Faktoren oder der Familienstand wirken sich viel stärker auf die Lebenserwartung aus.

10) Vgl. dazu: Cohen-Lee, A Catalog of Risks, Pittsburgh 1978.

Anmerkungen

Art und Umfang der Übernahme bleiben ungekennzeichnet.

Sichter
(SleepyHollow02), Graf Isolan


[59.] Oz/Fragment 152 01 - Diskussion
Bearbeitet: 31. July 2014, 13:30 Graf Isolan
Erstellt: 27. July 2014, 16:56 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Neumann 2004, Oz, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 152, Zeilen: 1-14
Quelle: Neumann 2004
Seite(n): 442, Zeilen: 23 ff.
Doch nicht nur der Grundgedanke zur Schwerarbeit ist in keiner Weise sachlich gerechtfertigt, auch aus anderen Gründen erweist sich die Einführung der Schwerarbeiterpension als systemwidrig223:
  • Konsequent weitergedacht müsste für jede Tätigkeit ein eigenes Antrittsalter festgelegt werden; dies widerspricht aber dem solidarischen Ausgleich innerhalb der Versichertengemeinschaft der österreichischen Altersvorsorge
  • Schwerarbeit wird durch höheres Entgelt abgegolten und ist daher nicht im Rahmen eines öffentlichen Systems der sozialen Sicherheit von der Solidargemeinschaft zu finanzieren
  • Invaliditätspensionen decken in der österreichischen Pensionsversicherung ohnedies das Risiko der Erwerbsunfähigkeit ab
  • Schwerarbeit kann niemals so definiert werden, dass dem Anspruch der Gerechtigkeit innerhalb einer pluralistisch-demokratischen Gesellschaft auch nur annähernd Genüge getan wird.

223 Vgl Neumann, Die Pensionsharmonisierung, in SoSi 2004, 442.

Doch nicht nur der Grundgedanke zur Schwerarbeit ist in keiner Weise sachlich gerechtfertigt, auch aus anderen Gründen erweist sich die Einführung der Schwerarbeitspension als systemwidrig:
  • Konsequent weitergedacht müsste für jede Tätigkeit ein eigenes Antrittsalter festgelegt werden; dies widerspricht aber dem solidarischen Ausgleich innerhalb der Versichertengemeinschaft der österreichischen Altersvorsorge.
  • Schwerarbeit wird durch höheres Entgelt abgegolten und ist daher nicht im Rahmen eines öffentlichen Systems der sozialen Sicherheit von der Solidargemeinschaft zu finanzieren.
  • Invaliditätspensionen decken in der österreichischen Pensionsversicherung ohnedies das Risiko der Erwerbsunfähigkeit ab.
  • Schwerarbeit kann niemals so definiert werden, dass dem Anspruch der Gerechtigkeit innerhalb einer pluralistisch-demokratischen Gesellschaft auch nur annähernd Genüge getan wird.
Anmerkungen

Aus der Fn. ist nicht ersichtlich, dass es sich um eine wörtliche Übernahme handelt.

Sichter
(SleepyHollow02), Graf Isolan


[60.] Oz/Fragment 158 10 - Diskussion
Bearbeitet: 15. September 2014, 22:00 Schumann
Erstellt: 31. July 2014, 19:29 (Graf Isolan)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Oz, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Stefanits Freitag und Hollarek 2004

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 158, Zeilen: 10 ff.
Quelle: Stefanits Freitag und Hollarek 2004
Seite(n): 423, Zeilen: 8-14, 21-23, 29-35
Im Entschließungsantrag vom 11.6.2003 waren bereits mehrere konkrete Maßnahmen betreffend des Pensionskontos gefordert worden234:

• Auf Basis des Lebenseinkommens soll eine Ersatzrate von 80 % bei 45 Beitragsjahren zum Alter ab 65 gewährt werden

• Schaffung eines beitragsorientierten Pensionskontos mit einer leistungsbezogenen Komponente

• Schaffung eines partnerschaftlich vereinbarten Splittings

Grundlagen für die Pensionsreform 2004 Pensionskonto/Harmonisierung235
Auszug aus dem Entschließungsantrag des NR vom 11.6.2003 Auszug aus der Punktation der Bundesregierung vom 12.7.2004
Schaffung eines beitragsorientierten persönlichen Pensionskontos mit einer leistungsorientierten Komponente zur sozial [ausgewogenen Alterssicherung, die insbesondere Kindererziehungszeiten, Mutterschutz, Familienhospizkarenz, Präsenz- und Zivildienstzeiten und andere gesellschafts- und staatspolitisch wünschenswerte Leistungen entsprechend berücksichtigt. Diese Zeiten sind zu harmonisieren und in der Pensionsberechnung transparent zu gestalten, ebenso alle anderen Ersatzzeiten.] Für jeden Versicherten wird ein transparentes Pensionskonto eingerichtet, auf dem seine eingezahlten und aufgewerteten Beiträge sowie erworbene [Leistungsansprüche (zB Kinderzeiten, Arbeitslosigkeit) ausgewiesen werden.]

234 Vgl oben unter 5.3 eine Gesamtdarstellung aller Ziele des Entschließungsantrags

235 Freitag/Hollacek/Stefanits, Das Pensionskonto- ein Instrument zwischen finanzieller Nachhaltigkeit und Systemharmonisierung, in SoSi 2004, 423 f.

Als ein solcher kann mit Sicherheit die Entschließung des Nationalrates vom 11. Juni 2003 bezeichnet werden, in der u .a. folgende Maßnahmen gefordert wurden:

♦ auf Basis des Lebenseinkommens soll eine Ersatzrate von 80 % bei Vorliegen von 45 Beitragsjahren zum Alter 65 gewährt werden;

♦ Schaffung eines beitragsorientierten Pensionskontos mit einer leistungsbezogenen Komponente;

♦ Schaffung eines partnerschaftlich vereinbarten Splittings;

[...]

Grundlagen für die Pensionsreform 2004 Pensionskonto/Harmonisierung
Auszug aus dem Entschließungsantrag des NR vom 11.6.2003 Auszug aus der Punktuation der Bundesregierung vom 12.7.2004
 [...] 
Schaffung eines beitragsorientierten persönlichen Pensionskontos mit einer leistungsorientierten Komponente zur sozial ausgewogenen Alterssicherung, die insbesondere Kindererziehungszeiten, Mutterschutz, Familienhospizkarenz, Präsenz- und Zivildienstzeiten und andere gesellschafts- und staatspolitisch wünschenswerte Leistungen entsprechend berücksichtigt. Diese Zeiten sind zu harmonisieren und in der Pensionsanrechnung transparent zu gestalten, ebenso alle anderen Ersatzzeiten. Für jeden Versicherten wird ein transparentes Pensionskonto eingerichtet, auf dem seine eingezahlten und aufgewerteten Beiträge sowie erworbenen Leistungsansprüche (z. B. Kinderzeiten, Arbeitslosigkeit) ausgewiesen werden.
Anmerkungen

Art und Umfang der Übernahme bleiben ungekennzeichnet.

Der Quellenverweis "Freitag/Hollacek/Stefanits" kann, derart platziert, wenn überhaupt, nur auf die nachstehende Tabelle gedeutet werden. Dass der Text vor der Tabelle auch dieser Quelle entstammen soll, ist nicht einsichtig.

Sichter
(Graf Isolan), WiseWoman


[61.] Oz/Fragment 162 01 - Diskussion
Bearbeitet: 15. September 2014, 19:47 WiseWoman
Erstellt: 6. August 2014, 19:52 (Graf Isolan)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Oz, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Stefanits Freitag und Hollarek 2004

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 162, Zeilen: 1-21
Quelle: Stefanits Freitag und Hollarek 2004
Seite(n): 427-428, Zeilen: 427:30.33ff - 428:1ff
6.3.5.1 Funktionsweise des Pensionskontos236

Im neuen Pensionskonto erfolgt eine komplette Durchrechnung aller erworbenen Beitragsgrundlagen von Anbeginn der Versicherungskarriere.

Eine sachadäquate Aufwertung dieser Beitragsgrundlagen im Rahmen des Kontos wurde geschaffen. Hier liegt der wesentliche Systemwechsel gegenüber der Reform 2003: Während die Reform 2003 an der alten (schlechten) Aufwertung festhielt und daher das diffizile Konstrukt der Verlustbegrenzung einführen musste, erfolgt im Rahmen des Pensionskontos eine Aufwertung mit der vollen Beitragsgrundlagensteigerung.

Die Umwandlung der Beitragsgrundlagen in eine Pensionsleistung erfolgt sodann, wie immer mit einem Steigerungsbetrag, im neuen System „Kontoprozentsatz“ genannt: Dieser beträgt, wie bereits bei der Reform 2003 festgesetzt, 1,78 % pro Jahr.

Die Abschläge mit 4,2 % pro Jahr finden sich auch im Pensionskonto wieder, da im Rahmen des Diskussionsprozesses durchgeführte Expertenberechnungen ergeben haben, dass Abschläge dieser Größenordnung einem umlagefinanzierten System entsprechen.

Eine unabdingbare Voraussetzung ist auch, dass alle erworbenen Versicherungszeiten bewertet werden, und diese bereits zum Zeitpunkt ihres Anfalles, da sie ja in das jährlich zu aktualisierende Konto aufzunehmen sind: Damit sind vor allem die Ersatzzeiten angesprochen, die zwar auch im jetzigen System bewertet werden, nämlich mit der individuellen Bemessungsgrundlage, dies allerdings erst bei der Leistungsfeststellung zum Zeitpunkt des Übertritts in den Ruhestand, vorher ist der „Wert“ der Ersatzzeiten nicht bekannt.


236 Vgl Freitag/Hollacek/Stefanits, Das Pensionskonto- ein Instrument zwischen finanzieller Nachhaltigkeit und Systemharmonisierung, in SoSi 2004, 427; Höfle/Pöltner, ASOK- Sonderheft, Pensionsharmonisierungsgesetze 2004, 47; Grabenweger, Pensionsberechnung (VVP) mit dem Pensionskonto, in SoSi 2005, 229 ff; Jungwirth/Wetscheck, Die Pensionsversicherung aus der Sicht der Pensionsversicherungsanstalt, in SoSi 2005, 206

[Seite 427]

3.1 Funktionsweise des Pensionskontos

[...] Das in Österreich neu geschaffene persönliche Pensionskonto bedarf nämlich zu seinem Funktionieren folgender Bauelemente:

♦ Eine komplette Durchrechnung aller erworbenen Beitragsgrundlagen von Anbeginn der Versicherungskarriere: Im Rahmen der Reform wurde diese Durchrechnung bereits auf 40 Jahre erstreckt.

♦ Eine sachadäquate Aufwertung dieser Beitragsgrundlagen im Rahmen des Kontos. Hier liegt der wesentlichste Systemwechsel gegenüber der Reform 2003: Während die Reform 2003 an der alten - schlechten - Aufwertung festhielt und daher das diffizile Konstrukt der Verlustbegrenzung einführen musste, erfolgt im Rahmen des Pensionskontos eine Aufwertung mit der vollen Beitragsgrundlagensteigerung. Damit konnte ein wichtiges Hindernis zur Erzielung eines fairen Systems beseitigt werden.

♦ Die Umwandlung der Beitragsgrundlagen in eine Pensionsleistung erfolgt sodann wie immer mit einem Steigerungsbetrag, im neuen System „Kontoprozentsatz“ genannt: Dieser beträgt, wie bereits bei der Reform 2003 festgesetzt, 1,78 % pro Jahr.

♦ Zur Herstellung eines aktuarisch fairen Systems bedarf es auch versicherungstechnischer Abschläge, die gewährleisten, dass Personen, die ihre Leistung früher in Anspruch nehmen, nicht bevorzugt werden: Im Rahmen der Reform 2003 wurden die Abschläge mit 4,2 % pro Jahr des früheren Antrittes fixiert, diese Abschläge finden sich auch im Pensionskonto wieder, da im Rahmen des Diskussionsprozesses durchgeführte Expertenberechnungen ergeben haben, dass Abschläge dieser Größenordnung einem umlagefinanzierten System entsprechen.

[Seite 428]

♦ Eine unabdingbare Voraussetzung ist auch, dass alle erworbenen Versicherungszeiten bewertet werden, und diese bereits zum Zeitpunkt ihres Anfalles, da sie ja in das jährlich zu aktualisierende Konto aufzunehmen sind: Damit sind vor allem die Ersatzzeiten angesprochen, die zwar auch im jetzigen System bewertet werden, nämlich mit der individuellen Bemessungsgrundlage, dies allerdings erst bei der Leistungsfeststellung zum Zeitpunkt des Übertrittes in den Ruhestand, vorher ist der „Wert“ der Ersatzzeiten nicht bekannt.

Anmerkungen

Art und Umfang der Übernahme bleiben ungekennzeichnet.

Sichter
(Graf Isolan), WiseWoman


[62.] Oz/Fragment 163 19 - Diskussion
Bearbeitet: 1. September 2014, 19:33 WiseWoman
Erstellt: 31. July 2014, 10:03 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, Oz, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Stefanits Freitag und Hollarek 2004, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 163, Zeilen: 19-24
Quelle: Stefanits Freitag und Hollarek 2004
Seite(n): 430, Zeilen: 26 ff.
Das neu geschaffene Pensionskonto ist kein beitragsorientiertes Konto. Daher sind die

vom Versicherten bzw für den Versicherten geleisteten Beiträge kein notwendiger Kontobestandteil, da aus diesen Beiträgen keine wie immer geartete Leistungshöhe ermittelt wird.

Dessen ungeachtet haben die Entscheidungsträger in ihrer Punktation vom 12. Juli 2004 nochmals festgehalten, dass neben den „erworbenen Leistungsansprüchen (zB [Kindererziehungszeiten, Arbeitslosigkeit)“ auch die „eingezahlten und aufgewerteten Beiträge“ auf dem Konto ausgewiesen werden sollen.]

Das neu geschaffene Pensionskonto ist kein beitragsorientiertes Konto. Daher sind die vom Versicherten bzw. für den Versicherten geleisteten Beiträge kein notwendiger Kontobestandteil, da aus diesen Beiträgen keine wie immer geartete Leistungshöhe ermittelt wird.

Dessen ungeachtet hat die Politik in ihrer Punktation vom 12. Juli dieses Jahres nochmals festgehalten, dass neben den „erworbenen Leistungsansprüchen (z. B. Kindererziehungszeiten, Arbeitslosigkeit)“ auch die „eingezahlten und aufgewerteten Beiträge“ auf dem Konto ausgewiesen werden sollen: [...]

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle. Marginale aktualisierende Eingriffe in den Text.

Sichter
(SleepyHollow02), Graf Isolan


[63.] Oz/Fragment 164 01 - Diskussion
Bearbeitet: 1. September 2014, 19:34 WiseWoman
Erstellt: 31. July 2014, 09:52 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, Oz, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Stefanits Freitag und Hollarek 2004, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 164, Zeilen: 1-11, 18-27
Quelle: Stefanits Freitag und Hollarek 2004
Seite(n): 428, 430, Zeilen: 428: 12-18.24-25; 430: 29-39
[Dessen ungeachtet haben die Entscheidungsträger in ihrer Punktation vom 12. Juli 2004

nochmals festgehalten, dass neben den „erworbenen Leistungsansprüchen (zB] Kindererziehungszeiten, Arbeitslosigkeit)“ auch die „eingezahlten und aufgewerteten Beiträge“ auf dem Konto ausgewiesen werden sollen. Dadurch soll dem Versicherten ein stärkeres Gefühl für die Äquivalenz von Beiträgen und Leistungen vermittelt werden. Bei einer solchen Äquivalenz müsste allerdings – zumindest im strengsten Fall – eine eindeutige Relation zwischen der angesammelten Kontogutschrift und den dafür entrichteten Beiträgen bestehen.

Im Rahmen eines leistungsorientierten Kontos gilt diese Prämisse jedoch nur dann als erfüllt, wenn bei allen Beitragsgrundlagen, die in die Pensionsberechnung mit eingehen, ein einheitlicher Beitragssatz von – beispielsweise – 22,8 % zur Anwendung gelangt: Diese Forderung findet sich daher sowohl in der Punktation der Bundesregierung wie auch in der Umsetzung , der Regierungsvorlage zur Pensionsreform 2004238.

[...]

[...] Im Rahmen dieses Beispiels,

• werden die in einem Jahr erworbenen Beitragsgrundlagen mit dem Kontoprozentsatz von 1,78 % multipliziert, woraus sich die in diesem Jahr erworbene Anwartschaft – im Gesetz „Teilgutschrift“ genannt – ergibt.

• Zusammen mit der aufgewerteten Gesamtgutschrift des Vorjahres – das ist die Summer [sic] der bis zu diesem Jahr erworbenen Teilgutschriften – ergibt sich eine neue Gesamtgutschrift.

• Am Ende der Versicherungskarriere, dh zum Zeitpunkt des Übertrittes in den Ruhestand, ergibt die vorhandene Gesamtgutschrift gleichzeitig auch die Rentenleistung.


238 Änderungen und Harmonisierung im Beitragsrecht siehe unten 6.3.8.

[Seite 428]

Im Rahmen dieses Beispiels

♦ werden die in einem Jahr erworbenen Beitragsgrundlagen mit dem Kontoprozentsatz von 1,78 % multipliziert, woraus sich die in diesem Jahr erworbene Anwartschaft - im Gesetz: Teilgutschrift genannt - ergibt.

♦ Zusammen mit der aufgewerteten Gesamtgutschrift des Vorjahres - das ist die Summe der bis zu diesem Jahr erworbenen Teilgutschriften - ergibt die Teilgutschrift des laufenden Jahres gleichzeitig auch eine neue, höhere Gesamtgutschrift: [...]

[...]

♦ Am Ende der Versicherungskarriere, d. h. zum Zeitpunkt des Übertrittes in den Ruhestand, ergibt die vorhandene Gesamtgutschrift gleichzeitig auch die Pensionsleistung:

[Seite 430]

Dessen ungeachtet hat die Politik in ihrer Punktation vom 12. Juli dieses Jahres nochmals festgehalten, dass neben den „erworbenen Leistungsansprüchen (z. B. Kindererziehungszeiten, Arbeitslosigkeit)“ auch die „eingezahlten und aufgewerteten Beiträge“ auf dem Konto ausgewiesen werden sollen: Mit dem Ausweis der Beiträge auf dem Konto soll dem Versicherten ein stärkeres Gefühl für die Äquivalenz von Beiträgen und Leistungen vermittelt werden. Bei einer solchen Äquivalenz müsste allerdings - zumindest im strengsten Fall - eine eindeutige Relation zwischen der angesammelten Kontogutschrift und den dafür entrichteten Beiträgen bestehen.

Im Rahmen eines leistungsorientierten Kontos gilt diese Prämisse jedoch nur dann als erfüllt, wenn bei allen Beitragsgrundlagen, die in die Pensionsberechnung miteingehen, ein einheitlicher Beitragssatz von - beispielsweise - 22,8 % zur Anwendung gelangt: Diese Forderung findet sich daher sowohl in der Punktation der Bundesregierung wie auch in der geplanten Umsetzung, der Regierungsvorlage zur Pensionsreform 2004.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
(SleepyHollow02), Graf Isolan


[64.] Oz/Fragment 164 13 - Diskussion
Bearbeitet: 1. August 2014, 20:48 Schumann
Erstellt: 25. July 2014, 00:01 (Graf Isolan)
Fragment, Gesichtet, KomplettPlagiat, Oz, Republik Österreich 2005, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
KomplettPlagiat
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 164, Zeilen: 12-27
Quelle: Republik Österreich 2005
Seite(n): 11, Zeilen: re.Sp. 8-10.16 ff.
Abschließend sei zur Illustration eine Kontoberechnung dargestellt:

Bei diesem Beispiel handelt es sich um eine Frau, geboren am 1.1.1962, Versicherungsbeginn mit 19 (unselbständig beschäftigt – ASVG), ein Kind, 4 Monate Wochengeldbezug, 48 Monate Kindererziehungszeiten (Kindererziehung), vier Jahre selbständige Tätigkeit im GSVG (Gewerbe), ein Jahr Arbeitslosigkeit (AL) unmittelbar vor dem Rentenantritt und mit den Rentenantritt am 1.1.2022 zum Regelrentenalter von 60. Im Jahr 2022 werden keine Versicherungszeiten mehr erworben. Im Rahmen dieses Beispiels,

• werden die in einem Jahr erworbenen Beitragsgrundlagen mit dem Kontoprozentsatz von 1,78 % multipliziert, woraus sich die in diesem Jahr erworbene Anwartschaft – im Gesetz „Teilgutschrift“ genannt – ergibt.

• Zusammen mit der aufgewerteten Gesamtgutschrift des Vorjahres – das ist die Summer [sic] der bis zu diesem Jahr erworbenen Teilgutschriften – ergibt sich eine neue Gesamtgutschrift.

• Am Ende der Versicherungskarriere, dh zum Zeitpunkt des Übertrittes in den Ruhestand, ergibt die vorhandene Gesamtgutschrift gleichzeitig auch die Rentenleistung.

Die Funktionsweise und der Aufbau eines Rentenkontos wurde in der Übersicht 2 an einem Fallbeispiel illustriert. Das Rentenkonto stellt dabei ausschließlich ein Sozialversicherungsinternes Berechnungsschema dar, für den/die Versicherte ist die Kontomitteilung relevant, deren Grundlage wiederum das Rentenkonto ist.

Bei diesem Beispiel handelt es sich um eine Frau, geboren am 1.1.1962, Versicherungsbeginn mit 19 (unselbstständig beschäftigt - ASVG), ein Kind, 4 Monate Wochengeldbezug, 48 Monate Kindererziehungszeiten (Kindererziehung), vier Jahre selbständige Tätigkeit im GSVG (Gewerbe), ein Jahr Arbeitslosigkeit (AL) unmittelbar vor dem Rentenantritt und mit Rentenantritt am 1.1.2022 zum Regelrentenalter von 60. Im Jahr 2022 werden keine Versicherungszeiten mehr erworben. Im Rahmen dieses Beispieles,

• werden die in einem Jahr erworbenen Beitragsgrundlagen mit dem Kontoprozentsatz von 1,78 % multipliziert, woraus sich die in diesem Jahr erworbene Anwartschaft – im Gesetz „Teilgutschrift“ genannt – ergibt.

• Zusammen mit der aufgewerteten Gesamtgutschrift des Vorjahres – das ist die Summe der bis zu diesem Jahr erworbenen Teilgutschriften – ergibt sich eine neue Gesamtgutschrift.

• Am Ende der Versicherungskarriere, d.h. zum Zeitpunkt des Übertrittes in den Ruhestand, ergibt die vorhandene Gesamtgutschrift gleichzeitig auch die Rentenleistung. Da die Rente 14 mal jährlich auszuzahlen ist und die Gesamtgutschrift einen Jahreswert darstellt, bedarf es lediglich noch einer Division durch 14.

Anmerkungen

Ohne Hinweis auf eine Übernahme. Schließt im Original unmittelbar an die in Fragment 162 02 wiedergegebene Passage an.

Sichter
(Graf Isolan), SleepyHollow02


[65.] Oz/Fragment 165 01 - Diskussion
Bearbeitet: 1. September 2014, 19:35 WiseWoman
Erstellt: 6. August 2014, 22:26 (Graf Isolan)
Fragment, Gesichtet, KomplettPlagiat, Oz, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Stefanits Freitag und Hollarek 2004

Typus
KomplettPlagiat
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 165, Zeilen: 1-2
Quelle: Stefanits Freitag und Hollarek 2004
Seite(n): 428, 429, Zeilen: 428: 24-27; 429: Abbildung
[• Am Ende der Versicherungskarriere, dh zum Zeitpunkt des Übertrittes in den Ruhestand, ergibt die vorhandene Gesamtgutschrift gleichzeitig auch die Rentenleistung.] Da die Rente 14 mal jährlich auszuzahlen ist und die Gesamtgutschrift einen Jahreswert darstellt, bedarf es lediglich noch einer Division durch 14239.

Oz 165a diss


239 Übersicht D/2 aus den Beilagen zu den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (653 der Beilage XXII GP), in Höfle/Pöltner, ASOK- Sonderheft, Pensionsharmonisierungsgesetze 2004, 52, Bericht über die österreichische Rentenstrategie 2005, 12.

♦ Am Ende der Versicherungskarriere, d. h. zum Zeitpunkt des Übertrittes in den Ruhestand, ergibt die vorhandene Gesamtgutschrift gleichzeitig auch die Pensionsleistung: Da die Pension 14-mal jährlich auszuzahlen ist und die Gesamtgutschrift ein Jahreswert ist, bedarf es lediglich noch einer Division durch 14.

[Seite 429]

Oz 165a source

Anmerkungen

Ohne Hinweis auf eine Übernahme. Schließt das in Fragment 164 01 wiedergegebene Fragment ab.

Die anschließende Tabelle entspricht Übersicht 3 der Quelle, die an dieser Stelle unerwähnt bleibt.

Sichter
(Graf Isolan), SleepyHollow02, (Hindemith)


[66.] Oz/Fragment 166 01 - Diskussion
Bearbeitet: 1. September 2014, 19:35 WiseWoman
Erstellt: 6. August 2014, 22:49 (Graf Isolan)
Fragment, Gesichtet, Oz, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Stefanits Freitag und Hollarek 2004, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 166, Zeilen: 1-15
Quelle: Stefanits Freitag und Hollarek 2004
Seite(n): 431, Zeilen: 35-38, (38-41), 44-47, 49-53
6.3.6 Das Übergangsrecht – die Parallelrechnung240

Mit der Pensionsreform 2004 erfolgte eine Dreiteilung der Versicherten:

1. Personen, die zum 1.1.2005 bereits älter als 50 Jahre sind, verbleiben voll im bisherigen Recht der Reform 2003; die Verluste sind mit 10 % (5 % mit jährlicher Steigerung um 0,25 % bis 2024) begrenzt

2. Personen, die bereits vor dem 1.1.2005 Versicherungszeiten erwarben und die jünger als 50 sind, fallen unter die so genannte „Parallelrechnung“

3. Personen, die bis zum 1.1.2005 noch keine Zeiten erwarben, werden ausschließlich nach dem Pensionskonto kalkuliert (so wie oben beschrieben)

Bei der Parallelrechnung werden zwei Pensionsleistungen herangezogen (§ 15 Abs 1 APG):

Eine Pension auf Basis der Rechtslage 2003 unter Berücksichtigung der modifizierten Verlustbegrenzung und unter Heranziehung der Vergleichspension nach der Rechtslage 2004 und eine zweite Pension, die sich unter Anwendung der Vorschriften für das Pensionskonto ergibt.


240 Höfle/Pöltner, ASOK- Sonderheft, Pensionsharmonisierungsgesetze 2004, 33 ff; Rudda, Harmonisierung der Altersvorsorge zwischen Harmonie und neuer Ungerechtigkeit?, in SoSi 2004, 164.

4. Das Übergangsrecht - die Parallelrechnung

Mit der Pensionsreform 2004 erfolgt eine Dreiteilung der Versicherten:

♦ Personen, die zum 1.1.2005 bereits älter als 50 Jahre sind, verbleiben voll im bisherigen Recht, der Reform 2003: Ja mehr noch, diese Reform wird in einigen wichtigen Punkten sogar noch deutlich entschärft. Zum einen wird die Höhe der maximalen Verluste aus der Reform 2003 von derzeit 10 % auf 5 % gesenkt. Dieser Wert wird sodann jährlich um 0,25 %-Punkte erhöht, sodass erst im Jahr 2024 die ursprünglich vorgesehene Verlustbegrenzung von 10 % erreicht wird. [...]

♦ Für Personen, die bereits vor dem 1.1.2005 Versicherungszeiten erworben haben und die jünger als 50 sind, gilt die so genannte „Parallelrechnung“.

♦ Nur für Personen, die bis zum 1.1.2005 noch keine Zeiten erworben haben, gilt ausschließlich das Pensionskonto: [...]

Bei der Parallelrechnung werden zwei Pensionsleistungen herangezogen:

♦ Eine Pension auf Basis der Rechtslage: Reform 2003 - unter Berücksichtigung der modifizierten Verlustbegrenzung und unter Heranziehung der Vergleichspension nach der Rechtslage vor der Reform 2003.

♦ Die Pension, die sich unter Anwendung der Vorschriften für das Pensionskonto ergibt.

Anmerkungen

Art und Umfang der Übernahme bleiben ungekennzeichnet.

Sichter
(Graf Isolan) Schumann


[67.] Oz/Fragment 175 09 - Diskussion
Bearbeitet: 1. August 2014, 21:42 Graf Isolan
Erstellt: 31. July 2014, 13:39 (Graf Isolan)
Fragment, Gesichtet, KomplettPlagiat, Neumann 2004, Oz, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
KomplettPlagiat
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 175, Zeilen: 9-13
Quelle: Neumann 2004
Seite(n): 444, Zeilen: 101-107
Der Beitrag des Bundes setzt sich aus dem Steueraufkommen der Gewerbetreibenden und der Ausgleichsleistung des Bundes aufgrund der unterschiedlichen Rahmenbedingungen für Unternehmer und Unselbständige zusammen. Die steuerlichen Ersatzmaßnahmen für Gewerbetreibende nach dem Entfall der Gewerbesteuer fließen nach § 27 Abs 2 lit b GSVG als Beitrag in die Pensionsversicherung. 12) Siehe dazu die Erläuterungen aus dem Begutachtungsentwurf zur Pensionsharmonisierung (Auszug): „Der Beitrag des Bundes setzt sich aus dem Steueraufkommen der Gewerbetreibenden und der Ausgleichsleistung des Bundes aufgrund der unterschiedlichen Rahmenbedingungen für Unternehmer und Unselbständigen [sic] zusammen. Die steuerlichen Ersatzmaßnahmen für Gewerbetreibende nach dem Entfall der Gewerbesteuer fließen nach § 27 Abs. 2 lit. b GSVG als Beitrag in die Pensionsversicherung. Darüber hinaus soll die Ausgleichszahlung des Bundes die unterschiedlichen Voraussetzungen zwischen den GSVG- und ASVG-Versicherten berücksichtigen. Das Risiko der Arbeitslosigkeit und der Krankheit kann in der Pensionsversicherung bei einer selbständigen Erwerbstätigkeit nämlich nicht in gleicher Weise wie bei Unselbständigen durch Ersatzzeiten und Entgeltfortzahlung ausgeglichen werden.“
Anmerkungen

Ohne Quellenangabe. Das Beispiel zeigt, wie es korrekt gemacht werden kann.

Sichter
(Graf Isolan) Schumann


[68.] Oz/Fragment 178 21 - Diskussion
Bearbeitet: 7. August 2014, 18:52 Graf Isolan
Erstellt: 30. July 2014, 12:32 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, Oz, Rudda 2004, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 178, Zeilen: 21-25
Quelle: Rudda 2004
Seite(n): 156-157, Zeilen: 156: 52-53, 157: 1 ff.
In den ursprünglichen Materialien zum ASVG wurde auch festgelegt, dass sich die ASVG-Pension der Beamtenpension annähern sollte.

Die Pensionsreformen seit 1985 gingen aber in die gegenteilige Richtung.

Ein weiterer Aspekt der wesentlich niedrigeren Durchschnittspension im ASVG ist sicherlich die dort weit verbreitete Teilzeitarbeit (zB Handel) mit naturgemäß wesentlich [geringeren Entgelten.]

[Seite 156]

Ausdrücklich wurde in den Materialien zum ASVG auch festgelegt, dass sich die ASVG-Pension der Beamtenpension annähern sollte.

[Seite 157]

Die Pensionsreformen seit 1985 gingen aber in die gegenteilige Richtung. Budgetäre Probleme in der Sozialversicherung können aber nicht den Beamten zur Last gelegt werden.

Ein weiterer Aspekt der wesentlich niedrigeren Durchschnittspensionen im ASVG ist sicherlich die dort weitverbreitete Teilzeitarbeit (z. B. Handel) mit naturgemäß wesentlich geringeren Entgelten.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle. Fortsetzung auf S. 179.

Sichter
(SleepyHollow02), Graf Isolan


[69.] Oz/Fragment 179 01 - Diskussion
Bearbeitet: 7. August 2014, 19:24 Graf Isolan
Erstellt: 29. July 2014, 15:07 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Oz, Rudda 2004, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 179, Zeilen: 1-11
Quelle: Rudda 2004
Seite(n): 157-158, Zeilen: 157:5-8; 158:17-24
Im öffentlichen Dienst ist Teilzeitarbeit fast nicht vorhanden, weswegen die Fraueneinkommen dort vielfach höher sind.

Um Verzerrungen von Durchschnittseinkommen auszuweichen, soll ein Einkommensvergleich nach Medianeinkommen die tatsächliche Situation aufzeigen:

[Beamtenpensionen und ASVG-Pensionen Tabelle 4a]

Doch die Harmonisierung der Pensionssysteme bei der öffentlich-rechtlichen Altersvorsorge konnte nicht so einfach gesetzlich erzwungen werden. Immerhin hat der Verfassungsgerichtshof in einer Reihe von Entscheidungen257 festgelegt, dass die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der gemilderten Intensität bei Eingriffen in das Pensionsrecht der Sozialversicherung zu beachten sind. Analoges gilt auch für den öffentlichen Dienst, weswegen Übergangsregelungen und längere Übergangsfristen bei der angestrebten Harmonisierung unumgänglich waren.


257 Vgl Rudda, Pensionen, Renten und Vertrauensschutz, in SoSi 2003, 164 f.

[Seite 157]

Im öffentlichen Dienst ist Teilzeitarbeit fast nicht vorhanden, weswegen die Fraueneinkommen dort vielfach höher sind.

Um den Verzerrungen von Durchschnittseinkommen auszuweichen, soll ein Einkommensvergleich nach Medianeinkommen die tatsächliche Situation aufzeigen.

[Seite 158]

[Tabelle 3a: Beamtenpensionen und ASVG-Pensionen:]

Doch die Harmonisierung der Pensionssysteme bei der öffentlich-rechtlichen Altersvorsorge kann nicht so einfach gesetzlich erzwungen werden. Immerhin hat der Verfassungsgerichtshof in einer Reihe von Entscheidungen (näheres siehe bei Rudda, „Pensionen, Renten und Vertrauensschutz“, in „Soziale Sicherheit“ Nr. 4/2003, S. 164 f.) festgelegt, dass die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der gemilderten Intensität bei Eingriffen in das Pensionsrecht der Sozialversicherung zu beachten sind. Analoges gilt auch für den öffentlichen Dienst, weswegen Übergangsregelungen und längere Übergangsfristen bei der angestrebten Harmonisierung unumgänglich sind.

Anmerkungen

Ohne Hinweis auf eine Übernahme.

Sichter
(SleepyHollow02), Graf Isolan


[70.] Oz/Fragment 180 01 - Diskussion
Bearbeitet: 1. August 2014, 22:12 Graf Isolan
Erstellt: 25. July 2014, 23:55 (Hindemith)
Fragment, Gesichtet, Oz, Parlamentskorrespondenz 720 2004, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 180, Zeilen: 1-20
Quelle: Parlamentskorrespondenz 720 2004
Seite(n): 1 (Internetquelle), Zeilen: -
[Die pensionsrechtlichen Bestimmungen und Übergangsregelungen der Harmonisierung – etwa Pensionskonto, Parallelrechnung, Pensionskorridor, Krankenversicherungsbeitrag,] Schwerarbeiterregelung und Pensionsanpassung – gelten im Wesentlichen auch für Beamte im Bundesdienst. Durch die Besonderheiten des Beamten-Dienstrechts kommt es allerdings in einigen Punkten zu Abweichungen von den für ASVG-Versicherte geltenden Normen. Das betrifft etwa die Schwerarbeiterregelung oder das höhere Regelpensionsalter für Frauen.

Die von den Beamten geleisteten Pensionsversicherungsbeiträge werden nur schrittweise reduziert und damit erst langfristig an den niedrigeren Dienstnehmerbeitrag nach dem ASVG bzw nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (10,25 %) angepasst, außerdem gilt für die unter die Parallelrechnung fallenden Beamten weiter keine Höchstbeitragsgrundlage. Begründet wird dies damit, dass in die zukünftige Gesamtpension der Betroffenen, bedingt durch die Parallelrechnung, auch Bezugsbestandteile über der Höchstbeitragsgrundlage einfließen werden.

Der Berechnungsmodus für die künftigen Pensionsversicherungsbeiträge der Beamten ist äußerst kompliziert. Grundsätzlich gilt, je älter ein Beamter ist, desto höher bleiben seine Beiträge. So zahlt beispielsweise ein heute 46jähriger Beamter (Geburtsjahrgang 1960) seit 2005 einen Beitragssatz von 10,71 % für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (3.750,- Euro) und 6,35 % für Bezugsteile über diesem Betrag. Für einen heute 27jährigen Beamten (Geburtsjahrgang 1979) ist ein Beitragssatz von 10,39 % bis zur Höchstbeitragsgrundlage und ein Satz von 1,88 % für darüber liegende Bezugsteile vorgesehen.

Die neuen pensionsrechtlichen Bestimmungen und Übergangsregelungen - etwa Pensionskonto, Parallelrechnung, Pensionskorridor, Schwerarbeiterregelung und Pensionsanpassung - gelten im Wesentlichen auch für Beamte im Bundesdienst. Dazu zählen auch Landeslehrer und alle sonstigen Bediensteten, deren Pensionsansprüche im Pensionsgesetz 1965 geregelt sind. Durch die Besonderheiten des Beamten-Dienstrechts kommt es allerdings in einigen Punkten zu Abweichungen von den für ASVG-Versicherte geltenden Normen. Das betrifft etwa die Schwerarbeiterregelung oder das höhere Regelpensionsalter für Frauen.

Die von den Beamten geleisteten Pensionsversicherungsbeiträge werden nur schrittweise reduziert und damit erst langfristig an den niedrigeren Dienstnehmerbeitrag nach dem ASVG bzw. nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (10,25 %) angepasst, außerdem gilt für die unter die Parallelrechnung fallenden Beamten weiter keine Höchstbeitragsgrundlage. Begründet wird dies damit, dass in die zukünftige Gesamtpension der Betroffenen, bedingt durch die Parallelrechnung, auch Bezugsbestandteile über der Höchstbeitragsgrundlage einfließen werden.

Der Berechnungsmodus für die künftigen Pensionsversicherungsbeiträge der Beamten ist äußerst kompliziert. Grundsätzlich gilt, je älter ein Beamter ist, desto höher bleiben seine Beiträge. So zahlt beispielsweise ein heute 44jähriger Beamter (Geburtsjahrgang 1960) ab 2005 einen Beitragssatz von 10,71 % für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (3.450 €) und 6,35 % für Bezugsteile über diesem Betrag. Für einen heute 25jährigen Beamten (Geburtsjahrgang 1979) ist ein Beitragssatz von 10,39 % bis zur Höchstbeitragsgrundlage und ein Satz von 1,88 % für darüber liegende Bezugsteile vorgesehen.

Anmerkungen

Ein Verweis auf die Quelle fehlt.

Sichter
(Hindemith) Schumann


[71.] Oz/Fragment 180 21 - Diskussion
Bearbeitet: 1. August 2014, 22:20 Graf Isolan
Erstellt: 25. July 2014, 22:04 (Hindemith)
Erläuterungen zur Pensionsreform 2003, Fragment, Gesichtet, Oz, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 180, Zeilen: 21-26
Quelle: Erläuterungen zur Pensionsreform 2003
Seite(n): 4, Zeilen: 39-43
Auf Basis des Regierungsübereinkommens für die XXII. Gesetzgebungsperiode wurden aus den angeführten Gründen folgende Reformmaßnahmen im Beamtenpensionssystem umgesetzt:
  • Erhöhung des Pensionssicherungsbeitrages um 1 Prozentpunkt258

Im Rahmen des Generationenvertrages wurde auch für Pensionisten ein Beitrag zur Finanzierung des stetig steigenden Aufwands an Beamtenpensionen vorgesehen.


258 Der bisherige Pensionssicherungsbeitrag in der Höhe von 3,3 % sei verfassungsrechtlich problematisch, weil er allein von den Beamten (und zwar in einem Versorgungssystem) zu tragen ist, meint Tomandl in Binder, Österreichisches Sozialrecht 2004, 83.

Auf Basis des Regierungsübereinkommens für die XXII. Gesetzgebungsperiode werden aus den angeführten Gründen folgende Reformmaßnahmen im Beamtenpensionssystem vorgeschlagen:

1. Erhöhung des Pensionssicherungsbeitrages um 1 Prozentpunkt

Im Rahmen des Generationenvertrages soll auch für Pensionistinnen und Pensionisten ein fairer Beitrag zur Finanzierung des stetig steigenden Aufwands an Beamtenpensionen vorgesehen werden.

Anmerkungen

Ein Verweis auf die Quelle fehlt.

Fortsetzung auf der nächsten Seite.

Sichter
(Hindemith) Schumann


[72.] Oz/Fragment 181 01 - Diskussion
Bearbeitet: 1. August 2014, 22:18 Graf Isolan
Erstellt: 25. July 2014, 22:08 (Hindemith)
Erläuterungen zur Pensionsreform 2003, Fragment, Gesichtet, Oz, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 181, Zeilen: 1ff (komplett)
Quelle: Erläuterungen zur Pensionsreform 2003
Seite(n): 4, 5, Zeilen: 4: 44ff - 5: 1-11
Die Erhöhung gilt für alle bis 2025 angefallenen bzw anfallenden Alt- und Neupensionen, die nach altem System bemessen worden sind bzw unter die Übergangsregelung für die Durchrechnung („Deckelung des Durchrechnungsverlustes“) fallen.
  • Anhebung des Pensionsalters auf 65

Das Mindestalter für eine Ruhestandsversetzung durch Erklärung bzw für eine amtswegige Ruhestandsversetzung („gesetzliches Pensionsalter“) wurde ab 2004 in Quartalsschritten auf 65 angehoben.

Bei Beamten, die sich in Vorruhestandskarenz befinden, wurde das Pensionsalter ebenfalls angehoben. Der Bund übernimmt die Mehrkosten bei ausgegliederten Einrichtungen in Höhe der ursprünglichen angefallenen Pensionen; damit entstehen keine Mehrkosten für den Bund.

Für Vertragsbedienstete, die sich in Vorruhestandskarenz befinden, wurde das Mindestalter für die vorzeitige Alterspension im ASVG entsprechend angehoben. Der Vorruhestand wird damit entsprechend verlängert.

  • Ruhestandsversetzung zwischen 61,5 und 65 bei hoher beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit

Die alte Regelung lief im September 2005 aus. Von Oktober 2005 bis September 2010 gilt eine neue Regelung mit Mindestpensionsantrittsalter von 61,5 (statt wie bisher 60), seit 2004 gilt der bei vorzeitigem Pensionsantritt vorgesehene Abschlag.

  • Anhebung des Durchrechnungszeitraumes auf 40 Jahre bis 2030

In einer Übergangsphase bis 2013 wird der Durchrechnungszeitraum – wie derzeit schon gültig – jährlich um zwölf Monate angehoben. Ab 2014 steigt der Durchrechnungszeitraum rascher, um 2030 einen Durchrechnungszeitraum von 40 Jahren zu erreichen.

Die Erhöhung gilt für alle bis 2025 angefallenen bzw. anfallenden Alt- und Neupensionen, die nach altem System bemessen worden sind bzw. unter die Übergangsregelung für die Durchrechnung („Deckelung des Durchrechnungsverlustes“) fallen.

2. Anhebung des Pensionsalters auf 65

Das Mindestalter für eine Ruhestandsversetzung durch Erklärung bzw. für eine amtswegige Ruhestandsversetzung („gesetzliches Pensionsalter“) wird ab 2004 in Quartalsschritten auf 65 angehoben.

Bei Beamten, die sich in Vorruhestandskarenz befinden wird das Pensionsalter ebenfalls angehoben. Der Bund übernimmt die Mehrkosten bei ausgegliederten Einrichtungen in Höhe der ursprünglich angefallenen Pensionen; damit entstehen keine Mehrkosten für den Bund.

[Seite 5]

Für Vertragsbedienstete, die sich in Vorruhestandskarenz befinden, wird das Mindestalter für die vorzeitige Alterspension im ASVG entsprechend angehoben. Der Vorruhestand wird damit entsprechend verlängert.

3. Ruhestandsversetzung zwischen 61,5 und 65 bei hoher beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit

Die derzeitige Regelung läuft im September 2005 aus. Von Oktober 2005 bis September 2010 gilt eine neue Regelung mit Mindestpensionsantrittsalter 61,5 (statt wie bisher 60), ab 2004 gilt der bei vorzeit igem Pensionsantritt vorgesehene Abschlag.

4 Anhebung des Durchrechnungszeitraum auf 40 Jahre bis 2030

In einer Übergangsphase bis 2013 wird der Durchrechnungszeitraum – wie derzeit schon gültig - jährlich um 12 Monate angehoben. Ab 2014 steigt der Durchrechnungszeitraum rascher, um 2030 einen Durchrechnungszeitraum von 40 Jahren zu erreichen.

Anmerkungen

Ein Verweis auf die Quelle fehlt.

Sichter
(Hindemith) Schumann


[73.] Oz/Fragment 182 01 - Diskussion
Bearbeitet: 1. August 2014, 22:15 Graf Isolan
Erstellt: 25. July 2014, 22:12 (Hindemith)
Erläuterungen zur Pensionsreform 2003, Fragment, Gesichtet, Oz, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 182, Zeilen: 1-11
Quelle: Erläuterungen zur Pensionsreform 2003
Seite(n): 5, Zeilen: 12ff
Die Übergangsregelung mit „Deckelung“ der Pensionsminderung im Vergleich mit der

Pensionsregelung nach altem Recht blieben unverändert.

  • Senkung des Steigerungsbetrags auf 1/45

2004 wurde der Steigerungsprozentsatz auf 1/45 p.a. gesenkt und linear gestaltet. Die bis dahin erworbenen Anwartschaften bleiben gewahrt.

  • Anhebung des Abschlagsprozentsatzes auf 4,2% p.a.

Der Abschlagsprozentsatz bei vorzeitigem Pensionsantritt wurde von 3 Prozentpunkten (entspricht 3,75 %) auf 3,36 Prozentpunkte (entspricht 4,2 %) angehoben.

  • ÖBB- und Bundestheater-Pensionsrecht

Sämtliche Neuerungen wurden analog auch in das ÖBB- und Bundestheater- Pensionsrecht übernommen.

Die Übergangsregelung mit „Deckelung“ der Pensionsminderung im Vergleich mit der Pensionsregelung nach altem Recht bleibt unverändert.

5. Senkung des Steigerungsbetrages auf 1/45

Ab 2004 wird der Steigerungsprozentsatz auf 1/45 p.a. gesenkt und linear gestaltet. Die bis dahin erworbenen Anwartschaften bleiben gewahrt.

6. Anhebung des Abschlagsprozentsatzes auf 4,2% p.a.

Der Abschlagsprozentsatz bei vorzeitigem Pensionsantritt wird ab 2004 von 3 Prozentpunkten (entspricht 3,75%) auf 3,36 Prozentpunkte (entspricht 4,2%) angehoben.

7. ÖBB- und Bundestheater-Pensionsrecht

Sämtliche Neuregelungen werden spiegelbildlich auch im ÖBB- und im Bundestheater-Pensionsrecht übernommen.

Anmerkungen

Ein Verweis auf die Quelle fehlt.

Fortsetzung von der Vorseite.

Sichter
(Hindemith) Schumann


[74.] Oz/Fragment 182 19 - Diskussion
Bearbeitet: 6. August 2014, 22:18 Schumann
Erstellt: 30. July 2014, 22:50 (Graf Isolan)
Fragment, Gesichtet, KomplettPlagiat, Neumann 2004, Oz, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
KomplettPlagiat
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 182, Zeilen: 19-24
Quelle: Neumann 2004
Seite(n): 441, Zeilen: 23-27
6.3.10 Stellungnahmen und Reaktionen zur Pensionsharmonisierungsreform 2004

Je nach politischem Standpunkt wurde der Regierungsentwurf und in weiterer Folge die Beschlussfassung als gerecht oder ungerecht bewertet. Tatsache ist, dass mit der Einführung des Pensionskontos Beitragsgerechtigkeit verwirklicht wurde. Die Höhe der Pension eines Versicherten ist bei gleichem Lebensalter nur von der Höhe sämtlicher Beiträge abhängig, die für ihn geleistet wurden. Das entspricht dem Versicherungsprinzip, wie es aus der Privatversicherung bekannt ist.

3.2 Ist der Regierungsentwurf zur Pensionsharmonisierung gerecht?

Je nach politischem Standpunkt wird der Regierungsentwurf als gerecht oder ungerecht bewertet. Tatsache ist, dass mit der Einführung des Pensionskontos Beitragsgerechtigkeit verwirklicht wird. Die Höhe der Pension eines Versicherten soll bei gleichem Lebensalter nur von der Höhe sämtlicher Beiträge abhängen, die für ihn geleistet wurden. Das entspricht dem Versicherungsprinzip, wie es uns aus der Privatversicherung bekannt ist.

Anmerkungen

Ohne Hinweis auf eine Übernahme.

Schließt im Original unmittelbar an die in Fragment 185 24 und Fragment 186 01 wiedergegebene Passage an.

Sichter
(Graf Isolan), SleepyHollow02


[75.] Oz/Fragment 183 01 - Diskussion
Bearbeitet: 1. August 2014, 12:28 Graf Isolan
Erstellt: 30. July 2014, 22:57 (Graf Isolan)
Fragment, Gesichtet, KomplettPlagiat, Neumann 2004, Oz, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
KomplettPlagiat
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 183, Zeilen: 1-4
Quelle: Neumann 2004
Seite(n): 441, Zeilen: 27-30
[Dieses Grundprinzip] der versicherungsmathematischen Fairness wurde ebenso von niemandem in Frage gestellt wie die sozialpolitische Erwägung, dass für sozial bedingte Erwerbsunterbrechungen, wie Kindererziehung, Krankheit, Zivil- bzw Präsenzdienst oder auch Arbeitslosigkeit, der Staat oder öffentliche Fonds Beiträge leisten. Dieses Grundprinzip der versicherungsmathematischen Fairness wurde ebenso von niemandem in Frage gestellt wie die sozialpolitische Erwägung, dass für sozial bedingte Erwerbsunterbrechungen, wie Kindererziehung, Krankheit, Zivil- oder Präsenzdienst oder auch Arbeitslosigkeit, der Staat oder öffentliche Fonds Beiträge leisten.
Anmerkungen

Ohne Hinweis auf eine Übernahme.

Sichter
(Graf Isolan), SleepyHollow02


[76.] Oz/Fragment 186 19 - Diskussion
Bearbeitet: 2. August 2014, 12:01 Schumann
Erstellt: 31. July 2014, 14:48 (Graf Isolan)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Neumann 2004, Oz, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 186, Zeilen: 19-24
Quelle: Neumann 2004
Seite(n): 445, Zeilen: 41ff
Neumann meint, dass die Einführung eines transparenten Pensionskontos unzweifelhaft zur Stärkung des Vertrauens der Bevölkerung in die Alterssicherung beiträgt. Mag dies auch durch die komplexe Darstellung im Übergangsrecht bei der Parallelrechnung zu einer gewissen Dämpfung führen, ein individuelles Pensionskonto wird so manche romantische Vorstellung über die eigene Person [sic!] bereits frühzeitig – und nicht erst bei Pensionsantritt – auf eine realistische Grundlage stellen264.

264 Vgl Neumann, Die Pensionsharmonisierung, in SoSi 2004, 445.

Die Einführung eines transparenten Pensionskontos trägt unzweifelhaft zur Stärkung des Vertrauens der Bevölkerung In die Alterssicherung bei. Mag dies auch durch die komplexe Darstellung im Übergangsrecht bei der Parallelrechnung zu einer gewissen Dämpfung führen, ein individuelles Pensionskonto wird so manche romantische Vorstellung über die eigene Pension bereits frühzeitig - und nicht erst bei Pensionsantritt - auf eine realistischere Grundlage stellen.
Anmerkungen

Trotz Kennzeichnung durch Namensnennung im Text und Fußnote am Zitatende erwartet der Leser hier eine Paraphrase, nicht ein fast wörtliches Zitat.

Die Quellenangabe in der Fußnote erfolgt nur mit "Vgl.".

Der Schreibfehler ("Person" [sic!] statt "Pension") verändert den Sinn.

Sichter
(Graf Isolan), SleepyHollow02


[77.] Oz/Fragment 187 01 - Diskussion
Bearbeitet: 1. September 2014, 19:36 WiseWoman
Erstellt: 6. August 2014, 23:09 (Graf Isolan)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Oz, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Stefanits Freitag und Hollarek 2004

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 187, Zeilen: 1-13
Quelle: Stefanits Freitag und Hollarek 2004
Seite(n): 429, Zeilen: 2-13
Allerdings ist diese Kontomitteilung nicht mit unveränderbaren Anwartschaften gleichzusetzen: Der Gesetzgeber hat betreffend Pensionskonto derzeit keine Regelung vorgesehen, die die gleichsam erworbenen Gutschriften schützt. Ein rückwirkender Eingriff in das bereits bestehende Konto ist per Gesetz nicht ausgeschlossen, die Hürde für den Gesetzgeber dürfte aber realpolitisch um einiges höher sein, als im jetzigen System, wo rückwirkende Eingriffe in den vergangenen beiden Jahrzehnten geradezu an der Tagsordnung [sic] waren. Somit dient das Konto auch dem Vertrauensschutz.

Das Pensionskonto beseitigt auch viele Systemungerechtigkeiten, die dem gegenwärtigen Pensionsberechnungsschema inne wohnen: Dazu zählt die mangelnde Aufwertung weit zurückliegender Zeiten, die vor allem Frauen und männliche Arbeiter benachteiligt hat. Es zählt aber auch die Art der Bemessungsgrundlagenbildung auf Basis der bisherigen besten fünfzehn Jahre dazu, die insbesondere Angestellte, Gewerbetreibende und Personen mit stark fluktuierenden Einkommensverläufen deutlich bevorzugt hat265.


265 Vgl Freitag/Hollacek/Stefanits, Das Pensionskonto- ein Instrument zwischen finanzieller Nachhaltigkeit und Systemharmonisierung, in SoSi 2004, 429.

♦ [...] Allerdings ist diese Kontomitteilung nicht mit unveränderbaren Anwartschaften gleichzusetzen: Der Gesetzgeber hat derzeit keine Regelung vorgesehen, die die gleichsam erworbenen Gut schriften [sic] schützt. Ein rückwirkender Eingriff in das bereits bestehende Konto ist per Gesetz nicht ausgeschlossen, die Hürde für den Gesetzgeber dürfte aber realpolitisch um einiges höher sein, als im jetzigen System, wo rückwirkende Eingriffe in den vergangenen beiden Jahrzehnten geradezu an der Tagesordnung waren. Somit dient das Konto auch dem Vertrauensschutz.

♦ Das Pensionskonto beseitigt auch viele Systemungerechtigkeiten, die dem gegenwärtigen Pensionsberechnungsschema inne wohnen: Dazu zählt insbesondere die mangelnde Aufwertung weit zurückliegender Zeiten, die vor allem Frauen und männliche Arbeiter benachteiligt hat. Es zählt aber auch die Art der Bemessungsgrundlagenbildung auf Basis der bisherigen besten 15 Jahre dazu, die insbesondere Angestellte, Gewerbetreibende und Personen mit stark fluktuierenden Einkommensverläufen deutlich bevorzugt hat.

Anmerkungen

Art und Umfang der Übernahme bleiben ungekennzeichnet.

Sichter
(Graf Isolan) Schumann


[78.] Oz/Fragment 188 26 - Diskussion
Bearbeitet: 1. August 2014, 21:43 Graf Isolan
Erstellt: 31. July 2014, 13:45 (Graf Isolan)
Fragment, Gesichtet, KomplettPlagiat, Neumann 2004, Oz, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
KomplettPlagiat
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 188, Zeilen: 26-27
Quelle: Neumann 2004
Seite(n): 445, Zeilen: 11-12
Arbeitnehmer erhalten bei Erwerbsunterbrechungen (aufgrund von Arbeitslosigkeit und Krankheit) Entgeltfortzahlung, Arbeitslosen- und Krankengeld; dies wird auch für deren [Pensionen angerechnet.] Arbeitnehmer erhalten bei Erwerbsunterbrechungen (aufgrund von Arbeitslosigkeit und Krankheit) Entgeltfortzahlung, Arbeitslosen- und Krankengeld; dies wird auch für deren Pensionen angerechnet.
Anmerkungen

Ohne Hinweis auf eine Übernahme. Wird auf der nächsten Seite fortgesetzt.

Sichter
(Graf Isolan) Schumann


[79.] Oz/Fragment 189 01 - Diskussion
Bearbeitet: 1. August 2014, 21:45 Graf Isolan
Erstellt: 31. July 2014, 13:47 (Graf Isolan)
Fragment, Gesichtet, KomplettPlagiat, Neumann 2004, Oz, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
KomplettPlagiat
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 189, Zeilen: 1-3
Quelle: Neumann 2004
Seite(n): 445, Zeilen: 11-15
[Arbeitnehmer erhalten bei Erwerbsunterbrechungen (aufgrund von Arbeitslosigkeit und Krankheit) Entgeltfortzahlung, Arbeitslosen- und Krankengeld; dies wird auch für deren Pensionen angerechnet.] Rechnet man diese Leistungen, die vom Bund finanziert werden und Selbständige nicht erhalten, auf den Beitragssatz um, so müssen von den 22,8 % nach den Berechnungen des Sozialministeriums etwa 1,1 % - 2,5 % abgezogen werden. Arbeitnehmer erhalten bei Erwerbsunterbrechungen (aufgrund von Arbeitslosigkeit und Krankheit) Entgeltfortzahlung, Arbeitslosen- und Krankengeld; dies wird auch für deren Pensionen angerechnet. Rechnet man diese Leistungen, die vom Bund finanziert werden und Selbständige nicht erhalten, auf den Beitragssatz um, so müssen von den 22,8% nach den Berechnungen des Sozialministeriums ca. 1,1% - 2,5% abgezogen werden.
Anmerkungen

Ohne Hinweis auf eine Übernahme.

Sichter
(Graf Isolan) Schumann


[80.] Oz/Fragment 192 01 - Diskussion
Bearbeitet: 9. September 2014, 06:38 Klgn
Erstellt: 25. July 2014, 16:16 (SleepyHollow02)
APA-OTS 2005b, BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Oz, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 192, Zeilen: 1-10
Quelle: APA-OTS 2005b
Seite(n): online, Zeilen: online
Öllinger kritisiert weiters heftig, dass:

1) Frauen (ausgenommen Beamtinnen) bis frühestens 2024 überhaupt nicht von der Schwerarbeiterregelung erfasst sind. Da hilft auch eine eigene Kaloriengrenze nichts!

2) Schwerarbeiter, die schon vor Erreichen der Altersgrenze etwa nach 30 oder 40 Jahren Schwerarbeit invalid werden, lukrieren nur die Invaliditätspension mit höheren Abschlägen.

3) Die geplante Regelung könnte anders als die bisherigen Regelungen für vorzeitige Alterspensionen zu einer völligen Unplanbarkeit des Pensionsantritts und zu massiven bürokratischen Belastungen der Pensionsversicherung bzw. der Arbeits- und Sozialgerichte führen.

Öllinger kritisiert weiters heftig, dass:

1) Frauen (ausgenommen Beamtinnen) bis frühestens 2024 überhaupt nicht von der Schwerarbeiterregelung erfasst sind. Da hilft auch eine eigene Kaloriengrenze nichts!

2) Schwerarbeiter, die schon vor Erreichen der Altersgrenze etwa nach 30 oder 40 Jahren Schwerarbeit invalid werden, nur unter die schlechtere Invaliditätspension mit höheren Abschlägen fallen.

3) die geplante Regelung anders als die bisherigen Regelungen für vorzeitige Alterspensionen zu einer völligen Unplanbarkeit des Pensionsantritts und zu massiven bürokratischen Belastungen der Pensionsversicherung bzw. der Arbeits- und Sozialgerichte führen könnten.

Anmerkungen

Auf S. 191 wird für ein wörtliches Zitat noch auf die Quelle hingewiesen. Dass sich dieses auf S. 192 ohne Anführungsstriche fortsetzt, kann der Leser nicht erkennen.

Sichter
(SleepyHollow02), PlagProf:-)


[81.] Oz/Fragment 197 12 - Diskussion
Bearbeitet: 1. August 2014, 10:13 Graf Isolan
Erstellt: 25. July 2014, 12:59 (Graf Isolan)
Fragment, Gesichtet, KomplettPlagiat, Oz, Republik Österreich 2005, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
KomplettPlagiat
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 197, Zeilen: 12-16
Quelle: Republik Österreich 2005
Seite(n): 15, Zeilen: re. Sp. 3 ff.
Die Rentenreform 2004 brachte auch eine Änderung des Charakters der Teilfinanzierung der Ausgaben der Rentenversicherung durch Bundesmittel. Während durch die Reform 2003 die Mittelaufbringung des Bundes wie bisher auf die Bereiche „Bundesbeitrag“ (Ausfallshaftung des Bundes für die Differenz zwischen Ausgaben und Einnahmen in der gesetzlichen Rentenversicherung) und „Ausgleichszulagenersätze“ (Zuzahlung des [Bundes für kleine Renten, damit diese eine bestimmte Höhe erreichen) beschränkt blieb, wurde durch die Reform 2004 eine stärkere Differenzierung herbeigeführt285:]

[285Vgl Bericht der österreichischen Rentenstrategie 2005, 14.]

Die Rentenreform 2004 brachte auch eine Änderung des Charakters der Teilfinanzierung der Ausgaben der Rentenversicherung durch allgemeine Steuermittel. Während durch die Reform 2003 die Mittelaufbringung des Bundes wie bisher auf die Bereiche „Bundesbeitrag“ (Ausfallhaftung des Bundes für die Differenz zwischen Ausgaben und Einnahmen in der gesetzlichen Rentenversicherung) und „Ausgleichszulagenersätze“ (Zuzahlung des Bundes für kleine Renten, damit diese eine bestimmte Höhe erreichen - € 663 im Jahr 2005) beschränkt blieb, wurde durch die Reform 2004 eine stärkere Differenzierung herbeigeführt:
Anmerkungen

Auf der folgenden Seite wird die Quelle beiläufig für das folgende genannt. Art und Umfang der wörtlichen Übernahme bleiben ungekennzeichnet.

Sichter
(Graf Isolan), SleepyHollow02


[82.] Oz/Fragment 198 01 - Diskussion
Bearbeitet: 25. July 2014, 23:26 Hindemith
Erstellt: 25. July 2014, 13:16 (Graf Isolan)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Oz, Republik Österreich 2005, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 198, Zeilen: 1-13
Quelle: Republik Österreich 2005
Seite(n): 15, Zeilen: re. Sp. 6 ff.
[Während durch die Reform 2003 die Mittelaufbringung des Bundes wie bisher auf die Bereiche „Bundesbeitrag“ (Ausfallshaftung des Bundes für die Differenz zwischen Ausgaben und Einnahmen in der gesetzlichen Rentenversicherung) und „Ausgleichszulagenersätze“ (Zuzahlung des] Bundes für kleine Renten, damit diese eine bestimmte Höhe erreichen) beschränkt blieb, wurde durch die Reform 2004 eine stärkere Differenzierung herbeigeführt285:

- Der Bund leistet bei Pflichtbeiträgen der selbständig Erwerbstätigen eine so genannte Partnerleistung

- Der Bund leistet ebenso eine Partnerleistung bei der Finanzierung der Beiträge für die Teilversicherung bei Kindererziehung

- Der Bund leistet die vollständigen Beiträge bei Teilversicherungen wegen Präsenz-und Zivildienst, bei Kranken- und Wochengeldbezug sowie bei diversen Pflegezeiten

- Der Bund leistet nach wie vor den vollständigen Ersatz für den Ausgleichszulagenaufwand

- Der Bund trägt auch weiterhin die volle Differenz zwischen den Gesamtaufwendungen und den Gesamterträgen in der gesetzlichen Rentenversicherung (Ausfallshaftung)


285Vgl Bericht der österreichischen Rentenstrategie 2005, 14.

Während durch die Reform 2003 die Mittelaufbringung des Bundes wie bisher auf die Bereiche „Bundesbeitrag“ (Ausfallhaftung des Bundes für die Differenz zwischen Ausgaben und Einnahmen in der gesetzlichen Rentenversicherung) und „Ausgleichszulagenersätze“ (Zuzahlung des Bundes für kleine Renten, damit diese eine bestimmte Höhe erreichen - € 663 im Jahr 2005) beschränkt blieb, wurde durch die Reform 2004 eine stärkere Differenzierung herbeigeführt:

• der Bund leistet bei den Pflichtbeiträgen der selbständig Erwerbstätigen eine so genannte Partnerleistung;

• der Bund leistet ebenso eine Partnerleistung bei der Finanzierung der Beiträge für die Teilversicherung bei Kindererziehung;

• der Bund leistet die vollständigen Beiträge bei Teilversicherungen wegen Präsenz- und Zivildienst, bei Kranken- und Wochengeldbezug sowie bei diversen Pflegezeiten;

• der Bund leistet nach wie vor den vollständigen Ersatz für den Ausgleichszulagenaufwand;

• der Bund trägt auch weiterhin die volle Differenz zwischen den Gesamtaufwendungen und den Gesamterträgen in der gesetzlichen Rentenversicherung (Ausfallhaftung).

Anmerkungen

Art und Umfang der wörtlichen Übernahme bleiben ungekennzeichnet.

Sichter
(Graf Isolan), SleepyHollow02


[83.] Oz/Fragment 200 01 - Diskussion
Bearbeitet: 5. September 2014, 09:12 PlagProf:-)
Erstellt: 25. July 2014, 05:35 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, KomplettPlagiat, Oz, Republik Österreich 2005, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
KomplettPlagiat
Bearbeiter
SleepyHollow02, Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 200, Zeilen: 1-21
Quelle: Republik Österreich 2005
Seite(n): 16 f., Zeilen: 16 r.Sp.: 44 ff., 17 l. Sp. 1 ff., r. Sp. 1 ff.
Bei diesem Szenario steigt der Gesamtaufwand auf 12,0 % im Jahr 2035, dem Höhepunkt der finanziellen Belastung, und sinkt auf 10,9 % im Jahr 2050. In den kommenden beiden Jahrzehnten – bis ungefähr zum Jahr 2030 – ist jedoch der Aufwand sogar höher als bei der ursprünglichen Reform 2003: Dies resultiert primär daraus, dass im Bereich der Verlustbegrenzung partiell zurückgenommen wird, woraus höhere Leistungsaufwendungen entstehen. In diesem Zeitraum bringt auch der Umstieg auf die Anpassung an den Verbraucherpreis keine finanzielle Entlastung. Dass der Finanzierungsanteil des Bundes in dem genannten Zeitraum dennoch nicht deutlich höher ist, als gegenüber der Langfristentwicklung auf Basis der Reform 2003, liegt ausschließlich in der Tatsache begründet, dass für die ehemaligen Ersatzzeiten und nunmehrigen Zeiten einer Teilversicherung hinkünftig mehr Beiträge durch den FLAF und die Arbeitslosenversicherung zu entrichten sind.

Erst ab dem Jahr 2030 ist das neue Pensionssystem kostengünstiger als jenes auf Basis der Reform 2003: Im Zeitpunkt der maximalen Belastung (2035) betragen die Aufwendungen gemessen am BIP 12,0 % gegenüber 12,3 % bei der Reform 2003. Bis zum Ende des Projektionszeitraumes im Jahr 2050 erhöht sich die Einsparung stetig: Auf Reformbasis 2004 betragen die Gesamtaufwendungen nur mehr 10,9 % gegenüber 11,6 % bei der Reform 2003. Noch größer ist die Differenz bei den Bundesmitteln, da, wie oben erwähnt, die zusätzlichen Mittel aus der Finanzierung der Versicherungszeiten, die aus einer Nichterwerbstätigkeit resultieren, zu einer Verringerung der Bundesmittel beitragen.

Bei diesem Szenario steigt der Gesamtaufwand auf 12,0 % des BIP im Jahr 2035, dem Höhepunkt der finanziellen Belastung, und sinkt auf 10,9 % im Jahr 2050. In den kommenden beiden Jahrzehnten – bis ungefähr zum Jahr 2030 – ist der Aufwand sogar höher als bei der ursprünglichen Reform 2003: Dies resultiert primär daraus, dass diese im Bereich der Verlustbegrenzung partiell zurückgenommen wird, woraus höhere Leistungsaufwendungen entstehen. In diesem Zeitraum bringt auch der Umstieg auf die Anpassung mit dem Verbraucherpreis keine finanzielle Entlastung. Dass der Finanzierungsanteil des Bundes in dem genannten Zeitraum dennoch nicht deutlich höher ist als gegenüber der

[Seite 17:] Langfristentwicklung auf Basis der Reform 2003, liegt ausschließlich in der Tatsache begründet, dass für die ehemaligen Ersatzzeiten und nunmehrigen Zeiten einer Teilversicherung hinkünftig mehr Beiträge durch den Familienlastenausgleichsfonds und die Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu entrichten sind (vgl. Kap. 6.2.). Erst ab dem Jahr 2030 ist das neue - Rentensystem kostengünstiger als jenes auf Basis der Reform 2003: Im Zeitpunkt der maximalen Belastung (2035) betragen die Aufwendungen gemessen am BIP 12,0 % gegenüber 12,3 % bei der Reform 2003. Bis zum Ende des Projektionszeitraumes im Jahr 2050 erhöht sich die Einsparung stetig: Auf Reformbasis 2004 betragen die Gesamtaufwendungen nur mehr 10,9 % gegenüber 11,6 % bei der Reform 2003. Noch größer ist die Differenz bei den Bundesmitteln, da wie oben erwähnt die zusätzlichen Mittel aus der Finanzierung der Versicherungszeiten, die aus einer Nicht-Erwerbstätigkeit resultieren, zu einer Verringerung der Bundesmittel beitragen.

Anmerkungen

Art und Umfang der Übernahme bleiben gänzlich ungekennzeichnet.

Auf der vorangegangenen Seite findet sich der Hinweis "Königsreiter/Stefanits interpretieren auf Basis des Rentenstrategieberichts287: [...]", wobei die Fußnote 287 auf den "Bericht über die österreichische Rentenstrategie 2005, 16f.", also die oben benutzte Quelle, verweist.

Sichter
(SleepyHollow02), (Graf Isolan), PlagProf:-)


[84.] Oz/Fragment 202 01 - Diskussion
Bearbeitet: 1. August 2014, 19:28 Graf Isolan
Erstellt: 25. July 2014, 14:12 (Graf Isolan)
Fragment, Gesichtet, KomplettPlagiat, Oz, Republik Österreich 2005, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
KomplettPlagiat
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 202, Zeilen: 1-13
Quelle: Republik Österreich 2005
Seite(n): 16, Zeilen: li.Sp. 13 ff.
[Aufgrund dieser Annahmen verdoppelt sich die] Altenbelastungsquote (Anteil der über 65jährigen im Verhältnis zu den 15 bis 64jährigen) und liegt am Ende des Projektionszeitraumes bei rund 500, dh 2050 stehen 1.000 Personen im erwerbsfähigen Alter 500 im Rentenalter gegenüber, wobei vor allem ab 2020 ein starker Anstieg zu beobachten ist.
  • Die Erwerbsbeteiligung wird auf Basis des in Österreich verwendeten „Lebensunterhaltskonzepts“ (gezählt werden entgeltliche Erwerbsverhältnisse ab einer bestimmen Stundenzahl) geschätzt. Die Erwerbsquoten (Erwerbspersonen in Prozent der Wohnbevölkerung im erwerbsfähigen Alter) der Männer steigen bis 2050 auf 81 %, jene der Frauen auf 70 %.
  • Die jährliche Reallohnsteigerung wird mit 1,75 % - 1,88 % in gleicher Höhe wie die Produktivitätsentwicklung angenommen, was insofern von Bedeutung ist, da im Rentenkonto die Valorisierung der Beitragsgrundlagen mit der durchschnittlichen Beitragsgrundlagensteigerung (Lohnsteigerung) erfolgt.
Gemäß diesen Annahmen verdoppelt sich die Altenbelastungsquote (Anteil der über 65 Jährigen an den 15 – 64 Jährigen) und liegt am Ende des Projektionszeitraumes bei rund 500, d.h. 2050 stehen 1.000 Personen im erwerbsfähigen Alter 500 im Rentenalter gegenüber, wobei vor allem ab 2020 ein starker Anstieg zu beobachten ist.

• die Erwerbsbeteiligung wird auf Basis des in Österreich verwendeten „Lebensunterhaltskonzepts“ (gezählt werden entgeltliche Erwerbsverhältnisse ab einer bestimmten Stundenzahl) geschätzt. Die Erwerbsquoten (Erwerbspersonen in Prozent der Wohnbevölkerung im erwerbsfähigen Alter) der Männer steigen bis 2050 auf 81 %, jene der Frauen auf 70 %.

• die jährliche Reallohnsteigerung wird mit 1,75 % - 1,88 % in gleicher Höhe wie die Produktivitätsentwicklung angenommen, was insofern von Bedeutung ist, da im Rentenkonto die Valorisierung der Beitragsgrundlagen mit der durchschnittlichen Beitragsgrundlagensteigerung (Lohnsteigerung) erfolgt.

Anmerkungen

Wörtlich identisch. Art und Umfang der Übernahme bleiben dennoch ungekennzeichnet.

Auf der vorangegangenen Seite wird erläutert: "Berechnungsgrundlagen für obige Tabelle gibt der Strategiebericht 2005 vor288:", worauf die hier genannten Punkte folgen. In Fußnote wird "288 Königsreiter/Stefanits, Finanzielle Auswirkungen der Pensionsreform 2004- auf dem Weg zu einem nachhaltigen Pensionssystem?, in SoSi 2005, 247." als Quelle genannt.

Sichter
(Graf Isolan), SleepyHollow02


[85.] Oz/Fragment 207 01 - Diskussion
Bearbeitet: 15. September 2014, 20:02 WiseWoman
Erstellt: 25. July 2014, 05:49 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Oz, Republik Österreich 2005, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02, Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 207, Zeilen: 1-15
Quelle: Republik Österreich 2005
Seite(n): 7, Zeilen: l. Sp. 21-39, 43-50, 52-56
[Selbst im Rentenstrategiebericht 2005 bekennt man sich zum Defizit der betrieblichen Altersvorsorge in Österreich, indem man feststellt, dass mit der gesetzlichen Neuregelung und der Schaffung entsprechender Rahmenbedingungen im vergangenen Jahrzehnt die] betrieblichen und überbetrieblichen Pensionskassen im Vergleich zur gesetzlichen Rentenversicherung zwar noch immer eine untergeordnete Rolle spielen, die Zahl der Arbeitnehmerinnen mit einer Anwartschaft auf eine betriebliche Zusatzrente steigt jedoch kontinuierlich an. Im Jahr 2000 hatten rund 284.000 Personen eine Anwartschaft auf eine Betriebsrente (davon bezogen 31.000 bereits eine Leistung), so stieg dieser Wert im Jahr 2004 auf 413.000 (davon 44.000 Leistungsbezieher). Das sind 13 % aller unselbständig Beschäftigten296.

Derzeit bestehen in Österreich fünfzehn betriebliche und sechs überbetriebliche Pensionskassen, die ein Gesamtvermögen von € 10 Mrd. verwalten.

Seit 1.Juli 2002 ist in Österreich das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz bzw besser bekannt als „Abfertigung Neu“ in Kraft. Jeder Arbeitgeber muss 1,53 % der Bruttolohnsumme in einer der sieben gegründeten Mitarbeitervorsorgekassen einzahlen. Somit kommt jeder Arbeitnehmer auch bei Selbstkündigung erstmals in den Genuss von Abfertigungsansprüchen. Im Leistungsfall haben die Erwerbstätigen die Wahl zwischen Auszahlung oder einer lebenslangen Rente.


296 Vgl Bericht über die österreichische Rentenstrategie 2005, 7.

_2.3 Zweite Säule_

Mit der gesetzlichen Neuregelung und der Schaffung entsprechender Rahmenbedingungen in den neunziger Jahren spielen die betrieblichen und überbetrieblichen Pensionskassen (Rentenkassen) im Vergleich zur gesetzlichen Rentenversicherung zwar noch immer eine untergeordnete Rolle, die Zahl der Arbeitnehmer/innen mit einer Anwartschaft auf eine betriebliche Zusatzrente steigt jedoch kontinuierlich an. Hatten im Jahr 2000 rund 284.000 Personen eine Anwartschaft auf eine Betriebsrente (davon bezogen 31.000 bereits eine Leistung), so stieg dieser Wert im Jahr 2004 auf 413.000 (davon 44.000 Leistungsbezieher/innen). Das sind 13 % aller unselbständig Beschäftigten. Gegenwärtig gibt es in Österreich fünfzehn betriebliche und sechs überbetriebliche Rentenkassen, die ein Gesamtvermögen von € 10 Mrd. verwalten. [...] Seit 1. Juli 2002 ist in Österreich das »Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz« – besser bekannt unter »Abfertigung Neu« – in Kraft. Demnach muss jeder Arbeitgeber 1,53 % des monatlichen Entgeltes eines Arbeitnehmers in eine eigens dafür gegründete Mitarbeitervorsorgekasse (MVK) zahlen. [...] Im Leistungsfall (siehe Näheres dazu im Rentenstrategiebericht 2002) haben die Erwerbstätigen die Wahl zwischen der Auszahlung einer Abfertigung oder einer lebenslangen Rente.

Anmerkungen

Die Formulierung des Satzanfangs auf S. 206 unten, die fehlenden Anführungsstriche und Fußnote 296 deuten auf ein sinngemäßes Zitat. Tatsächlich wird wörtlich übernommen. Der vorletzte Satz wird umgestellt und dadurch grammatikalisch falsch.

Durch die fehlerhafte "Korrektur" des Ausdrucks "Arbeitnehmer/innen" der Vorlage gibt es bei Oz nur noch "Arbeitnehmerinnen".

Sichter
(SleepyHollow02), (Graf Isolan)


[86.] Oz/Fragment 207 15 - Diskussion
Bearbeitet: 2. August 2014, 13:50 Graf Isolan
Erstellt: 25. July 2014, 19:45 (Graf Isolan)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Oz, Republik Österreich 2002, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 207, Zeilen: 15-26
Quelle: Republik Österreich 2002
Seite(n): 20, Zeilen: li.Sp. 24-32 - re.Sp. 1-12
Bei Lösung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber und mindestens dreijähriger Einzahlung von Beiträgen entsteht ein Wahlrecht zwischen der Auszahlung des Abfertigungsbetrages, der Weiterveranlagung längstens bis zur Verrentung in der bisherigen MV-Kasse, der Übertragung des Abfertigungsbetrages in die MV-Kasse des neuen Arbeitgebers, der Überweisung als Einmalprämie für eine Rentenversicherung bzw für den Erwerb von Renteninvestmentfondsanteilen oder der Übertragung der Abfertigung auf eine Rentenkasse, sofern der Arbeitnehmer bereits Anwartschaftsberechtigter bei dieser Rentenkasse ist. Bei Verrentung kann der Arbeitnehmer zwischen der Auszahlung der Abfertigung, einer Rentenversicherung und der Veranlagung in Renteninvestmentfondsanteilen wählen. Ab dem 40. Lebensjahr kann der Arbeitnehmer in eine Verrentung optieren.

Der Rentenstrategiebericht 2002 widmet dem neuen Abfertigungsmodell ein eigenes Kapitel und beschreibt die Vorteile zusammenfassend:

Bei Lösung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber und mindestens dreijähriger Einzahlung von Beiträgen hat der Arbeitnehmer (die Arbeitnehmerin) die Wahl zwischen der Auszahlung des Abfertigungsbetrages, der Weiterveranlagung längstens bis zur Verrentung in der bisherigen MV-Kasse, der Übertragung des Abfertigungsbetrages in die MV-Kasse des neuen Arbeitgebers, der Überweisung als Einmalprämie für eine Rentenversicherung bzw. für

den Erwerb von Renteninvestmentfondsanteilen oder der Übertragung der Abfertigung auf eine Rentenkasse, sofern der Arbeitnehmer (die Arbeitnehmerin) bereits Anwartschaftsberechtigter bei dieser Rentenkasse ist. Bei Verrentung kann der Arbeitnehmer (die Arbeitnehmerin) zwischen der Auszahlung der Abfertigung, einer Rentenversicherung und der Veranlagung in Renteninvestmentfondsanteilen wählen. Ab dem 40. Lebensjahr kann der Arbeitnehmer (die Arbeitnehmerin) in eine Verrentung optieren.

Anmerkungen

Unmittelbar im Anschluss (sowie weiter oben auf S. 207 mit Fn. 296) folgt explizit ein Zitat aus der benutzten Quelle unter Angabe derselben. Hier aber wird nichts als Übernahme kenntlich gemacht.

Sichter
(Graf Isolan), SleepyHollow02


[87.] Oz/Fragment 209 09 - Diskussion
Bearbeitet: 8. August 2014, 13:04 Graf Isolan
Erstellt: 31. July 2014, 10:24 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Mum 2004, Oz, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 209, Zeilen: 9-18
Quelle: Mum 2004
Seite(n): 103, Zeilen: 12-26
8.2.2 Betriebliche Altersvorsorge und Kollektivvertrag301

Als neue Tendenz zeigt sich, dass die Gewerkschaften die Altersvorsorge nun auch in den Kollektivverträgen zu einem Thema machen, damit die Reduktion der ersten Säule nicht zu einer völligen Individualisierung im Rahmen der dritten Säule führt. In der Papierindustrie wurde per Kollektivvertrag der Einstieg dieser Branche in die betriebliche Altersvorsorge vereinbart. Es wurde vorerst ein Beitragssatz von 0,9 % vereinbart. Damit wird die Pensionslücke bei weitem nicht abgedeckt, aber die Gewerkschaften haben damit signalisiert, dass die Altersvorsorge die bislang auf betrieblicher Ebene gestaltet wurde, nun auch ein Bereich ist, der auf kollektivvertraglicher Ebene miteinbezogen werden soll. Es ist anzunehmen, dass Regelungen der zweiten Säule auch in andere Kollektivverträge Eingang finden werden.


301 http://www.isw-linz.at/media/files/3_2004/LF_mum_03_04.pdf , Seite 103.

Doch es zeichnet sich ab, dass die Gewerkschaften die Altersvorsorge nun auch in den Kollektivverträgen zu einem Thema machen, damit der Abbau der ersten Säule nicht zu einer völligen Individualisierung im Rahmen der dritten Säule führt. In der Papierindustrie wurde per Kollektivvertrag der Einstieg dieser Branche in die betriebliche Altersvorsorge vereinbart. Es wurde ein (Einstiegs-)Beitragssatz von 0,9 % vereinbart. Damit wird aber die Pensionslücke, die die Reform gerissen hat, bei weitem nicht abgedeckt, aber die Gewerkschaften haben damit klar gemacht, dass die Altersvorsorge, die bislang auf betrieblicher Ebene gestaltet wurde, nun auch ein Bereich ist, der auf kollektivvertraglicher Ebene gestaltet werden soll. Es ist davon auszugehen, dass Regelungen der zweiten Säule auch in andere Kollektivverträge Eingang finden werden.
Anmerkungen

Quelle ist in Fn. 301 zwar nicht namentlich, aber dem URL nach genannt. Ein Hinweis auf die nahezu wörtliche Übernahme fehlt.

Sichter
(SleepyHollow02), Graf Isolan


[88.] Oz/Fragment 210 01 - Diskussion
Bearbeitet: 1. August 2014, 10:10 Graf Isolan
Erstellt: 25. July 2014, 19:06 (Graf Isolan)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Oz, Republik Österreich 2005, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 210, Zeilen: 1-4, 8, 15-23
Quelle: Republik Österreich 2005
Seite(n): 7, Zeilen: li.Sp. 57-61 - re.Sp. 1-21
8.3 Dritte Säule

Die private Vorsorge als dritte Säule wird in Österreich als Ergänzung zu den Lücken der beiden anderen Säulen gesehen und liegt in der konkreten Form im Ermessen jedes Einzelnen.

[...]

Traditionell spielt der Abschluss einer Lebensversicherung eine große Rolle. [...]

Die Zuwachsraten von Lebensversicherungen sind in den letzten Jahren stark angestiegen. 2004 wurde ein Plus von 8,5 % verzeichnet. Das ergibt ein Prämienvolumen von € 6,19 Mrd. (2003: € 5,71 Mrd.). Diese positive Prämienentwicklung beweist, dass die Österreicher der Lebensversicherung als Instrument zur privaten Vorsorge großes Vertrauen schenken. Indiz dafür sei insbesondere das Wachstum des Gesamtvolumens aus laufenden Prämienzahlungen im Jahr 2004 um 10,2 % auf € 4,64 Mrd. Die Einmalzahlungen lagen hingegen mit insgesamt € 1,55 Mrd. nur um 3,7 % über dem Vergleichswert für 2003302. 2005 war aufgrund der weiterhin stark steigenden Nachfrage nach Altersvorsorge-Produkten ein anhaltend gutes Wachstum gegeben.


302 Vgl Bericht über die österreichische Rentenstrategie 2005, 7.

2.4. Dritte Säule

Die private Vorsorge (3. Säule) wird in Österreich als Ergänzung zu möglichen Lücken der 1. und 2. Säule für die Sicherung des Lebensstandards gesehen und liegt in seiner konkreten konkreten Ausformung im Ermessen jedes Einzelnen. Traditionell spielt der Abschluss einer Lebensversicherung eine große Rolle, die Zuwachsraten sind in den letzten Jahren stark angestiegen. Die Lebensversicherungen hatten 2004 ein Plus von 8,5 % zu verzeichnen. Das ergibt ein Prämienvolumen von € 6,19 Mrd. (2003: € 5,71 Mrd.). Diese positive Prämienentwicklung ist ein deutlicher Beweis dafür, dass die Österreicher der Lebensversicherung als Instrument zur privaten Vorsorge großes Vertrauen schenken. Indiz dafür ist insbesondere das Wachstum des Gesamtvolumens aus laufenden Prämienzahlungen im Vorjahr um 10,2 % auf € 4,64 Mrd. Die Einmalzahlungen lagen hingegen mit insgesamt € 1,55 Mrd. nur um 3,7 % über dem Vergleichswert für 2003. 2005 wird aufgrund der weiterhin stark steigenden Nachfrage nach Altersvorsorge-Produkten ein anhaltend gutes Wachstum erwartet.

Anmerkungen

Art und Umfang der Übernahme bleiben ungekennzeichnet.

Sichter
(Graf Isolan), SleepyHollow02


[89.] Oz/Fragment 212 07 - Diskussion
Bearbeitet: 9. September 2014, 06:15 PlagProf:-)
Erstellt: 25. July 2014, 06:16 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Klec und Mum 2002, Oz, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 212, Zeilen: 7-19
Quelle: Klec und Mum 2002
Seite(n): online, Zeilen: online
Mit dem Argument der Unfinanzierbarkeit der öffentlichen Pensionen – vor dem Hintergrund der Alterung der Gesellschaft – wurde in den letzten Jahren in vielen Ländern eine teilweise Privatisierung der Alterssicherung gefördert. Die öffentliche Pensionsvorsorge soll dem Drei-Säulen-Modell weichen: Betriebliche sowie private Altersvorsorge neben einer öffentlichen Grundversorgung.

Von den Befürwortern der Systemumstellung wird geworben, dass die Finanzierung der Pensionen durch Veranlagung der Beiträge auf den Kapitalmärkten gesichert werden könne. Die Pensionsfinanzierung sei dann von der Alterung der Gesellschaft nicht betroffen.

Außerdem behauptet man, dass die Renditen auf den Kapitalmärkten höher seien, als die Wachstumsraten der Löhne und der Beschäftigung, weshalb ein Kapital gedecktes Pensionssystem bei gleich hohen Beiträgen höhere Rentenleistungen ermöglichen würde, als das Umlageverfahren307.


307 Vgl http://www.arbeit-wirtschaft.at/aw_10_2002/art3.htm.

Mit dem Argument der Unfinanzierbarkeit der öffentlichen Pensionen vor dem Hintergrund der Alterung der Gesellschaft wurde in den letzten Jahren in vielen Ländern eine zumindest teilweise Privatisierung der Alterssicherung durchgeführt. Die öffentliche Pensionsvorsorge soll einem 3-Säulen-Modell weichen: betriebliche sowie private Altersvorsorge neben einer öffentlichen Grundpension.

[...] Von den Befürwortern der Systemumstellung wird unterstellt, dass die Finanzierung der Pensionen durch Veranlagung der Beiträge auf den Kapitalmärkten gesichert werden könne. Die Pensionsfinanzierung sei dann von der Alterung der Gesellschaft nicht betroffen. Außerdem wird behauptet, die Renditen auf den Kapitalmärkten seien höher als die Wachstumsraten der Löhne und der Beschäftigung, weshalb ein kapitalgedecktes Pensionssystem bei gleich hohen Beiträgen höhere Rentenleistungen ermöglichen würde als das Umlageverfahren.

Anmerkungen

Der Fußnotenbeleg gibt die Autoren nicht an und erweckt den Eindruck einer sinngemäßen Wiedergabe, der zufolge die zitierte Quelle sich für eine Systemumstellung ausspricht. Tatsächlich ist die Übernahme im Wesentlichen wörtlich, und Klec und Mum zählen zu den Kritikern einer stärker privat organisierten Altersvorsorge.

Sichter
(SleepyHollow02), PlagProf:-)


[90.] Oz/Fragment 221 01 - Diskussion
Bearbeitet: 9. September 2014, 06:18 PlagProf:-)
Erstellt: 8. August 2014, 13:12 (Graf Isolan)
Fragment, Gesichtet, Klec und Mum 2002, Oz, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 221, Zeilen: 1-4
Quelle: Klec und Mum 2002
Seite(n): 1 (Internetquelle), Zeilen: -
Als weiteren Vorteil der gesetzlichen Pensionsversicherung wird der konkurrenzlos niedrige Verwaltungsaufwand beschrieben. Kosten für Konkurrenzkämpfe zwischen Pensionskassen sowie Provisionen für das Anwerben von Versicherungsnehmern für Privatvorsorge fallen in der Pflichtversicherung nicht an. Der klare Vorteil der gesetzlichen Pensionsversicherung ist der konkurrenzlos niedrige Verwaltungsaufwand. Kosten für Konkurrenzkämpfe zwischen Pensionskassen sowie Provisionen für das Anwerben von Beitragsleistern fallen in der Pflichtversicherung nicht an.
Anmerkungen

Ohne Hinweis auf eine Übernahme.

Sichter
(Graf Isolan), PlagProf:-)


[91.] Oz/Fragment 221 05 - Diskussion
Bearbeitet: 8. August 2014, 15:45 Graf Isolan
Erstellt: 31. July 2014, 10:31 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Mum 2004, Oz, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 221, Zeilen: 5-14
Quelle: Mum 2004
Seite(n): 115, Zeilen: 16-31
Derzeit steht weltweit einer enormen Summe an nach Veranlagung suchenden Mittel einem begrenzten Angebot an Aktien und Wertpapieren gegenüber und bewirkt, dass die Kurse der Aktien in die Höhe getrieben werden und wurden.

Wenn die geburtenstarken Jahrgänge ihre Pension antreten, könnte sich die Situation wenden. Vielen „Alten“, die aus dem Erwerbsleben ausscheiden und daher ihre Wertpapiere verkaufen wollen, stehen deutlich weniger „Junge“ gegenüber, die für ihre Pension ansparen. Logischer Effekt wäre, dass die Kurse der Aktien sinken und die Pensionen dementsprechend geringer ausfallen als für jene, die schon früher aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind. Dadurch könnte das in Aussicht gestellte Pensionsniveau nicht erreicht werden313.


313 Vgl http://www.isw-linz.at/media/files/3_2004/LF_mum_03_04.pdf , 115.

Einer Flut an nach Veranlagung suchenden Mitteln steht ein begrenztes Angebot an Aktien und anderen Wertpapieren gegenüber und bewirkt, dass die Kurse der Aktien in die Höhe getrieben werden.

Wenn die geburtenstarken Jahrgänge in Pension gehen werden, wird sich die Situation wenden. Vielen „Alten“, die aus dem Erwerbsleben ausscheiden und daher ihre Wertpapiere (vermittelt über die Pensionsfonds, Pensionskassen) verkaufen müssen, stehen deutlich weniger „Junge“ gegenüber, die für ihre Pension ansparen. Einem (mehr oder weniger plötzlich) steigenden Angebot an Aktien steht eine geringere Nachfrage gegenüber. Logischer Effekt ist, dass die Kurse der Aktien sinken und die Pensionen dementsprechend geringer ausfallen werden als für jene, die schon früher aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind. Damit wird das in Aussicht gestellte Pensionsniveau nicht erreicht.

Anmerkungen

Quelle ist in Fn. 313 zwar nciht namentlich, aber mit URL genannt. Ein Hinweis auf den trotz kleiner sprachlicher Änderungen sehr wortlautnah übernommenen Text fehlt.

Sichter
(SleepyHollow02), Graf Isolan


[92.] Oz/Fragment 222 20 - Diskussion
Bearbeitet: 15. September 2014, 20:48 WiseWoman
Erstellt: 8. August 2014, 21:40 (Graf Isolan)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Oz, Parlamentskorrespondenz 720 2004, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 222, Zeilen: (18-19).20-25
Quelle: Parlamentskorrespondenz 720 2004
Seite(n): 1 (Internetquelle), Zeilen: -
Massive Veränderungen in der Wirtschaftsentwicklung beeinflussen die Dynamik ebenso wie die, der letzten Reform zugrunde liegenden Prognosen, dass die Wohnbevölkerung in Österreich im Jahr 2050 in etwa gleich hoch sein wird wie heute, die durchschnittliche Lebenserwartung der Versicherten um 4,4 Jahre und das durchschnittliche Pensionsantrittsalter von 58 Jahre auf 62 Jahre steigt, die Erwerbsquote bei den Männern bis zum Jahr 2050 auf rund 81 % und jene der Frauen auf rund 70 angehoben wird, sowie die jährliche Produktivitätssteigerung durchschnittlich 1,85 % beträgt315.

315 Vgl www.parlinkom.gv.at/portal/page?_pageid=908,717960&_dad=portal&_schema=PORTAL .

Diese Prognose erfolgt unter der Annahme, dass die Wohnbevölkerung in Österreich im Jahr 2050 in etwa gleich hoch ist wie heute, die durchschnittliche Lebenserwartung der Versicherten um 4,4 Jahre und das durchschnittliche Pensionsantrittsalter von 58 Jahren auf 62 Jahre steigt, die Erwerbsquote bei den Männern bis zum Jahr 2050 auf rund 81 % und jene der Frauen auf rund 70 angehoben wird sowie die jährliche Produktivitätssteigerung durchschnittlich 1,85 % beträgt.
Anmerkungen

Art und Umfang der Übernahme bleiben ungekennzeichnet.

Sichter
(Graf Isolan), WiseWoman