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Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 167, Zeilen: 19-42
Quelle: Gürbey 2004
Seite(n): 45, 46, 47, 49, 51, 52, 53, Zeilen: 45:7-11; 46:14-15.18-20; 47:31-33; 49:13-16; 51:14-16.(26-27) - 52:1-2; 53:4-12
Die seit November 2002 regierende islamisch-konservative „Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung“ (AKP) von Tayip Erdogan hat inzwischen mehrere „EU-Harmonisierungspakete“ verabschiedet, um die in der Beitrittspartnerschaft gestellten Anforderungen und die Kopenhagener Kriterien zu erfüllen.

In erster Linie betrachten die EU den Kurdenkonflikt in der Türkei im Rahmen der allgemeinen Menschenrechte und Demokratisierung des Landes. Aus Sicht der EU gehört dazu die Gewährung der individuellen Menschen- und Bürgerrechte sowie die Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Lage im Südosten.

Seit 1991 war der Gebrauch der Kurdischen Sprache im Alltag erlaubt. Mit der türkischen Verfassungsreform vom Oktober 2001 wurden Änderungen in Artikel 26 (Meinungsfreiheit) und 28 (Pressefreiheit) vorgenommen. Am 20.9.2002 trat die „Verordnung zum Erlernen von verschiedenen Sprachen und Dialekten, die türkische Bürger im Alltag benutzen“, in Kraft. Damit sollten private Kurdischkurse ermöglicht werden. Schließlich wurde auch im Rundfunkbereich reformiert und die Ausstrahlung von Radio- und Fernsehsendungen in anderen Sprachen als Türkisch ermöglicht. Auch bei der kurdischen Namensgebung wurde Eltern erlaubt ihren Kindern den von ihnen gewünschten Namen geben zu dürfen.928

Die Türkei erfüllte im Juli 2002 eine der mittelfristigen Prioritäten: das türkische Parlament ratifizierte den internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und den internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte der Vereinten Nationen. Die Türkei brachte eine Vorbehaltsklausel im Hinblick auf das Recht auf Bildung und auf Minderheitenrechte ein. Diese sieht vor, dass das Recht ethnischer, religiöser und sprachlicher Minderheiten auf Ausübung ihrer eigenen Kultur, [Bekenntnis und ihres eigenen Glaubens und Gebrauch ihrer eigenen Sprache nach den einschlägigen Bestimmungen der türkischen Verfassung und des Vertrages von Lausanne von 1923 ausgelegt wird.]


928 Vgl. Gürbey Gülistan: Die kurdische Kurdenpolitik im Kontext des EU-Beitrittsprozesses und der Kopenhagener Kriterien, in: Südosteuropa Mitteilungen, 01/2004, S. 49

[Seite 45]

Die seit November 2002 regierende islamisch-konservative „Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung“ (AKP) hat inzwischen mehrere „EU-Harmonisierungspakete“ verabschiedet,1 um die in der Beitrittspartnerschaft gestellten Anforderungen und die Kopenhagener Kriterien zu erfüllen.

[Seite 46]

Die EU betrachtet den Kurdenkonflikt in der Türkei in erster Linie im Rahmen der allgemeinen Menschenrechte und Demokratisierung des Landes. [...] Dazu gehört aus Sicht der EU die Gewährung der individuellen Menschen- und Bürgerrechte, kultureller Rechte sowie die Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Lage im Südosten.

[Seite 47]

Mit der türkischen Verfassungsreform vom Oktober 2001 wurden Änderungen in Artikel 26 („Meinungsfreiheit“) und 28 („Pressefreiheit“) vorgenommen.

[Seite 49]

Am 20.9.2002 trat die entsprechende „Verordnung zum Erlernen von verschiedenen Sprachen und Dialekten, die türkische Bürger im Alltag benutzen“, in Kraft. Damit sollten – ohne das Wort Kurdisch zu verwenden – private Kurdischkurse ermöglicht werden.

[Seite 51]

Resümierend ist hervorzuheben, dass im Rundfunkbereich die Reformen, die die Ausstrahlung von Radio- und Fernsehsendungen in anderen Sprachen als Türkisch ermöglichen, noch keine konkreten Ergebnisse gezeigt haben. [...]

[...]

[...] Es kommt immer wieder zu gerichtlichen Auseinandersetzungen über die Namensführung,

[Seite 52]

obwohl seit dem sechsten Reformpaket erlaubt ist, dass Eltern ihren Kindern den von ihnen gewünschten Namen geben dürfen.

[Seite 53]

Im Juli 2002 erfüllte die Türkei eine der mittelfristigen Prioritäten: das türkische Parlament ratifizierte den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte der Vereinten Nationen. Die Türkei brachte jedoch eine Vorbehaltsklausel im Hinblick auf das Recht auf Bildung und auf Minderheitenrechte ein. Diese sieht vor, dass das Recht ethnischer, religiöser und sprachlicher Minderheiten auf Ausübung ihrer eigenen Kultur, Bekenntnis und Ausübung ihres eigenen Glaubens und Gebrauch ihrer eigenen Sprache nach den einschlägigen Bestimmungen der türkischen Verfassung und des Vertrags von Lausanne von 1923 ausgelegt wird.

Anmerkungen

Art und Umfang der Übernahme bleiben ungekennzeichnet.

Sichter
(Graf Isolan) Schumann