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Europas Weg zum Bürger - Die Politik der Europäischen Kommission zur Beteiligung der Zivilgesellschaft

von Franziska Giffey (geb. Süllke)

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[1.] Dcl/Fragment 067 12 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2021-06-18 20:22:11 Stratumlucidum
Dcl, Fragment, Gesichtet, Guggenberger 2005, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verdacht auf willkürliche Referenzierung, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Stratumlucidum
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 67, Zeilen: 12-17, 24-31
Quelle: Guggenberger 2005
Seite(n): 139, Zeilen: re. Sp. 11 ff.
Dieses Phänomen findet eine Erklärung in der elitären Demokratietheorie, die davon ausgeht, dass auch unter den Bedingungen demokratischer Mehrheitsherrschaft die politischen Entscheidungen überwiegend von Minderheiten gefällt werden. Dies wird vor allem damit begründet, dass es weder ein wissenschaftlich einsichtiges und politisch verbindliches Gemeinwohlkonzept gibt, [sic] noch ein strikt rationales Abstimmungsverhalten der Bürger bei Wahlen und Sachentscheidungen. [...] Der demokratische Anspruch reduziert sich auf die Herrschaftserlangung, bei der Einzelne die Entscheidungsbefugnis im Konkurrenzkampf um die Stimmen des Volkes erwerben (Schumpeter 2005). Dieses Modell sieht die politische Handlungsfähigkeit differenzierter Großgesellschaften nicht in einer permanenten Mitbestimmung, sondern durch eine Art politische Arbeitsteilung auf Zeit, bei der die gewählten Repräsentanten eine Stellvertreterfunktion gegenüber der selbst nicht sprech- und handlungsfähigen Bevölkerungsmehrheit übernehmen (Benz 1998; Lord / Beetham 2001).

Benz, Arthur, 1998: Postparlamentarische Demokratie? Demokratische Legitimation im kooperativen Staat. In: Greven, Michael Th. (Hrsg.): Demokratie. Eine Kultur des Westens. [sic] Opladen: Leske + Budrich, S. 201 - 222.

Lord, Christopher / Beetham, David, 2001: Legitimizing the EU: Is there a ‚Postparliamentary Basis’ for its Legitimation? In: Journal of Common Market Studies, 39 (3): S. 443 - 462.

Schumpeter, Joseph Alois, 2005: Kapitalismus, Sozialismus und Demokratie. Stuttgart: [sic] UTB, [sic] 8. Auflage.

Die Anhänger der elitären D. gehen von der empirischen Erfahrung aus, daß auch unter der Bedingung demokratischer Mehrheitsherrschaft die polit. Entscheidungen überwiegend von Minderheiten gefällt werden. Anders als die Vertreter einer Kritischen Theorie der Demokratie, welche die Demokratiepostulate der Volkssouveränität, der Gleichheit und der polit. Selbstbestimmung durch Entscheidungsteilhabe radikal beim Wort nehmen, sehen sie in den Phänomenen der demokratischen Elitenherrschaft keinen Defekt, sondern ziehen aus ihnen eher die schlüssige Konsequenz, daß es weder ein wiss. einsichtiges und polit. verbindliches Gemeinwohlkonzept gebe noch ein strikt rationales Abstimmungsverhalten der Bürger bei Wahlen und Sachentscheidungen. Im Elitenmodell J. A. Schumpeters reduziert sich der demokratische Anspruch auf die Methode der Herrschaftsbestellung: «Die demokratische Methode ist diejenige Ordnung der Institution zur Erreichung polit. Entscheidungen, bei welcher einzelne die Entscheidungsbefugnis vermittels eines Konkurrenzkampfes um die Stimmen des Volkes erwerben» (1972: 428). Polit. handlungsfähig werden differenzierte Großgesellschaften nach diesem Modell nicht im Wege einer permanenten Mitbestimmung aller über alles, sondern allein durch eine Art «polit. Arbeitsteilung», bei welcher die gewählte Herrschaftselite auf Zeit polit. Stellvertreterfunktionen gegenüber der selbst nicht sprech- und handlungsfähigen Bevölkerungsmehrheit wahrnimmt.

Schumpeter, J. A. 71992 [sic]: Kapitalismus, Sozialismus und Demokratie, Mchn. (engl. 1942).

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die eigentliche Quelle.

Der Inhalt der letzten Aussage der Verf.in findet sich so nicht bei Lord / Beetham (2001), die im Literaturverzeichnis Guggenbergers (2005) auch nicht erwähnt werden; bei Benz (1998) – der dort ebenfalls nicht genannt wird – geht es in diesem Zusammenhang eher um die Delegierung von Entscheidungsbefugnissen von Mitgliedern von Verbänden (im weiteren Sinne) an ihre Verbandsführung (so z. B. S. 211). Insbsd. ist von einer "nicht sprech- und handlungsfähigen Bevölkerungsmehrheit" in beiden Titeln keine Rede (bei Lord / Beetham können sich die wörtlichen Übereinstimmungen auch nicht in derselben sprachlichen Form finden, da es sich um einen englischsprachigen Beitrag handelt).

Bei Benz (1998) ist der Titel des Sammelbandes fehlerhaft, der Demokratie – eine Kultur des Westens? lautet. [1] Die Verf.in scheint diese Literaturangabe aus der Quelle Nanz / Steffek (2005) zu übernehmen, siehe Fragment 027 01 (keine Wertung) auf S. 27.

Die Referenz Guggenbergers auf Schumpeter ist inkonsistent; möglicherweise ist die 1972 erschienene 3. Auflage des Werkes gemeint. [2] Die Verf.in gibt die zur Zeit der Entstehung der untersuchten Arbeit aktuelle Auflage als verwendet an, welche zwar in der UTB-Reihe erschienen ist, allerdings bei Francke in Tübingen und Basel verlegt wurde. [3]

Benz (1998) wird – abgesehen vom Literaturverzeichnis – in der untersuchten Arbeit nur an dieser Stelle und auf der o. g. S. 27 angeführt, wo ebenfalls eine willkürliche Referenzierung naheliegt, Schumpeter – wieder abgesehen vom Literaturverzeichnis – nur hier.


Beurteilung durch das erste Prüfgremium der Freien Universität Berlin
(s. hierzu auch Publikation des ersten FU-"Schlussberichts" von 2019 im Jahr 2020):

Kategorie 2 ["Paraphrasierung von Texten mit deutlichen wörtlichen Textübernahmen, i.d. R. ganzer Satzteile"] / Kategorie A ["keine Nennung der Quelle"] (PDF-Datei des ersten Schlussberichts mit Anlagen, S. 3 u. 15)

Begründung: "Paraphrasierung mit deutlichen wörtlichen Textübernahmen ohne Nennung der Quelle" (ebd., S. 15)

Gemäß erstem Schlussbericht erfüllen Fundstellen der Kategorie 2 A dem Gremium zufolge "den Tatbestand der 'objektiven Täuschung'" (ebd., S. 4).




Beurteilung durch das zweite Prüfgremium der Freien Universität Berlin
(s. hierzu auch Publikation des zweiten FU-"Schlussberichts" 2021):

Kategorie 3 ["Paraphrasierung fremder Texte ohne Quellennennung"] (PDF-Datei des zweiten Schlussberichts mit Anhängen, S. 14)

Anmerkung: Das Gremium wertet auf S. 67 die Zeilen 12-31 als plagiiert (ebd.), VroniPlag Wiki hingegen nur Z. 12-17 und 24-31. Für die durch Auslassungszeichen kenntlich gemachten drei Sätze in der untersuchten Arbeit konnten die Dokumentare keine Entsprechungen in der Quelle finden. Im Schlussbericht sind die zusätzlich als plagiiert gewerteten Textstellen nicht synoptisch dokumentiert.

Gemäß zweitem Schlussbericht gelten Fundstellen der Kategorie 3 als "Plagiate im weiteren Sinne, d.h. fremdes Gedankengut wird sich angeeignet, ohne dass die Originalquelle angegeben wird." (ebd., S. 7) "In diesen Fällen liegt objektiv eine Täuschung vor." (ebd.)


Sichter
(Stratumlucidum) Schumann



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