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<br />(s. hierzu auch [[Dcl/Befunde#Publikation_des_zweiten_FU-.E2.80.9ESchlussberichts.E2.80.9C_2021|Publikation des zweiten FU-"Schlussberichts" 2021]])''':'''</center><br />
 
<br />(s. hierzu auch [[Dcl/Befunde#Publikation_des_zweiten_FU-.E2.80.9ESchlussberichts.E2.80.9C_2021|Publikation des zweiten FU-"Schlussberichts" 2021]])''':'''</center><br />
 
Kategorie 2 [''"Wörtliche Übernahme fremder Texte mit Quellennennung"''] [https://static.wikia.nocookie.net/vroniplag/images/e/ee/Schlussbericht_mit_Anhaengen_zweites_Pruefgremium_Giffey_2021.pdf/revision/latest?cb=20210613174219&format=original&path-prefix=de#page=12 (PDF-Datei des zweiten Schlussberichts mit Anhängen, S. 12)]
 
Kategorie 2 [''"Wörtliche Übernahme fremder Texte mit Quellennennung"''] [https://static.wikia.nocookie.net/vroniplag/images/e/ee/Schlussbericht_mit_Anhaengen_zweites_Pruefgremium_Giffey_2021.pdf/revision/latest?cb=20210613174219&format=original&path-prefix=de#page=12 (PDF-Datei des zweiten Schlussberichts mit Anhängen, S. 12)]
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Anmerkung des Gremiums zur Quelle ''Europäische Kommission'' (2002): ''"Aufgrund der Eindeutigkeit werden Dokumente der 'Kommission der Europäischen Gemeinschaften' als 'Europäische Kommission' genannt."'' (ebd.)
   
 
Gemäß zweitem Schlussbericht werden Fundstellen der Kategorie 2 ''"als gravierende Verstöße bewertet, weil die Quelle zwar angegeben, die wörtliche Übernahme jedoch verheimlicht wird."'' (ebd., S. 6 f.) ''"In diesen Fällen liegt objektiv eine Täuschung vor."'' (ebd., S. 7)
 
Gemäß zweitem Schlussbericht werden Fundstellen der Kategorie 2 ''"als gravierende Verstöße bewertet, weil die Quelle zwar angegeben, die wörtliche Übernahme jedoch verheimlicht wird."'' (ebd., S. 6 f.) ''"In diesen Fällen liegt objektiv eine Täuschung vor."'' (ebd., S. 7)

Version vom 16. Juni 2021, 12:35 Uhr


Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Stratumlucidum
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 42, Zeilen: 26-32
Quelle: Europäische Kommission 2002
Seite(n): 6, Zeilen: 1 ff.
Dennoch gibt es keine gemeinsame oder rechtliche Definition des Begriffs der organisierten Zivilgesellschaft in Europa. Im Weißbuch über Europäisches Regieren beschreibt die Europäische Kommission die Rolle der Zivilgesellschaft im Hinblick darauf, dass sie den Belangen der Bürger eine Stimme verleiht und Dienste erbringt, die den Bedürfnissen der Bevölkerung entgegenkommen. Die Kommission sieht dies als Chance, um die Bürger aktiver an der Verwirklichung der Unionsziele zu beteiligen und ihnen strukturierte Kanäle für Feedback, Kritik und Protest anzubieten (Kommission 2001a).

Europäische Kommission, 2001a: Europäisches Regieren. Ein Weißbuch. Brüssel: KOM (2001) 428 endgültig.

Weißbuch über das europäische Regieren

“Die Zivilgesellschaft spielt insofern eine wichtige Rolle, als sie den Belangen der Bürger eine Stimme verleiht und Dienste erbringt, die den Bedürfnissen der Bevölkerung entgegenkommen. […] Die Zivilgesellschaft betrachtet Europa mehr und mehr als eine gute Plattform für politische und gesellschaftliche Veränderungen. […] Dies bietet eine echte […] Chance, um die Bürger aktiver an der Verwirklichung der Unionsziele zu beteiligen und ihnen strukturierte Kanäle für Feedback, Kritik und Protest anzubieten.”

Es kann zu Schwierigkeiten kommen, weil es keine gemeinsame oder gar rechtliche Definition des Begriffs ‘organisierte Zivilgesellschaft’ gibt.

Anmerkungen

Die eigentliche Quelle wird im Absatz zuvor und im folgenden auf der nächsten Seite als Kommission (2002d) genannt.

Die Aussage, dass "es keine gemeinsame oder rechtliche Definition des Begriffs der organisierten Zivilgesellschaft" gibt, findet sich im Weißbuch selbst nicht, vgl. [1] oder auch [2]. Darin wird lediglich in Fußnote 9 für "[e]ine detailliertere Definition der organisierten Zivilgesellschaft" auf eine Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses von 1999 verwiesen.

Auch wenn man für die Sätze 2 und 3 des Fragments das Weißbuch selbst als Quelle annehmen wollte, würden einmal 17 und einmal 22 aufeinanderfolgende Wörter ohne Kenntlichmachung übernommen.


Beurteilung durch das erste Prüfgremium der Freien Universität Berlin
(siehe hierzu auch Publikation des ersten FU-"Schlussberichts" von 2019 im Jahr 2020):

Kategorie 2 ["Paraphrasierung von Texten mit deutlichen wörtlichen Textübernahmen, i.d. R. ganzer Satzteile"] / Kategorie C ["Nennung der Quelle im Kontext bei Möglichkeit eindeutiger Zuordnung"] (PDF-Datei des ersten Schlussberichts mit Anlagen, S. 3 u. 14)

Begründung: "Paraphrasierung mit deutlichen wörtlichen Textübernahmen, Quelle ist eindeutig zuzuordnen" (ebd., S. 14)

Gemäß erstem Schlussbericht gelten Fundstellen der Kategorie C als "geringfügige Mängel" und "Formfehler, die das Gremium als Bagatellen bewertete" (ebd., S. 4).




Beurteilung durch das zweite Prüfgremium der Freien Universität Berlin
(s. hierzu auch Publikation des zweiten FU-"Schlussberichts" 2021):

Kategorie 2 ["Wörtliche Übernahme fremder Texte mit Quellennennung"] (PDF-Datei des zweiten Schlussberichts mit Anhängen, S. 12)

Anmerkung des Gremiums zur Quelle Europäische Kommission (2002): "Aufgrund der Eindeutigkeit werden Dokumente der 'Kommission der Europäischen Gemeinschaften' als 'Europäische Kommission' genannt." (ebd.)

Gemäß zweitem Schlussbericht werden Fundstellen der Kategorie 2 "als gravierende Verstöße bewertet, weil die Quelle zwar angegeben, die wörtliche Übernahme jedoch verheimlicht wird." (ebd., S. 6 f.) "In diesen Fällen liegt objektiv eine Täuschung vor." (ebd., S. 7)


Sichter
(Stratumlucidum) Schumann