Seit einiger Zeit läuft schon die Debatte, ob Hochschulen nach einer gewissen Zeit (10 Jahre stehen im Raum) aufhören sollten, Plagiate in Hochschulschriften zu sanktionieren (siehe z.b. [1]). Kürzlich gab es auch einen Meinungsaustausch in einer Veranstaltung des Wissenschaftsrates ([2] (Sektion 4b)).
Ich finde die richtige Antwort hier nicht ganz offensichtlich, denn obwohl aus formellen Gründen, aus Gründen der Konsistenz und auch auf Grund verschiedener praktischer Überlegungen (die Argumente findet man in den Verlinkten Beiträgen) eigentlich eine Verjährungsfrist abgelehnt werden muss, so stimmt es schon, dass in der Praxis eine Aberkennung tatsächlich den Charakter einer überharten Strafe haben kann. Ich glaube diesen Widerspruch kann man nur schwer auflösen, auch nicht durch eine Verjährungsfrist, die dann wieder neue Probleme bringen würde. Meiner Ansicht nach ist der richtige Ansatz, auf eine Verjährungsfrist zu verzichten, aber die extremen Konsequenzen einer sehr späten Titelaberkennung teilweise zu vermindern. Dazu sollte man:
a) die Zeitkomponente bei der Sanktionierung eines Plagiatsbefundes als Kriterium mitheranziehen: ein Plagiat der Guttenberg-Klasse sollte auch nach 50 Jahren zur Aberkennung führen, ein Plagiat der Lammert-Klasse nach 30 Jahren nicht mehr (wenn überhaupt).
b) der gesellschaftliche Status des Doktorgrades sollte sich nur auf das Wissenschaftliche beschränken. Z.B. muss der Doktortitel nicht im Ausweis vermerkt werden, auch nicht in anderen offiziellen Dokumenten, etc.
c) in Verbindung mit a) wäre auch hilfreich, über abgestufte Sanktionen nachzudenken (z.B. die Herabsetzung der Note bei leichteren Verstößen).
Sowohl a) als auch c) sind natürlich dahingehend heikel, dass sie den Druck auf die jeweiligen Kommissionen erhöhen, selbst bei schwereren Verstößen noch einmal "Gnade" walten zu lassen. Trotzdem finde ich es angemessener, dies in Kauf zu nehmen, als den Kommissionen nur die Wahl zwischen Fehlurteil und unverhältnismäßiger Sanktion zu lassen.