von Dr. Daniel Volk
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[1.] Dv/Fragment 018 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 10:11:45 Kybot | Dv, Fragment, Gesichtet, Randelzhofer 1991, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 018, Zeilen: 01-02 |
Quelle: Randelzhofer 1991 Seite(n): 080, Zeilen: 30-32 |
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Heute sind diese Bestimmungen jedoch überholt, da alle ehemaligen Feindstaaten nunmehr Mitglieder der Vereinten Nationen sind. | Heute sind diese Bestimmungen hinfällig geworden, da alle ehemaligen Feindstaaten nunmehr Mitglieder der VN sind.[94] |
Fortsetzung von Fragment 017 17 der vorigen Seite. |
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[2.] Dv/Fragment 018 12 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2013-01-02 03:04:40 Klicken | Dv, Fragment, Gesichtet, Randelzhofer 1991, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 018, Zeilen: 12-17; 107-108 |
Quelle: Randelzhofer 1991 Seite(n): 080; 081, Zeilen: 32-35; 01, 122-126 |
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Nach allgemeiner Ansicht können die Art. 107 und 53 Abs. 1 UNCh. gegenüber Mitgliedern der Vereinten Nationen keine Geltung beanspruchen, weil dies mit dem Umstand unvereinbar wäre, daß in die Vereinten Nationen aufzunehmende Staaten als "friedliebend" bezeichnet werden, Art. 4 UNCh.[92] Weiterhin wäre eine Weitergeltung unvereinbar mit dem Grundprinzip der souveränen Gleichheit aller Mitglieder gemäß Art. 2 Ziff. 1 UNCh.[93]
[92] Verdross/Simma, § 106; Blumenwitz, Feindstaatenklauseln, S. 94-95 [93] Simma/Ress, Charta Art. 53, Rn. 29 |
Nach allg. Ansicht, die allerdings nicht von der Sowjetunion geteilt wird,[95] können die Art. 107 und 53 Abs. 1 gegenüber Mitgliedern keine Geltung beanspruchen, weil dies mit dem Umstand unvereinbar wäre, daß in die VN aufzunehmende Staaten als „friedliebend" bezeichnet werden (Art. 4).[96] Es wäre ferner unvereinbar mit [dem Grundprinzip der souveränen Gleichheit aller Mitglieder (Art. 2 Ziff. I)[97] (zum Ganzen vgl. Ress zu Art. 53 und 107).]
[95] So erklärte der damalige designierte Botschafter der UdSSR in der Bundesrepublik Deutschland V. Falin am 17. 03. 1971, die Art. 53 und 107 besäßen für alle früheren Feindstaaten, auch z.B. für die (VNMitglieder) Ungarn und Rumänien Gültigkeit; s. von Siegler, H., Dokumentation zur Deutschlandfrage in Verbindung mit der Ostpolitik, Hauptband VII (1972), 100-102 (101). [96] S. Verdross/Simma, § 106; [...] Blumenwitz, 94-95. [...] [ [97] S. Berber Bd. II, 53; Blumenwitz, ebd.] |
Abschluss der Übernahme der kompletten RN 37 zu Art. 2 Ziff. 4. Ein Hinweis aus dem Fließtext der Quelle wandert in [FN 93]. Während der gesamten Übernahme kein Hinweis auf die Quelle. |
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[3.] Dv/Fragment 018 24 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2013-01-02 03:08:47 Klicken | Dv, Fragment, Gesichtet, Randelzhofer 1991, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 018, Zeilen: 24-32 |
Quelle: Randelzhofer 1991 Seite(n): 081, Zeilen: 13-19 |
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Diese Ausnahme von Art. 2 Ziff. 4 UNCh. hat bis zum heutigen Tage so gut wie keine Bedeutung in der Praxis erlangt. Beschlüsse des Sicherheitsrates nach Art. 39 sind dem Veto der fünf ständigen Mitglieder ausgesetzt. Die Einstimmigkeit der ständigen Mitglieder kommt in der Praxis nur in seltenen Ausnahmefällen zustande.[FN 95] Nur unter den höchst besonderen Umständen des Rhodesien-Konflikts beschloß der Sicherheitsrat am 09.04.1966, daß die Lage in Rhodesien (heute Zimbabwe) eine Bedrohung des Friedens darstelle, und forderte die Regierung des Vereinten Königreichs auf, Schiffen mit für Rhodesien bestimmter Ölladung [den Zugang zum Hafen von Beira (Mosambik), nötigenfalls unter Anwendung von Gewalt, zu verwehren.[FN 96]]
[ [FN 95] Simma/Randelzhofer, Charta Art. 2 Ziff. 4, Rn. 40] |
Diese Ausnahme von Art. 2 Ziff. 4 hat bis zum heutigen Tage so gut wie keine Bedeutung in der Praxis erlangt. Beschlüsse des SR nach Art. 39 sind dem Veto der fünf ständigen Mitglieder ausgesetzt. Die Einstimmigkeit der ständigen Mitglieder kommt in der Praxis kaum zustande. Nur unter den höchst besonderen Umständen eines Falles beschloß daher der SR am 09. 04. 1966, daß die Lage in Rhodesien (heute Zimbabwe) eine Bedrohung des Friedens darstelle, und forderte die Regierung des Vereinten Königreichs auf, Schiffen mit für Rhodesien bestimmter Ölladung [den Zugang zum Hafen von Beira (Mosambik), nötigenfalls unter Anwendung von Gewalt, zu verwehren.[FN 99]] |
Die gesamte Rn. 40 zu Art. 2 Ziff. 4 wird fast wörtlich übernommen. |
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Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Hotznplotz, Zeitstempel: 20110909134953