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Typus
KeinPlagiat
Bearbeiter
Hotznplotz, Cassiopeia30, Graf Isolan
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 004, Zeilen: 06-15
Quelle: Wolff 1990
Seite(n): 041; 042, Zeilen: 11-18; 01-09
Die sog. "measures short of war" (Maßnahmen des Noch-Nicht-Krieges) sollten nicht als Krieg im völkerrechtlichen Sinne gelten. Es wurde daher stets die ausnahmsweise Vereinbarkeit von zwischenstaatlicher militärischer Gewalt und Fortdauer des Friedenszustandes zu begründen versucht, etwa mit der Begrenzung der Ziele und der eingesetzten Mittel sowie mit der Zusage der sofortigen Einstellung der militärischen Gewalt bei Zielerreichung15. Die Rechtfertigung der Gewaltmaßnahmen wurde besonders betont, ebenso der eigene Friedenswille, um nicht dem Adressaten einen Grund zum militärischen Widerstand oder gar zur Kriegseröffnung zu geben.16

15 Wolff, Kriegserklärung S 41 f.

16 Grob, Relativity, S. 94, nennt als Beispiel die US-amerikanische Intervention in Mexiko im April 1914

[S. 41, Z. 11-18]

Die Maßnahmen "short of war" wurden vom Krieg anhand ihrer faktischen Begrenzung [...] abgegrenzt. Deutlich wurde die Last des Beweises für die Vereinbarkeit von zwischenstaatlicher militärischer Gewaltanwendung und Fortdauer des Friedenszustandes empfunden. [...] Dazu hob man die Begrenztheit [...] der eigenen Ziele ebenso hervor[FN 53] wie die Begrenzung der eingesetzten Mittel[FN 54] [...]

[S. 42, Z. 1-9]

[...] und die sofortige Einstellung der Gewaltmaßnahme bei Zielerreichung[FN 56]. Die Rechtmäßigkeit des eigenen Anspruchs wurde [...] besonders betont[FN 57]. Wenn auch eine Pflicht der Gewaltadressaten zur Duldung dieser rechtmäßigen Maßnahmen nicht behauptet wurde[FN 58], so hatte doch der auf die Rechtmäßigkeit der in sich begrenzten Ausnahme gelegte Nachdruck, im Verein mit der Bekräftigung des Willens zum Frieden[FN 59], den Sinn, das Vorliegen einer iusta causa für militärischen Widerstand oder gar Kriegseröffnung von Seiten des Gewaltadressaten zu verneinen[FN 60] [...].

Anmerkungen

Legitime Paraphrase unter Nennung einer Quelle.

Sichter