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Untersuchte Arbeit: Seite: 021, Zeilen: 01-04 |
Quelle: Randelzhofer 1991b Seite(n): 618, Zeilen: 16-20 |
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[Auch später hatte die Berufung eines Staates auf sein] Recht zur Selbstverteidigung lediglich politische Bedeutung. In rechtlicher Hinsicht hatte das Selbstverteidigungsrecht nur in Friedenszeiten Bedeutung, da die Anwendung von Gewalt außerhalb des Krieges friedensvölkerrechtlichen
Schranken unterworfen war. |
[Es bedurfte daher keiner Rechtfertigung des Krieges. Sofern die Staaten sich auf ihr] Recht zur Selbstverteidigung beriefen, hatte dies nur politische Bedeutung.[FN 3] Eine gewisse Rolle als Rechtfertigungsgrund spielte das Selbstverteidigungsrecht allerdings bei Feindseligkeiten außerhalb des Krieges, da die Anwendung von Gewalt in Friedenszeiten vr Schranken unterworfen war.[FN 4] |
Fortsetzung von Fragment 020 33. Keine Quellenangabe. |
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