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Untersuchte Arbeit: Seite: 107, Zeilen: 01-06; 11-13; 101 |
Quelle: Randelzhofer 1991b Seite(n): 625, Zeilen: 07-19; 116 |
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[Z. 1-6]
Eine solche scheint der IGH zwar vorauszusetzen, wenn er feststellt: "There appears now to be general agreement on the nature of the acts which can be treated as constituting armed attacks".[FN 574] Allerdings beläßt er es bei dieser Feststellung und gibt statt einer generellen Definition vielmehr ein Beispiel für einen "bewaffneten Angriff", wie er in Art. 3 (g) der Aggressionsdefinition beschrieben wird.[FN 575] [Z. 11-13] Festzuhalten bleibt, daß gegenwärtig trotz vielfältiger Bemühungen keine allgemeine Begriffsbestimmung für den "bewaffneten Angriff" i.S.d. Art. 51 UNCh. existiert. [Z. 101] [FN 574] ICJ Reports 1986, 103, § 195 |
[Z. 7-19]
Zum Begriff des bewaffneten Angriffs[FN 54] stellt der IGH zwar einleitend fest: "There appears n ow to be general agreement on the nature of the acts which can be treated as constituting armed attacks".[FN 55] Dieser [...] Feststellung läßt der IGH dann aber keine Definition des "bewaffneten Angriffs" folgen.[FN 56] Er beschränkt sich darauf, ein Beispiel für das Vorliegen eines bewaffneten Angriffs zu geben. So stellt er fest, daß der Begriff des bewaffneten Angriffs nicht nur [...] Handlungen regulärer Streitkräfte umfasse, sondern auch die Beteiligung eines Staates an der Gewaltanwendung nichtstaathcher militärischer Verbände, wie sie in Art. 3 (g) der Aggressionsdefinition umschrieben wird.[FN 57] Gegenwärtig existiert also trotz vielfältiger Bemühungen keine allgemein akzeptierte Begriffsbestimmung des "bewaffneten Angriffs". [Z. 116] [FN 55] ICJ Reports 1986 (Anm. 15), 14 (103), § 195. |
Übernahme im Kontext der zahlreichen Übernahmen von Randelzhofer in diesem Abschnitt. Insbesondere wird dessen Fazit übernommen. |
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