VroniPlag Wiki

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Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Hotznplotz, Cassiopeia30
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 107, Zeilen: 01-06; 11-13; 101
Quelle: Randelzhofer 1991b
Seite(n): 625, Zeilen: 07-19; 116
[Z. 1-6]

Eine solche scheint der IGH zwar vorauszusetzen, wenn er feststellt: "There appears now to be general agreement on the nature of the acts which can be treated as constituting armed attacks".[FN 574] Allerdings beläßt er es bei dieser Feststellung und gibt statt einer generellen Definition vielmehr ein Beispiel für einen "bewaffneten Angriff", wie er in Art. 3 (g) der Aggressionsdefinition beschrieben wird.[FN 575]

[Z. 11-13]

Festzuhalten bleibt, daß gegenwärtig trotz vielfältiger Bemühungen keine allgemeine Begriffsbestimmung für den "bewaffneten Angriff" i.S.d. Art. 51 UNCh. existiert.

[Z. 101]

[FN 574] ICJ Reports 1986, 103, § 195

[Z. 7-19]

Zum Begriff des bewaffneten Angriffs[FN 54] stellt der IGH zwar einleitend fest: "There appears n ow to be general agreement on the nature of the acts which can be treated as constituting armed attacks".[FN 55] Dieser [...] Feststellung läßt der IGH dann aber keine Definition des "bewaffneten Angriffs" folgen.[FN 56] Er beschränkt sich darauf, ein Beispiel für das Vorliegen eines bewaffneten Angriffs zu geben. So stellt er fest, daß der Begriff des bewaffneten Angriffs nicht nur [...] Handlungen regulärer Streitkräfte umfasse, sondern auch die Beteiligung eines Staates an der Gewaltanwendung nichtstaathcher militärischer Verbände, wie sie in Art. 3 (g) der Aggressionsdefinition umschrieben wird.[FN 57]

Gegenwärtig existiert also trotz vielfältiger Bemühungen keine allgemein akzeptierte Begriffsbestimmung des "bewaffneten Angriffs".

[Z. 116]

[FN 55] ICJ Reports 1986 (Anm. 15), 14 (103), § 195.

Anmerkungen

Übernahme im Kontext der zahlreichen Übernahmen von Randelzhofer in diesem Abschnitt. Insbesondere wird dessen Fazit übernommen.

Sichter
Cassiopeia30