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5 gesichtete Fragmente: "Verdächtig" oder "Keine Wertung"

[1.] Dv/Fragment 168 31 - Diskussion
Bearbeitet: 13. February 2013, 12:16 (KayH)
Erstellt: 12. October 2011, 18:03 Hotznplotz
Dv, Fragment, Gesichtet, KeineWertung, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Wodarz 2002

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
Hotznplotz, Cassiopeia30
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 168, Zeilen: 28-31
Quelle: Wodarz 2002
Seite(n): 098, Zeilen: 27-31
In der Diskussion um die Zulässigkeit der Humanitären Intervention wird in der

Literatur teilweise angenommen, daß der Gewalteinsatz zur Durchsetzung fundamentaler Menschenrechte schon deshalb nicht völkerrechtswidrig sei, da diese Gewalt sich nicht "gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische [Unabhängigkeit eines Staates" i.S.d. Art. 2 Ziff. 4 UNCh. richte.]

Die Vereinbarkeit der humanitären Intervention mit dem Tatbestand des Gewaltverbotes könnte sich aus dem Wortlaut des Art. 2 Ziff. 4 UNO-Charta ergeben, der sich dahingehend auslegen ließe, daß das Gewaltverbot nur diejenige Gewalt erfasse, die sich gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates richte[FN 401] [...].
Anmerkungen

Sinngemäße Übernahme aus Wodarz. Fortsetzung in Fragment 169 01.

Sichter
Cassiopeia30 KayH


[2.] Dv/Fragment 169 01 - Diskussion
Bearbeitet: 13. February 2013, 12:17 (KayH)
Erstellt: 12. October 2011, 18:22 Hotznplotz
Dv, Fragment, Gesichtet, KeineWertung, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Wodarz 2002

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
Hotznplotz, Cassiopeia30
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 169, Zeilen: 01-05, 11-19, 23-27, 101, 104-105, 113
Quelle: Wodarz 2002
Seite(n): 098; 099; 100, Zeilen: 30-31, 106-109; 01, 09-18, 26-27, 107; 01-06
[Z. 1-5]

[In der Diskussion um die Zulässigkeit der Humanitären Intervention wird in der Literatur teilweise angenommen, daß der Gewalteinsatz zur Durchsetzung fundamentaler Menschenrechte schon deshalb nicht völkerrechtswidrig sei, da diese Gewalt sich nicht "gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische] Unabhängigkeit eines Staates" i.S.d. Art. 2 Ziff. 4 UNCh. richte. Das Gewaltverbot des Art. 2 Ziff. 4 UNCh. verbiete nicht jede Gewaltanwendung, vielmehr sei nach dem Wortlaut zumindest diejenige Gewalt zulässig, die sich nicht gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates richte und mit den Zielen der Vereinten Nationen vereinbar sei.[FN 920]

[Z. 11-19]

Eine solche allein am Wortlaut ausgerichtete Auslegung kann jedoch nicht überzeugen. Die Entstehungsgeschichte zeigt, daß der genannte Zusatz nicht der Einschränkung, sondern vielmehr der umfassenden Bedeutung des Gewaltverbotes dienen sollte. Auf der Gründungskonferenz der Vereinten Nationen in San Francisco drangen insbesondere kleine Staaten auf eine entsprechende Ergänzung des Art. 2 Ziff. 4 UNCh., da sie gerade eine einschränkende Auslegung des Gewaltverbots fürchteten und deshalb den Schutz der territorialen Unversehrtheit und der politischen Unabhängigkeit klarstellend hervorheben wollten.[FN 922]

[Z. 23-27]

Zudem stellt das Gewaltverbot über seine Verankerung in Art. 2 Ziff. 4 UNCh. hinaus zumindest für die Anwendung militärischer Gewalt als Kern des Gewaltverbots Völkergewohnheitsrecht[FN 924] dar und ist insofern ius cogens.[FN 925] Gewaltanwendung selbst zur Durchsetzung der fundamentalen Menschenrechte verstößt daher gegen das völkerrechtliche Gewaltverbot.

[Z. 101]

[FN 920] Stone, Aggression and World Order, S. 95

[Z. 104-105]

[FN 922] [Cot/Pellet, S. 123;] Simma/Randelzhofer, Charta, Art. 2 Ziff. 4, Rn. 35; Tomuschat, Gewalt und Gewaltverbot, S. 329; [Kewenig, S. 182 ff.]

[Z. 113]

[FN 924] Simma/Randelzhofer, Charta Art. 2 Ziff. 4, Rn. 60

[S. 98, Z. 30-31 u. S. 99, Z. 1]

[Die Vereinbarkeit der humanitären Intervention mit dem Tatbestand des Gewaltverbotes könnte sich aus dem Wortlaut des Art. 2 Ziff. 4 UNQ-Charta ergeben, der sich dahingehend auslegen ließe, daß das Gewaltverbot nur diejenige Gewalt erfasse, die sich gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische] Unabhängigkeit eines Staates richte[FN 401] und die zudem mit den Zielen der Ver- [Seite 99] einten Nationen vereinbar sei[FN 402].

[S. 99, Z. 9-18]

Gegen eine solche am Wortlaut des Art. 2 Ziff. 4 UNO-Charta orientierte Einschränkung des Gewaltverbotes sprechen mehrere Argumente. Dem Gewaltverbot kommt über seine vertragliche Verankerung in der Charta der Vereinten Nationen hinaus kraft Völkergewohnheitsrechts der Charakter zwingenden Rechts zu[FN 404]. Das gilt zumindest für das Verbot der Anwendung militärischer Gewalt als Kern des Gewaltverbotes[FN 405], so daß die Anwendung militärischer Gewalt durch einzelne Staaten unabhängig vom Wortlaut des Art. 2 Ziff. 4 UNO-Charta untersagt ist. Die humanitäre Intervention kann desweiteren auch nicht mit dem Argument vom Tatbestand des Art. 2 Ziff. 4 UNO-Charta ausgenommen werden, daß sie mit den Zielen der Vereinten Nationen vereinbar sei.

[S. 99, Z. 26-27 u. S. 100, Z. 1-6]

Einer einschränkenden Auslegung des Art. 2 Ziff. 4 UNO-Charta kann schließlich die Entstehungsgeschichte der Vorschrift entgegengehalten werden[FN 408]. Die [Seite 100] in Art. 2 Ziff. 4 UNO-Charta genannten Modalitäten des Gewaltverbotes wurden auf der UN-Gründungskonferenz von San Francisco auf Bestreben einiger kleiner Staaten in den Vertragstext aufgenommen, die sich vor einer einschränkenden Auslegung des Gewaltverbotes sichern und den Schutz ihrer territorialen Unversehrtheit und politischen Unabhängigkeit durch das Gewaltverbot besonders hervorheben wollten[FN 409].

[S. 98, Z. 106-109]

[FN 401] Vgl. aus der amerikanischen Literatur insbesondere Stone, Agression and World Order, S. 95: "Article 2(4) does not forbid 'the threat or use of force' simpliciter, it forbids it only when directed 'against the territorial integrity or political independence' of any state, or in any other manner inconsistent with the purposes of the United Nations."

[S. 99, Z. 107]

[FN 405] Simma-Randelzhofer, Art. 2 Ziff. 4 UNO-Charta, Rn. 60.

[S. 100, Z. 105]

[FN 409] Simma-Randelzhofer, Art. 2 Ziff. 4 UNO-Charta, Rn. 35; Tomuschat, EA 1981, S. 229.

Anmerkungen

Fortsetzung von Fragment 168 31. Angepasste, sinngemäße Übernahme aus Wodarz inkl. diverser Literaturreferenzen, wobei auch der Verweis auf Stone übernommen und dieser im Fließtext relativ frei übersetzt wird. Bei der Übernahme des Verweises auf Tomuschat korrigiert der Verf. die falsch angegebene Seitenzahl Wodarz'.

Sichter
Cassiopeia30 KayH


[3.] Dv/Fragment 084 21 - Diskussion
Bearbeitet: 7. April 2012, 10:13 (Kybot)
Erstellt: 6. November 2011, 18:30 Hotznplotz
Dv, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schindler Toman 1996, Schutzlevel, Verdächtig

Typus
Verdächtig
Bearbeiter
Hotznplotz, Klicken
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 084, Zeilen: 20-22
Quelle: Schindler Toman 1996
Seite(n): 755, Zeilen: 15-17
Die Art. 8 bis 34 umfassen eine Fortentwicklung der im Ersten und Zweiten

Genfer Abkommen von 1949 enthaltenen Schutznormen zugunsten der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen.

Le Titre II (articles 8-34) développe les dispositions de la première et de la deuxième Conventions de Genève de 1949 concernant les blessés, les malades et les naufragés.
Anmerkungen

keine Quellenangabe

Sichter
Klicken


[4.] Dv/Fragment 163 31 - Diskussion
Bearbeitet: 8. April 2012, 11:19 (Sotho Tal Ker)
Erstellt: 11. November 2011, 21:30 Hotznplotz
Dv, Fragment, Gesichtet, Henkin 1995, SMWFragment, Schutzlevel, Verdächtig

Typus
Verdächtig
Bearbeiter
Hotznplotz, Frangge
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 163, Zeilen: 30-34
Quelle: Henkin 1995
Seite(n): 888, Zeilen: li. Sp., 25-32
Hier sind allgemein insbesondere der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte[FN 883] sowie der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte[FN 884] von 1966 zu nennen. Regionale Menschenrechtsabkommen sind insbesondere die Europäische Menschenrechtskonvention[FN 885] von 1950, die Amerikanische [Menschenrechtskonvention[FN 886] von 1969 sowie die Afrikanische Menschenrechtscharta[FN 887] von 1981.]

[ [FN 883] BGBl. 1976 II, S. 1068

[FN 884] BGBl. 1976 II, S. 428

[FN 885] Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten v. 4. November 1950, BGBl. 1954 S. 14]

The principal agreements are the International Covenant on Civil and Political Rights, and the International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights (→ Human Rights Covenants). There are also comprehensive regional human rights agreements, e.g., the → European Convention on Human Rights (1950) and the → American [Convention on Human Rights, as well as the → African Charter on Human and Peoples’ Rights [...].]
Anmerkungen

Übernahme der Auflistung und Bewertung diverser Rechtsübereinkommen in der bei Henkin vorgefundenen Reihenfolge. Zwar werden Jahreszahlen ergänzt und Referenzen hinzugefügt, aber das Grundgerüst stammt von Henkin. Da dieser kurz zuvor referenziert wird, für diese Übereinkommen jedoch nicht, Klassifikation als Bauernopfer. Fortsetzung in Fragment 164 02.

Sichter
Frangge


[5.] Dv/Fragment 164 02 - Diskussion
Bearbeitet: 8. April 2012, 11:20 (Sotho Tal Ker)
Erstellt: 11. November 2011, 21:51 Hotznplotz
Dv, Fragment, Gesichtet, Henkin 1995, SMWFragment, Schutzlevel, Verdächtig

Typus
Verdächtig
Bearbeiter
Hotznplotz, Frangge
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 164, Zeilen: 01-09
Quelle: Henkin 1995
Seite(n): 888; 892, Zeilen: li. Sp., 32-42; re. Sp., 22-24 u. 40-41
[Regionale Menschenrechtsabkommen sind insbesondere die Europäische Menschenrechtskonvention[FN 885] von 1950, die Amerikanische] Menschenrechtskonvention[FN 886] von 1969 sowie die Afrikanische Menschenrechtscharta[FN 887] von 1981.

Daneben bestehen zahlreiche Abkommen hinsichtlich einzelner Teilaspekte des Menschenrechtsschutzes, wie etwa die Völkermordkonvention[FN 888] von 1948, das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung[FN 889] von 1965, [...] das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe[FN 891] von 1984 und das Übereinkommen über die Rechte des Kindes[FN 892] von 1989.

[ [FN 886] American Convention on Human Rights v. 22. November 1969, in: International Legal Materials 9 (1970), S. 99

[FN 887] African Charter on Human and Peoples' Rights (Banjul Charter) v. 19. Januar 1981, in: International Legal Materials 21 (1981), S. 59

[FN 888] Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes v. 9. Dezember 1948, in: BGBl. 1954 II, S. 730

[FN 889] Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form der Rassendiskriminierung V. 21. Dezember 1965, in: BGBl. 1969 II, S. 962

[FN 891] Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe v. 10. Dezember 1984, BGBl. 1990 II, S. 247

[FN 892] Übereinkommen über die Rechte des Kindes v. 20. November 1989, BGBl. 1992 II, S. 122]

[S. 888, li. Sp., Z. 32-42]

[There are also comprehensive regional human rights agreements, e.g., the → European Convention on Human Rights (1950) and the → American] Convention on Human Rights, as well as the → African Charter on Human and Peoples’ Rights [...]. There are also numerous conventions dealing with particular rights, such as the Convention on the Prevention and Punishment of the Crime of Genocide (1948) [...], the International Convention on the Elimination of All Forms of Racial Discrimination (1966) [...].

[S. 892, re. Sp., Z. 22-24]

A Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment was adopted in 1985 (UN GA Res. 39/46).

[S. 892, re. Sp., Z. 40-41]

The Convention on the Rights of the Child was adopted by GA Res. 44/25, November 20, 1989 [...].

Anmerkungen

Fortsetzung von Fragment 163 31 (s. Anm. dort). Die Abweichung bei zwei Jahreszahlen erklärt sich durch die Angabe des Jahres der Annahme der Übereinkommen durch die UN-Generalversammlung bei Henkin, während der Verf. das Jahr des Abschlusses zwischen den beteiligten Staaten nennt.

Sichter
Frangge