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Aktuelle Version vom 9. Oktober 2013, 19:30 Uhr

Bürger ohne Obdach. Zwischen Pflicht zur Unterkunft und Recht auf Wohnraum

von Dr. Frank-Walter Steinmeier

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[1.] Fws/Fragment 065 05 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-12-12 14:19:22 Schumann
BauernOpfer, Derleder 1987, Fragment, Fws, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 65, Zeilen: 5-20, 108-115
Quelle: Derleder 1987
Seite(n): 82, Zeilen: 3ff
Die Kündigung des Vermieters wegen Zahlungsverzugs kann gem. § 554 BGB sogar fristlos und ohne Kündigungsschutz ausgesprochen werden, wenn der Mieter an zwei aufeinander folgenden Terminen jeweils auch nur einen Teil des Mietzinses nicht fristgerecht entrichtet und der Rückstand insgesamt den Mietzins für einen Monat übersteigt. Auch eine Mahnung ist nicht erforderlich.198 Diese außerordentlich strenge Sanktion setzt kein vorwerfbares Verhalten des Mieters voraus, kann also auch dann zum Zuge kommen, wenn der Mieter unverschuldet seinen Arbeitsplatz verliert oder eine größere Einkommensreduzierung hinnehmen muß. Denn als Schuldner hat er stets für seine finanzielle Leistungsfähigkeit einzustehen. Zwar kann der Mieter eventuell seinen Verzug nachträglich durch rechtzeitige Aufbringung des Rückstands199 oder Beibringung einer sozialbehördlichen Einstandserklärung heilen (§ 554 Abs. 1 Satz 2 u. 3, Abs. 2 Nr. 2 BGB).200 Wem dies nicht gelingt, der muß - darauf weist P. Derleder zu Recht hin - aber eine strengere Verzugsfolge hinnehmen als viele Kreditnehmer, deren Kredit nur bei größeren Rückständen insgesamt fällig gestellt werden kann.201

198 Fälligkeit kalendermäßig bestimmt, § 284 Abs. 2 Satz 1 BGB; vgl. nur Heinrichs, in: Palandt, O., Bürgerliches Gesetzbuch, 49. Aufl. München 1990, § 279 Anm. 1; nach einem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 15.3.1989 verstößt es sogar gegen das verfassungsrechtliche Willkürverbot, dem gemäß § 554 BGB kündigenden Vermieter, den Räumungsanspruch mit der Begründung zu versagen, er müsse den rückständigen Mietzins zuvor in einem gesonderten gerichtlichen Verfahren gegen den Mieter geltend machen; s. BVerfG BBauBl 1989, 600.

199 § 554 Abs. 1 Satz 2 BGB schließt die Kündigung wegen Zahlungsrückstands aus, wenn der Vermieter vor Ausspruch der Kündigung befriedigt wird. Für die Befriedigung durch Aufrechnung gilt gem. Abs. 1 Satz 3, daß sie noch unverzüglich nach Kündigung erklärt werden kann, wenn sie auch vorher erklärt werden konnte. § 554 Abs. 2 Nr. 2 erklärt die Kündigung für unwirksam, wenn bis zum Ablauf eines Monats nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs der Mietzinsanspruch und ein eventueller Entschädigungsanspruch befriedigt oder durch eine Einstandserklärung einer öffentlichen Stelle gedeckt wird. Voraussetzung ist aber, daß dies nicht zum zweiten Mal innerhalb von zwei Jahren geschieht.

200 Zu den Schwierigkeiten bei der Einholung einer sozialbehördlichen Einstandserklärung s. S. 91 f.

201 Vgl. etwa § 4 Abs. 2 AbzahlungsG; Derleder, P., Wohnungslosigkeit im Sozialstaat, in: Universität Bremen (Hrsg.), Wie Armut entsteht und Armutsverhalten hergestellt wird, Bremen 1987, S.83.

Die Kündigung des Vermieters wegen Zahlungsverzugs kann gem. § 554 BGB sogar fristlos und ohne Kündigungsschutz ausgesprochen werden, wenn der Mieter an zwei aufeinanderfolgenden Terminen jeweils auch nur einen Teil des Mietzinses nicht bezahlt und der Rückstand insgesamt den Mietzins für einen Monat übersteigt. Eine Mahnung ist nicht erforderlich18). Diese außerordentlich strenge Sanktion setzt kein vorwerfbares Verhalten des Mieters voraus, kann also auch dann zum Zug kommen, wenn der Mieter unverschuldet seinen Arbeitsplatz verliert oder eine größere Einkommensreduzierung hinnehmen muß. Denn der Schuldner hat stets für seine finanzielle Leistungsfähigkeit einzustehen19). Zwar kann der Mieter eventuell seinen Verzug nachträglich durch rechtzeitige Aufbringung des Rückstands20) oder Beibringung einer sozialbehördlichen Einstandserklärung heilen (§ 554 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Nr. 2 BGB21)) Wem dies nicht gelingt, der muß aber eine strengere Verzugsfolge hinnehmen als viele Kreditnehmer, deren Kredit nur bei größeren Rückständen insgesamt fällig gestellt werden kann22).

18) Da die Fälligkeit des Mietzinses kalendermäßig bestimmt ist, erübrigt sich gem. § 284 Abs.2 Satz 1 BGB die Mahnung, siehe auch Palandt-Putzo, BGB 46.Aufl., § 554 Anm.2 b.

19) RG 106,181; BGH 63,139.

20) § 554 Abs. 1 Satz 2 BGB schließt die Kündigung wegen Zahlungsrückstands aus , wenn der Vermieter vor Ausspruch der Kündigung befriedigt wird. Für die Befriedigung durch Aufrechnung gilt gem. Abs. 1 Satz 3, daß sie noch unverzüglich nach Kündigung erklärt werden kann, wenn sie auch vorher erklärt werden konnte. § 554 Abs. 2 Nr. 2 erklärt die Kündigung für unwirksam, wenn bis zum Ablauf eines Monats nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs der Mietzinsanspruch und ein eventueller Entschädigungsanspruch befriedigt oder durch eine Einstandserklärung einer öffentlichen Stelle gedeckt wird. Voraussetzung ist aber, daß dies nicht zum zweiten Mal innerhalb von zwei Jahren geschieht.

21) Zu den Schwierigkeiten bei der Einholung einer sozialbehördlichen Einstandserklärung siehe unten V 2.

22) Vergleiche etwa § 4 Abs.2 AbzG.

Anmerkungen

Der Quellenverweis in Fußnote 201 und der Einschub "darauf weist P. Derleder zu Recht hin" gegen Ende des Fragments machen den Umfang und den weitgehend wörtlichen Charakter der Übernahme nicht deutlich.

Sichter
(Hindemith) vanboven



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